Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 628/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2140/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 30. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt E., A., wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin absolvierte eine Ausbildung zur Sport- und Gymnastiklehrerin, die sie allerdings nicht zu einer Tätigkeit im Schuldienst berechtigt. Sie übt ihren Beruf vorwiegend in Fitness-Studios und bei Sportvereinen aus. Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 und Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 fest, dass die Antragstellerin ab 1. Oktober 2000 als selbständige Lehrerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gleichzeitig - sowie mit später ergangenen weiteren Bescheiden vom 14. Januar 2009 und 26. Juni 2009 - nahm sie an, dass in den Jahren 2000, 2004, 2005 und 2007 sowie in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2009 Versicherungsfreiheit bestand, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Am 20. November 2008 erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), über die noch nicht entschieden wurde (S 13 RJ 4095/08). Im Erörterungstermin am 26. März 2009 nahm die Beklagte den Beitragsbescheid vom 14. Januar 2009 insoweit zurück, als darin Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 gefordert werden. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. Februar 2009 ordnete das SG mit Beschluss vom 30. März 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit in den angefochtenen Bescheiden von der Antragstellerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Oktober 2008 gefordert werden. Im Übrigen wies es den Antrag ab. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch hinsichtlich der für die Jahre 2003 und 2006 von der Antragsgegnerin geforderten Beiträge.
II.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (im Übrigen) zu Recht abgelehnt. Streitig sind, da allein die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat, nur noch Beitragsforderungen für die Jahre 2003 und 2006.
Da die Klage vom 20. November 2008 gegen den Bescheid vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 und der Änderungsbescheide vom 14. Januar 2009 und 26. Juni 2009 keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, um die es vorliegend geht.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009, L 11 KR 2410/09 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B und 21. November 2006, L 8 AS 4680/06 ER-B). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist deshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden. Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.).
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der noch streitgegenständlichen Beitragsbescheide vermag der Senat aus den vom SG ausgeführten Gründen, denen er sich anschließt, nicht zu erkennen.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt nach summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage für die Jahre 2003 und 2006 anzuordnen ist und sich insoweit auf die erstmalig gemachten Angaben des Steuerberaters beruft, so sind diese aufgrund der vorgelegten Kopie über die Einnahmezusammenstellung für die Jahre 2003 bis 2008 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Danach soll ein Teil ihrer Einnahmen auf Massagetätigkeiten entfallen sein. Ob dies tatsächlich der Fall war, woran der Senat nach der gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel hat, kann der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Derselbe Steuerberater hat noch im Schreiben vom 25. Februar 2009 (Bl. 7/8 der SG-Akte) vorgetragen, die Antragstellerin habe nur Einkünfte als Sporttherapeutin.
Die Antragsgegnerin hat die Beiträge außerdem aufgrund der eigenen Angaben der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen festgestellt. Die Antragstellerin hat hierzu selbst angegeben, dass sie ausschließlich als Sport- und Gymnastiklehrerin vorwiegend in Fitness-Studios und Sportvereinen tätig ist. Sie hat ihre Tätigkeit auch in dem Erörterungstermin dem SG gegenüber als Einweisung an Geräten und das Erteilen von Kursen bestätigt. Dass sie darüber hinaus weitere selbständige Tätigkeiten, wie z.B. eine Massagetätigkeit, ausübt, ist bislang nicht nachgewiesen und erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Die Antragstellerin hat diese Tätigkeit auch niemals zuvor angegeben, sie hat sie bislang nicht durch irgendwelche Rechnungen oder Verträge belegt. Aus der Einnahmezusammenstellung für die Jahre 2003 bis 2008 ergibt sich dies allein nicht schlüssig, denn bei Tätigkeit für die gleichen Fitness-Studios wird die ausgeübte Tätigkeit mal als Fitnesstraining, mal als Massage ausgewiesen. Außerdem wurden danach Massagen nur für die Jahre 2003 und 2004 abgerechnet, mithin nur für das streitbefangene Jahr 2003. Für die anderen Beitragsjahre folgen daraus keine neuen Erkenntnisse.
Der Senat geht daher bei der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass sich die Antragstellerin an ihren ursprünglich gemachten Angaben festhalten muss. Ausgehend hiervon dürfte die Antragsgegnerin die Beitragspflicht dem Grunde nach zutreffend festgestellt haben.
