Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 5555/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4165/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2007 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit damit eine Zahlung von mehr als 642,42 EUR verlangt wird.
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 2.229,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Honorar im Wege des Budgetausgleiches im Rahmen der Fremdkassenabrechnung für die Jahre 1999 bis 2002.
Der Kläger ist als Zahnarzt in Vaihingen/Enz niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Zwischen den KZV´en der Bundesrepublik Deutschland besteht (vgl. Bl. 12-14 LSG-Akte) folgende Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes der KZBV am 12. September 1996, geändert in der Sitzung am 1. Oktober 1997, in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung, geändert in der Sitzung am 12. März 1998):
In Durchführung des § 75 Abs. 2 SGB V wird die Fremdkassenabrechnung mit Wirkung ab 1. Januar 1998 (Abrechnung I/1998) wie folgt geregelt:
1. KONSERVIERENDE UND CHIRURGISCHE LEISTUNGEN (BEMA TEIL 1)
1.1. Zuständig für die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen ist diejenige KZV, in deren Bereich die jeweilige Krankenkasse ihren Sitz hat. Zwischen den KZVen und der KZBV kann eine hiervon abweichende Zuständigkeit nach Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse bzw. dem zuständigen Verband der Krankenkassen festgelegt werden.
1.2. Dieses Abrechnungsverfahren gilt für die Abrechnungen mit den Orts-, Betriebs-, Innungs- und den landwirtschaftlichen Krankenkassen.
1.3. Die Fremdkassenabrechnung erfolgt im Wege des elektronischen Datenträgeraustausches. Nähere Einzelheiten werden zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochen.
Am Datenträgeraustausch kann nur die KZV teilnehmen, die die ihr aufgrund dieser Regelung obliegende Pflichten erfüllt. Bei Nichteinhaltung der Pflichten kann das zuständige Rechenzentrum gem. Ziffer 1.5 im Einvernehmen mit der KZBV die KZV von der Teilnahme am Datenträgeraustausch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausschließen.
1.4. Die fordernde KZV ermittelt die Honoraranforderungen nach Maßgabe der zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen Kriterien. Die Forderungen sind von der fordernden KZV sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
1.5. Die Geltendmachung der Forderungen an die zahlungspflichtige KZV erfolgt mittels Diskette an das zuständige Rechenzentrum, das die KZVen und die KZBV einvernehmlich bestimmen. Dem zuständigen Rechenzentrum werden die durch den Datenträgeraustausch entstehenden Kosten von der KZBV erstattet.
1.6. Die KZVen übermitteln dem zuständigen Rechenzentrum spätestens bis zum 1. des ersten Quartalsmonats die geltenden Vergütungen (Punktwerte) für das zurückliegende Quartal.
1.7. Die fordernde KZV übersendet die Zahlungsforderungen spätestens an dem in der Beschreibung des Arbeitsablaufs festgelegten Termin an das zuständige Rechenzentrum. Abrechnungsfälle aus Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzubeziehen.
1.8. Die zahlungspflichtige KZV ermittelt die Vergütungshöhe nach Maßgabe des für die jeweilige Krankenkasse geltenden Gesamtvertrages. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtverträgen. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen ist die fordernde KZV zuständig.
1.9. Die zahlungspflichtige KZV gibt der fordernden KZV bis zum 20. des 3. Quartalmonats den Gesamtwert der Quartalsabrechnung unter Zugrundelegung des für die zahlungspflichtige KZV geltenden Punktwertes auf.
1.10. Die fordernde KZV kann die Honorarverteilung an ihre Zahnärzte abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung vornehmen.
1.11. Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im abgelaufenen Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegenüber einer anderen KZV um mehr als DM 400.000,-, so sind im folgenden Jahr monatlich Abschlagszahlungen, jeweils bis zum 25. für den vorausgegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v.H. des Unterschiedsbetrages.
1.12. Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des 1. Monats des nächstfolgenden Quartals durchzuführen. Die gegenseitigen Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung der geleisteten Abschlagszahlungen.
1.13. Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die Fremdzahnarztabrechnungen (Verbindlichkeiten) sind getrennte Konten zu führen.
1.14. Mit Inkrafttreten dieser Regelung werden alle bisher erlassenen Richtlinien zur Fremdkassenabrechnung außer Kraft gesetzt.
Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V
(Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 16.12.94)
In Ergänzung zur der "Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V" (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes der KZBV vom 25.4.90, geändert in der Sitzung am 05. 03. 93, 24. 02. 94&61446; und 12. 03. 98) beschließt der Vorstand der KZBV für die Jahre 1993 bis 1995&61447; im Hinblick auf die gesetzlichen Budgetierungsbestimmungen nachstehende Regelung ("Kölner Modell"):
1. Die Regelung der Fremdkassenabrechnung wird um Bestimmungen über ein Ausgleichsverfahren bei Budgetüber- oder Unterschreitung ergänzt.
Der Vorstand der KZBV hält es für sinnvoll, nach Ablauf der Budgetierungsphase ab 1996 die Fremdkassenabrechnung grundlegend zu verändern. Dabei soll angestrebt werden, dass jeweils die Vergütung am Sitz des Zahnarztes gilt, und zwar auch im Verhältnis zur Krankenkasse. Danach würde sich die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse nicht - wie bisher - nach dem mit der am Sitz der Krankenkasse zuständigen KZV vereinbarten Punktwert richten, sondern nach den gültigen Vergütungen am Behandlungsort.
Der Vorstand der KZBV ist sich darüber im klaren, dass diese Änderung der Zustimmung der Krankenkassen bedarf. Hierüber sind Gespräche mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen erforderlich.
2. Für das Ausgleichsverfahren gelten folgende Grundsätze:
2.1 Die Höhe der von der Krankenkasse zu zahlenden Vergütung richtet sich auch für Fremdzahnarzt-Leistungen nach dem für die jeweiligen Krankenkasse geltenden Gesamtvertrag.
Ob bei Budgetüberschreitungen Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegen die zuständige KZV bzw. bei Budgetunterschreitungen Nachforderungsansprüche der KZV gegen die jeweiligen Krankenkasse bestehen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesamtvertrag.
2.2. Die Honorarverteilung der KZV an ihre Zahnärzte kann bei Fremdkassenfällen abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung vorgenommen werden.
3. Für den Zahlungsausgleich gelten folgende Grundsätze:
3.1. Der für die jeweiligen Krankenkassen geltende Punktwert wird für alle Abrechnungsquartale eines Jahres ungekürzt - unter Vorbehalt - gezahlt.
3.2. Soweit nach dem Gesamtvertrag wegen Budgetüber- oder -unterschreitungen Verbindlichkeiten oder Forderungen zwischen KZV und Krankenkassen bestehen, erfolgt nach dem Vorliegen aller Abrechnungen eines Jahres einmal pro Jahr ein Ausgleich, bei dem die zuständigen KZV die Verbindlichkeiten und Forderungen für die Fremdzahnärzte auf die beteiligten KZVen verteilt.
3.3. Die endgültige Berechnung des Ausgleichs erfolgt spätestens bis zum 31. 12. des übernächsten Jahres, für 1996 bis zum 31. 12. 1998. Danach sind Ausgleichsansprüche aufgrund der Fremdkassenregelung ausgeschlossen.³ In der endgültigen Berechnung sind nur die nachträglichen Punktwertveränderungen zu berücksichtigen, die bis zum 30. 6. des Folgejahres feststehen.
3.4. Zur Verteilung der Verbindlichkeiten und Forderungen auf die beteiligten KZVen wird ermittelt, in welchem Umfang das jeweilige Budget über- oder unterschritten ist. Im Fall der Überschreitung des Budgets werden die Vergütungsforderungen der KZVen prozentual im Ausmaß der Überschreitung gekürzt. Im Fall der Budgetunterschreitung erfolgt eine entsprechende Erhöhung der Vergütungsforderungen.
3.5. Am 30. 09. des Folgejahres erfolgt eine Saldierung der gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen&61449;. Vor diesem Zeitpunkt sind keine Zahlungen zu leisten.
3.6. Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Jahre 1994 und 1995&61450;. Eine nachträgliche Regelung für 1993 erfolgt nicht.
3.7. Die Festlegung der technischen Einzelheiten soll in Abstimmung mit den KZVen erfolgen.
&61446; Die Regelung der Fremdkassenabrechnung wurde durch Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 12. 09. 1996 mit Wirkung ab 01. 01. 1997 neu gefasst. &61447; Gemäß Beschluss vom 15. 01. 97 gilt diese Regelung unbefristet.
&61448; Geändert in der Sitzung des Vorstandes der KZBV am 12. 03. 98. &61449; Die endgültige Saldierung erfolgt gem. Schreiben der KZBV vom 12. 09. 1996 ohne feste Terminvorgabe, sobald die gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen feststehen. &61450; Gemäß Beschluss vom 15. 01. 97 gilt diese Regelung unbefristet.
Der HVM der damaligen KZV Stuttgart für das Jahr 2001 (beschlossen durch die Vertreterversammlung der KZV-Stuttgart vom 24/25. November 2000) trifft u. a. folgende Regelungen (vgl. Bl. 27-30 SG-Akte):
1.4 Der Vertragszahnarzt (VZA) hat gegenüber der KZV S. keine weitergehenden Forderungen, als diese gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) besitzt ...
3.1. Der VZA hat grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Honorar für alle abgerechneten Leistungen, die durch den § 28 Abs. 2 SGB V (zahnärztliche Behandlung) i.V.m. § 92 SGB V (Richtlinien) sowie durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen und die Gesamtverträge in der jeweils gültigen Fassung geregelt sind ... 3.4. Der Honoraranspruch des VZA kann Korrekturen erfahren auf Grund von: - Honorarberichtigungen der KZV S. (auf sachlich - rechnerische Berichtigung), - Rückforderungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) - Beschlüsse des PEA bzw. PEB - Festsetzungen des Disziplinarausschusses - Gesetzlichen Vorschriften (z. B. Degression) ... 4.1. Alle Auszahlungen setzen grundsätzlich den Eingang der entsprechenden Zahlungen von Seiten der Krankenkasse voraus ... 4.4. Überzahlungen durch die KZV S. sind von dem Zahnarzt unverzüglich auszugleichen. Unterzahlungen der KZV S. sind dem Zahnarzt unverzüglich gutzuschreiben.
... 6.3. Zur Sicherung aller Ansprüche der KZV S. gegen den Zahnarzt können durch den Vorstand der KZV S. Einbehalte von fälligen Vergütungsansprüchen des Zahnarztes vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei. - Gefahr von erheblichen Rückforderungsansprüchen der Kostenträger wegen Leistungen, die nicht über die KZV abgerechnet wurden
Mit vorläufigem Bescheid vom 19. November 2003 teilte die damalige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Stuttgart, Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kläger mit, dass sein Honorarkonto mit 2.229,39 EUR belastet werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, alle im Zeitraum 1999 bis 2002 in den Monats- und Quartalsabrechnungen geltend gemachten Honorarforderungen gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Betriebskrankenkassen seien unter Vorbehalt ungekürzt ausbezahlt worden. Die KZV Schleswig-Holstein habe die KZV Stuttgart im Bereich der Betriebskrankenkassen für die Jahre 1999 bis 2002, auch die klägerische Praxis betreffend, mit Budgetrückzahlungen belastet. Dem hiergegen von der Beklagten eingelegten Widerspruch gegen sämtliche Bescheide der KZV Schleswig-Holstein habe diese bisher nicht abgeholfen. Der Vorstand habe daher beschlossen, ein Klageverfahren einzuleiten, das jedoch keine aufschiebende Wirkung habe. Es bleibe der Beklagten daher keine andere Möglichkeit, als zunächst die Beträge vorläufig anzufordern. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Honorarrückforderungssumme wurde auf die Anlagen zu diesem Bescheid Bezug genommen.
Dagegen erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, die Honorarrückforderung bedeute für ihn, dass er die letzten Jahre ohne Honorar für die KZV Schleswig-Holstein gearbeitet habe. Dies könne er nicht tolerieren.
Die bei der damaligen KZV Stuttgart gebildete Widerspruchsstelle wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie zunächst auf den Beschluss des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) vom 29. Juni 2000 sowie auf die Regelungen in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Auf Grund dieser Rechtslage hätten im Falle des Klägers Kürzungen erfolgen müssen. Inwieweit die zu Grunde zu legenden Rechengrößen der KZV Schleswig-Holstein richtig seien, sei in dem anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) noch zu entscheiden. Derzeit sei sie gezwungen, die angegebenen Beträge zu Grunde zu legen.
Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2004 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter im Wesentlichen vorgetragen, durch den Bescheid vom 19. November 2003 werde er in seinen Rechten verletzt, da dieser dazu führe, dass er für seine zahnärztliche Behandlung kein angemessenes Honorar erhalte. Hierin liege ein Verstoß gegen Ziffer 1.1 des HVM. Die von der Beklagten vorgenommene Budgetkürzung finde weder in Ziffer 1.4 noch in Ziffer 3.4 HVM eine Rechtsgrundlage. Durch Ziffer 3.3. der Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung seien überdies etwaige Ausgleichsansprüche aus den Jahren 1999 und 2000 ausgeschlossen, da der hier streitgegenständliche Bescheid dem Kläger erst am 19. November 2003 zugestellt worden sei. Die Beklagte habe ihn auch nicht vor der drohenden Budgetüberschreitung gewarnt, obwohl es für sie erkennbar und absehbar gewesen sei, dass es zu Budgetüberschreitungen kommen werde. Auf Grund vorhergehender regelmäßiger Verwaltungspraxis habe er sich darauf verlassen können, dass die Beklagte rechtzeitig vorher die Zahnärzte vor einer Budgetüberschreitung warne. Auf Grund der pflichtwidrigen Unterlassung der Beklagten habe er hier keine Möglichkeit gehabt sich auf die entsprechenden Verhältnisse einzustellen und seine Leistungen hierauf einzurichten. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass ein Budgetausgleich in einer erheblichen Höhe, wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgewiesen, erfolgen werde. Budgetausgleichsforderungen der Vorjahre hätten geringere Beträge zum Inhalt gehabt. Darüber hinaus seien ihm auch die Budgetkonten aus den Vorjahren zeitnah zugestellt worden. Schließlich sei die Überschreitung des Budgets auch nicht von ihm verursacht. Die Beklagte kürze lediglich deshalb das Honorar, da dieses nicht voll umfänglich von der BKK Securvita bezahlt werde. Die Beklagte gebe somit Kürzungen durch die BKK Securvita an ihn weiter. Eine Verantwortlichkeit oder ein Verursachensbeitrag hierfür könne ihm nicht angelastet werden. Schließlich bestehe auch eine besondere Härte auf Grund der Tatsache, dass er regelmäßig 72 Patienten behandle, die bei der BKK Securvita versichert seien.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, für die Angemessenheit des Honorars könne nicht auf das verbleibende Honorar für eine Einzelleistung abgestellt werden. Vielmehr sei insoweit das Gesamthonorar maßgebend. Erst bei einer Honorarminderung von 20 % des Gesamtumsatzes könne das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte regelmäßig in Betracht gezogen werden. Die Regelung in Ziffer 1.1. und 1.3 des HVM für die Jahre 1999 bis 2002 stehe somit nicht im Widerspruch zum vorläufigen Bescheid zum Budgetausgleich im Rahmen der Fremdkassenabrechnung 1999 bis 2002. Als Rechtsgrundlage für die Belastung greife Ziffer 1.4. HVM ein. Die im Streit stehenden Beträge seien der Beklagten von der KZV Schleswig-Holstein belastet worden. Auf die Vorläufigkeit der Honorarabrechnung habe sie im ausreichenden Maße hingewiesen. Nach Ziffer 1.4. HVM habe ein Vertragszahnarzt keine weitergehenden Forderungen gegen sie, als dieser gegenüber dem Kostenträger zustünden. Vorläufig gehe es zwar nicht um Auszahlungen, sondern um die Rückforderung bereits ausbezahlter Honorare, hier könne aber nichts anderes gelten. Die vom Kläger zitierte Ausschlussregelung greife nicht, da sie nur das Rechtsverhältnis Krankenkasse- KZV betreffe. Einschlägig sei hier Ziffer 2.3. des HVM, der auf die Fremdkassenregelung der KZBV verweise. Zum Einen bestehe für sie keine Verpflichtung, ihre Mitglieder über drohende Budgetüberschreitungen in Kenntnis zu setzen, zum anderen habe sie auch nicht die Möglichkeit, bei Fremdkassenabrechnungen solche Warnungen auszugeben. Die Budgetsituation in anderen KZV-Bereichen sei ihr nämlich regelmäßig nicht bekannt. Es bestünde für den Kläger auch kein Vertrauensschutz insoweit, als die Budgetausgleichsforderungen der vergangenen Jahre deutlich geringere Beträge ausgewiesen hätten.
Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 verurteilt, an den Kläger 2.229,39 EUR zu bezahlen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, wonach die Korrektur von Honorarbescheiden nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sondern nach den bundesmantelvertraglichen Bestimmungen über die sachlich-rechnerische Berichtigung (§ 19 BMV-Z, § 12 Abs. 1 EKV-Z in der hier maßgebenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung [jetzt § 17 EKV-Z]), die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 SGB V vereinbart worden sind, durchzuführen ist und eine entsprechende Regelung hierzu auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V in dem gleichlautenden HVM der Beklagten für die Jahre 1999 bis 2002 in Ziffer 3.4 vorhanden ist, der Honoraranspruch des Vertragszahnarztes Korrekturen u. a. auf Grund von Honorarberichtigungen der KZV im Rahmen sachlich-rechnerischer Berichtigung erfahren könne. Auch bestehe nach Überzeugung des SG die der Beklagten eingeräumte Korrekturmöglichkeit nicht nur in den in Ziffer 3.4 des HVM enumerativ aufgezählten Fällen, sondern auch dann, wenn ein Vertragszahnarzt nach Durchführung des Budgetausgleichs im Rahmen der Fremdkassenabrechnung zuviel Honorar erhalten habe. Rechtsgrundlage der vom Kläger beanstandeten nachträglichen Festsetzungen und damit Rückforderungen seines Honorars für die Behandlung von Versicherten, die bei Krankenkassen - wie hier - mit Sitz innerhalb von Schleswig-Holstein versichert gewesen seien, sei Ziffer 1.4. des HVM der damaligen KZV Stuttgart. Danach habe der Vertragszahnarzt gegenüber der KZV keine weitergehenden Forderungen, als diese gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) besitze. Die Beklagte könne letztendlich nur die Zahlungen, die sie im Wege des Fremdkassenausgleiches von der KZV Schleswig-Holstein in den sogenannten Fremdkassenfällen erhalte, an ihre Mitglieder, somit auch an den Kläger, weitergeben. Diese Regelung in Ziffer 1.4. des HVM sei auch nicht zu beanstanden, sie stehe vielmehr mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 85 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V im Einklang. Zu der unter den Mitgliedern der KZV zu verteilenden Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V würden auch die Vergütungsbestandteile gehören, die der KZV in den Fällen zufließen würden, in denen ihre Mitglieder gegenüber Versicherten Leistungen erbrächten, deren Krankenkassen ihren Verwaltungssitz nicht im Bezirk dieser KZV hätten. Die hier noch maßgeblichen Regelungen zur Fremdkassenabrechnung dienten nach Wortlaut und Normzweck des § 75 Abs. 7 SGB V in der maßgeblichen Fassung allein der Abwicklung des Fremdkassenausgleichs im Verhältnis zwischen den KZVen und den Krankenkassen. Da der einzelne Vertragszahnarzt für die in Fremdkassenfällen erbrachten Leistungen einen Honoraranspruch nur gegenüber seiner KZV haben könne, erfolge die Honorierung von Fremdkassenleistungen allein auf der Grundlage des HVM der einzelnen KZV und im Rahmen der Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V. Letztlich sei daher auch die damalige KZV Stuttgart grundsätzlich berechtigt gewesen, ihr gegenüber bestehende Rückforderungsansprüche der KZV Schleswig-Holstein auf ihre Mitglieder, somit auch auf den Kläger "anteilig umzulegen". Allerdings setze eine wirksame "Umlage" der Rückforderung der KZV Schleswig-Holstein nach Auffassung des SG gegenüber der KZV Stuttgart auf den Kläger voraus, dass überhaupt eine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart bestanden habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, sodass auch kein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger bestehe. Die KZV Schleswig-Holstein habe hier nämlich Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten nach den vorliegenden Kontoauszügen, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen seien, geltend gemacht. Hierfür habe der KZV Schleswig-Holstein jedoch auch nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg die Befugnis gefehlt. Da also die KZV Schleswig-Holstein nicht befugt gewesen sei, ihre Rückzahlungsforderungen gegenüber der damaligen KZV Stuttgart im Wege der einseitigen Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, habe weder eine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart bestanden noch bestehe bis heute eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der damaligen KZV Stuttgart. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, bereits ausgezahltes Honorar vom Kläger zurückzufordern und vielmehr dazu verpflichtet, das bereits verrechnete Honorar in Höhe von 2.229,39 EUR an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 2. August 2007 zugestellte Urteil am 24. August 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, insgesamt habe die KZV Schleswig-Holstein für die Jahre 1999 bis 2002 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 537.952,84 EUR geltend gemacht. Die Beklagte habe diese Berechnungen überprüft und befinde sich derzeit in Vergleichsverhandlungen. Unstreitig sei jedenfalls, dass die KZV Schleswig-Holstein hier Forderungen an die KZV Stuttgart in dieser Höhe gestellt habe. Und aus diesem Grunde habe der Vorstand der damaligen KZV Stuttgart am 10. September 2003 beschlossen, dass die von der KZV Schleswig-Holstein angeforderten Beträge den Mitgliedern der KZV belastet würden. Auf Grund dessen sei am 19. November 2003 der hier angegriffene vorläufige Bescheid zum Budgetausgleich im Rahmen der Fremdkassenabrechnung für die Jahre 1999 bis 2002 ergangen. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beträge "vorläufig" angefordert würden. Das SG habe auch zutreffend festgestellt, dass der Vertragszahnarzt gegenüber der KZV Stuttgart keine weitergehenden Forderungen habe, als diese gegenüber den Kostenträgern besitze, und dass auch grundsätzlich die damalige KZV Stuttgart berechtigt gewesen sei, hier grundsätzlich eine Umlage zu erheben. Soweit allerdings das SG der Auffassung sei, konkret hätten hier Rückzahlungsverpflichtungen zum streitigen Zeitpunkt nicht bestanden, könne dem nicht gefolgt werden. Zwar seien die Rückforderungen im Rahmen des Fremdkassenausgleichs nicht durch Verwaltungsakt festzusetzen und insoweit habe auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. November 2005 (L 5 KA 4019/04) dies bestätigt. Dies habe allerdings konkret nur die ehemalige KZV Karlsruhe betroffen. Den hier maßgeblichen Kürzungen der KZV Schleswig-Holstein lägen andere Bescheide zu Grunde, die an die KZV Stuttgart gerichtet gewesen seien. Die Beklagte habe zwar gegen diese Bescheide geklagt, diese Verfahren seien jedoch noch nicht abgeschlossen und daher auch keine Aufhebung dieser Bescheide bislang erfolgt. Außerdem hätten die Klagen bzw. Widersprüche gegen die Rückforderungsbescheide der KZV Schleswig-Holstein keine aufschiebende Wirkung, mit der weiteren Folge, dass solange diese nicht durch Urteil aufgehoben worden seien, die KZV Schleswig-Holstein diese Beträge bei der Beklagten verlangen könne. Dies habe die KZV Schleswig-Holstein auch getan und das Honorarkonto der Beklagten belastet. Es sei daher unzutreffend, wenn das SG ausführe, es bestehe "derzeit" keine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart der Beklagten.
