L 2 KN 8/09 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KN 189/08 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 8/09 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin gegen das Urteil vom 18.06.1998 in dem Rechtsstreit L 2 KN 61/97 (L 2 BU 61/97) wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Klägerin werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines durch Urteil vom 18.06.1998 abgeschlossenen Berufungsverfahrens, in dem die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) streitig war.

Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1919 geborenen und am 00.00.1989 an den Folgen eines metastasierenden Brochialkarzinoms verstorbenen IX (Versicherter). Bei dem Versicherten hat die Beklagte eine Berufskrankheit (BK) der Nr. 4101 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt und ab dem 17.02.1993 nach einer MdE um 20 v.H., ab 10.08.1978 nach einer MdE um 30 v.H. und ab 17.11.1981 nach einer MdE um 40 v.H. entschädigt. Der Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten aus der GUV lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.02.1990 ab. Es fehle am ursächlichen Zusammenhang zwischen den Folgen der BK Nr. 4101 und der Todesursache des Versicherten. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.1990 zurückgewiesen. Ein Antrag vom 29.05.1995 nach § 44 SGB X war erfolglos (Bescheid vom 28.05.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1996). Die dagegen zum Sozialgericht Duisburg (SG) erhobene Klage (S 4 BU 114/96) wurde mit Urteil des SG vom 06.05.1997 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung wurde vom erkennenden Senat mit Urteil vom 18.06.1998 - L 2 KN 61/97 U (L 2 BU 61/97) - zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien nicht erfüllt. Bei der Ablehnung der Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der GUV habe die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt, noch sei sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweise. Der Tod des Versicherten sei nicht Folge der als BK anerkannten Silikose. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Entscheidung bestünden nicht. Die dagegen zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 8 KN 3/99 UB) wurde mit Beschluss des BSG vom 04.05.1999 als unzulässig verworfen.

Die gegen dieses Urteil des erkennenden Senats vom 18.06.1998 erhobene Wiederaufnahmeklage (L 2 KN 10/05 U) hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11.08.2005 als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmeklage sei nicht statthaft. Wiederaufnahmegründe nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) lägen nicht vor. Die Voraussetzungen von Nichtigkeits- und Restitutionsklage lägen gleichfalls nicht vor. Ein Restitutionsgrund nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) sei nicht gegeben. Ein Sachverhalt der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO sei gleichfalls nicht gegeben. Die dagegen zum BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 8 KN 13/05 UB) hat das BSG mit Beschluss vom 28.12.2005 als unzulässig verworfen.

Am 31.10.2008 hat die Klägerin erneut die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 18.06.1998 abgeschlossenen Berufungsverfahrens begehrt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug.

Die Klägerin beantragt,

das Berufungsverfahren L 2 BU 61/97 wieder aufzunehmen und nach dem zuletzt dort vor dem Senat am 18.06.1998 gestellten Sachantrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

Sie nimmt auf das Urteil vom 11.08.2005 in der Sache L 2 KN 10/05 U Bezug.

Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig (§§ 179 Abs. 1 SGG und 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht statthaft. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Senats vom 11.08.2005 in der Sache L 2 KN 10/05 U wird verwiesen. Der Senat schließt sich diesbezüglich an. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Gewährung von Hinterbliebenenrente auf ihren verstorbenen Ehemann durch die gesetzliche Rentenversicherung für die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Hinterbliebenenrente auf den Versicherten aus der GUV begründet. Die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt einem anderen rechtlichen Regelungssystem als die Gewährung von Hinterliebenenrente aus der GUV, für deren Gewährung die Klägerin die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Die Entscheidung über die Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.

Die Auferlegung von Kosten in Höhe von 225,00 EUR folgt aus § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Die Klägerin hat ohne nachvollziehbare Begründung den Rechtsstreit fortgeführt, obwohl ihr im Termin zur Erörterung am 07.05.2009 die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und sie auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer einen Rechtsstreit, dessen Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Kostenbetrag von EUR 225,00 gilt dabei als mindestens verursachter Kostenbeitrag (§ 192 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Rechtskraft
Aus
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