L 6 B 58/09 AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AS 386/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 B 58/09 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.2009 geändert. Den Klägern wird ab 18.12.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T in H bewilligt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Angefochten ist der Bescheid vom 15.08.2008. Darin hat die Beklagte für die Zeit ab dem 01.09.2008 über Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an die Kläger entschieden. Diese hatten eine Betriebkosten-Nachforderung ihrer Vermieterin vom 14.07.2008 in Höhe von 107,88 Euro zur Kostenübernahme bei der Beklagten eingereicht. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gem. § 22 SGB II entschied die Beklagte im Bescheid vom 15.08.2008, dass sie ab 01.09.2008 die Heizkosten pauschal mit 40 Euro und die Betriebskosten monatlich mit 70 Euro tragen werde. Zuvor hatte sie ab Dezember 2006 nach einer Mieterhöhung für KdU statt 366,28 Euro (267,78 Euro Kaltmiete und 98,50 Euro Heiz- und Nebenkosten) monatlich 397,23 Euro bewilligt und gezahlt. Das beruhte auf der Fehlberechnung der Beklagten, die ab Dezember 2006 Heizkosten in Höhe von 30,95 Euro doppelt berücksichtigt hatte. Darauf bezogen hat die Beklagte durch Bescheid vom 15.08.2008 nicht nur eine Nachzahlung für die von den Klägern im Juli 2008 mitgeteilten Nebenkosten abgelehnt, sondern rechnerisch ein "Guthaben" in Höhe von 263,48 Euro gegenüber den Klägern festgestellt. Den dagegen von den Klägern erhobenen Widerspruch vom 15.09.2008 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 zurück. Darin hat die Beklagte hinsichtlich des von ihr errechneten sog. Guthabens i.H.v. 263,48 Euro eine "Gesamtberechnung" vorgenommen und dabei - außerhalb der Grundmiete - die überzahlten Betriebskosten den erhöhten Heizkosten gegenüber gestellt.

Mit der am 01.12.2008 bei dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen erhobenen Klage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt und zur Begründung ausgeführt, die Anrechnung des angeblichen Guthabens sei rechtswidrig, da es sich tatsächlich um eine Nachzahlung gehandelt habe. Sie hätten Anspruch auf die Leistungen nach dem SGB II ohne diesen Abzug. Das SG hat durch Beschluss vom 21.04.2009 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung von Rechtsanwalt T mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt, weil der Änderungsbescheid der Beklagten vom 15.08.2008 die den Klägern zustehenden KdU vollständig erfasse.

Mit der dagegen am 11.05.2009 erhobenen Beschwerde begehren die Kläger unter Wiederholung ihres Vortrags weiterhin die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren.

II.

Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des SG vom 21.04.2009 ist begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt T für das Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Denn die Rechtsverfolgung der Kläger, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen können, hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-LadewigKeller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - LSG NRW, Beschluss vom 29.08.2005, L 6 B 10/05 SB mwN). Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Bewilligung von PKH dem Gericht vollständig mit den Unterlagen nach § 117 ZPO beim SG vorliegt, hier am 18.12.2008.

Die Klage bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung materiell hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht genügt, dass eine nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit des Obsiegens besteht, weil entweder eine schwierige Rechtsfrage zu beantworten ist oder vor einer abschließenden Beantwortung der streiterheblichen Frage(n) weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen sind.

Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische PKH-Verfahren zu verlagern mit der Folge, dass dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt. Das PKH-Verfahren will somit den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz i.V.m. Art. 3 Grundgesetz (GG) erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Daher müssen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht stets konkretisiert und begrenzt werden durch den Zweck der PKH, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (Bundesverfassungsgericht -BVerfG - , Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00, Juris).

Entgegen der Auffassung der Kläger folgt eine Erfolgsaussicht hier nicht aus den ihrer Auffassung nach streitbefangenen Kosten für ernährungsbedingten Mehraufwand. Streitgegenstand sind hier lediglich die KdU, nicht hingegen andere Leistungen.

Im Rahmen der summarischen Überprüfung ist aber die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vom 15.08.2008 vorgenommene Anrechnung der in der Vergangenheit überzahlten Heizkosten mit der Folge der Ablehnung jeglicher Kostenübernahme für die Betriebskostennachforderung vom 14.07.2008 zu beanstanden. Gleiches gilt erst recht für die im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 19.11.2008 erfolgte Gesamtberechnnung. Denn die dabei von der Beklagten vorgesehene Korrektur der Überzahlung ab Dezember 2006 ist nach geltendem Recht und Gesetz nicht auf einem "kalten Wege" vorzunehmen, sondern kann nur gemäß §§ 45, 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erfolgen. Auch bei Entscheidungen über die KdU nach dem SGB II gilt, dass eine (etwaige) Erstattung nach § 50 SGB X jeweils abändernde Verwaltungsentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 45 bzw. 48 SGB X erfordert. Dass die Beklagte hier aber eine Verrechnung vorgenommen hat, zeigt sich schon daran, dass sie die Betriebskostennachforderung nur darlehensweise übernommen hat, was aber nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens ist.

Insgesamt war danach den mittellosen Klägern ratenfreie PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt T zu bewilligen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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