L 3 AS 4649/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1088/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 4649/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtliche Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) im Zeitraum vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007.

Der 1964 geborene geschiedene Kläger lebte bis zum 28.02.2006 auf dem D. in A., einer Therapieeinrichtung für Suchtkranke. Während dieser Zeit bezog er vom dort zuständigen Leistungsträger Alg II.

Am 01.03.2006 bezog er ein teilmöbliertes 23,87 Quadratmeter großes Einzimmer-Appartement in der G. 18 in B ... Bei diesem Anwesen G. 18 handelte es sich um eine Betreute Wohneinrichtung, welche ebenfalls vom D. betrieben wird. Im Mievertrag vom 21.02.2006 war zwischen dem Kläger und dem D. eine Kaltmiete von 98,00 EUR monatlich, ein Mietaufpreis für Teilmöblierung in Höhe von EUR 30,68, die Zahlung von pauschalen Heizkosten in Höhe von 48,00 EUR monatlich und Nebenkosten in Höhe von 75,32 EUR (allgemeine Nebenkosten 53,32 EUR; Strom und Gas 22,00 EUR) monatlich vereinbart. Die monatliche Gesamtmiete betrug 252,00 EUR. Die Teilmöblierung bestand aus einem Bett, einem Tisch und zwei Stühlen, zwei Kleiderschränken, Beistelltisch, Nachttisch, Deckenbeleuchtung, zwei Stores und einer Küchenzeile.

Am 21.02.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Alg II. Nachdem der Kläger für den Monat März 2006 die Regelleistung von der Agentur für Arbeit Ravensburg erhalten hatte, bewilligte die Beklagte für März KdU in Höhe von 223,77 EUR und vom 01.04.2006 bis zum 31.08.2006 monatliches Alg II in Höhe von insgesamt 568,77 EUR.

Am 10.03.2006 ging bei der Beklagten ein Schreiben des D.s - Suchthilfen Betreutes Wohnen B. - ein, welches vom Kläger selbst und seinem Betreuer beim D., Herrn W., unterzeichnet war. Mit diesem Schreiben beantragte der Kläger, zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Mietkosten die Wohnraumbewirtschaftungspauschale in Höhe von 53,40 EUR monatlich zu übernehmen. Die Pauschale sei nicht mit der Mietzahlung identisch und auch nicht in ihr enthalten.

Mit Schreiben vom 13.03.2006 teilte die Beklagte dem D. mit, dass die Pauschale übernommen werde und ebenso wie die übrigen Alg II-Leistungen des Klägers auf das vom Kläger angegebene Konto des D.s überwiesen werde.

Mit Schreiben vom 21.05.2006 bat der D. wegen Buchungsschwierigkeiten um Einstellung der Zahlung der Wohnraumbewirtschaftungspauschale und um Überweisung derselben jeweils auf Rechnung hin. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 24.05.2006 darauf hin, dass die Wohnraumleistungen, zu denen auch die Pauschale zähle, monatlich gezahlt würden, weswegen eine Leistung auf Rechnungsstellung nicht in Betracht komme. Mit weiterem Schreiben vom 13.06.2006 bat der D. jedenfalls um Überweisung der Pauschale auf ein separates Konto bei der Volksbank A ... Die Beklagte kam dieser Bitte ab dem 01.07.2006 nach und teilte dies dem D. auch am 19.06.2006 schriftlich mit.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 02.08.2006 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2006 für die Zeit vom 01.09.2006 bis zum 28.02.2007 Alg II in Höhe von 622,17 EUR, wobei sie den Betrag für die Wohnraumbewirtschaftungspauschale auf das Konto bei der Volksbank A. überwies.

Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 01.02.2007 bewilligte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 20.02.2007 nunmehr nur noch Alg II in Höhe von 594,10 EUR monatlich für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007. Ab dem 01.03.2007 könne die Teilmöblierung nicht mehr in voller Höhe gewährt werden. Ein Betrag in Höhe von 8% der Regelleistung (27,77 EUR) sei von den tatsächlichen Kosten in Höhe von 30,68 EUR abzuziehen. Auch sei die Pauschale für die Warmwasseraufbereitung von 6,23 EUR auf 6,53 EUR erhöht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, auch die Teilmöblierung sei Bestandteil der Wohnung und des Mietvertrages. Daher sei der hierfür zu zahlende Betrag in Höhe von 30,68 EUR auch im Rahmen der KdU zu berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 30,68 EUR seien von der sogenannten Grundmiete in Höhe von 204,00 EUR (98,00 EUR Kaltmiete, 30,68 EUR Teilmöblierung, 53,32 EUR Nebenkosten, 23,00 EUR Strom und Haushaltsenergie) ebenso wie die Kosten für Strom und Haushaltsenergie in Höhe von 22,00 EUR abzuziehen, da diese Beträge bereits nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in der Regelleistung enthalten seien. Damit verbliebe noch eine Grundmiete von 154,23 EUR. Diese sei um die Nebenkosten (Wohnraumbewirtschaftungspauschale) in Höhe von 53,40 EUR und um die pauschalierten Heizkosten in Höhe von 41,47 EUR zu erhöhen. Damit ergäben sich KdU in Höhe von insgesamt 249,10 EUR. Zusammen mit der Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR betrage die monatliche Höhe des Alg II daher 594,10 EUR.

Hiergegen hat der Kläger am 18.04.2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben (SG), mit der er die Gewährung höherer Alg II-Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 30,68 EUR begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Zahlung dieser Kosten diene der Instandhaltung der Wohnung; sie seien daher zu den KdU zu zählen. Dies habe das LSG Baden-Württemberg bereits in dem Verfahren L 12 AS 3932/06 (in Juris) entschieden. Auch könne er sich diesen Aufwendungen nicht entziehen, da sie mietvertraglich vereinbart seien. Die Rechtsprechung habe im Hinblick auf Nutzungspauschalen für Wohnungseinrichtung und Schönheitsreparaturen deren Zugehörigkeit zu den KdU bereits festgestellt. Insoweit hat der Kläger auch auf das Urteil des BSG vom 19.03.2008 (B 11b AS 31/06 R) und auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.04.2008 (L 7 SO 5988/07) verwiesen.

Mit Urteil vom 08.09.2008 hat das SG der Klage stattgegeben, die angegriffenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 166,48 EUR für die Zeit vom 01.03.2007 bis zum 31.08.2007 nachzuzahlen. Streitig seien in dem Verfahren nur die Höhe der KdU. Der für die Teilmöblierung zu zahlende Pauschalbetrag unterfalle den KdU, da dieser Teil des Mietzinses sei. Die vom Kläger gezahlten Kosten seien auch angemessen, da die angemessene Kaltmiete für B. anhand des geltenden qualifizierten Mietspiegels bei 232,00 EUR liege. Auch sei unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Kläger nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für die Wohnungserstausstattung zusätzlich zu den laufenden KdU habe. Diese Beihilfe sei im Fall des Klägers aufgrund der vorhandenen Teilmöblierung nicht zu zahlen. Demnach habe der Kläger einen Anspruch auf KdU in Höhe von monatlich 277,18 EUR (98,00 EUR Kaltmiete, 30,68 EUR Teilmöblierung, 53,32 EUR Nebenkosten, 48,00 EUR Heizung, 53,40 EUR Wohnraumbewirtschaftungspauschale abzüglich der Warmwasserpauschale in Höhe von 6,22 EUR).

Hiergegen hat die Beklagte am 02.10.2008 Berufung mit der Begründung eingelegt, beim Kläger handele es sich anders als in dem vom LSG am 17.04.2008 (L 7 SO 5988/07) entschiedenen Fall nicht um einen psychisch kranken Menschen, der auf ständige Hilfe angewiesen sei. Dieses Urteil könne daher nicht übertragen werden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des D.s vom 13.03.2009. Die Wohneinheiten der Außenwohngruppe des D.s würden nur komplett mit Mobiliar vermietet. Die Wohnraumbewirtschaftungspauschale solle erhöhten Verwaltungsaufwand ausgleichen, da diese Wohnungen, anders als normaler Wohnraum, für kürzere Zeit angemietet würden und deswegen häufige Ein- und Auszüge, die letztlich von ihnen auch erwünscht seien, mit sich brächten. Es handle sich bei der Pauschale nicht um eine Erweiterung der Mietkosten, der Empfänger dieses Betrages sei die Einrichtung D., nicht der Kläger. Übernehme die Beklagte die Pauschale nicht, etwa bei Personen mit Einkommen, so werde die Pauschale nicht gegenüber diesen Personen erhoben, da dieses einer indirekten Mieterhöhung gleichkomme.