Dass die Antragstellerin selbständige Lehrerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und damit versicherungspflichtig ist, wird offenbar von ihr mittlerweile nicht mehr in Frage gestellt. Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. September 2008 (L 30 R 1460/07, zitiert nach juris), für einen selbständig tätigen Fitnesstrainer die Versicherungspflicht als Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung basierend auf dem Urteil des BSG vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1) bejaht. Der Senat schließt sich dem wie den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsbemessung in den noch streitbefangenen Jahren mit dem insoweit allein maßgebenden Beitragsbescheid vom 26. Juni 2009, der den Beschluss des SG umgesetzt und die ursprünglichen Beitragsbescheide ersetzt hat, rechtsfehlerhaft erfolgt ist, dürften ebenfalls nicht bestehen. Für das Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin, ausgehend von dem Einkommenssteuerbescheid vom 9. September 2004, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.823 EUR zugrunde gelegt und nicht wie vorgetragen 13.065,77 EUR. Für das Jahr 2006 wurden ausgehend von dem Einkommenssteuerbescheid vom 27. Februar 2007 als Einkünfte 7.743 EUR berücksichtigt und nicht 14.885,77 EUR, wie vorgetragen. Mithin wurde das nachgewiesene bzw. vorgetragene Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Diese Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Die Antragsgegnerin dürfte danach den Monatsbeitrag zutreffend einkommensgerecht berechnet haben.
Ist damit nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht offensichtlich als fehlerhaft anzusehen und die Klage damit nicht offensichtlich zulässig und begründet, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2009, L 11 R 2005/09 ER-B). Diese geht hier zu Lasten der Antragstellerin. Das SG hat ausführlich begründet, weshalb eine Vollziehung der noch streitgegenständlichen Beitragsforderung für die Antragstellerin keine unbillige Härte darstellt. Der Senat hält diese Ausführungen in jeder Hinsicht für zutreffend und schließt sich auch insoweit dem SG an.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde scheidet auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, denn insoweit mangelt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und auf Beiordnung von Rechtsanwalt E., A., wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin absolvierte eine Ausbildung zur Sport- und Gymnastiklehrerin, die sie allerdings nicht zu einer Tätigkeit im Schuldienst berechtigt. Sie übt ihren Beruf vorwiegend in Fitness-Studios und bei Sportvereinen aus. Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 25. Juni 2007 und Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2008 fest, dass die Antragstellerin ab 1. Oktober 2000 als selbständige Lehrerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gleichzeitig - sowie mit später ergangenen weiteren Bescheiden vom 14. Januar 2009 und 26. Juni 2009 - nahm sie an, dass in den Jahren 2000, 2004, 2005 und 2007 sowie in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. September 2009 Versicherungsfreiheit bestand, weil nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde. Am 20. November 2008 erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Ulm (SG), über die noch nicht entschieden wurde (S 13 RJ 4095/08). Im Erörterungstermin am 26. März 2009 nahm die Beklagte den Beitragsbescheid vom 14. Januar 2009 insoweit zurück, als darin Beiträge für die Jahre 2001 und 2002 gefordert werden. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 17. Februar 2009 ordnete das SG mit Beschluss vom 30. März 2009 die aufschiebende Wirkung der Klage an, soweit in den angefochtenen Bescheiden von der Antragstellerin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab 1. Oktober 2008 gefordert werden. Im Übrigen wies es den Antrag ab. Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch hinsichtlich der für die Jahre 2003 und 2006 von der Antragsgegnerin geforderten Beiträge.
II.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (im Übrigen) zu Recht abgelehnt. Streitig sind, da allein die Antragstellerin Beschwerde eingelegt hat, nur noch Beitragsforderungen für die Jahre 2003 und 2006.
Da die Klage vom 20. November 2008 gegen den Bescheid vom 25. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2008 und der Änderungsbescheide vom 14. Januar 2009 und 26. Juni 2009 keine aufschiebende Wirkung hat, richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten, um die es vorliegend geht.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009, L 11 KR 2410/09 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20. März 2006, L 8 AS 369/06 ER-B und 21. November 2006, L 8 AS 4680/06 ER-B). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist deshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden. Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.).
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der noch streitgegenständlichen Beitragsbescheide vermag der Senat aus den vom SG ausgeführten Gründen, denen er sich anschließt, nicht zu erkennen.
Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren führt nach summarischer Prüfung zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass auch die aufschiebende Wirkung der Klage für die Jahre 2003 und 2006 anzuordnen ist und sich insoweit auf die erstmalig gemachten Angaben des Steuerberaters beruft, so sind diese aufgrund der vorgelegten Kopie über die Einnahmezusammenstellung für die Jahre 2003 bis 2008 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Danach soll ein Teil ihrer Einnahmen auf Massagetätigkeiten entfallen sein. Ob dies tatsächlich der Fall war, woran der Senat nach der gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel hat, kann der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Derselbe Steuerberater hat noch im Schreiben vom 25. Februar 2009 (Bl. 7/8 der SG-Akte) vorgetragen, die Antragstellerin habe nur Einkünfte als Sporttherapeutin.
Die Antragsgegnerin hat die Beiträge außerdem aufgrund der eigenen Angaben der Antragstellerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen festgestellt. Die Antragstellerin hat hierzu selbst angegeben, dass sie ausschließlich als Sport- und Gymnastiklehrerin vorwiegend in Fitness-Studios und Sportvereinen tätig ist. Sie hat ihre Tätigkeit auch in dem Erörterungstermin dem SG gegenüber als Einweisung an Geräten und das Erteilen von Kursen bestätigt. Dass sie darüber hinaus weitere selbständige Tätigkeiten, wie z.B. eine Massagetätigkeit, ausübt, ist bislang nicht nachgewiesen und erstmalig im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden. Die Antragstellerin hat diese Tätigkeit auch niemals zuvor angegeben, sie hat sie bislang nicht durch irgendwelche Rechnungen oder Verträge belegt. Aus der Einnahmezusammenstellung für die Jahre 2003 bis 2008 ergibt sich dies allein nicht schlüssig, denn bei Tätigkeit für die gleichen Fitness-Studios wird die ausgeübte Tätigkeit mal als Fitnesstraining, mal als Massage ausgewiesen. Außerdem wurden danach Massagen nur für die Jahre 2003 und 2004 abgerechnet, mithin nur für das streitbefangene Jahr 2003. Für die anderen Beitragsjahre folgen daraus keine neuen Erkenntnisse.
Der Senat geht daher bei der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass sich die Antragstellerin an ihren ursprünglich gemachten Angaben festhalten muss. Ausgehend hiervon dürfte die Antragsgegnerin die Beitragspflicht dem Grunde nach zutreffend festgestellt haben.
Dass die Antragstellerin selbständige Lehrerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und damit versicherungspflichtig ist, wird offenbar von ihr mittlerweile nicht mehr in Frage gestellt. Auch das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. September 2008 (L 30 R 1460/07, zitiert nach juris), für einen selbständig tätigen Fitnesstrainer die Versicherungspflicht als Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung basierend auf dem Urteil des BSG vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1) bejaht. Der Senat schließt sich dem wie den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung an.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beitragsbemessung in den noch streitbefangenen Jahren mit dem insoweit allein maßgebenden Beitragsbescheid vom 26. Juni 2009, der den Beschluss des SG umgesetzt und die ursprünglichen Beitragsbescheide ersetzt hat, rechtsfehlerhaft erfolgt ist, dürften ebenfalls nicht bestehen. Für das Jahr 2003 hat die Antragsgegnerin, ausgehend von dem Einkommenssteuerbescheid vom 9. September 2004, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.823 EUR zugrunde gelegt und nicht wie vorgetragen 13.065,77 EUR. Für das Jahr 2006 wurden ausgehend von dem Einkommenssteuerbescheid vom 27. Februar 2007 als Einkünfte 7.743 EUR berücksichtigt und nicht 14.885,77 EUR, wie vorgetragen. Mithin wurde das nachgewiesene bzw. vorgetragene Einkommen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Diese Beitragsberechnung erfolgt auf der Grundlage des § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Die Antragsgegnerin dürfte danach den Monatsbeitrag zutreffend einkommensgerecht berechnet haben.
Ist damit nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht offensichtlich als fehlerhaft anzusehen und die Klage damit nicht offensichtlich zulässig und begründet, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. April 2008, L 7 AS 1398/08 ER-B; Beschluss des Senats vom 10. Juni 2009, L 11 R 2005/09 ER-B). Diese geht hier zu Lasten der Antragstellerin. Das SG hat ausführlich begründet, weshalb eine Vollziehung der noch streitgegenständlichen Beitragsforderung für die Antragstellerin keine unbillige Härte darstellt. Der Senat hält diese Ausführungen in jeder Hinsicht für zutreffend und schließt sich auch insoweit dem SG an.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde scheidet auch eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren aus, denn insoweit mangelt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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