Es sei auch völlig unstreitig, dass hier die Beklagte an die KZV Schleswig-Holstein im Rahmen des Fremdkassenausgleichs Beträge zahlen müsse. Rechtsgrundlage hierfür sei die Fremdkassenregelung. Lediglich die Höhe der Forderung habe nicht nachvollzogen werden können. Wenn aber unstreitig Rückzahlungsforderungen dem Grunde nach bestünden, könne es der Beklagten nicht angelastet werden, dass sie die geltend gemachten Belastungsbeträge mittels vorläufiger Bescheide vorläufig an ihre Mitglieder "weitergebe". Die Beklagte habe auch gerade im Hinblick darauf, dass Zweifel in Bezug auf die Höhe der von der KZV Schleswig-Holstein geltend gemachten Forderungen bestünden, die Honorarrückforderungen gegenüber den Vertragszahnärzten nur mittels vorläufiger Bescheide geltend gemacht. Das SG übersehe auch, dass es sich nicht um eine endgültige "Umlage" handele. Es sei hier lediglich ein vorläufiger Bescheid erlassen worden, was sich eben gerade auch ausdrücklich aus dem Betreff sowie der angefügten Begründung des streitgegenständlichen Bescheides ergebe. Sowohl zum Erlass vorläufiger Bescheide als auch zur Korrektur von Honorarbescheiden sei aber die KZV ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung befugt. Diese Korrektur sei auch notwendig gewesen, da ein Teil der ursprünglich ungekürzt ausgezahlten Gelder nun von der KZV Schleswig-Holstein zurückgefordert worden sei und die Honorarkonten der damaligen KZV Stuttgart entsprechend belastet worden seien. Würde umgekehrt die Beklagte die zuviel gezahlten Gelder nicht bei den Vertragszahnärzten wieder zurückfordern, müssten unter Umständen an die KZV Schleswig-Holstein Gelder zurückgezahlt werden, die ihr nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch die Rechtsprechung des BSG bestätige die hier gewählte Vorgehensweise der KZV Stuttgart. So sei etwa in einem Urteil vom 31. Oktober 2001 (B 6 KA 16/00 R) vom BSG eine Korrekturmöglichkeit bei Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen zugelassen worden. Hintergrund dieser Rechtsprechung sei nach dem BSG eine schnelle und möglichst umfassende Auskehrung der für die Honorarverteilung "zur Verfügung stehenden Beträge". Im Interesse der Vertragszahnärzte sei die KZV gehalten, die von den Krankenkassen "gezahlten Gesamtvergütungen (§ 85 Abs. 1 SGB V)" umgehend an die Vertragszahnärzte zu verteilen. Hieraus folge, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen Honorare auszukehren, was sie auch getan habe. Aus der Rechtsprechung des BSG werde aber auch ersichtlich, dass es hierbei ausschließlich um die "zur Verfügung stehende" und "gezahlte" Vergütung handele. Werde diese nachträglich gekürzt und zurückgefordert (wie es die Vorgehensweise der Fremdkassenregelung vorsehe), stehe auf Grund einer nachträglichen Änderung das Honorar in der ausbezahlten Höhe eben nicht mehr zur Verfügung. Zuviel ausbezahlte Honorare müssten daher zurückgefordert werden. Dem Unsicherheitsfaktor in Bezug auf die Höhe der von der KZV Schleswig-Holstein gekürzten Honorare sei durch die Vorläufigkeit der Kürzungsbescheide Rechnung getragen worden. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass sich auch dem Urteil des LSG Baden-Württemberg zu den zwischen der KZV für den Regierungsbezirk Karlsruhe und der KZV Schleswig-Holstein geführten Verfahren (Urteil 30. November 2005 - L 5 KA 4019/04 -) eine Aussage zu der hier vorliegenden Problematik entnehmen lasse. Dem LSG zufolge sei es Zielvorgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dass die für die erbrachte Leistung "zur Verfügung" stehende Vergütung die KZV erreiche, in deren Bezirk die Leistung erbracht worden sei. Sowohl das SGB V als auch das LSG stellten somit auf die "zur Verfügung stehende" Vergütung ab. Die zunächst zur Verfügung stehende Vergütung sei auch entsprechend an die Vertragszahnärzte der damaligen KZV Stuttgart weitergegeben worden. Als die zur Verfügung stehende Vergütung jedoch nachträglich durch die KZV Schleswig-Holstein gekürzt worden sei, habe sich der Betrag geändert, der zur Verfügung gestanden habe. Entsprechend hätten Korrekturen auch gegenüber den Vertragszahnärzten vorgenommen werden müssen. Würde man der Auffassung des SG folgen, könnten Honorarkürzungen gegenüber Vertragszahnärzten erst erfolgen, wenn die Kürzung von keiner KZV bzw. Krankenkasse mehr angezweifelt werde. Dies hätte aber hier etwa die Konsequenz, dass hinsichtlich des streitigen Betrages von 537.952,84 EUR die Vertragszahnärzte bislang nicht hätten belastet werden dürfen. Bezüglich der teilweise aus dem Jahr 1999 resultierenden Honorarforderungen hätten jedoch mittlerweile Vertrauensschutzgründe einer nachträglichen Korrektur entgegen stehen können mit der weiteren Folge, dass dieser Betrag, der zuviel ausbezahlt worden sei, nunmehr mangels Rückstellungen der laufenden Gesamtvergütung hätte entzogen werden müssen, was rechtlich gesehen jedoch nicht unbedenklich sei.
Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt der Bevollmächtigte vor, der erkennende Senat des LSG habe in der zitierten Rechtsprechung bei einer beinahe identischen Sachverhaltskonstellation entschieden, dass die KZV Schleswig-Holstein nicht die Befugnis gehabt habe, eine Rückforderung durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einer anderen KZV geltend zu machen. So fehle es verwaltungsrechtlich an einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden KZVen. Dieser Rechtsprechung sei das SG zutreffend gefolgt. Als Konsequenz dessen sei mangels verwaltungsrechtlicher Befugnis der KZV Schleswig-Holstein zum Erlass eines Verwaltungsaktes der Verwaltungsakt gegenüber der damaligen KZV Stuttgart rechtswidrig bzw. nichtig. Durch ein rechtswidrigen bzw. nichtigen Verwaltungsakt habe eine Rückzahlungsverpflichtung somit nicht wirksam begründet werden können, weshalb das SG auch zu Recht mangels einer Rückzahlungsverpflichtung die Rückforderung des Honorars aufgehoben habe. Soweit die Beklagte geltend mache, dass sie dennoch konkret mit einer Rückforderung belastet gewesen sei, übersehe sie, dass es nicht auf die tatsächliche Belastung ankomme, sondern auf die rechtlich zulässige bzw. wirksame Belastung mit einer Zahlungsrückforderung. Die Beklagte sei im Falle ihrer Inanspruchnahme durch einen rechtswidrigen bzw. nichtigen Verwaltungsakt gehalten, Rechtsschutz in ihrem Rechtsverhältnis zur KZV Schleswig-Holstein zu suchen und die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu erreichen. Das Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern, insbesondere zum Kläger, sei hiervon separat rechtlich zu würdigen. Nur im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme mit einer Budgetrückforderung sei die Beklagte berechtigt, ihrerseits diese Budgetrückforderung weiter zu geben. Auch sofern die Beklagte ferner der Meinung sei, dass sie zum Erlass eines (vorläufigen) Bescheids gegenüber ihren Mitgliedern berechtigt sei, da eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KZV Schleswig-Holstein grundsätzlich bestehe, sei dies unzutreffend. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten gegen den Kläger sich gerade nicht auf eine grundsätzlich bestehende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KZV Schleswig-Holstein gestützt habe. Vielmehr habe die Beklagte im Bescheid die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes konkret benannt. Sie habe sich dort nämlich konkret auf die (rechtswidrigen) Verwaltungsakte der KZV Schleswig-Holstein berufen und darüber hinaus auch die Quartalsabrechnungen der KZV Schleswig-Holstein beigelegt. Die Situation rechtswidriger Inanspruchnahme möge finanziell für die Beklagte unbefriedigend sein, dies führe jedoch nicht dazu, dass sie berechtigt wäre, rechtswidrige Verwaltungsakte quasi an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Um einer möglichen Vorleistung auf Grund rechtswidriger Belastung durch die KZV Schleswig-Holstein zu begegnen, müsse die Beklagte selbst durch entsprechende Handlungen im dortigen Rechtsverhältnis reagieren. Auch habe hier die Beklagte die Klageverfahren gegen die KZV Schleswig-Holstein nicht mit dem gebührenden Nachdruck geführt, sondern die Verfahren verschleppt und vertrödelt.
Hierauf hat die Beklagte ergänzend noch erwidert, ob die KZV Schleswig-Holstein eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber der Beklagten habe, spiele für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Dies betreffe nicht das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Genauso wie einzelne Vertragszahnärzte keine Befugnis bzw. kein Recht hätten, eine zwischen der KZV und den Krankenkassen abgeschlossene Gesamtvergütungsvereinbarung anzufechten oder sie inzident in einem Honorarstreit als rechtswidrig zu beanstanden (so BSG-Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R -), könnten sie sich auf die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bzw. auf das Nichtbestehen einer Forderung im Verhältnis zwischen KZV und Krankenkassen bzw. anderen Kostenträgern berufen. Unabhängig davon sei nochmals darauf hinzuweisen, dass unstreitig Forderungen der KZV Schleswig-Holstein gegenüber der damaligen KZV Stuttgart bzw. der Beklagten bestünden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob diese Forderungen durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnten oder ob ggf. eine Leistungsklage hätte erhoben werden müssen. Für die Frage, welche Gelder an die Mitglieder der Beklagten verteilt werden könnten, komme es ausschließlich darauf an, welche Mittel zur Verfügung stünden. Warum diese Mittel ggf. nicht zur Verfügung stünden (z. B. auf Grund eines Verwaltungsaktes oder auf Grund eines Zahlungsanspruches) könne hierbei keine Rolle spielen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte nur das verteilen könne, was ihr hier zur Verfügung stünde. Sofern es im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu einem Ergebnis käme, wäre zu berücksichtigen, dass nach derzeitigen Neuberechnungen der KZV Schleswig-Holstein sich sogar noch ein höherer Kürzungsbetrag ergeben würde. Der hier von der KZV Schleswig-Holstein gegenüber der Beklagten durch Verwaltungsakt geforderte Betrag müsse dann auch ohne Festsetzung durch Verwaltungsakt allein auf Grund eines regulären Zahlungsanspruches, der aus den Fremdkassenrichtlinien resultiere, gezahlt werden. Eine Aufhebung des hier streitgegenständlichen Bescheides würde lediglich dazu führen, dass unmittelbar danach der Kürzungsbetrag neu festgesetzt werden müsste. Falsch liege der Kläger auch, wenn er annehme, dass es nicht auf die tatsächliche Belastung ankäme sondern auf die rechtlich zulässige bzw. wirksame Belastung mit einer Zahlungsrückforderung. Wie bereits dargelegt, bestünden keine Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen der Forderung der KZV Schleswig-Holstein in der geltend gemachten Höhe. Aber auch wenn Zweifel bestünden, müsste eine (zumindest vorläufige) Rückforderung durch die Beklagte gegenüber ihren Mitgliedern möglich sein. Der Kläger bleibe die Antwort schuldig, wie denn die Klägerin ansonsten Gelder verteilen sollte, die ihr nicht zur Verfügung stünden. Der Kläger verkenne auch grundlegend, dass bei der Frage, ob Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der KZV Schleswig-Holstein bestünden, zwischen dem Bestehen von Forderungen (hier z. B. Rückzahlungsverpflichtungen) und der Geltendmachung von Forderungen (z. B. durch Verwaltungsakt) zu differenzieren sei. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des SG Stuttgart und des LSG Baden-Württemberg befasse sich lediglich mit der Frage, ob eine Verwaltungsaktbefugnis der KZV Schleswig-Holstein vorgelegen habe, was ausschließlich die Art der Geltendmachung einer Forderung betreffe. Zurückgewiesen werde auch der Vorwurf, die Beklagte habe die Verfahren gegenüber der KZV Schleswig-Holstein "verschleppt und vertrödelt".