Die Beklagte erkennt im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 07.05.2009 (B 14 AS 4/08 R) mittlerweile an, dass die Kosten für Teilmöblierung von ihr zu tragen seien, begründet die Berufung aber nunmehr damit, die Wohnraumbewirtschaftungspauschale sei, wie der D. selber ausführe, kein Bestandteil der Miete, sondern diene allein dem Ausgleich erhöhten Verwaltungsaufwands. Auch sei der Kläger als Mieter nicht zu deren Zahlung verpflichtet. Sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, die Wohnraumbewirtschaftungspauschale zu bewilligen und zu zahlen. Da eine Aufspaltung des Streitgegenstandes innerhalb der KdU nach dem BSG nicht möglich sei, habe sie mit dem streitigen Bescheid vom 20.02.2007 zuviel bewilligt, da die Wohnraumbewirtschaftungspauschale mit 53,40 EUR monatlich höher gewesen sei als die Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 30,68 EUR. Falls eine solche "Verrechnung" innerhalb der KdU vom Senat nicht für zulässig erachtet werde, so erkläre sie hilfsweise die Aufrechnung.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 8. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass auch Kosten für eine Teilmöblierung von der Beklagten im Rahmen der KdU zu übernehmen seien. Auch sei er als Suchtkranker auf das Betreute Wohnen angewiesen. Er verweist im Übrigen auf die Entscheidung des BSG vom 07.05.2009. Zur Frage, ob die Wohnraumbewirtschaftungspauschale von der Beklagten zu tragen ist, hat er sich dahingehend geäußert, dass diese wohl eher in das Leistungsprofil des SGB XII passe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf deren Inhalt wie auch auf den Inhalt der Protokolle des Erörterungstermins vom 26.05.2009 wird zur näheren Darstellung des Sachverhaltes verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig. Der streitige Betrag in Höhe von 168,48 EUR liegt zwar unter der Berufungssumme, das SG hat in seinem Urteil die Berufung jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen KdU-Leistungen in dem vom SG zugesprochenen Umfang zu.

Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, wie das SG in seinem Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Streitig ist hier nur die Höhe der Leistung für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 01.03. bis zum 31.08.2007. Sowohl im Verfahren vor dem SG wie auch im Berufungsverfahren haben die Beteiligten ihren Streit auf diese Kosten beschränkt. Eine solche Beschränkung ist auch zulässig, da der Alg II bewilligende Bescheid im Hinblick auf die Regelleistung einerseits und im Hinblick auf die KdU andererseits jeweils eigenständige, abgrenzbare Verfügungen betrifft (BSG Urteil vom 07.11.2005 - B 7b AS 8/06 R - , Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - und Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - alle in Juris).

Eine weitere Beschränkung des Streitgegenstandes im Hinblick allein auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der Teilmöblierung ist nicht möglich (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R - ausdrücklich für die Erstattungsfähigkeit einer Erhaltungsaufwandspauschale und BSG, Urteil vom 07.11.2005 - B 7b AS 8/06 R - ebd.), denn beim Streit um höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - ebd.).

Demnach sind die KdU des Klägers hier im Hinblick auf alle hierin enthaltenen Positionen zu überprüfen.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf KdU ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Hiernach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Insoweit sind die Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 30,68 EUR, zu deren Zahlung der Kläger auch mietvertraglich verpflichtet ist, von der Beklagten zu übernehmen. Dies hat das SG zutreffend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Begründung des SG Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei den Kosten der Möblierung um Aufwendungen für die Unterkunft handelt, da diese Kosten zivilrechtlich Bestandteil des geschuldeten Mietzinses sind, und der Kläger aufgrund des Mietvertrages deren Begleichung schuldet (so das Urteil des erkennenden Senats vom 21.01.2009 - L 3 AS 4372/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2007 - L 7 AS 19/07 - in Juris; ebenso nachfolgend BSG, Urteil vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R -, bislang ohne Gründe; LSG Bayern, Urteil vom 17.02.2006 - L 7 AS 6/06 - in Juris; a. A. Piepenstock, in PK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 37; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2005 L 19 B 80/05 AS ER; LSG NRW, Beschlüsse vom 17.05.2005 und 23.06.2005, L 9 B 131/05 AS und L 9 B 23/05 AS ER - alle in Juris).

