L 11 R 1320/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3563/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1320/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1966 in der Türkei geborene Klägerin zog 1973 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Eine Lehre zur Friseurin schloss sie nicht ab. Zuletzt war sie als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt; seit 2000 ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.

Einen ersten Rentenantrag vom 29. Juli 2004 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens bei der Internistin und Sozialmedizinerin G. (Diagnosen: anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Entwicklung einer sekundären Fibromyalgie, depressive Persönlichkeitsstörung mittelgradiger Ausprägung mit pathologischem Essverhalten im Sinne einer Bulimie, Angst- und Anpassungsstörungen, extreme Adipositas Grad III; Leistungseinschätzung: leichte bis mittelschwere Arbeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden arbeitstäglich möglich) mit Bescheid vom 28. September 2004 ab. Während des Widerspruchsverfahrens wurde eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der S.klinik B. B. durchgeführt. Im Reha-Entlassungsbericht wurden eine somatoforme Schmerzstörung, ein Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung, muskulärer Insuffizienz und ungenügendem Trainingszustand sowie eine Adipositas diagnostiziert. Die Klägerin wurde als arbeitsfähig entlassen. In der sozialmedizinischen Epikrise wurde ausgeführt, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrage das Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit erhöhtem Zeitdruck und Anpassungsvermögen, vorwiegend einfach strukturierte Tätigkeiten) mehr als sechs Stunden. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2005 als unbegründet zurück.

Im anschließend durchgeführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG - Aktenzeichen S 1 R 985/05) wurden die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und von Amts wegen ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. H. sowie auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein psychosomatisches-psychotherapeutisches Gutachten bei Dr. S. eingeholt. Während Dr. H. Hinweise auf eine Aggravation fand und sich für ein Leistungsvermögen von ca. acht Stunden für eine leichte körperliche Tätigkeit mit einigen qualitativen Einschränkungen aussprach, hielt Dr. S. die Klägerin nur noch für fähig, drei Stunden arbeitstäglich zu arbeiten. Das Klageverfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, nachdem die Beklagte der Klägerin eine stationäre Heilbehandlung in der R.-H.-Klinik in B. D. gewährte und sich verpflichtete, nach Abschluss des Heilverfahrens erneut über den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung zu entscheiden.

Die Klägerin führte im Januar 2007 die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der R.-H.-Klinik durch. Im Entlassungsbericht wurde ausgeführt, dass im Vordergrund ein ausgeprägtes Rentenbegehren mit überwiegend bewusstseinsnahen Verdeutlichungstendenzen und im Hintergrund stehenden bewusstseinsfernen Faktoren einer Somatisierungsstörung, die zu gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen führten, stünde. Eine relevante depressive Störung oder Angststörung liege eindeutig nicht vor. Im Hintergrund stünden eine somatoforme Schmerzstörung und eine Adipositas, der man qualitative Einschränkungen bezüglich der körperlichen Belastbarkeit zuordnen möge. Die Somatisierungsstörung führe zur Minderung der Arbeitsschwere und Einschränkungen der Arbeitshaltungen. Es handele sich um leichtgradige psychogene Störungen, die durch zumutbare Willensanspannung überwindbar seien. Die Klägerin sei in der Lage, sechs Stunden und mehr einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Gehen und Stehen oder ständig im Sitzen nachzugehen. Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Knien sowie Wirbelsäulenzwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten in extremer Nässe und Kälte.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2007 den Rentenantrag der Klägerin vom 29. Juli 2004 ab und wies den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat hiergegen am 28. September 2007 Klage beim SG erhoben. Das SG hat aktuelle Befundberichte der Ärztin für Nervenheilkunde Dr. O., des Dipl.-Psychologen B. und des Arztes für Allgemeinmedizin H. eingeholt. Außerdem haben Dr. Sc. ein nervenärztliches und - auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG - Dr. S. ein psychosomatisches Gutachten erstattet. Dr. Sc. hat eine somatoforme Schmerzstörung, Anpassungsstörungen bei privater Belastungssituation, einfach strukturierte und histrionische Persönlichkeitszüge, die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Rentenbegehren), eine Präadipositas (Zustand nach Magenbanding mit gutem Erfolg), Wirbelsäulenbeschwerden ohne sensomotische Ausfälle und (aktuell) eine Gastritits diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Einschränkungen (Heben und Tragen nicht über 10 kg, ohne vermehrt geistig-psychische Belastungen) ca. 8 Stunden täglich verrichten, etwa einfache Helfertätigkeiten. Dr. S. hat eine Fibromyalgie, ein psychogenes Erbrechen, eine Adipositas, eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung und eine soziale Phobie diagnostiziert. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Maschinenarbeiterin könne die Klägerin nur noch weniger als drei Stunden arbeiten. Das gelte sinngemäß auch für alle anderen Tätigkeiten, die eine verlässliche Anteilnahme und Präsenz erforderten. Bei kontroverser Auffassung käme noch eine internistisch-rheumatologische Begutachtung in Frage. Dr. Sch. hat sich in einer Stellungnahme für die Beklagte kritisch zum Gutachten von Dr. S. geäußert.

Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn sie sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. Sc. und dem Reha-Entlassungsbericht der R.-H.-Klinik. Nach der Darstellung im Reha-Entlassungsbericht zeige sich, dass die Klägerin nur wenig bereit gewesen sei, bei den angebotenen Therapien mitzuwirken. Sie habe sich geweigert, sich mit einem psychosomatischen Störungsmodell ihrer Schmerzen auseinanderzusetzen, und habe auch jegliche therapeutische Maßnahme, welche auf eine psychosomatische Behandlung abzielte, verweigert. Stattdessen habe sie Medikamente in großen Mengen verlangt. Außerdem habe sie die Gestaltungstherapie sowie Sport- und Freizeittherapie verweigert. Weiterhin habe sie nach den Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht ihre Zeit mit Schlafen oder Gesprächen mit Mitpatienten verbracht, hierbei aufgrund ihrer Haltung jedoch auch das therapeutische Klima beeinträchtigt. Während des gesamten Aufenthalts hätten bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt körperliche Einschränkungen gesehen werden können; im Gegenteil, die Klägerin habe sich äußerst agil geäußert, behände, in ihren Bewegungen, Gestik und Mimik stark, kraftvoll und dazu im Auftreten temperamentvoll, fordernd, aber keineswegs depressiv oder ängstlich. Diese Einschätzung werde auch durch das Gutachten von Dr. Sc. bestätigt, wonach sich keine sozial-phobischen Züge gezeigt hätten, die Klägerin ausreichend geistig flexibel sei und eine Antriebsminderung oder psychomotorische Hemmung in keiner Weise ersichtlich gewesen sei. Die Gestik und Mimik sei lebhaft gewesen. Es bestünden keine Einschränkungen des Umstellungs- und Anpassungsvermögens, keine kognitiven Defizite, keine organisch bedingte vermehrte Ermüdbarkeit und keine affektive Erkrankung. Hinweise auf eine Einschränkung des Durchhaltevermögens hätten sich nicht ergeben. Vielmehr sei die Klägerin in der Lage, ihren Tagesablauf zu strukturieren und es bestünden keine Einschränkungen des Zeitmanagements. Bemerkenswert sei, dass die Klägerin bei Dr. Sc. angegeben habe, täglich für zehn Menschen zu kochen und zu putzen, ohne dass ihr jemand helfe. Bei der körperlichen Untersuchung hätten Verdeutlichungstendenzen bestanden und viele anamnestische Angaben seien vage, unpräzise und nicht plausibel gewesen. Die Klägerin habe durchgehend appellativ gewirkt und es hätten sich Hinweise für eine bewusstseinsnahe Aggravation des Beschwerdebildes ergeben. Bereits in der testpsychologischen Untersuchung anlässlich der gutachtlichen Untersuchung bei Dr. H. seien die Testergebnisse zum großen Teil mit dem klinischen Eindruck nicht zu vereinbaren gewesen. Das Gutachten von Dr. S., in dem eine über das Erwartete hinausgehende Aggravation verneint worden sei, vermöge vor dem Hintergrund des Reha-Entlassungsberichtes, des Gutachtens von Dr. Sc. und auch der testpsychologischen Untersuchung bei Dr. H. nicht zu überzeugen.