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilt die Beklagte weiter mit, dass man sich zwischenzeitlich mit der KZV Schleswig-Holstein außergerichtlich verglichen habe. In diesem Rahmen sei durch die KZV Schleswig-Holstein für die Fremdkassenabrechnung der Jahre 1999 bis 2002 nunmehr ein Betrag in Höhe von 450.000,- EUR bezahlt worden. Dieser sei auf die vier ehemaligen KZVen Baden-Württembergs, die heutigen Bezirksdirektionen der Beklagten, aufzuteilen. Für die Vertragszahnärzte der ehemaligen KZV Stuttgart habe ein Betrag in Höhe von 154.956,17 EUR zur nachträglichen Verteilung an die von den damaligen Honorarkürzungen betroffenen Vertragszahnärzte zur Verfügung gestanden. Auf den Kläger sei damit in der Nachverteilung ein Betrag in Höhe von 642,42 EUR entfallen. Dieser sei ihm bereits gutgeschrieben worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2007 abzuändern, soweit sie zur Zahlung von mehr als 642,42 EUR verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Anforderung noch die Zahlen über das Gesamthonorar des Klägers mitgeteilt, danach erzielte der Kläger im Jahr 2000 ein Gesamthonorar in Höhe von 383.745,19 DM (196.205,80 EUR), im Jahr 2001 373.653,88 DM (191.046,19 EUR) und im Jahr 2002 209.179,44 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 und hier noch anzuwendenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Im Streit stand bei Berufungseinlegung eine Rückforderung in Höhe von 2.229,39 EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie den inzwischen nachgezahlten Betrag von 642,42 EUR übersteigt. Entgegen der Auffassung des SG war die Beklagte berechtigt, mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 beim Kläger anteilig Honorar im Hinblick auf die im Raum stehende Rückforderung der KZV Schleswig-Holstein im Rahmen des Fremdkassenausgleichs zurückzufordern.
1. Das SG hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Beklagte grundsätzlich nach den damals maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen im HVM Honorar auch im Hinblick auf Rückforderungen im Fremdkassenausgleich anteilig beim Vertragszahnarzt zurückfordern durfte. Hinsichtlich der hier im Einzelnen maßgeblichen Regelungen wird insoweit auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des SG Bezug genommen und hier von weiteren Ausführungen abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BSG die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch Rückforderung auch bereits ausgezahlter Beträge gerade in den Fällen erlaubt, in denen die Rechtsgrundlagen für die bisherige Auszahlung durch gerichtliche Entscheidungen oder andere Umstände in Zweifel gezogen worden sind; in solchen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückforderung ( vgl. BSG Urt.v. 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, denn die Auszahlungen waren nur unter Vorbehalt ungekürzt ausgezahlt worden (vgl. Bescheid vom 19.11.2003). Materiell-rechtlich hatte der Vertragszahnarzt nach dem bis Ende 2001 geltenden Rechtszustand keinen Anspruch darauf, dass seine Leistungen gegenüber Versicherten solcher Krankenkassen, mit denen seine KZV keinen Gesamtvertrag vereinbart hat, zumindest mit dem selben Punktwert wie die Leistungen gegenüber Versicherten von Krankenkassen mit Sitz im Bezirk dieser KZV vergütet werden (BSG v. 21.5.2003 - B 6 KA 31/01 R).
2. Soweit allerdings das SG im weiteren der Auffassung ist, dass hier konkret eine Rückforderung gegenüber dem Kläger und Vertragszahnarzt insgesamt daran scheitere, dass keine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bestanden habe, da die KZV Schleswig-Holstein in rechtswidriger Weise die Forderung in Form eines Verwaltungsaktes geltend gemacht und daher weder eine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart bestanden habe noch bis heute bestehe, kann der Senat dem nicht folgen. a.) So hat schon das BSG mit Urteil vom 27. April 2005 (B 6 KA 23/04 R) entschieden, dass grundsätzlich einzelne Vertrags(zahn)ärzte keine Befugnis bzw. kein Recht haben, eine Gesamtvergütungsvereinbarung anzufechten (hierzu siehe z.B. BSGE 76, 48, 49 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 5 S 27) oder sie inzident in einem Honorarstreit als rechtswidrig zu beanstanden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juli 1965, SozR Nr. 2 zu § 368h RVO = Breithaupt 1966, 16). Eine Ausnahme hiervon dürfte auch dann nicht in Betracht zu ziehen sein, wenn - wie im dort entschiedenen Fall - die Gesamtvertragsparteien eine den Gesamtvergütungsvertrag ergänzende Protokollnotiz mit einer möglichen Nachzahlungspflicht der Krankenkassen vereinbart haben, die sich auf eine innerhalb des Gesamtvergütungsvertrags getroffene Punktwertfestlegung bezieht. Diese Frage bedurfte dort aber keiner abschließenden Entscheidung durch das BSG. Denn in der Sache bestehe ohnehin kein Anspruch der beklagten KZV gegen die beigeladenen Krankenkassen auf Vergütung der Zahnersatzleistungen mit einem höheren als dem vereinbarten Punktwert von 1,3023 DM.
b.) Auch hier betrifft konkret der Streit über die Höhe der möglichen Rückforderung und die Art der Durchsetzung dieser Forderung (Verwaltungsakt oder Leistungsklage) allein das Verhältnis zwischen den KZVen, nämlich der damaligen KZV Stuttgart und der jetzigen Beklagten einerseits und der KZV Schleswig-Holstein andererseits. Die Beklagte hat hier auch dem Grunde nach einen Rückforderungs-/Erstattungsanspruch der KZV Schleswig-Holstein aus dem Fremdkassenausgleich nie bestritten, sondern lediglich Einwendungen erhoben bezüglich der konkreten Höhe und der Art und Weise wie die KZV Schleswig-Holstein diese Forderung durchsetzen wollte, nämlich in Form eines Verwaltungsaktes. Das heißt aber weiter, es stand für die Beklagte hier auf jeden Fall eine Rückforderung von Honorar im Raum (letztlich auch durch zwischenzeitlich vergleichsweise Regelung zwischen der Beklagten und der KZV Schleswig-Holstein - wenn auch in niedrigerer Höhe - bestätigt), die insgesamt "zur Verfügung stehende Vergütung" für die Vertragszahnärzte reduzierte sich folglich.
Im Hinblick darauf war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Sicherung der Vergütung überzahltes Honorar in der vorläufig festzustellenden Höhe zurückzufordern, um nicht andernfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten der dann zur Verfügung stehenden (aktuellen) Gesamtvergütung (im Falle hier wäre dies nun konkret die Gesamtvergütung für das Jahr 2009) die Rückforderung aus den Jahren 1999 bis 2002 der KZV Schleswig-Holstein begleichen zu müssen. Dies hätte im Hinblick auf mögliche Ausschlussfristen für Rückforderungen zur Konsequenz, dass unter Umständen zu Lasten von Vertragszahnärzten, die von den zunächst erfolgten Honorarzahlungen in den Jahren 1999 bis 2002 überhaupt nicht profitiert hatten (z. B. weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht zugelassen waren und an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen hatten oder seinerzeit keine Fremdkassenfälle der KZV Schleswig-Holstein hatten), die Rückforderungen beglichen werden müssten, während das überzahlte Honorar zu weiten Teilen bei den Zahnärzten verbliebe, die das Honorar letztlich zu Unrecht in dieser Höhe erhalten hatten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die KZV Schleswig-Holstein auch tatsächlich das Honorarkonto der Beklagten in Höhe ihrer Rückforderung belastet hatte. Hätte weiter die Beklagte die Forderung der KZV Schleswig-Holstein ohne Einwände anerkannt (was der Kläger nicht hätte verhindern können - siehe u. a. Urteil des BSG vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R -), dann hätte die Beklagte auch unstreitig diese Forderung in voller Höhe anteilig auf die Vertragszahnärzte - einschließlich den Kläger -, die durch Zahlungen der KZV Schleswig-Holstein zunächst begünstigt worden waren, umlegen können.
Inwieweit im Übrigen eine "besondere Härte" im Falle des Klägers im Hinblick auf die "vorläufige" anteilige Rückforderung von in den Jahren 1999 bis 2002 ausgezahltem Honorar (11.506,25 EUR) in Höhe von 2.229,- EUR vorliegt, erschließt sich dem Senat auch nicht im Ansatz. Beim Kläger wurden insgesamt für vier (!) Kalenderjahre, nämlich 1999 bis 2002 lediglich 2.229,- EUR zurückgefordert, das sind pro Jahr 557,- EUR. Im Verhältnis zum jeweils in den Jahren 2000 bis 2002 (für 1999 liegen der Beklagten die Zahlen nicht mehr vor) abgerechneten Gesamthonorar in Höhe von 383.745,19 DM (196.205,80 EUR) für 2000, 373.653,88 DM (191.046,19 EUR) für 2001 und 209.379,44 EUR für 2002 macht dies gerade einmal 0,28 % (2000), 0,3 % (2002) bzw. 0,26 % (2002) aus. Dies stellt unter keinem Gesichtspunkt auch nur im Ansatz eine "besondere Härte" dar.
Gerade auch unter dem Aspekt der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist die Beklagte umgekehrt gehalten, sicherzustellen, dass überzahltes Honorar dann auch möglichst bei den Zahnärzten zurückgeholt wird, bei denen die Überzahlung zunächst erfolgt ist. Dies bedeutet hier konkret, sobald diese Forderung im Raum ist und auch zumindest dem Grunde nach nicht bestritten wird, hat die Beklagte durch vorläufige Rückforderungen Rückstellungen zu begründen. Denn nur dann werden ggf. auch die Rückforderungsansprüche - hier - der KZV Schleswig-Holstein durch die Vertragszahnärzte erstattet, die ursprünglich davon profitiert hatten. Um dies nochmals klar zu stellen: Die KZV ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehende Vergütung unverzüglich an die Vertragszahnärzte weiterzuleiten. Sie ist aber umgekehrt -so auch im HVM folgerichtig geregelt- verpflichtet, Überzahlungen umgehend bei den betroffenen Vertragszahnärzten wieder einzutreiben. Daraus ergibt sich aber gerade auch die weitergehende Verpflichtung, sofern mögliche Rückforderungen im Raum stehen - wie hier durch den Fremdkassenausgleich - vorsorglich Rückstellungen zu bilden, damit diese Rückforderungen nicht aus der aktuellen Gesamtvergütung und damit zu Lasten aller Zahnärzte erbracht werden müssen.
c.) Eine Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Auszahlung der zurückbehaltenen Beträge besteht erst seit der vergleichsweisen Einigung mit der KZV Schleswig-Holstein. Der ehemaligen KZV S stehen danach weitere 154.956,17 EUR zur Verteilung zur Verfügung, wovon 642,42 EUR auf Kläger entfallen, die ihm inzwischen nachgezahlt worden sind. Das bedeutet aber umgekehrt, dass für die auf Auszahlung des vollen einbehaltenen Betrages abzielende Klage kein (von der KZV Schleswig-Holstein zu überweisender) Gesamtvergütungsanteil zur Verfügung steht. Auch dies unterstreicht, dass die Beklagte zu Recht den 642,42 EUR übersteigenden Betrag einbehalten hat.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage hinsichtlich den 542,42 EUR übersteigenden Betrag abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 151 Abs. 1 VWGO. Obwohl die Beklagte im Ergebnis dem Kläger noch 642,42 EUR nachvergütet hat, trifft sie keine Kostenlast. Denn sie hat durchgehend rechtmäßig gehandelt und nach Abschluss der Verhandlungen mit der KZV Schleswig-Holstein dem Kläger unverzüglich den ihm zustehenden Anteil überwiesen.
Der Streitwert ist in Höhe der hier streitigen ursprünglichen vorläufigen Rückforderung in Höhe von 2.229 EUR festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auf 2.229,- EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Honorar im Wege des Budgetausgleiches im Rahmen der Fremdkassenabrechnung für die Jahre 1999 bis 2002.
Der Kläger ist als Zahnarzt in Vaihingen/Enz niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Zwischen den KZV´en der Bundesrepublik Deutschland besteht (vgl. Bl. 12-14 LSG-Akte) folgende Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes der KZBV am 12. September 1996, geändert in der Sitzung am 1. Oktober 1997, in der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung, geändert in der Sitzung am 12. März 1998):
In Durchführung des § 75 Abs. 2 SGB V wird die Fremdkassenabrechnung mit Wirkung ab 1. Januar 1998 (Abrechnung I/1998) wie folgt geregelt:
1. KONSERVIERENDE UND CHIRURGISCHE LEISTUNGEN (BEMA TEIL 1)
1.1. Zuständig für die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen ist diejenige KZV, in deren Bereich die jeweilige Krankenkasse ihren Sitz hat. Zwischen den KZVen und der KZBV kann eine hiervon abweichende Zuständigkeit nach Abstimmung mit der jeweiligen Krankenkasse bzw. dem zuständigen Verband der Krankenkassen festgelegt werden.
1.2. Dieses Abrechnungsverfahren gilt für die Abrechnungen mit den Orts-, Betriebs-, Innungs- und den landwirtschaftlichen Krankenkassen.
