S 9 EG 34/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 34/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid des Beklagten vom 28.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf höheres Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Elterngeld in Höhe von 1.222,34 Euro.

Die am 25.02.1971 geborene Klägerin ist verheiratet mit dem Diplom-Ingenieur S. R. (13.04.1968). Nach dem Sohn S. (12.12.2003) wurde die Tochter A. (11.01.2007) geboren.

Elterngeld beantragte die Klägerin für A. am 21.05.2007; sie bezog Mutterschaftsgeld im Zeitraum vom 03.12.2006 bis 11.03.2007. Auf der Grundlage der Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen für den vom Beklagten ermittelten Bemessungszeitraum (Dezember 2005 bis November 2006) bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.06.2007 Elterngeld in Höhe von 884,21 Euro unter Berücksichtigung von Mutterschaftsgeld im 2. und 3. Lebensmonat (im 3. Lebensmonat nur für den 11.03.2007) sowie dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld. Damit ergab sich für den 2. Lebensmonat kein Zahlbetrag. Elterngeld für den 1. Lebensmonat wurde wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 04.07.2007, das beim Beklagten am 09.07.2007 einging, Widerspruch. Sie sei von ihrem Arbeitgeber ab April 2006 bei einer Tochtergesellschaft beschäftigt worden und habe ohne ihr Einverständnis ein geringeres Gehalt erhalten. Aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens habe der Arbeitgeber nunmehr das ursprüngliche Gehalt rückwirkend zuerkannt. Dadurch erhöhe sich das Nettoentgelt, das für die Bemessung des Elterngeldes maßgebend sei. Sie habe deshalb um korrigierte Gehaltsberechnungen gebeten. Es sei aufgefallen, dass auf den korrigierten Gehaltsabrechnungen das zu versteuernde Entgelt niedriger sei, wohin gegen die Sozialversicherungsabgaben aus dem korrigierten, höheren Gehalt erfolgten. Damit ergebe sich rechnerisch ein zu niedriges Elterngeld. Der Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass eine andere Ausstellung der korrigierten Gehaltsabrechnung nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 06.08.2007 teilte das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Region Mittelfranken (ZBFS), der Klägerin mit, den Widerspruch werde "in vollem Umfang abgeholfen"; Elterngeld stehe in Höhe von 911,17 Euro (unter Anrechnung von Mutterschaftsgeld und dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld) zu. Bei der Berechnung wurden vom Beklagten niedrigere Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 20.02.2008, das beim ZBFS am 13.03.2008 einging, teilte die Klägerin mit, sie habe im Juni und Juli 2007 von ihrem Arbeitgeber Lohnzahlungen erhalten; hierbei handle es sich um Nachzahlungen für das Jahr 2006, die sich aufgrund einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung noch ergeben hätten. Bei Telefonaten mit Mitarbeitern des Beklagten sei dem Ehegatten mitgeteilt worden, dass prinzipiell das Zuflussprinzip gelte. Da es sich jedoch um eine Lohnnachzahlung für den Bemessungszeitraum des Elterngeldes handle, sei den Mitarbeitern des Beklagten nicht wohl, wenn sich dies negativ auf die Höhe des Elterngeldes auswirken würde. Eine schriftliche Zusage könne jedoch nicht gemacht werden, es gebe auch keine Erfahrungswerte. Vorgelegt wurde ein Schreiben der Firma U. vom 31.05.2007, das auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 15.05.2007 Bezug nimmt, wonach die Klägerin die in der Verdienstabrechnung für Juni 2007 einen Betrag in Höhe von 2.461,72 Euro erhalte. Vorgelegt wurde die Verdienstbescheinigung der U. A. GmbH für den Juli 2007 sowie die Verdienstabrechnung für Juni 2007 (Bl. 70 der Beklagtenakte). Auf dieser Verdienstbescheinigung vermerkte der Beklagte: "Das Einkommen für den Monat Juni 2007 wurde nicht als sonstiger Bezug, sondern als laufender Arbeitslohn versteuert. Aufgrund des Zuflussprinzips ist dieses Einkommen bei der Berechnung dies BEG zu berücksichtigen (als Einkommen im Bezugszeitraum) und führt insofern auch zu einer Minderung des BEG-Anspruchs (s. auch Ergebnis zu TOP 2.12 -Zuflussprinzip- der Bund-Länderbesprechung am 22./23.11.07)".

Mit Neufeststellungsbescheid vom 28.03.2008 teilte das ZBFS der Klägerin mit, im Anschluss an den Abhilfebescheid vom 06.08.2007 werde gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) der Anspruch auf Elterngeld neu festgestellt. Bei der Berechnung des Elterngeldes werde die Nachzahlung des Arbeitgebers vom Juni 2007 berücksichtigt. Insoweit werde die "Entscheidung" vom 06.06.2007 und 06.08.2007 aufgehoben. Für die Zeit vom 11.05.2007 bis 10.07.2007 errechne sich ein Elterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro. Damit sei eine Überzahlung in Höhe von 1.222,34 Euro entstanden, die gemäß § 50 SGB X von der Klägerin zu erstatten sei. Beigefügt war eine entsprechende Berechnung als "Anlage zum Bescheid" (vgl. Bl. 74 der Beklagtenakte).