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. März 2009 zugestellte Urteil am 19. März 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie sich auf das nach ihrer Ansicht schlüssige und überzeugende Gutachten des Dr. S. gestützt. Dr. S. habe sie zweimal jeweils 90 Minuten untersucht, während die Untersuchung bei Dr. Sc. lediglich 30 Minuten gedauert habe. Bei einer Untersuchung von derart kurzer Dauer, könne das Durchhaltevermögen keinesfalls hinreichend beurteilt werden. Dr. S. habe eine Simulation und eine über das Erwartete hinausgehende Aggravation verneint sowie ausgeführt, dass sie in Folge deutlicher Einschränkung der Möglichkeit reflektierender Begleitung während der Rehabilitationsmaßnahme von keinerlei Behandlungsauftrag habe ausgehen können. Wegen der Diagnose des Fibromyalgie-Syndroms hätte das SG der Anregung Dr. S. folgen und ein internistisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Sie werde sich am 2. Juli 2009 in die Klinik von Dr. D. in H. (einer nervenärztlichen Privatklinik) begeben und auch dort begutachten lassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Soweit eine zusätzliche internistisch-rheumatologische Begutachtung angeregt werde, sei zu sagen, dass das Beschwerdesyndrom der Fibromyalgie in der Fachwelt unter der Diagnose somatoforme Schmerzstörung eingeordnet werde.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 18. Juni 2009 dazu gehört worden, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der geltend gemachte Anspruch richtet sich für die Zeit bis 31. Dezember 2007 nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung und für die anschließende Zeit nach § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554). Dies folgt aus § 300 Abs. 1 SGB VI. Danach sind die Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Die (aufgehobenen) Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung finden keine Anwendung, da im vorliegenden Fall ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2001 nicht in Betracht kommt (§ 302b Abs. 1 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Der Senat teilt die Beweiswürdigung des SG, insbesondere im Hinblick auf die deutlichen, auch von Dr. S. im Grundsatz nicht in Zweifel gezogenen Hinweise auf eine Aggravation der Klägerin und ihr zumindest teilweise bewusstseinsnahes Rentenbegehren. Die gutachtliche Bewertung des Dr. Sc., der auf die erhaltene Tagesstruktur der Klägerin und ihre aktuell durchgeführten Arbeiten im Haushalt hingewiesen hat, ist schlüssig und überzeugend. Die notwendige kritische Auseinandersetzung hiermit findet sich im Gutachten von Dr. S. hingegen nicht, das daher nicht geeignet ist, den notwendigen Nachweis der Leistungsminderung der Klägerin zu erbringen. Dass Dr. S. die Klägerin länger untersucht hat als Dr. Sc. führt unmittelbar zu keiner höheren Überzeugungskraft. Dass die Untersuchungszeit von Dr. Sc. nicht ausgereicht hat, das Leistungsvermögen der Klägerin angemessen zu bewerten, sieht der Senat angesichts der differenzierten Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit der Klägerin und dem in den Akten dokumentierten Krankheitsverlauf nicht.

Weitere Ermittlungen von Amts wegen sind nicht veranlasst, da der Sachverhalt geklärt ist. Das gilt auch für die Frage, ob bei der Klägerin ein Fibromyalgie-Syndrom vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit entscheidend nicht die exakte diagnostische Einordnung einer Gesundheitsbeeinträchtigung, sondern sind es die hieraus folgenden funktionellen Einschränkungen. Von daher kommt es nicht darauf an, ob die Erkrankung der Klägerin als Fibromylagie oder somatoforme Schmerzstörung anzusehen ist. Ob die Erkrankungen diagnostisch deckungsgleich sind, wie die Beklagte meint, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Von daher ist kein internistisch-rheumatologisches Gutachten einzuholen, zumal sich Dr. Sc., der auch Facharzt für Innere Medizin ist, ausführlich gutachtlich geäußert hat. Vor diesem Hintergrund muss auch keine etwaige Begutachtung in der Klinik Dr. D. abgewartet werden.

Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (BGBl I S. 554) scheidet von vornherein aus, da die Klägerin nicht vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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