Dagegen unterfallen die Kosten für die Wohnraumbewirtschaftungspauschale in Höhe von 53,40 EUR monatlich nicht den KdU. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung vom zuständigen Leistungsträger nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendung zu erbringen.

Unter Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind Geldaufwendungen zu verstehen, die der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit für die Nutzung bzw. Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft einem Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rz. 14). Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen demnach alle nach dem Mietvertrag für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten, wobei insoweit der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag entscheidend ist (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 19).

Aufwendungen im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind aber nicht nur Mietzinszahlungen oder Nutzungsentschädigungen im eigentlichen Sinne, sondern im Falle des Betreuten Wohnens - wie hier - gegebenenfalls auch für den Mieter unausweichliche und nicht zu seiner Disposition stehende Kosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 16 und 19 unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.06.2006 - L 13 AS 2297/06 ER-B -in Juris).

Die Wohnraumbewirtschaftungspauschale ist nach diesen Grundsätzen keine Aufwendung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn sie ist nicht in dem zwischen dem Kläger und dem D. geschlossenen Mietvertrag enthalten. Nach der schriftlichen Auskunft des D.s ist der Kläger auch nicht aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag zur Zahlung dieser Pauschale verpflichtet. Die Pauschale wird darüber hinaus Mietern, die nicht Alg II beziehen, nicht in Rechnung gestellt. Demnach ist der Kläger weder aufgrund des Mietvertrages noch aufgrund mündlicher oder schriftlicher Zusatzvereinbarungen verpflichtet, an den D. diese Nutzungspauschale zu zahlen. Sie ist daher auch keinesfalls der Betreuungspauschale gleichzustellen, über die der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg in seiner oben zitierten Entscheidung vom 28.06.2006 (Aktenzeichen L 13 AS 2297/06 ER-B - a. a. O.) entschieden hat.

Die Beklagte hat jedoch die Kosten für die Wohnraumbewirtschaftungspauschale zu tragen, weil sie deren Übernahme im Schreiben vom 13.03.2006 zugesichert hat. In diesem Schreiben hat sie gegenüber dem Betreuer des Klägers auf dem D., Herrn W., erklärt, dass sie die Kosten der Wohnraumbewirtschaftungspauschale als KdU ab 01.03.2006 übernehmen wird. Eine zeitliche Begrenzung der Übernahme hat sie insoweit nicht angegeben. Dieses Schreiben ist als Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu qualifizieren. Nach der Legaldefinition des § 34 Abs.1 Satz 1 SGB X ist eine Zusicherung, die von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu er- oder unterlassen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf sie der Schriftform. Ob eine Zusicherung vorliegt, ist nach dem objektiven Sinngehalt der Erklärung der Behörde zu bestimmen. Maßgebend ist demnach, wie der Empfänger die Erklärung nach verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (v. Wulffen/Engelmann, SGB X, 5. Aufl. 2005, § 34 Rdnr. 6 unter Hinweis auf BSG SozR 3-1300 § 34 Nr.2).

Hier konnte das Schreiben der Beklagten seinem objektiven Erklärungsinhalt nach nur so verstanden werden, dass diese die Übernahme der Wohnraumbewirtschaftungspauschale als Bestandteil der KdU in Zukunft ohne zeitliche Begrenzung übernehmen will. Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs.1 SGB X liegen vor. Die Schriftform ist gewahrt, die Beklagte ist die zuständige Behörde und die Zusicherung ist auch gegenüber Herrn W. als Betreuer und Vertreter des Klägers erfolgt.

Eine Entbindung der Beklagten von der Zusicherung über § 34 Abs. 3 SGB X im Wege der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage kommt nicht in Betracht, da der Kläger von Anfang an gegenüber dem D. nicht zur Zahlung der Wohnraumbewirtschaftungspauschale verpflichtet war und es daher an einer nachträglichen Änderung fehlt. Die Beklagte hätte sich daher nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X von ihrer Zusicherung lösen können.

Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitentscheidende Frage, ob Kosten für eine außerhalb eines Mietvertrages geforderte Wohnraumbewirtschaftungspauschale vom SGB II-Träger im Rahmen der KdU zu übernehmen sind, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Rechtskraft
Aus
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