1.3. Die Fremdkassenabrechnung erfolgt im Wege des elektronischen Datenträgeraustausches. Nähere Einzelheiten werden zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochen.
Am Datenträgeraustausch kann nur die KZV teilnehmen, die die ihr aufgrund dieser Regelung obliegende Pflichten erfüllt. Bei Nichteinhaltung der Pflichten kann das zuständige Rechenzentrum gem. Ziffer 1.5 im Einvernehmen mit der KZBV die KZV von der Teilnahme am Datenträgeraustausch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausschließen.
1.4. Die fordernde KZV ermittelt die Honoraranforderungen nach Maßgabe der zwischen den KZVen und der KZBV abgesprochenen Kriterien. Die Forderungen sind von der fordernden KZV sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
1.5. Die Geltendmachung der Forderungen an die zahlungspflichtige KZV erfolgt mittels Diskette an das zuständige Rechenzentrum, das die KZVen und die KZBV einvernehmlich bestimmen. Dem zuständigen Rechenzentrum werden die durch den Datenträgeraustausch entstehenden Kosten von der KZBV erstattet.
1.6. Die KZVen übermitteln dem zuständigen Rechenzentrum spätestens bis zum 1. des ersten Quartalsmonats die geltenden Vergütungen (Punktwerte) für das zurückliegende Quartal.
1.7. Die fordernde KZV übersendet die Zahlungsforderungen spätestens an dem in der Beschreibung des Arbeitsablaufs festgelegten Termin an das zuständige Rechenzentrum. Abrechnungsfälle aus Vorquartalen sind in die Abrechnung des laufenden Quartals einzubeziehen.
1.8. Die zahlungspflichtige KZV ermittelt die Vergütungshöhe nach Maßgabe des für die jeweilige Krankenkasse geltenden Gesamtvertrages. Die Modalitäten des Abrechnungsverfahrens richten sich nach den für den Vertragszahnarzt geltenden Gesamtverträgen. Für die Bearbeitung von Berichtigungsanträgen seitens der Krankenkassen ist die fordernde KZV zuständig.
1.9. Die zahlungspflichtige KZV gibt der fordernden KZV bis zum 20. des 3. Quartalmonats den Gesamtwert der Quartalsabrechnung unter Zugrundelegung des für die zahlungspflichtige KZV geltenden Punktwertes auf.
1.10. Die fordernde KZV kann die Honorarverteilung an ihre Zahnärzte abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung vornehmen.
1.11. Übersteigt die Verbindlichkeit einer KZV im abgelaufenen Geschäftsjahr (Abrechnungsquartale IV. bis III.) die Forderung gegenüber einer anderen KZV um mehr als DM 400.000,-, so sind im folgenden Jahr monatlich Abschlagszahlungen, jeweils bis zum 25. für den vorausgegangenen Monat, zu leisten. Die Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen beträgt 7 v.H. des Unterschiedsbetrages.
1.12. Der endgültige Zahlungsausgleich ist bis zum 15. des 1. Monats des nächstfolgenden Quartals durchzuführen. Die gegenseitigen Verbindlichkeiten sind in voller Höhe zu überweisen, ggf. um Kürzung der geleisteten Abschlagszahlungen.
1.13. Für die Fremdkassenabrechnung (Forderungen) und für die Fremdzahnarztabrechnungen (Verbindlichkeiten) sind getrennte Konten zu führen.
1.14. Mit Inkrafttreten dieser Regelung werden alle bisher erlassenen Richtlinien zur Fremdkassenabrechnung außer Kraft gesetzt.
Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V
(Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 16.12.94)
In Ergänzung zur der "Regelung der Fremdkassenabrechnung nach § 75 Abs. 7 Satz 2 SGB V" (verabschiedet in der Sitzung des Vorstandes der KZBV vom 25.4.90, geändert in der Sitzung am 05. 03. 93, 24. 02. 94&61446; und 12. 03. 98) beschließt der Vorstand der KZBV für die Jahre 1993 bis 1995&61447; im Hinblick auf die gesetzlichen Budgetierungsbestimmungen nachstehende Regelung ("Kölner Modell"):
1. Die Regelung der Fremdkassenabrechnung wird um Bestimmungen über ein Ausgleichsverfahren bei Budgetüber- oder Unterschreitung ergänzt.
Der Vorstand der KZBV hält es für sinnvoll, nach Ablauf der Budgetierungsphase ab 1996 die Fremdkassenabrechnung grundlegend zu verändern. Dabei soll angestrebt werden, dass jeweils die Vergütung am Sitz des Zahnarztes gilt, und zwar auch im Verhältnis zur Krankenkasse. Danach würde sich die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse nicht - wie bisher - nach dem mit der am Sitz der Krankenkasse zuständigen KZV vereinbarten Punktwert richten, sondern nach den gültigen Vergütungen am Behandlungsort.
Der Vorstand der KZBV ist sich darüber im klaren, dass diese Änderung der Zustimmung der Krankenkassen bedarf. Hierüber sind Gespräche mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen erforderlich.
2. Für das Ausgleichsverfahren gelten folgende Grundsätze:
2.1 Die Höhe der von der Krankenkasse zu zahlenden Vergütung richtet sich auch für Fremdzahnarzt-Leistungen nach dem für die jeweiligen Krankenkasse geltenden Gesamtvertrag.
Ob bei Budgetüberschreitungen Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegen die zuständige KZV bzw. bei Budgetunterschreitungen Nachforderungsansprüche der KZV gegen die jeweiligen Krankenkasse bestehen, ergibt sich ebenfalls aus dem Gesamtvertrag.
2.2. Die Honorarverteilung der KZV an ihre Zahnärzte kann bei Fremdkassenfällen abweichend von der für die Fremdkassen geltenden Vergütung vorgenommen werden.
3. Für den Zahlungsausgleich gelten folgende Grundsätze:
3.1. Der für die jeweiligen Krankenkassen geltende Punktwert wird für alle Abrechnungsquartale eines Jahres ungekürzt - unter Vorbehalt - gezahlt.
3.2. Soweit nach dem Gesamtvertrag wegen Budgetüber- oder -unterschreitungen Verbindlichkeiten oder Forderungen zwischen KZV und Krankenkassen bestehen, erfolgt nach dem Vorliegen aller Abrechnungen eines Jahres einmal pro Jahr ein Ausgleich, bei dem die zuständigen KZV die Verbindlichkeiten und Forderungen für die Fremdzahnärzte auf die beteiligten KZVen verteilt.
3.3. Die endgültige Berechnung des Ausgleichs erfolgt spätestens bis zum 31. 12. des übernächsten Jahres, für 1996 bis zum 31. 12. 1998. Danach sind Ausgleichsansprüche aufgrund der Fremdkassenregelung ausgeschlossen.³ In der endgültigen Berechnung sind nur die nachträglichen Punktwertveränderungen zu berücksichtigen, die bis zum 30. 6. des Folgejahres feststehen.
3.4. Zur Verteilung der Verbindlichkeiten und Forderungen auf die beteiligten KZVen wird ermittelt, in welchem Umfang das jeweilige Budget über- oder unterschritten ist. Im Fall der Überschreitung des Budgets werden die Vergütungsforderungen der KZVen prozentual im Ausmaß der Überschreitung gekürzt. Im Fall der Budgetunterschreitung erfolgt eine entsprechende Erhöhung der Vergütungsforderungen.
3.5. Am 30. 09. des Folgejahres erfolgt eine Saldierung der gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen&61449;. Vor diesem Zeitpunkt sind keine Zahlungen zu leisten.
3.6. Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Jahre 1994 und 1995&61450;. Eine nachträgliche Regelung für 1993 erfolgt nicht.
3.7. Die Festlegung der technischen Einzelheiten soll in Abstimmung mit den KZVen erfolgen.
&61446; Die Regelung der Fremdkassenabrechnung wurde durch Beschluss des Vorstandes der KZBV vom 12. 09. 1996 mit Wirkung ab 01. 01. 1997 neu gefasst. &61447; Gemäß Beschluss vom 15. 01. 97 gilt diese Regelung unbefristet.
&61448; Geändert in der Sitzung des Vorstandes der KZBV am 12. 03. 98. &61449; Die endgültige Saldierung erfolgt gem. Schreiben der KZBV vom 12. 09. 1996 ohne feste Terminvorgabe, sobald die gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen feststehen. &61450; Gemäß Beschluss vom 15. 01. 97 gilt diese Regelung unbefristet.
Der HVM der damaligen KZV Stuttgart für das Jahr 2001 (beschlossen durch die Vertreterversammlung der KZV-Stuttgart vom 24/25. November 2000) trifft u. a. folgende Regelungen (vgl. Bl. 27-30 SG-Akte):
1.4 Der Vertragszahnarzt (VZA) hat gegenüber der KZV S. keine weitergehenden Forderungen, als diese gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) besitzt ...
3.1. Der VZA hat grundsätzlich Anspruch auf ein angemessenes Honorar für alle abgerechneten Leistungen, die durch den § 28 Abs. 2 SGB V (zahnärztliche Behandlung) i.V.m. § 92 SGB V (Richtlinien) sowie durch die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen und die Gesamtverträge in der jeweils gültigen Fassung geregelt sind ... 3.4. Der Honoraranspruch des VZA kann Korrekturen erfahren auf Grund von: - Honorarberichtigungen der KZV S. (auf sachlich - rechnerische Berichtigung), - Rückforderungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 SGB V) - Beschlüsse des PEA bzw. PEB - Festsetzungen des Disziplinarausschusses - Gesetzlichen Vorschriften (z. B. Degression) ... 4.1. Alle Auszahlungen setzen grundsätzlich den Eingang der entsprechenden Zahlungen von Seiten der Krankenkasse voraus ... 4.4. Überzahlungen durch die KZV S. sind von dem Zahnarzt unverzüglich auszugleichen. Unterzahlungen der KZV S. sind dem Zahnarzt unverzüglich gutzuschreiben.
... 6.3. Zur Sicherung aller Ansprüche der KZV S. gegen den Zahnarzt können durch den Vorstand der KZV S. Einbehalte von fälligen Vergütungsansprüchen des Zahnarztes vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei. - Gefahr von erheblichen Rückforderungsansprüchen der Kostenträger wegen Leistungen, die nicht über die KZV abgerechnet wurden
Mit vorläufigem Bescheid vom 19. November 2003 teilte die damalige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) Stuttgart, Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kläger mit, dass sein Honorarkonto mit 2.229,39 EUR belastet werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, alle im Zeitraum 1999 bis 2002 in den Monats- und Quartalsabrechnungen geltend gemachten Honorarforderungen gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Betriebskrankenkassen seien unter Vorbehalt ungekürzt ausbezahlt worden. Die KZV Schleswig-Holstein habe die KZV Stuttgart im Bereich der Betriebskrankenkassen für die Jahre 1999 bis 2002, auch die klägerische Praxis betreffend, mit Budgetrückzahlungen belastet. Dem hiergegen von der Beklagten eingelegten Widerspruch gegen sämtliche Bescheide der KZV Schleswig-Holstein habe diese bisher nicht abgeholfen. Der Vorstand habe daher beschlossen, ein Klageverfahren einzuleiten, das jedoch keine aufschiebende Wirkung habe. Es bleibe der Beklagten daher keine andere Möglichkeit, als zunächst die Beträge vorläufig anzufordern. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung der Honorarrückforderungssumme wurde auf die Anlagen zu diesem Bescheid Bezug genommen.
Dagegen erhob der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung Widerspruch, die Honorarrückforderung bedeute für ihn, dass er die letzten Jahre ohne Honorar für die KZV Schleswig-Holstein gearbeitet habe. Dies könne er nicht tolerieren.
Die bei der damaligen KZV Stuttgart gebildete Widerspruchsstelle wies mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies sie zunächst auf den Beschluss des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) vom 29. Juni 2000 sowie auf die Regelungen in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM). Auf Grund dieser Rechtslage hätten im Falle des Klägers Kürzungen erfolgen müssen. Inwieweit die zu Grunde zu legenden Rechengrößen der KZV Schleswig-Holstein richtig seien, sei in dem anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) noch zu entscheiden. Derzeit sei sie gezwungen, die angegebenen Beträge zu Grunde zu legen.
