Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 KR 6250/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2667/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger richtet sich gegen Zuzahlungen zur vollstationären Krankenhausbehandlung am 23. und 24. September 2005 in Höhe von 20 EUR.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Hieran gemessen ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2005, B 1 KR 107/04 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 9).
Der Kläger hält in der Begründung seiner Beschwerde das Urteil für ungerecht, sieht seine Argumente als durch das Sozialgericht Stuttgart nicht ausreichend beachtet an, verweist auf seinen Bezug von Arbeitslosengeld II und die Anerkennung seines Grades der Behinderung von 30, bezweifelt die von der Beklagten angenommene Uhrzeit der Entlassung aus dem Krankenhaus, sieht die Verjährung nicht ausreichend beachtet an und betrachtet die Belastungsgrenze (des § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) in den Jahren 2008 und 2009 - also nach dem maßgeblichen Jahr 2005 - als überschritten. Außerdem moniert er, dass in der Erwiderung der Beklagten auf seine Beschwerde seine Wohnadresse falsch aufgeführt worden sei, und er im Jahr 2008 entgegen den Angaben der Beklagten die Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragt habe.
Soweit in diesem Vorbringen überhaupt ein Bezug zum Streitgegenstand zu sehen ist, führt der Kläger höchstens aus, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sei unrichtig. Die der Beklagten vorgeworfenen Fehler in der Mitteilung des Sachverhalts an das Gericht (falsche Wohnadresse, Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht im Jahr 2008) haben keine erkennbaren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung werden vom Kläger aber nicht aufgeworfen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Allgemein ist darauf zu verweisen, dass dem Schutz vor finanziellen Überforderungen der Versicherten durch die Zuzahlungen die Belastungsgrenze des § 62 SGB V vorbeugen soll. Dass diese im Fall des Klägers und darüber hinausgehend für Versicherte in ähnlicher Lage keinen (rechtserheblich) ausreichenden Schutz bieten könnte, erschließt sich dem Senat hier nicht.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn der Kläger richtet sich gegen Zuzahlungen zur vollstationären Krankenhausbehandlung am 23. und 24. September 2005 in Höhe von 20 EUR.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgericht, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgericht unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Hieran gemessen ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür ist, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2005, B 1 KR 107/04 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 9).
Der Kläger hält in der Begründung seiner Beschwerde das Urteil für ungerecht, sieht seine Argumente als durch das Sozialgericht Stuttgart nicht ausreichend beachtet an, verweist auf seinen Bezug von Arbeitslosengeld II und die Anerkennung seines Grades der Behinderung von 30, bezweifelt die von der Beklagten angenommene Uhrzeit der Entlassung aus dem Krankenhaus, sieht die Verjährung nicht ausreichend beachtet an und betrachtet die Belastungsgrenze (des § 62 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) in den Jahren 2008 und 2009 - also nach dem maßgeblichen Jahr 2005 - als überschritten. Außerdem moniert er, dass in der Erwiderung der Beklagten auf seine Beschwerde seine Wohnadresse falsch aufgeführt worden sei, und er im Jahr 2008 entgegen den Angaben der Beklagten die Befreiung von der Zuzahlungspflicht beantragt habe.
Soweit in diesem Vorbringen überhaupt ein Bezug zum Streitgegenstand zu sehen ist, führt der Kläger höchstens aus, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart sei unrichtig. Die der Beklagten vorgeworfenen Fehler in der Mitteilung des Sachverhalts an das Gericht (falsche Wohnadresse, Antrag auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht im Jahr 2008) haben keine erkennbaren Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung werden vom Kläger aber nicht aufgeworfen und sind auch sonst nicht erkennbar.
Allgemein ist darauf zu verweisen, dass dem Schutz vor finanziellen Überforderungen der Versicherten durch die Zuzahlungen die Belastungsgrenze des § 62 SGB V vorbeugen soll. Dass diese im Fall des Klägers und darüber hinausgehend für Versicherte in ähnlicher Lage keinen (rechtserheblich) ausreichenden Schutz bieten könnte, erschließt sich dem Senat hier nicht.
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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