Gegen den Bescheid erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2008 (als Telefax) Widerspruch. Es sei eindeutig dokumentiert, dass die von der Klägerin erhaltene Nachzahlung in Höhe von brutto 2.695,62 Euro geschuldetes Arbeitsentgelt für den Bemessungszeitraum gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 28.06.1995 -7 RAr 107/94-, Urteil vom 16.02.2005 -B 1 KR 19/03 R-) gelte nach der kombinierten Anspruchs- und Zuflusstheorie die Nachzahlung als im Bemessungszeitraum als erzielt. Auf die Widerspruchsbegründung im Übrigen nimmt das Sozialgericht Nürnberg Bezug. Vorgelegt wurden Unterlagen aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren (Schreiben des Verbandes der Kunststoffverarbeitenden Industrie in Bayern e.V. vom 13.12.2006, Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.05.2007 -2 Ca 7731/06-), Klageschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Arbeitsgericht Nürnberg vom 12.10.2006, Arbeitsvertrag der Klägerin mit der U. A. GmbH & Co KG, F. vom 31.01.1995 und weitere Unterlagen).

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Grundlage der Einkommensermittlung seien die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers; dies bestimme § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG. Für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum sei das steuerliche Zuflussprinzip zu beachten, denn das Elterngeld knüpfe für die Einkommensermittlung am Einkommensteuerrecht an. Im Zusammenhang mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erkläre § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG das Zuflussprinzip für maßgeblich. Das Zuflussprinzip werde durch § 38 a Abs. 1 Satz 2 EStG für laufenden Arbeitslohn modifiziert. Im Ergebnis erfolge eine Zuordnung des gezahlten Arbeitslohns zum zugehörigen Lohnzahlungszeitraum, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehe, die im Kalenderjahr der Zahlung enden; dies ergebe sich aus den Lohnsteuerrichtlinien 2005 R 115 Abs. 1 Nr. 6 und R 118 Abs. 4 Satz 1. Eine Verzögerung von bis zu drei Wochen für den am Jahresende auslaufenden Lohnzahlungszeitraum sei unschädlich. Eine solche Nachberechnung durch den Arbeitgeber sei für das Elterngeld zu berücksichtigen. Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2005 R 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 gehörten Nachzahlungen (und Vorauszahlungen) zu den sonstigen Bezügen, wenn sie sich auch nur teilweise auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die in einem anderen Jahr als den der Zahlung enden. Die steuerliche Zuordnung sei auch dann nicht zu korrigieren, wenn die Nachzahlung beispielsweise nach Klage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber aufgrund eines entsprechenden Urteils erfolge. Eine Berücksichtigung der erst im Juni 2007 erfolgten Zahlung für 2006 sei somit nicht möglich. Die Leistung des Arbeitgebers stehe nicht mehr als Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum zur Verfügung und könne deshalb nicht mehr in die Berechnung des Elterngeldes einfließen. Ob dem Arbeitnehmer wegen des dadurch geringeren Elterngeldes Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zustünden, sei im Vollzug des Elterngeldes nicht entscheidungserheblich. Nach § 2 Abs. 3 BEEG werde für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erziele, das durchschnittlich geringer sei als das nach § 2 Abs. 1 BEEG berücksichtigte durchschnittliche erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach § 2 Abs. 1 oder 2 BEEG maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags dieser durchschnittlichen erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Der im Juni 2007 nachgezahlte Arbeitslohn in Höhe von 2.695,62 Euro sei als laufender Arbeitslohn und nicht wie das im Juli 2007 gezahlte "zusätzliche Urlaubsgeld" in Höhe von 134,96 Euro als sonstiger Bezug nach § 38 a Abs. 1 Satz 3 BEEG (gemeint war: EStG) versteuert worden und sei somit als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bezugszeitraum von Elterngeld zu berücksichtigen, nämlich als Einkommen aus Teilzeittätigkeit. Bei der Festsetzung des anzurechnenden Einkommens seien alle in den von Teilzeittätigkeit betroffenen Lebensmonaten erzielten Einkünfte zu ermitteln. Damit ergebe sich, dass im 5. und 6. Lebensmonat (11.05. bis 10.07.2007) der Klägerin nur der Grundbetrag an Elterngeld zustehe. Der überschießende Betrag sei von der Klägerin zurückzufordern.

Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 08.08.2008, das beim Sozialgericht Nürnberg am 11.08.2008 eingegangen ist, Klage erhoben. Das Sozialgericht hat antragsgemäß Akteneinsicht gewährt. Unterlagen zur Bund-Länderbesprechung vom 22./23.11.2007 (TOP 2.12 § 2 -Zuflussprin-zip-) konnten nicht beigebracht werden. Der Beklagte hat zuletzt unter dem 12.12.2008 Stellung genommen, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter dem 24.02.2009.

