Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 5233/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2707/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.4.2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufforderung zur Zahlung eines Erstattungsbetrages, vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.
Der Kläger, der im Leistungsbezug bei der Beklagten steht, erhielt von seinem Vermieter mit Abrechnung vom 28.6. 2006 zu viel gezahlte Nebenkosten für die Zeit von April 2005 bis April 2006 in Höhe von 210,26 EUR erstattet. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 13.11.2006 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.2005 in Höhe von 210,26 EUR teilweise auf und forderte vom Kläger die Erstattung der Überzahlung.
Dagegen legte der Kläger am 21.11.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2007 zurückwies.
Am 11.3.2007 zahlte der Kläger auf die Forderung einen Betrag 71,26 EUR (nämlich den zeitanteiligen Erstattungsbetrag abzüglich zu viel einbehaltener Warmwasserpauschale von 8 EUR monatlich und zuzüglich Mahngebühren). Mit Schreiben vom 26.3.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der noch offenen 140,35 EUR auf. Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2007 als unzulässig zurück, bei der Zahlungsaufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Dagegen hat der Kläger am 4.7.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Der Beklagten stehe die Erstattungsforderung nicht zu, mit der Zahlungsaufforderung über weitere 140,35 EUR sei er nicht einverstanden. Er habe auch schon einen Überprüfungsantrag gestellt.
Durch Urteil vom 25.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Zahlungsaufforderung, gegen die sich der Kläger wende, keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X darstelle. Die dem Kläger übersandte Zahlungsaufforderung erfülle mindestens das Merkmal der Regelung nicht, da es sich bei der Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrages lediglich um eine unselbstständige Folgehandlung aus einem Verwaltungsakt, hier dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.11.2006, handele. Auch die Umdeutung des Klagebegehrens in eine Feststellungsklage führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Zulässigkeitsvoraussetzung sei nämlich das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Ein solches Feststellungsinteresse liege hier nicht vor, weil die Forderung der Beklagten bereits bestandskräftig festgestellt sei. Schließlich wäre auch bei einer Umdeutung der Klage in eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2007 die Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gegeben. Die Klage sei damit in jedem Fall unzulässig. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, dass den Beteiligten die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen dieses am 7.5.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 9.6.2008 Berufung eingelegt. Auch auf den rechtlichen Hinweis, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, begründet der Kläger ausdrücklich die Berufung damit, er begehre die Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2007, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide. Ihm sei verschwiegen worden, dass er wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen könne.
Der Kläger stellt (sinngemäß) den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.4.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach den Feststellungen des SG im Tatbestand des angefochtenen Urteils betrifft der Rechtsstreit eine Zahlungsaufforderung mit einem Teilbetrag von 140,35 EUR, so dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750 EUR bei weitem nicht erreicht ist. Auch betrifft die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung bedarf also der Zulassung. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen. Es hat vielmehr den Kläger in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, er könne die Nichtzulassung der Berufung durch die Beschwerde an das Landessozialgericht anfechten.
Der Kläger hat aber gerade keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Berufung eingelegt. Eine Umdeutung der vom Kläger ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. in SozR 4 -1500 § 158 Nr. 1). Der Senat hat den Kläger auch ausdrücklich im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 106 SGG auf die Unzulässigkeit der Berufung und das Erfordernis der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.
Die vom Kläger ausdrücklich weiterverfolgte Berufung ist damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufforderung zur Zahlung eines Erstattungsbetrages, vorab aber die Zulässigkeit der Berufung.
Der Kläger, der im Leistungsbezug bei der Beklagten steht, erhielt von seinem Vermieter mit Abrechnung vom 28.6. 2006 zu viel gezahlte Nebenkosten für die Zeit von April 2005 bis April 2006 in Höhe von 210,26 EUR erstattet. Die Beklagte hob daraufhin durch Bescheid vom 13.11.2006 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.2005 in Höhe von 210,26 EUR teilweise auf und forderte vom Kläger die Erstattung der Überzahlung.
Dagegen legte der Kläger am 21.11.2006 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2007 zurückwies.
Am 11.3.2007 zahlte der Kläger auf die Forderung einen Betrag 71,26 EUR (nämlich den zeitanteiligen Erstattungsbetrag abzüglich zu viel einbehaltener Warmwasserpauschale von 8 EUR monatlich und zuzüglich Mahngebühren). Mit Schreiben vom 26.3.2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung der noch offenen 140,35 EUR auf. Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2007 als unzulässig zurück, bei der Zahlungsaufforderung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.
Dagegen hat der Kläger am 4.7.2007 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Der Beklagten stehe die Erstattungsforderung nicht zu, mit der Zahlungsaufforderung über weitere 140,35 EUR sei er nicht einverstanden. Er habe auch schon einen Überprüfungsantrag gestellt.
Durch Urteil vom 25.4.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil die Zahlungsaufforderung, gegen die sich der Kläger wende, keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X darstelle. Die dem Kläger übersandte Zahlungsaufforderung erfülle mindestens das Merkmal der Regelung nicht, da es sich bei der Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Betrages lediglich um eine unselbstständige Folgehandlung aus einem Verwaltungsakt, hier dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 13.11.2006, handele. Auch die Umdeutung des Klagebegehrens in eine Feststellungsklage führe nicht zur Zulässigkeit der Klage. Zulässigkeitsvoraussetzung sei nämlich das Vorliegen eines berechtigten Interesses an einer baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse). Ein solches Feststellungsinteresse liege hier nicht vor, weil die Forderung der Beklagten bereits bestandskräftig festgestellt sei. Schließlich wäre auch bei einer Umdeutung der Klage in eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2007 die Unzulässigkeit wegen Nichteinhaltung der Klagefrist gegeben. Die Klage sei damit in jedem Fall unzulässig. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigegeben, dass den Beteiligten die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Gegen dieses am 7.5.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 9.6.2008 Berufung eingelegt. Auch auf den rechtlichen Hinweis, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, begründet der Kläger ausdrücklich die Berufung damit, er begehre die Aufhebung des Bescheids vom 13.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2007, hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit dieser Bescheide. Ihm sei verschwiegen worden, dass er wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen könne.
Der Kläger stellt (sinngemäß) den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.4.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch das Landessozialgericht, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht übersteigt und die Berufung keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Nach den Feststellungen des SG im Tatbestand des angefochtenen Urteils betrifft der Rechtsstreit eine Zahlungsaufforderung mit einem Teilbetrag von 140,35 EUR, so dass der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750 EUR bei weitem nicht erreicht ist. Auch betrifft die Berufung keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.
Die Berufung bedarf also der Zulassung. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil nicht zugelassen. Es hat vielmehr den Kläger in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, er könne die Nichtzulassung der Berufung durch die Beschwerde an das Landessozialgericht anfechten.
Der Kläger hat aber gerade keine Nichtzulassungsbeschwerde, sondern eine Berufung eingelegt. Eine Umdeutung der vom Kläger ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich nicht möglich (ständige Rechtsprechung des BSG, z. B. in SozR 4 -1500 § 158 Nr. 1). Der Senat hat den Kläger auch ausdrücklich im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 106 SGG auf die Unzulässigkeit der Berufung und das Erfordernis der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen.
Die vom Kläger ausdrücklich weiterverfolgte Berufung ist damit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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