Hiergegen hat der Kläger am 18. August 2004 Klage vor dem SG erhoben. Zur Begründung hat sein Bevollmächtigter im Wesentlichen vorgetragen, durch den Bescheid vom 19. November 2003 werde er in seinen Rechten verletzt, da dieser dazu führe, dass er für seine zahnärztliche Behandlung kein angemessenes Honorar erhalte. Hierin liege ein Verstoß gegen Ziffer 1.1 des HVM. Die von der Beklagten vorgenommene Budgetkürzung finde weder in Ziffer 1.4 noch in Ziffer 3.4 HVM eine Rechtsgrundlage. Durch Ziffer 3.3. der Ergänzung zur Regelung der Fremdkassenabrechnung seien überdies etwaige Ausgleichsansprüche aus den Jahren 1999 und 2000 ausgeschlossen, da der hier streitgegenständliche Bescheid dem Kläger erst am 19. November 2003 zugestellt worden sei. Die Beklagte habe ihn auch nicht vor der drohenden Budgetüberschreitung gewarnt, obwohl es für sie erkennbar und absehbar gewesen sei, dass es zu Budgetüberschreitungen kommen werde. Auf Grund vorhergehender regelmäßiger Verwaltungspraxis habe er sich darauf verlassen können, dass die Beklagte rechtzeitig vorher die Zahnärzte vor einer Budgetüberschreitung warne. Auf Grund der pflichtwidrigen Unterlassung der Beklagten habe er hier keine Möglichkeit gehabt sich auf die entsprechenden Verhältnisse einzustellen und seine Leistungen hierauf einzurichten. Er habe auch nicht damit rechnen können, dass ein Budgetausgleich in einer erheblichen Höhe, wie im streitgegenständlichen Bescheid ausgewiesen, erfolgen werde. Budgetausgleichsforderungen der Vorjahre hätten geringere Beträge zum Inhalt gehabt. Darüber hinaus seien ihm auch die Budgetkonten aus den Vorjahren zeitnah zugestellt worden. Schließlich sei die Überschreitung des Budgets auch nicht von ihm verursacht. Die Beklagte kürze lediglich deshalb das Honorar, da dieses nicht voll umfänglich von der BKK Securvita bezahlt werde. Die Beklagte gebe somit Kürzungen durch die BKK Securvita an ihn weiter. Eine Verantwortlichkeit oder ein Verursachensbeitrag hierfür könne ihm nicht angelastet werden. Schließlich bestehe auch eine besondere Härte auf Grund der Tatsache, dass er regelmäßig 72 Patienten behandle, die bei der BKK Securvita versichert seien.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, für die Angemessenheit des Honorars könne nicht auf das verbleibende Honorar für eine Einzelleistung abgestellt werden. Vielmehr sei insoweit das Gesamthonorar maßgebend. Erst bei einer Honorarminderung von 20 % des Gesamtumsatzes könne das Vorliegen einer wirtschaftlichen Härte regelmäßig in Betracht gezogen werden. Die Regelung in Ziffer 1.1. und 1.3 des HVM für die Jahre 1999 bis 2002 stehe somit nicht im Widerspruch zum vorläufigen Bescheid zum Budgetausgleich im Rahmen der Fremdkassenabrechnung 1999 bis 2002. Als Rechtsgrundlage für die Belastung greife Ziffer 1.4. HVM ein. Die im Streit stehenden Beträge seien der Beklagten von der KZV Schleswig-Holstein belastet worden. Auf die Vorläufigkeit der Honorarabrechnung habe sie im ausreichenden Maße hingewiesen. Nach Ziffer 1.4. HVM habe ein Vertragszahnarzt keine weitergehenden Forderungen gegen sie, als dieser gegenüber dem Kostenträger zustünden. Vorläufig gehe es zwar nicht um Auszahlungen, sondern um die Rückforderung bereits ausbezahlter Honorare, hier könne aber nichts anderes gelten. Die vom Kläger zitierte Ausschlussregelung greife nicht, da sie nur das Rechtsverhältnis Krankenkasse- KZV betreffe. Einschlägig sei hier Ziffer 2.3. des HVM, der auf die Fremdkassenregelung der KZBV verweise. Zum Einen bestehe für sie keine Verpflichtung, ihre Mitglieder über drohende Budgetüberschreitungen in Kenntnis zu setzen, zum anderen habe sie auch nicht die Möglichkeit, bei Fremdkassenabrechnungen solche Warnungen auszugeben. Die Budgetsituation in anderen KZV-Bereichen sei ihr nämlich regelmäßig nicht bekannt. Es bestünde für den Kläger auch kein Vertrauensschutz insoweit, als die Budgetausgleichsforderungen der vergangenen Jahre deutlich geringere Beträge ausgewiesen hätten.
Mit Urteil vom 18. Juli 2007 hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 verurteilt, an den Kläger 2.229,39 EUR zu bezahlen. Das SG hat hierbei die Auffassung vertreten, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, wonach die Korrektur von Honorarbescheiden nicht nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sondern nach den bundesmantelvertraglichen Bestimmungen über die sachlich-rechnerische Berichtigung (§ 19 BMV-Z, § 12 Abs. 1 EKV-Z in der hier maßgebenden bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung [jetzt § 17 EKV-Z]), die auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 SGB V vereinbart worden sind, durchzuführen ist und eine entsprechende Regelung hierzu auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V in dem gleichlautenden HVM der Beklagten für die Jahre 1999 bis 2002 in Ziffer 3.4 vorhanden ist, der Honoraranspruch des Vertragszahnarztes Korrekturen u. a. auf Grund von Honorarberichtigungen der KZV im Rahmen sachlich-rechnerischer Berichtigung erfahren könne. Auch bestehe nach Überzeugung des SG die der Beklagten eingeräumte Korrekturmöglichkeit nicht nur in den in Ziffer 3.4 des HVM enumerativ aufgezählten Fällen, sondern auch dann, wenn ein Vertragszahnarzt nach Durchführung des Budgetausgleichs im Rahmen der Fremdkassenabrechnung zuviel Honorar erhalten habe. Rechtsgrundlage der vom Kläger beanstandeten nachträglichen Festsetzungen und damit Rückforderungen seines Honorars für die Behandlung von Versicherten, die bei Krankenkassen - wie hier - mit Sitz innerhalb von Schleswig-Holstein versichert gewesen seien, sei Ziffer 1.4. des HVM der damaligen KZV Stuttgart. Danach habe der Vertragszahnarzt gegenüber der KZV keine weitergehenden Forderungen, als diese gegenüber den Kostenträgern (Krankenkassen) besitze. Die Beklagte könne letztendlich nur die Zahlungen, die sie im Wege des Fremdkassenausgleiches von der KZV Schleswig-Holstein in den sogenannten Fremdkassenfällen erhalte, an ihre Mitglieder, somit auch an den Kläger, weitergeben. Diese Regelung in Ziffer 1.4. des HVM sei auch nicht zu beanstanden, sie stehe vielmehr mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 85 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB V im Einklang. Zu der unter den Mitgliedern der KZV zu verteilenden Gesamtvergütung im Sinne des § 85 Abs. 4 Satz 1 SGB V würden auch die Vergütungsbestandteile gehören, die der KZV in den Fällen zufließen würden, in denen ihre Mitglieder gegenüber Versicherten Leistungen erbrächten, deren Krankenkassen ihren Verwaltungssitz nicht im Bezirk dieser KZV hätten. Die hier noch maßgeblichen Regelungen zur Fremdkassenabrechnung dienten nach Wortlaut und Normzweck des § 75 Abs. 7 SGB V in der maßgeblichen Fassung allein der Abwicklung des Fremdkassenausgleichs im Verhältnis zwischen den KZVen und den Krankenkassen. Da der einzelne Vertragszahnarzt für die in Fremdkassenfällen erbrachten Leistungen einen Honoraranspruch nur gegenüber seiner KZV haben könne, erfolge die Honorierung von Fremdkassenleistungen allein auf der Grundlage des HVM der einzelnen KZV und im Rahmen der Vorgaben des § 85 Abs. 4 SGB V. Letztlich sei daher auch die damalige KZV Stuttgart grundsätzlich berechtigt gewesen, ihr gegenüber bestehende Rückforderungsansprüche der KZV Schleswig-Holstein auf ihre Mitglieder, somit auch auf den Kläger "anteilig umzulegen". Allerdings setze eine wirksame "Umlage" der Rückforderung der KZV Schleswig-Holstein nach Auffassung des SG gegenüber der KZV Stuttgart auf den Kläger voraus, dass überhaupt eine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart bestanden habe. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, sodass auch kein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger bestehe. Die KZV Schleswig-Holstein habe hier nämlich Rückforderungsansprüche gegenüber der Beklagten im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten nach den vorliegenden Kontoauszügen, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen seien, geltend gemacht. Hierfür habe der KZV Schleswig-Holstein jedoch auch nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg die Befugnis gefehlt. Da also die KZV Schleswig-Holstein nicht befugt gewesen sei, ihre Rückzahlungsforderungen gegenüber der damaligen KZV Stuttgart im Wege der einseitigen Festsetzung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, habe weder eine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart bestanden noch bestehe bis heute eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der damaligen KZV Stuttgart. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, bereits ausgezahltes Honorar vom Kläger zurückzufordern und vielmehr dazu verpflichtet, das bereits verrechnete Honorar in Höhe von 2.229,39 EUR an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat gegen das ihr mit Empfangsbekenntnis am 2. August 2007 zugestellte Urteil am 24. August 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, insgesamt habe die KZV Schleswig-Holstein für die Jahre 1999 bis 2002 einen Rückforderungsbetrag in Höhe von 537.952,84 EUR geltend gemacht. Die Beklagte habe diese Berechnungen überprüft und befinde sich derzeit in Vergleichsverhandlungen. Unstreitig sei jedenfalls, dass die KZV Schleswig-Holstein hier Forderungen an die KZV Stuttgart in dieser Höhe gestellt habe. Und aus diesem Grunde habe der Vorstand der damaligen KZV Stuttgart am 10. September 2003 beschlossen, dass die von der KZV Schleswig-Holstein angeforderten Beträge den Mitgliedern der KZV belastet würden. Auf Grund dessen sei am 19. November 2003 der hier angegriffene vorläufige Bescheid zum Budgetausgleich im Rahmen der Fremdkassenabrechnung für die Jahre 1999 bis 2002 ergangen. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Beträge "vorläufig" angefordert würden. Das SG habe auch zutreffend festgestellt, dass der Vertragszahnarzt gegenüber der KZV Stuttgart keine weitergehenden Forderungen habe, als diese gegenüber den Kostenträgern besitze, und dass auch grundsätzlich die damalige KZV Stuttgart berechtigt gewesen sei, hier grundsätzlich eine Umlage zu erheben. Soweit allerdings das SG der Auffassung sei, konkret hätten hier Rückzahlungsverpflichtungen zum streitigen Zeitpunkt nicht bestanden, könne dem nicht gefolgt werden. Zwar seien die Rückforderungen im Rahmen des Fremdkassenausgleichs nicht durch Verwaltungsakt festzusetzen und insoweit habe auch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 30. November 2005 (L 5 KA 4019/04) dies bestätigt. Dies habe allerdings konkret nur die ehemalige KZV Karlsruhe betroffen. Den hier maßgeblichen Kürzungen der KZV Schleswig-Holstein lägen andere Bescheide zu Grunde, die an die KZV Stuttgart gerichtet gewesen seien. Die Beklagte habe zwar gegen diese Bescheide geklagt, diese Verfahren seien jedoch noch nicht abgeschlossen und daher auch keine Aufhebung dieser Bescheide bislang erfolgt. Außerdem hätten die Klagen bzw. Widersprüche gegen die Rückforderungsbescheide der KZV Schleswig-Holstein keine aufschiebende Wirkung, mit der weiteren Folge, dass solange diese nicht durch Urteil aufgehoben worden seien, die KZV Schleswig-Holstein diese Beträge bei der Beklagten verlangen könne. Dies habe die KZV Schleswig-Holstein auch getan und das Honorarkonto der Beklagten belastet. Es sei daher unzutreffend, wenn das SG ausführe, es bestehe "derzeit" keine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart der Beklagten.
Es sei auch völlig unstreitig, dass hier die Beklagte an die KZV Schleswig-Holstein im Rahmen des Fremdkassenausgleichs Beträge zahlen müsse. Rechtsgrundlage hierfür sei die Fremdkassenregelung. Lediglich die Höhe der Forderung habe nicht nachvollzogen werden können. Wenn aber unstreitig Rückzahlungsforderungen dem Grunde nach bestünden, könne es der Beklagten nicht angelastet werden, dass sie die geltend gemachten Belastungsbeträge mittels vorläufiger Bescheide vorläufig an ihre Mitglieder "weitergebe". Die Beklagte habe auch gerade im Hinblick darauf, dass Zweifel in Bezug auf die Höhe der von der KZV Schleswig-Holstein geltend gemachten Forderungen bestünden, die Honorarrückforderungen gegenüber den Vertragszahnärzten nur mittels vorläufiger Bescheide geltend gemacht. Das SG übersehe auch, dass es sich nicht um eine endgültige "Umlage" handele. Es sei hier lediglich ein vorläufiger Bescheid erlassen worden, was sich eben gerade auch ausdrücklich aus dem Betreff sowie der angefügten Begründung des streitgegenständlichen Bescheides ergebe. Sowohl zum Erlass vorläufiger Bescheide als auch zur Korrektur von Honorarbescheiden sei aber die KZV ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung befugt. Diese Korrektur sei auch notwendig gewesen, da ein Teil der ursprünglich ungekürzt ausgezahlten Gelder nun von der KZV Schleswig-Holstein zurückgefordert worden sei und die Honorarkonten der damaligen KZV Stuttgart entsprechend belastet worden seien. Würde umgekehrt die Beklagte die zuviel gezahlten Gelder nicht bei den Vertragszahnärzten wieder zurückfordern, müssten unter Umständen an die KZV Schleswig-Holstein Gelder zurückgezahlt werden, die ihr nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch die Rechtsprechung des BSG bestätige die hier gewählte Vorgehensweise der KZV Stuttgart. So sei etwa in einem Urteil vom 31. Oktober 2001 (B 6 KA 16/00 R) vom BSG eine Korrekturmöglichkeit bei Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen zugelassen worden. Hintergrund dieser Rechtsprechung sei nach dem BSG eine schnelle und möglichst umfassende Auskehrung der für die Honorarverteilung "zur Verfügung stehenden Beträge". Im Interesse der Vertragszahnärzte sei die KZV gehalten, die von den Krankenkassen "gezahlten Gesamtvergütungen (§ 85 Abs. 1 SGB V)" umgehend an die Vertragszahnärzte zu verteilen. Hieraus folge, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die erhaltenen Honorare auszukehren, was sie auch getan habe. Aus der Rechtsprechung des BSG werde aber auch ersichtlich, dass es hierbei ausschließlich um die "zur Verfügung stehende" und "gezahlte" Vergütung handele. Werde diese nachträglich gekürzt und zurückgefordert (wie es die Vorgehensweise der Fremdkassenregelung vorsehe), stehe auf Grund einer nachträglichen Änderung das Honorar in der ausbezahlten Höhe eben nicht mehr zur Verfügung. Zuviel ausbezahlte Honorare müssten daher zurückgefordert werden. Dem Unsicherheitsfaktor in Bezug auf die Höhe der von der KZV Schleswig-Holstein gekürzten Honorare sei durch die Vorläufigkeit der Kürzungsbescheide Rechnung getragen worden. Schließlich sei auch darauf hinzuweisen, dass sich auch dem Urteil des LSG Baden-Württemberg zu den zwischen der KZV für den Regierungsbezirk Karlsruhe und der KZV Schleswig-Holstein geführten Verfahren (Urteil 30. November 2005 - L 5 KA 4019/04 -) eine Aussage zu der hier vorliegenden Problematik entnehmen lasse. Dem LSG zufolge sei es Zielvorgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB V, dass die für die erbrachte Leistung "zur Verfügung" stehende Vergütung die KZV erreiche, in deren Bezirk die Leistung erbracht worden sei. Sowohl das SGB V als auch das LSG stellten somit auf die "zur Verfügung stehende" Vergütung ab. Die zunächst zur Verfügung stehende Vergütung sei auch entsprechend an die Vertragszahnärzte der damaligen KZV Stuttgart weitergegeben worden. Als die zur Verfügung stehende Vergütung jedoch nachträglich durch die KZV Schleswig-Holstein gekürzt worden sei, habe sich der Betrag geändert, der zur Verfügung gestanden habe. Entsprechend hätten Korrekturen auch gegenüber den Vertragszahnärzten vorgenommen werden müssen. Würde man der Auffassung des SG folgen, könnten Honorarkürzungen gegenüber Vertragszahnärzten erst erfolgen, wenn die Kürzung von keiner KZV bzw. Krankenkasse mehr angezweifelt werde. Dies hätte aber hier etwa die Konsequenz, dass hinsichtlich des streitigen Betrages von 537.952,84 EUR die Vertragszahnärzte bislang nicht hätten belastet werden dürfen. Bezüglich der teilweise aus dem Jahr 1999 resultierenden Honorarforderungen hätten jedoch mittlerweile Vertrauensschutzgründe einer nachträglichen Korrektur entgegen stehen können mit der weiteren Folge, dass dieser Betrag, der zuviel ausbezahlt worden sei, nunmehr mangels Rückstellungen der laufenden Gesamtvergütung hätte entzogen werden müssen, was rechtlich gesehen jedoch nicht unbedenklich sei.
Der Kläger hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend trägt der Bevollmächtigte vor, der erkennende Senat des LSG habe in der zitierten Rechtsprechung bei einer beinahe identischen Sachverhaltskonstellation entschieden, dass die KZV Schleswig-Holstein nicht die Befugnis gehabt habe, eine Rückforderung durch Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einer anderen KZV geltend zu machen. So fehle es verwaltungsrechtlich an einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderlichen Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den beiden KZVen. Dieser Rechtsprechung sei das SG zutreffend gefolgt. Als Konsequenz dessen sei mangels verwaltungsrechtlicher Befugnis der KZV Schleswig-Holstein zum Erlass eines Verwaltungsaktes der Verwaltungsakt gegenüber der damaligen KZV Stuttgart rechtswidrig bzw. nichtig. Durch ein rechtswidrigen bzw. nichtigen Verwaltungsakt habe eine Rückzahlungsverpflichtung somit nicht wirksam begründet werden können, weshalb das SG auch zu Recht mangels einer Rückzahlungsverpflichtung die Rückforderung des Honorars aufgehoben habe. Soweit die Beklagte geltend mache, dass sie dennoch konkret mit einer Rückforderung belastet gewesen sei, übersehe sie, dass es nicht auf die tatsächliche Belastung ankomme, sondern auf die rechtlich zulässige bzw. wirksame Belastung mit einer Zahlungsrückforderung. Die Beklagte sei im Falle ihrer Inanspruchnahme durch einen rechtswidrigen bzw. nichtigen Verwaltungsakt gehalten, Rechtsschutz in ihrem Rechtsverhältnis zur KZV Schleswig-Holstein zu suchen und die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu erreichen. Das Rechtsverhältnis zu ihren Mitgliedern, insbesondere zum Kläger, sei hiervon separat rechtlich zu würdigen. Nur im Falle einer rechtmäßigen Inanspruchnahme mit einer Budgetrückforderung sei die Beklagte berechtigt, ihrerseits diese Budgetrückforderung weiter zu geben. Auch sofern die Beklagte ferner der Meinung sei, dass sie zum Erlass eines (vorläufigen) Bescheids gegenüber ihren Mitgliedern berechtigt sei, da eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KZV Schleswig-Holstein grundsätzlich bestehe, sei dies unzutreffend. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der hier streitgegenständliche Bescheid der Beklagten gegen den Kläger sich gerade nicht auf eine grundsätzlich bestehende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KZV Schleswig-Holstein gestützt habe. Vielmehr habe die Beklagte im Bescheid die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Verwaltungsaktes konkret benannt. Sie habe sich dort nämlich konkret auf die (rechtswidrigen) Verwaltungsakte der KZV Schleswig-Holstein berufen und darüber hinaus auch die Quartalsabrechnungen der KZV Schleswig-Holstein beigelegt. Die Situation rechtswidriger Inanspruchnahme möge finanziell für die Beklagte unbefriedigend sein, dies führe jedoch nicht dazu, dass sie berechtigt wäre, rechtswidrige Verwaltungsakte quasi an ihre Mitglieder weiterzuleiten. Um einer möglichen Vorleistung auf Grund rechtswidriger Belastung durch die KZV Schleswig-Holstein zu begegnen, müsse die Beklagte selbst durch entsprechende Handlungen im dortigen Rechtsverhältnis reagieren. Auch habe hier die Beklagte die Klageverfahren gegen die KZV Schleswig-Holstein nicht mit dem gebührenden Nachdruck geführt, sondern die Verfahren verschleppt und vertrödelt.
Hierauf hat die Beklagte ergänzend noch erwidert, ob die KZV Schleswig-Holstein eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber der Beklagten habe, spiele für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle. Dies betreffe nicht das hier zu beurteilende Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger. Genauso wie einzelne Vertragszahnärzte keine Befugnis bzw. kein Recht hätten, eine zwischen der KZV und den Krankenkassen abgeschlossene Gesamtvergütungsvereinbarung anzufechten oder sie inzident in einem Honorarstreit als rechtswidrig zu beanstanden (so BSG-Urteil vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R -), könnten sie sich auf die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes bzw. auf das Nichtbestehen einer Forderung im Verhältnis zwischen KZV und Krankenkassen bzw. anderen Kostenträgern berufen. Unabhängig davon sei nochmals darauf hinzuweisen, dass unstreitig Forderungen der KZV Schleswig-Holstein gegenüber der damaligen KZV Stuttgart bzw. der Beklagten bestünden. Hierbei komme es nicht darauf an, ob diese Forderungen durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden könnten oder ob ggf. eine Leistungsklage hätte erhoben werden müssen. Für die Frage, welche Gelder an die Mitglieder der Beklagten verteilt werden könnten, komme es ausschließlich darauf an, welche Mittel zur Verfügung stünden. Warum diese Mittel ggf. nicht zur Verfügung stünden (z. B. auf Grund eines Verwaltungsaktes oder auf Grund eines Zahlungsanspruches) könne hierbei keine Rolle spielen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte nur das verteilen könne, was ihr hier zur Verfügung stünde. Sofern es im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu einem Ergebnis käme, wäre zu berücksichtigen, dass nach derzeitigen Neuberechnungen der KZV Schleswig-Holstein sich sogar noch ein höherer Kürzungsbetrag ergeben würde. Der hier von der KZV Schleswig-Holstein gegenüber der Beklagten durch Verwaltungsakt geforderte Betrag müsse dann auch ohne Festsetzung durch Verwaltungsakt allein auf Grund eines regulären Zahlungsanspruches, der aus den Fremdkassenrichtlinien resultiere, gezahlt werden. Eine Aufhebung des hier streitgegenständlichen Bescheides würde lediglich dazu führen, dass unmittelbar danach der Kürzungsbetrag neu festgesetzt werden müsste. Falsch liege der Kläger auch, wenn er annehme, dass es nicht auf die tatsächliche Belastung ankäme sondern auf die rechtlich zulässige bzw. wirksame Belastung mit einer Zahlungsrückforderung. Wie bereits dargelegt, bestünden keine Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen der Forderung der KZV Schleswig-Holstein in der geltend gemachten Höhe. Aber auch wenn Zweifel bestünden, müsste eine (zumindest vorläufige) Rückforderung durch die Beklagte gegenüber ihren Mitgliedern möglich sein. Der Kläger bleibe die Antwort schuldig, wie denn die Klägerin ansonsten Gelder verteilen sollte, die ihr nicht zur Verfügung stünden. Der Kläger verkenne auch grundlegend, dass bei der Frage, ob Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der KZV Schleswig-Holstein bestünden, zwischen dem Bestehen von Forderungen (hier z. B. Rückzahlungsverpflichtungen) und der Geltendmachung von Forderungen (z. B. durch Verwaltungsakt) zu differenzieren sei. Die insoweit zitierte Rechtsprechung des SG Stuttgart und des LSG Baden-Württemberg befasse sich lediglich mit der Frage, ob eine Verwaltungsaktbefugnis der KZV Schleswig-Holstein vorgelegen habe, was ausschließlich die Art der Geltendmachung einer Forderung betreffe. Zurückgewiesen werde auch der Vorwurf, die Beklagte habe die Verfahren gegenüber der KZV Schleswig-Holstein "verschleppt und vertrödelt".
Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 teilt die Beklagte weiter mit, dass man sich zwischenzeitlich mit der KZV Schleswig-Holstein außergerichtlich verglichen habe. In diesem Rahmen sei durch die KZV Schleswig-Holstein für die Fremdkassenabrechnung der Jahre 1999 bis 2002 nunmehr ein Betrag in Höhe von 450.000,- EUR bezahlt worden. Dieser sei auf die vier ehemaligen KZVen Baden-Württembergs, die heutigen Bezirksdirektionen der Beklagten, aufzuteilen. Für die Vertragszahnärzte der ehemaligen KZV Stuttgart habe ein Betrag in Höhe von 154.956,17 EUR zur nachträglichen Verteilung an die von den damaligen Honorarkürzungen betroffenen Vertragszahnärzte zur Verfügung gestanden. Auf den Kläger sei damit in der Nachverteilung ein Betrag in Höhe von 642,42 EUR entfallen. Dieser sei ihm bereits gutgeschrieben worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2007 abzuändern, soweit sie zur Zahlung von mehr als 642,42 EUR verurteilt worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Anforderung noch die Zahlen über das Gesamthonorar des Klägers mitgeteilt, danach erzielte der Kläger im Jahr 2000 ein Gesamthonorar in Höhe von 383.745,19 DM (196.205,80 EUR), im Jahr 2001 373.653,88 DM (191.046,19 EUR) und im Jahr 2002 209.179,44 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. März 2008 und hier noch anzuwendenden Fassung liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500,- EUR ist überschritten. Im Streit stand bei Berufungseinlegung eine Rückforderung in Höhe von 2.229,39 EUR.
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, soweit sie den inzwischen nachgezahlten Betrag von 642,42 EUR übersteigt. Entgegen der Auffassung des SG war die Beklagte berechtigt, mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 beim Kläger anteilig Honorar im Hinblick auf die im Raum stehende Rückforderung der KZV Schleswig-Holstein im Rahmen des Fremdkassenausgleichs zurückzufordern.
1. Das SG hat zunächst zutreffend festgestellt, dass die Beklagte grundsätzlich nach den damals maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen im HVM Honorar auch im Hinblick auf Rückforderungen im Fremdkassenausgleich anteilig beim Vertragszahnarzt zurückfordern durfte. Hinsichtlich der hier im Einzelnen maßgeblichen Regelungen wird insoweit auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des SG Bezug genommen und hier von weiteren Ausführungen abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BSG die sachlich-rechnerische Richtigstellung durch Rückforderung auch bereits ausgezahlter Beträge gerade in den Fällen erlaubt, in denen die Rechtsgrundlagen für die bisherige Auszahlung durch gerichtliche Entscheidungen oder andere Umstände in Zweifel gezogen worden sind; in solchen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung der Beklagten zur Rückforderung ( vgl. BSG Urt.v. 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen, denn die Auszahlungen waren nur unter Vorbehalt ungekürzt ausgezahlt worden (vgl. Bescheid vom 19.11.2003). Materiell-rechtlich hatte der Vertragszahnarzt nach dem bis Ende 2001 geltenden Rechtszustand keinen Anspruch darauf, dass seine Leistungen gegenüber Versicherten solcher Krankenkassen, mit denen seine KZV keinen Gesamtvertrag vereinbart hat, zumindest mit dem selben Punktwert wie die Leistungen gegenüber Versicherten von Krankenkassen mit Sitz im Bezirk dieser KZV vergütet werden (BSG v. 21.5.2003 - B 6 KA 31/01 R).
2. Soweit allerdings das SG im weiteren der Auffassung ist, dass hier konkret eine Rückforderung gegenüber dem Kläger und Vertragszahnarzt insgesamt daran scheitere, dass keine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bestanden habe, da die KZV Schleswig-Holstein in rechtswidriger Weise die Forderung in Form eines Verwaltungsaktes geltend gemacht und daher weder eine Rückzahlungsverpflichtung der damaligen KZV Stuttgart bestanden habe noch bis heute bestehe, kann der Senat dem nicht folgen. a.) So hat schon das BSG mit Urteil vom 27. April 2005 (B 6 KA 23/04 R) entschieden, dass grundsätzlich einzelne Vertrags(zahn)ärzte keine Befugnis bzw. kein Recht haben, eine Gesamtvergütungsvereinbarung anzufechten (hierzu siehe z.B. BSGE 76, 48, 49 f = SozR 3-2500 § 120 Nr. 5 S 27) oder sie inzident in einem Honorarstreit als rechtswidrig zu beanstanden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14. Juli 1965, SozR Nr. 2 zu § 368h RVO = Breithaupt 1966, 16). Eine Ausnahme hiervon dürfte auch dann nicht in Betracht zu ziehen sein, wenn - wie im dort entschiedenen Fall - die Gesamtvertragsparteien eine den Gesamtvergütungsvertrag ergänzende Protokollnotiz mit einer möglichen Nachzahlungspflicht der Krankenkassen vereinbart haben, die sich auf eine innerhalb des Gesamtvergütungsvertrags getroffene Punktwertfestlegung bezieht. Diese Frage bedurfte dort aber keiner abschließenden Entscheidung durch das BSG. Denn in der Sache bestehe ohnehin kein Anspruch der beklagten KZV gegen die beigeladenen Krankenkassen auf Vergütung der Zahnersatzleistungen mit einem höheren als dem vereinbarten Punktwert von 1,3023 DM.
b.) Auch hier betrifft konkret der Streit über die Höhe der möglichen Rückforderung und die Art der Durchsetzung dieser Forderung (Verwaltungsakt oder Leistungsklage) allein das Verhältnis zwischen den KZVen, nämlich der damaligen KZV Stuttgart und der jetzigen Beklagten einerseits und der KZV Schleswig-Holstein andererseits. Die Beklagte hat hier auch dem Grunde nach einen Rückforderungs-/Erstattungsanspruch der KZV Schleswig-Holstein aus dem Fremdkassenausgleich nie bestritten, sondern lediglich Einwendungen erhoben bezüglich der konkreten Höhe und der Art und Weise wie die KZV Schleswig-Holstein diese Forderung durchsetzen wollte, nämlich in Form eines Verwaltungsaktes. Das heißt aber weiter, es stand für die Beklagte hier auf jeden Fall eine Rückforderung von Honorar im Raum (letztlich auch durch zwischenzeitlich vergleichsweise Regelung zwischen der Beklagten und der KZV Schleswig-Holstein - wenn auch in niedrigerer Höhe - bestätigt), die insgesamt "zur Verfügung stehende Vergütung" für die Vertragszahnärzte reduzierte sich folglich.
Im Hinblick darauf war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, zur Sicherung der Vergütung überzahltes Honorar in der vorläufig festzustellenden Höhe zurückzufordern, um nicht andernfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten der dann zur Verfügung stehenden (aktuellen) Gesamtvergütung (im Falle hier wäre dies nun konkret die Gesamtvergütung für das Jahr 2009) die Rückforderung aus den Jahren 1999 bis 2002 der KZV Schleswig-Holstein begleichen zu müssen. Dies hätte im Hinblick auf mögliche Ausschlussfristen für Rückforderungen zur Konsequenz, dass unter Umständen zu Lasten von Vertragszahnärzten, die von den zunächst erfolgten Honorarzahlungen in den Jahren 1999 bis 2002 überhaupt nicht profitiert hatten (z. B. weil sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht zugelassen waren und an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilgenommen hatten oder seinerzeit keine Fremdkassenfälle der KZV Schleswig-Holstein hatten), die Rückforderungen beglichen werden müssten, während das überzahlte Honorar zu weiten Teilen bei den Zahnärzten verbliebe, die das Honorar letztlich zu Unrecht in dieser Höhe erhalten hatten. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die KZV Schleswig-Holstein auch tatsächlich das Honorarkonto der Beklagten in Höhe ihrer Rückforderung belastet hatte. Hätte weiter die Beklagte die Forderung der KZV Schleswig-Holstein ohne Einwände anerkannt (was der Kläger nicht hätte verhindern können - siehe u. a. Urteil des BSG vom 27. April 2005 - B 6 KA 23/04 R -), dann hätte die Beklagte auch unstreitig diese Forderung in voller Höhe anteilig auf die Vertragszahnärzte - einschließlich den Kläger -, die durch Zahlungen der KZV Schleswig-Holstein zunächst begünstigt worden waren, umlegen können.
Inwieweit im Übrigen eine "besondere Härte" im Falle des Klägers im Hinblick auf die "vorläufige" anteilige Rückforderung von in den Jahren 1999 bis 2002 ausgezahltem Honorar (11.506,25 EUR) in Höhe von 2.229,- EUR vorliegt, erschließt sich dem Senat auch nicht im Ansatz. Beim Kläger wurden insgesamt für vier (!) Kalenderjahre, nämlich 1999 bis 2002 lediglich 2.229,- EUR zurückgefordert, das sind pro Jahr 557,- EUR. Im Verhältnis zum jeweils in den Jahren 2000 bis 2002 (für 1999 liegen der Beklagten die Zahlen nicht mehr vor) abgerechneten Gesamthonorar in Höhe von 383.745,19 DM (196.205,80 EUR) für 2000, 373.653,88 DM (191.046,19 EUR) für 2001 und 209.379,44 EUR für 2002 macht dies gerade einmal 0,28 % (2000), 0,3 % (2002) bzw. 0,26 % (2002) aus. Dies stellt unter keinem Gesichtspunkt auch nur im Ansatz eine "besondere Härte" dar.
Gerade auch unter dem Aspekt der Honorarverteilungsgerechtigkeit ist die Beklagte umgekehrt gehalten, sicherzustellen, dass überzahltes Honorar dann auch möglichst bei den Zahnärzten zurückgeholt wird, bei denen die Überzahlung zunächst erfolgt ist. Dies bedeutet hier konkret, sobald diese Forderung im Raum ist und auch zumindest dem Grunde nach nicht bestritten wird, hat die Beklagte durch vorläufige Rückforderungen Rückstellungen zu begründen. Denn nur dann werden ggf. auch die Rückforderungsansprüche - hier - der KZV Schleswig-Holstein durch die Vertragszahnärzte erstattet, die ursprünglich davon profitiert hatten. Um dies nochmals klar zu stellen: Die KZV ist zwar grundsätzlich verpflichtet, die ihr zur Verfügung stehende Vergütung unverzüglich an die Vertragszahnärzte weiterzuleiten. Sie ist aber umgekehrt -so auch im HVM folgerichtig geregelt- verpflichtet, Überzahlungen umgehend bei den betroffenen Vertragszahnärzten wieder einzutreiben. Daraus ergibt sich aber gerade auch die weitergehende Verpflichtung, sofern mögliche Rückforderungen im Raum stehen - wie hier durch den Fremdkassenausgleich - vorsorglich Rückstellungen zu bilden, damit diese Rückforderungen nicht aus der aktuellen Gesamtvergütung und damit zu Lasten aller Zahnärzte erbracht werden müssen.
c.) Eine Verpflichtung der Beklagten zur teilweisen Auszahlung der zurückbehaltenen Beträge besteht erst seit der vergleichsweisen Einigung mit der KZV Schleswig-Holstein. Der ehemaligen KZV S stehen danach weitere 154.956,17 EUR zur Verteilung zur Verfügung, wovon 642,42 EUR auf Kläger entfallen, die ihm inzwischen nachgezahlt worden sind. Das bedeutet aber umgekehrt, dass für die auf Auszahlung des vollen einbehaltenen Betrages abzielende Klage kein (von der KZV Schleswig-Holstein zu überweisender) Gesamtvergütungsanteil zur Verfügung steht. Auch dies unterstreicht, dass die Beklagte zu Recht den 642,42 EUR übersteigenden Betrag einbehalten hat.
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart abzuändern und die Klage hinsichtlich den 542,42 EUR übersteigenden Betrag abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 151 Abs. 1 VWGO. Obwohl die Beklagte im Ergebnis dem Kläger noch 642,42 EUR nachvergütet hat, trifft sie keine Kostenlast. Denn sie hat durchgehend rechtmäßig gehandelt und nach Abschluss der Verhandlungen mit der KZV Schleswig-Holstein dem Kläger unverzüglich den ihm zustehenden Anteil überwiesen.
Der Streitwert ist in Höhe der hier streitigen ursprünglichen vorläufigen Rückforderung in Höhe von 2.229 EUR festzusetzen.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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