Die Klägerin beantragt, den Neufeststellungsbescheid vom 28.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 ganz aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 06.06.2007 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 06.08.2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 zu verpflichten, der Bemessung des Elterngeldes für den 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes A. (11.01.2007) weitere 2.695,62 Euro brutto zu Grunde zu legen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat die Elterngeld-Akten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Der Neufeststellungsbescheid des Beklagten vom 28.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beklagte fordert zu Unrecht von der Klägerin Elterngeld für den 5. und 6. Lebensmonat des Kindes A. zurück. Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2007 in der Gestalt des Abhilfebescheides vom 06.08.2007, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand; der Klägerin steht im Zeitraum vom 1. bis 12. Lebensmonat kein höheres Eltergeld zu.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Elterngeld für den 1. Lebensmonat mit Bescheid vom 06.06.2007 im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung (21.05.2007) bestandskräftig abgelehnt war, weil ein Antrag auf Elterngeld für Leistungen rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor der Antragstellung auslöst; dies ist für die Klägerin im Ergebnis aber wirtschaftlich ohne Bedeutung, weil sie in diesem Zeitraum Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld in einer Höhe erhalten hat, die die Auszahlung von Elterngeld nicht erlaubt.

Bei der im Juni 2007 erhaltenen Nachzahlung, die zwar den Bemessungszeitraum betrifft, aber nicht im (vom Beklagten zutreffend ermittelten) Bemessungszeitraum von Dezember 2005 bis November 2006 erfolgt ist, auch nicht im Kalenderjahr 2006 oder in den ersten drei Wochen des Kalenderjahres 2007, handelt es sich um nachgezahltes Arbeitsentgelt für den Bemessungszeitraum. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 16.07.2008 umfangreiche Ausführungen zu den Lohnsteuerrichtlinien und zur Bindung der Verwaltung an die steuerrechtliche Behandlung gemacht. Die Kammer teilt dem Grunde nach die Rechtsauffassung des Beklagten, wie sie im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommt. Allerdings hält sich der Beklagte im vorliegenden Fall selbst nicht an die von ihm zitierten Lohnsteuerrichtlinien.

Die in Juni 2007 erhaltene Lohnnachzahlung fällt in den Leistungszeitraum von Elterngeld, in dem die Klägerin Elternzeit hatte und keinerlei Tätigkeit ausgeübt hat; zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Nachzahlung somit um keine laufende Lohnzahlung, sondern um einen sonstigen Bezug. Sonstige Bezüge sind - gemäß den für das Kalenderjahr 2006 maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien 2006 (LStR 2006 - R 115. Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge, Abs. 2: "Ein sonstiger Bezug ist der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, insbesondere

1. 13. und 14. Monatsgehälter, 2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen, 3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden, 4. Jubiläumszuwendungen, 5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, 6. Vergütungen für Erfindungen, 7. Weihnachtszuwendungen, 8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teil- betrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen auch vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt."

Vor diesem Hintergrund erweist sich die steuerrechtliche Behandlung des im Juni 2007 nachgezahlten Gehaltes durch den Arbeitgeber als offensichtlich nicht zutreffend. Es handelt sich hierbei um Nachzahlungen, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden. Nachzahlungen liegen nach den Lohnsteuerrichtlinien auch dann vor, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt. Damit stellt die im Juni 2007 von der Klägerin erhaltende Lohnnachzahlung keinen "laufenden Bezug" dar, sondern einen sonstigen Bezug, der für die Höhe des Elterngeldes im Ergebnis keine Rolle spielt, also weder (zu Gunsten der Klägerin) einen Anspruch auf Elterngeld erhöhen kann, aber auch nicht als laufender Arbeitslohn (aus einer gar nicht vorliegenden, sondern vom Beklagten fingierten Teilzeittätigkeit) den Anspruch der Klägerin im Bezugszeitraum mindert. Mit der Bezugnahme auf § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG soll nach dem Willen des Gesetzgebers entsprechend den Regelungen beim Mutterschaftsgeld im Wege der Einmalzahlungen geleisteter Arbeitslohn aus der Berechnung des Elterngeldes ausgeklammert werden (vgl. BT-Drucks. 16/2785, Seite 37). Dabei ist unerheblich, dass es sich bei den Nachzahlungen um Einkommensbestandteile handelt, die von den Vertragspartnern eines Arbeitsvertrages arbeitsrechtlich geschuldet werden.

Im Ergebnis bedeutet dies für die Auslegung des BEEG, dass nachträglich zugeflossener Arbeitslohn, der später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres, für den er an sich geschuldet wird, zufließt, bei der Berechnung des Elterngeldes unbeachtlich bleibt, auch dann, wenn er vom Arbeitgeber aufgrund einer fehlerhaften steuerrechtlichen Behandlung als laufender Arbeitslohn behandelt wird. Fallgestaltungen, in denen die steuerrechtliche Behandlung offensichtlich fehlerhaft ist, können und müssen von den das BEEG vollziehenden Stellen korrigiert werden.

Damit erweist sich der Neufeststellungsbescheid des Beklagten vom 28.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2008 als gänzlich rechtswidrig; andererseits steht der Klägerin höheres Eltergeld für den 2. bis 12. Lebensmonat nicht zu. Dementsprechend war die Klage nur teilweise erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved