Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 4123/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4677/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2007 insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2005 verurteilt wurde, die Zeit vom 3.9.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen und die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, AAÜG).
Der 1955 geborene Kläger stellte am 9.2.2005 einen Antrag auf Überführung von in den neuen Bundesländern bis 30.6.1990 erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab an, er habe nach der Berufsausbildung, einer Tätigkeit als Datenerfasser und Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1.9.1976 bis 31.8.1979 an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik, Senftenberg, studiert; das Studium habe er mit dem Fachschulabschluss in der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erworben (Zeugnis vom 18.7.1979). Vom 3.9.1979 bis 15.4.1983 habe er als Fertigungstechnologe im MLK Werk in Ruhland, vom 16.4.1983 bis 30.6.1986 als Schichtdispatcher beim BKK (Braunkohlekombinat) Brennstoffversorgung und vom 1.7.1986 bis 31.8.1990 als Versorgungsdispatcher beim BKK Senftenberg gearbeitet.
Aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem VE (Volkseigenen) Kombinat Kohleversorgung vom 16.4.1983 (Verwaltungsakte S. 8) geht hervor, dass der Kläger ab dem 16.4.1983 als Schichtdispatcher im durchgehenden Dreischichtdienst eingesetzt war. In einem Überleitungsvertrag vom 11.7.1986 (Verwaltungsakte S. 25) heißt es, der bestehende Arbeitsvertrag werde zum 30.6.1986 wegen Auflösung der Außenstelle der SKV beendet. Der Kläger beginne am 1.7.1986 eine Tätigkeit als Versorgungsdispatcher (vgl. auch Änderungsvertrag vom 7.1.1987 sowie arbeitsrechtliche Zusatzvereinbarung vom 14.9.1990 - Verwaltungsakte S. 26, 27).
Nach den Unterlagen der DISOS GmbH Archiv- und Dokumentationszentrum, Brieske-Ost, war der Kläger vom 1.7.1986 bis zum 31.12.1988 als Versorgungsdispatcher für Brennstoffe und vom 1.1.1989 bis 31.8.1990 als SB (Sachbearbeiter) im Auftragswesen bei der LMBV GmbH (Nachfolger des Braunkohlekombinats Senftenberg, Senatsakte S. 6) beschäftigt (Verwaltungsakte S. 12 ff.).
Mit Umwandlungserklärung vom 29.6.1990 (Senatsakte S. 61 ff) - nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 (GBl DDR I, 107 Umwandlungsverordnung) - wurde (u.a.) das VE Braunkohlekombinat Senftenberg in die durch Satzung vom gleichen Tag gegründete Lausitzer Braunkohle AG (LAUBAG) umgewandelt. In der Umwandlungserklärung ist (u.a.) festgelegt, dass zur Durchführung der Umwandlung als Stichtag vom 1.5.1990 das Vermögen der bisherigen Fondsinhaber der Betriebe auf die LAUBAG unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1.5.1990 übertragen wird. Der Umwandlungserklärung Abschlussbilanzen zum 30.4.1990, eine Aufstellung über alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten der umgewandelten Betriebe und die mit der Geschäftsbank getroffene Vereinbarung über die Ordnung bestehender Kredite. Gem. § 3 der Satzung der LAUBAG beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 2.914.000.000 Mark der DDR; es wird aus dem Vermögen der umgewandelten Betriebe gebildet. Die Treuhandanstalt hält die Aktien. Dem Gründungsbericht der LAUBAG waren als Anlage (u. a.) die zum 1.5.1990 festgestellte Eröffnungsbilanz einschließlich Erklärung zur Brücke beider Dokumente sowie der Prüfvermerk der staatlichen Finanzrevision beigefügt. Die Sacheinlage mit Sachübernahme (Grundkapital) sowie sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten seien in der Eröffnungsbilanz nachgewiesen. Von der LAUBAG wurden alle bestehenden Verträge mit den Partnern des In- und Auslandes übernommen. Diese Erklärung bezog sich auch auf alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverlauf bis zum 30.4.1990. Außerdem wurden die mit Wirkung vom 29.6.1990 zu vorläufigen Mitgliedern des Vorstandes berufenen Personen benannt.
Mit Bescheid vom 30.3.2005 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar; die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch habe der Kläger am 30.6.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs (wozu auch Ingenieurökonomen zählten) zu führen, er sei jedoch nicht als Ingenieur im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (VO-AVItech) beschäftigt gewesen. Er sei als SB (Sachbearbeiter) Auftragswesen nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe trotz seiner "technischen" Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess – so wie es die Versorgungsverordnung vorgesehen habe – beeinflussen können.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, am 30.6.1990 habe er nicht als SB Auftragswesen, sondern noch als Versorgungsdispatcher, also als leitender Angestellter, der den gesamten Produktionsablauf plane, lenke und überwache, im Dreischichtsystem gearbeitet. Das gehe aus dem Arbeitsvertrag (Überleitungsvertrag) vom 11.7.1986 hervor. Die Einstellung des Dreischichtsystems und die damit verbundenen Änderungen der Arbeitsaufgabe seien nach Maßgabe eines Änderungsvertrags vom 23.12.1991 erst am 1.7.1991 erfolgt.
Der Kläger legte (u.a.) einen Änderungsvertrag zwischen ihm und der RBV-Brennstoffvertrieb GmbH vom 23.12.1991 vor (Verwaltungsakte S. 23). Danach werde der Arbeitsvertrag vom 11.7.1986 zum 1.1.1992 hinsichtlich der Tätigkeit – jetzt BA Absatzdisposition -, der Tarifgruppe und des Gehalts geändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, Voraussetzung für die Anwendung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sei, dass der Kläger am Stichtag 30.6.990 berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie- oder Bauwesen, betriebliche Voraussetzung). Der Kläger habe am Stichtag indessen eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung nicht ausgeübt, sei vielmehr als Versorgungsdispatcher feste Brennstoffe im Bereich Absatz/Außenhandel tätig gewesen.
Am 6.7.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, zuletzt - am Stichtag 30.6.1990 - habe er als Schichtdispatcher im durchgehenden Dreischichtbetrieb im BKK Senftenberg (jetzt: LAUBAG) gearbeitet. Seine Aufgabe (Funktionsplan vom 1.7.1986 über die Aufgaben des Versorgungsdispatchers SG-Akte S. 15) habe in der ständigen Überwachung, Koordinierung, Kontrolle und operativen Steuerung des gesamten Absatzprozesses feste Brennstoffe im Kombinatsbereich sowie in der Durchsetzung der Meldeordnung bestanden. Er sei berechtigt gewesen, Weisungen zur Sicherung der Versorgung gegenüber den Absatzdispatchern der Kombinatsbetriebe und des Stammbetriebs zu veranlassen und entsprechende Festlegungsvorschläge zu unterbreiten. Die Berufsbeschreibung Dispatcher umfasse schon definitionsgemäß die Funktion eines leitenden Angestellten, der den gesamten Produktionsablauf plane, lenke und überwache. Dementsprechend sei er innerhalb der Produktion und Braunkohlebearbeitung und des landesweiten Vertriebs in der DDR eingesetzt gewesen. Das Braunkohlekombinat habe die Förderung und Weiterverarbeitung der Braunkohle betrieben. Aufgabe des Dispatchers sei es gewesen, die Verteilung der Fertigprodukte innerhalb der DDR zu steuern, gleichzeitig aber auch für die korrekte Erfüllung des Plansolls zu sorgen, beispielsweise indem über das bestehende Weisungsrecht direkt die Produktion des Betriebes habe hoch- bzw. heruntergefahren werden können. Außerdem seien Produktionsanweisungen und die Umleitung von Produktzuweisungen möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es bei ihm nicht an einer entsprechenden Tätigkeit im Produktionsbereich gefehlt. Für ihre Ansicht berufe sich die Beklagte auf eine fehlerhafte Arbeitgeberauskunft, wonach er nur Sachbearbeiter im Auftragswesen gewesen sei. Damit sei seine Arbeit als Versorgungsdispatcher nicht zutreffend erfasst. Er habe die Produktion direkt beeinflussen können. Außerdem sei der Vertrieb der geförderten bearbeiteten Braunkohle direkt mit der Förderung und Bearbeitung verknüpft gewesen. Durch die sozialistische Wirtschaftsführung seien Produktion und Absatz über die Vorgabe von Planzahlen unmittelbar verknüpft gewesen. Da er Produktion und Vertrieb der Plansollerfüllung habe anpassen müssen, habe er auch steuernd die in die Produktion eingreifen können. Schließlich müssten die hier einschlägigen Bestimmungen der DDR nach Maßgabe einer Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 17.7.2000 (- S 10 RA 450/99 -, SG-Akte S. 58) erweiternd ausgelegt werden.
Die Beklagte trug ergänzend vor, aus § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur VO-AVItech gehe hervor, dass nicht alle Beschäftigten mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zur technischen Intelligenz im Sinne der VO-AVItech gehört hätten, sondern nur solche Personen, die aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert oder die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien. Notwendig sei die aktive Förderung des Produktionsprozesses durch die "technische Qualifikation", sei es in der Forschung oder in der Produktion. Im Einzelfall müsse geprüft werden, welche Arbeitsaufgabe der Beschäftigte in welchem Fachbereich innerhalb der Organisationsstruktur eines Industriebetriebs erfüllt habe. Die Tätigkeit des Klägers sei dem Arbeitsbereich 50 (Beschäftigung und Absatz, Material- und Lagerwirtschaft, Absatz, Kundendienst, Werbung) der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten in der Industrie und des Bauwesens der DDR vom 10.12.1974 (GBl. DDR I Nr. 1 S. 1, SG-Akte S. 52) zuzuordnen. Dieser Arbeitsbereich könne nicht zum produktionsdurchführenden, Produktionshilfs- bzw. produktionsvorbereitenden Bereich (vgl. Nr. 10, 20, 30 der genannten Rahmenrichtlinie) gezählt werden. Damit sei der Kläger nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen. Er habe auch nicht in einem Fachbereich gearbeitet, in dem wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Entwicklung der Technik im Sinne der VO-AVItech möglich gewesen wären. Das BSG habe aus der Präambel zur VO-AVItech sowie aus § 1 der 1. DB hierzu in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 31.3.2004, - B 4 RA 31/03 R -) geschlossen, dass der potenzielle Versorgungsberechtigte eine ingenieur-technische Beschäftigung ausgeübt haben müsse, wobei die Betonung auf der technischen Beschäftigung in Abgrenzung zu ökonomischer, verwaltender oder sonstiger Beschäftigung liege. Der Kläger erfülle diese Anforderungen nicht.
In der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 23.3.2006 (SG-Akte S. 49) gab der Kläger ergänzend an, er sei für die Sicherung der Planzahlen zuständig gewesen. Die beiden großen Braunkohlekombinate der DDR hätten dafür sorgen müssen, dass der Großhandel mit der entsprechenden Menge Braunkohle beliefert worden sei. Man habe auch bei Störungen eingreifen müssen, etwa wenn eine Brikettfabrik nicht habe liefern können. Dabei sei besonders wichtig, dass die Braunkohlebriketts schnell abtransportiert würden; andernfalls bestehe die Gefahr der Selbstentzündung. Er habe damit an einem Verbindungsglied zwischen der Produktion und dem abnehmenden Großhandel sowie den Transportunternehmen gearbeitet. Der Begriff "Dispatcher" habe eine Kontrolltätigkeit bezüglich der Produktionsabläufe bezeichnet. Das Wesentliche an der Tätigkeit sei vor allem, dass kontrollierend eingegriffen werde, wenn es zu einem Ausfall komme. So müsse man als Dispatcher eingreifen, wenn eine Presse ausfalle, und sodann entscheiden, auf welche andere Art die Briketts zum Absatz gelangen könnten. Seine Tätigkeit habe sich nicht nur auf den Absatz bezogen, sondern auch direkt mit der Produktion zu tun gehabt. Der Grund dafür bestehe darin, dass Braunkohle im Unterschied zu anderen Waren wegen der Entzündungsgefahr sofort abtransportiert werden müsse. Deswegen sei auch der Schichtbetrieb organisiert worden. Wenn es nicht gelungen sei, einen Wagon rechtzeitig abzutransportieren, habe dieser in einer Berieselungsanlage gekühlt werden müssen.
Das Sozialgericht befragte außerdem den Zeugen Poitzsch (ehemaliger Arbeitskollege des Klägers). Dieser gab in der schriftlichen Zeugenaussage vom 23.5.2006 (SG-Akte S. 86) an, er sei im BKK Senftenberg als Hauptabteilungsleiter Absatz Kombinat tätig gewesen. Ihm hätten die Versorgungsdispatcher sowie weitere Bereiche unterstanden. Versorgungsdispatcher hätten über eine Ausbildung als Fachschulingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung bzw. als Hochschulingenieur verfügen müssen. Sie seien in Gehaltsgruppe HF 3 eingestuft gewesen. Der Versorgungsdispatcher sei für den reibungslosen Absatz- und Versorgungsprozess mit festen Brennstoffen verantwortlich gewesen. Die Aufgabe des Klägers habe in der laufenden Abstimmung mit dem Produktionsdispatcher des Braunkohlekombinats sowie mit den Absatzdispatchern der Produktionsbetriebe bestanden, um das Aufkommen und die Verteilung an festen Brennstoffen zu sichern. Außerdem seien Abstimmungen mit der DDR-Reichsbahn als Verkehrsträger und dem zentralen Absatz- und Vertriebsorgan fester Brennstoffe (RBV Berlin) notwendig gewesen. Dem Braunkohlekombinat Senftenberg seien etwa zehn Produktionsbetriebe zugeordnet gewesen. Eine weitestgehende Vorratshaltung der Braunkohleerzeugnisse sei wegen der Selbstentzündungsgefahr nicht möglich gewesen. Bei Produktionsengpässen oder bei Engpässen im Transport habe der Versorgungsdispatcher eigenverantwortlich Maßnahmen zur Abhilfe treffen müssen. Er sei gegenüber den Absatzdispatchern der Produktionsbetriebe weisungsbefugt gewesen. Außerdem habe er für die strikte Einhaltung der Meldeordnung sorgen müssen. Ingenieurtechnische Kenntnisse seien erforderlich gewesen insbesondere zum Produktionsablauf im Tagebau, für den Absatz von Rohbraun-, Förder- und Siebkohle sowie zum Produktionsablauf in den Brikettfabriken inklusive der Verladetechnologie bei Braunkohlebriketts und Braunkohlebrennstaub. Falls notwendig, etwa bei Transportengpässen oder auch bei Störungen im Bahnbetrieb, habe der Vertriebsdispatcher sofort zur Steuerung in den Produktionsprozess eingreifen müssen. Entsprechendes habe gegolten, wenn die Bahn zusätzliche Wagons bereitgestellt habe. Im Winter seien regulierende Eingriffe in besonderem Maße angefallen.
Die Beklagte trug hierzu vor, gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.7.1986 (geändert am 7.1.1987) sei der Kläger im Fachbereich Absatz/Außenhandel beschäftigt gewesen. Die im Funktionsplan vom 1.7.1987 aufgeführten fachlichen Aufgaben und der Verantwortungsbereich hätten ausschließlich den Absatz betroffen. Der Fachbereich Beschaffung und Absatz sei verantwortlich gewesen für die Zirkulationsfunktionen der Materialbeschaffung, die zwischenbetriebliche Koordination, den Absatz der Fertigungserzeugnisse (einschließlich Versand), die Marktanalyse und Marktforschung, den Kundendienst, die Werbung, den Außenhandel und für die Organisation der Fertigwarenlager. Die in diesem Bereich Beschäftigten seien nicht in den produzierenden Einheiten des Betriebs für die Durchführung des technologischen Prozesses eingesetzt gewesen. Ihre Tätigkeiten könnten somit technischer Natur sein; sie dienten aber trotzdem ausschließlich dazu, die planmäßige Versorgung der Konsumenten in den produzierenden und nicht produzierenden Bereichen zu sichern bzw. die wertmäßige Realisierung der Produktion auf dem Markt zu erzielen. Die Tätigkeiten im Bereich Beschaffung und Absatz hätten also dem Gesamtergebnis des volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie und des Bauwesens gedient und damit mittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt. Entsprechend der aktiven Rolle der Zirkulation im Produktionsprozess habe die betriebliche Absatzwirtschaft aktiv auf die Produktion einwirken müssen. Selbstverständlich habe eine enge Verflechtung mit den anderen Bereichen des Produktionsbetriebes bestanden. Die Organisation des schnellen Abtransports der Braunkohle wegen Selbstentzündungsgefahr habe zu der unter Nr. 8.2 des Funktionsplans genannten Aufgabe "Überwachung, Kontrolle und Koordinierung des Absatzes " gehört.
Bei dem Dispatcherdienst habe es sich um die Organisation der Dispatcharbeit im Betrieb gehandelt. Er sei auf der Grundlage von Arbeits- und Meldeordnungen gestaltet gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Meldungen über den Stand der Durchführung von Schwerpunktaufgaben, über Störungen in der Produktion oder der Planerfüllung an das übergeordnete Organ zu erstatten. Der Dispatcherdienst habe die Zielsetzung gehabt, die Erfüllung des staatlichen Plans zu gewährleisten. Im Gegensatz zu einem Dispatcher in der Produktion habe der Kläger als Versorgungsdispatcher im Bereich Absatz den Produktionsprozess nicht direkt und unmittelbar beeinflusst. Der Versorgungsdispatcher im Bereich Absatz überwache und kontrolliere nicht den Produktionsprozess, sondern - gemäß Funktionsplan – den "mengen- und qualitätsgerechten Absatz fester Brennstoffe". Ingenieurtechnische Kenntnisse seien für diese Arbeitsaufgabe erforderlich. Sie dienten jedoch nicht unmittelbar der Neugestaltung und Vervollkommnung der verfahrenstechnischen Prozesse bzw. der Erforschung und Entwicklung innerhalb des Betriebes.
Der Kläger wandte ein, die von der Beklagten genannten Tätigkeitsfelder (Marktanalyse und Marktforschung, Kundendienst, Werbung, Außenhandel und Organisation der Fertigwarenlager) entsprächen in keiner Weise der von ihm bzw. von dem Zeugen Poitzsch geschilderten Leistungsbeschreibung. Auch der Verweis auf den Funktionsplan vom 1.7.1987 gehe fehl, da dieser offensichtlich nicht auf seinen tatsächlichen Tätigkeitsbereich passe. Demgegenüber habe er auch nicht nur mittelbar Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt; das liege an den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs in der Braunkohleverarbeitung bzw. dem Braunkohleabsatz. Hier sei es nicht vordringlich um die Erfüllung des staatlichen Plans, sondern um die Sicherung des Produkts bis zur Versendung, aber auch um die Steuerung der Produktion und des Absatzes, etwa bei Versorgungsengpässen beim Kunden oder bei Bahn- und Produktionsstörungen, gegangen. In solchen Fällen habe in die Produktion eingegriffen werden müssen. Hierfür seien auch seine ingenieurtechnischen Kenntnisse notwendig gewesen. Insgesamt habe sich die Beklagte mit seinem tatsächlichen Tätigkeitsbereich nicht auseinandergesetzt. In der ehemaligen DDR sei die ingenieurtechnische Tätigkeit im Produktionsprozess besonders wichtig gewesen und deshalb grundsätzlich gefördert worden.
Das Sozialgericht erhob daraufhin die schriftliche Auskunft der Firma Vattenfall Europe Mining AG vom 8.9.2006 (SG-Akte S. 103). Darin heißt es, gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag habe der Kläger vom 16.4.1983 bis 30.6.1986 als Schichtdispatcher und vom 1.7.1986 bis 1.7.1991 als Versorgungsdispatcher gearbeitet. Diese Tätigkeiten lägen vor allem in der Organisation von Versandtätigkeiten der festen Brennstoffe. Dabei habe sich die Einflussnahme auf die Produktion im Wesentlichen auf die Steuerung und Überwachung der sorten- und qualitätsgerechten Versendung des erzeugten Brennstoffes beschränkt. Damit sei eine direkte Einflussnahme auf die Produktionsdurchführung möglich gewesen. Eine unmittelbare technische oder wissenschaftliche Mitwirkung auf den Produktionsprozess sei damit jedoch nicht gegeben gewesen. Die Tätigkeit habe an der Schnittstelle zwischen produktionsdurchführendem Prozess und dem Bereich des Warenabsatzes gelegen. Die Tätigkeit des BA Absatzdisposition, wie sie der Kläger seit dem 1.7.1999 ausführe, sei derjenigen eines Schlichtdispatchers gleichgestellt. Durch die zeitliche Lage der Arbeitszeit verringere sich damit die operative Einflussnahme auf die Produktionsvorgänge entsprechend.
Der Kläger erhob weitere Einwendungen und machte (erneut) geltend, aus seiner Sicht habe sich seine Tätigkeit nicht auf Organisation und Versand beschränkt. Die Beklagte trug vor, die Auskunft der Firma Vattenfall Europe Mining AG bestätige, dass die Tätigkeit eines Versorgungsdispatchers vor allem in der Organisation der Versandtätigkeit bestanden und trotz enger Verflechtung mit dem Produktionsprozess eine unmittelbare technische bzw. wissenschaftliche Mitwirkung am Produktionsprozess nicht stattgefunden habe. Bei der hier maßgeblichen Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG komme es auf die bis zum 30.6.1986 und ab 1.7.1991 geleistete Arbeit nicht an. Die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens der ehemaligen DDR vom 10.12.1974 (GBl DDR I Nr. 1 S. 1) habe ursprünglich für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 gegolten. Mit der Anordnung Nr. 2 (GBl DDR I Nr. 37 S. 616) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 13.10.1982 sei die Anordnung vom 10.12.1974 ergänzt und geändert worden. Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 seien die Regelungen der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens weiter anzuwenden. Eine weitere Änderung und Ergänzung der Rahmenrichtlinien, die Grundlage für die Beschäftigungsgruppenkataloge gewesen sei, habe nicht mehr stattgefunden. Die Beschäftigungsgruppenkataloge seien für den Zeitraum eines Fünfjahresplans verbindlich gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschäftigten am 30.6.1990 nach wie vor in Beschäftigungsgruppen auf Basis der genannten Rahmenrichtlinie durch die Industrieministerien und das Ministerium für Bauwesen sowie die anderen Ministerien, denen volkseigene Betriebe, Kombinate und Einrichtungen unterstanden hätten, untergliedert gewesen seien.
Das Sozialgericht erhob sodann die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Forelle vom 28.11.2006 (SG-Akte S. 114). Dieser gab an, vom 1.7.1986 bis ca. Ende 1990 habe er mit dem Kläger die Tätigkeit eines Versorgungsdispatschers feste Brennstoffe ausgeübt. Dem VD des VE BKK Senftenberg seien Absatzdispatcher in den Werken unterstellt gewesen. Durch den RBV Berlin seien Vorgaben des Ministeriums für Kohle und Energie umgesetzt und zur Sicherung des Absatz- und Versorgungsprozesses der DDR an den VD über die Leitungsebene übermittelt worden. Der VD habe die Aufgabe gehabt, das Aufkommen und die Verteilung an festen Brennstoffen laut Vorgabe zu sichern und bei Störungen auf der Abnehmerseite den Absatz so zu organisieren, dass die Produktion nicht habe angehalten werden müssen. Die Produktion loser Briketts auf Lager sei nur eingeschränkt möglich gewesen und habe zu einer erheblichen Qualitätsminderung des Produktes geführt. Auch die Produktion von Kohlestaub, Klarkohle und Siebkohle habe einen ständigen Absatz erfordert. Dazu seien laufende Abstimmungen mit dem Produktionsdispatcher des VE BKK Senftenberg notwendig gewesen. Aus diesem Grund sei der VD im durchgehenden Schichtensystem, auch am Samstag und Sonntag, eingesetzt worden. Seiner, des Zeugen, Auffassung nach, sei das Berufsbild des VD in Auswertung der Verhältnisse des Winters 1984/85 geschaffen worden, als man erkannt habe, dass der Produktionsdispatcher einen kompetenten Partner für sein Teilgebiet der Absatz-Versorgung zur Steuerung der Produktion benötige. Der VD müsse zur Ausübung seiner Tätigkeit über umfangreiche Kenntnisse der Produktion, Lagerung und des Transports fester Brennstoffe verfügen. Laut Rahmenkollektivvertrag habe die Stelle mit einem Ingenieur besetzt werden müssen. Er stütze seine Angaben auf die Tätigkeit in der Abteilungsbetriebsorganisation des VE BKK Senftenberg, bevor er im Frühjahr 1985 als einer der ersten VD die Arbeit aufgenommen habe. Aus seiner Sicht habe er den VD stets als einen Teil des Produktionsdispatchers gesehen, der die spezifischen Aufgaben des Absatzes realisiert habe.
Mit Urteil vom 4.9.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 30.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2005 auf und verurteilte sie, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gemäß der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG für den Zeitraum vom 3.9.1979 bis zum 30.6.1990 sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Anspruch des Klägers - soweit er die Zeit vom 3.9.1979 bis 30.6.1990 betreffe – stütze sich auf § 8 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AAÜG. Dieses Gesetz gelte für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR erworben worden seien. Auf die genannten Rechtsvorschriften könnten sich auch Beschäftigte berufen, die einem solchen System zwar nicht angehört hätten, die aber rückschauend nach den einschlägigen Regeln der Versorgungssysteme, soweit diese nach Maßgabe des Einigungsvertrages Bestandteil des Bundesrechts geworden seien, zum Stichtag 30.6.1990 hätten einbezogen werden müssen (BSG, Urt. v. 10.4.2002, - B 4 RA 56/01 R -). Es komme darauf an, ob der nicht einbezogene Beschäftigte aus bundesrechtlicher Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebots gehabt hätte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gelte dieses Gesetz auch für solche Fälle, in denen eine Versorgungsanwartschaft fingiert werde. Das sei der Fall, wenn in der ehemaligen DDR zu irgendeinem Zeitpunkt eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestanden habe, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1.7.1990 wieder entfallen sei.
Am Stichtag 1.8.1991 sei der Kläger nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gewesen. Nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht und aufgrund der am 30.6.1990 vorliegenden Umstände habe ihm nach der die einschlägigen Vorschriften erweiternd auslegenden Rechtsprechung des BSG aus bundesrechtlicher Sicht jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage zugestanden. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fielen aber auch diejenigen Beschäftigten, die nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage gemäß der am 1.8.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urt. vom 31.3.2004, - B 4 RA 31/03 R -). Notwendig sei gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der hierzu ergangenen 2. DB, dass der Beschäftigte zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung berechtigt gewesen sei, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb.
Der Kläger, der berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb - im Braunkohlekombinat Senftenberg - gearbeitet habe, habe auch eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit verrichtet. Vom 3.9.1979 bis 5.4.1983 habe er als Fertigungstechnologe, vom 16.4.1983 bis 30.6.1986 als Schichtdispatcher und vom 1.7.1986 bis 31.8.1990 als Versorgungsdispatcher gearbeitet. Die letztgenannte Tätigkeit entspreche dem Berufsbild des Ingenieurs und erfülle somit die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB dieses Versorgungssystems.
Aus § 1 Abs. 1 der 2. DB folge, dass nur diejenigen zur technischen Intelligenz im Sinne der VO-AVItech gehörten, die aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert bzw. für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien. Maßgeblich sei die aktive Förderung des Produktionsprozesses aufgrund der technischen Qualifikation. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.6.2001, - B 4 RA 117/00 R -) seien im Einzelfall eine Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweils abstrakt-generellen Vorgaben sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erforderlich. Nach dem Funktionsplan vom 1.7.1986 sei der Kläger als Versorgungsdispatcher für die ständige Überwachung, Koordinierung, Kontrolle und operative Steuerung des gesamten Absatzprozesses fester Brennstoffe im Kombinatsbereich sowie für die Durchsetzung der Meldeordnung zuständig gewesen. Hierfür sei ein Abschluss als Hoch-/Fachhochschulingenieur mit langjähriger Berufserfahrung vorausgesetzt worden. Nach den Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen Poitzsch und Forelle habe die Arbeit des Dispatchers eine Kontrolltätigkeit bezüglich der Produktionsabläufe umfasst. Wesentlich gewesen sei, dass der Dispatcher kontrollierend eingreifen müsse, wenn Versorgungsengpässe aufträten oder sich ein Ausfall ereigne. Die Arbeit des Dispatchers in der Braunkohleproduktion zeichne sich außerdem durch die Besonderheit aus, dass die Braunkohle, anders als andere Waren, sofort abtransportiert werden müsse, weil andernfalls die Entzündungsgefahr zunehme. Deshalb seien die Dispatcher auch im Schichtbetrieb organisiert gewesen und hätten direkt in Kontakt mit der Produktion gestanden. Nach Angaben des Zeugen Poitzsch hätten sie über ingenieurtechnische Kenntnisse insbesondere zum Produktionsablauf im Tagebau, zum Absatz von Rohbraunförder- und Siebkohle sowie zum Produktionsablauf in den Brikettfabriken inklusive der Verladetechnologie bei Braunkohlebriketts und Braunkohlebrennstaub verfügen müssen. Auch sei der Versorgungsdispatcher gegenüber den Absatz- bzw. Produktionsdispatchern weisungsbefugt gewesen und habe bei Produktionsengpässen oder bei Engpässen im Transport eigenverantwortlich in die Produktion eingreifen müssen. Hierzu habe der Zeuge Forelle angegeben, die Produktion von losen Briketts auf Lager sei nur eingeschränkt möglich gewesen, weil dies zu erheblichen Qualitätsminderungen geführt habe. Auch die Produktion von Kohlestaub, Klarkohle und Siebkohle habe ständigen Absatz erfordert, weshalb laufende Abstimmungen mit dem Produktionsdispatcher des Braunkohlekombinats notwendig gewesen seien.
Insgesamt habe der Versorgungsdispatcher zum einen den Abtransport und die Versorgung der Abnehmer organisieren müssen, zum anderen jedoch wegen der spezifischen Gefährlichkeit und der hohen Entzündungsgefahr der Braunkohle die Produktionsabläufe und insbesondere die Produktionsmenge kontinuierlich mit den vorhandenen Transportmitteln abgleichen und ggf. drosseln oder steigern müssen. In dieser Kontrollfunktion habe er auch direkten Einfluss auf die Produktion der Braunkohle genommen. Da die Position des Versorgungsdispatchers nach der Funktionsbeschreibung und den Angaben des Zeugen Poitzsch mit einem Ingenieur mit langjähriger Berufserfahrung zu besetzen gewesen sei, stelle die Beschäftigung eine dem Berufsbild entsprechende und keine berufsfremde Tätigkeit dar.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.9.2006, - B 4 RA 47/05 R -) erfülle ein Ingenieurökonom die sachlichen Voraussetzungen der VO-AVItech, wenn er im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt gewesen sei. Das BSG habe eine ingenieurtechnische Beschäftigung nicht für erforderlich gehalten. Die Maßgaben dieser Rechtsprechung seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das BSG habe dargelegt, der Ingenieurökonom habe Aufgaben erfüllen müssen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen, und er habe im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt sein müssen. Die Tätigkeit eines Versorgungsdispatchers stelle eine ingenieurtypische Tätigkeit dar, auch wenn sie nicht unmittelbar die Produktion betreffe, vielmehr lediglich ein Zusammenhang mit der Produktion über die Einflussnahme auf die Art und Menge der Förderung vorliege. Nach dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27.2.2007 (- L 4 R 898/05 -) erfülle ein Ingenieur die sachlichen Voraussetzungen der VO-AVItech, wenn er im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt gewesen sei. Eine ingenieurtechnische Beschäftigung mit unmittelbarem Produktionsbezug sei demgegenüber nicht erforderlich. Hierfür habe sich das Sächsische Landessozialgericht ausdrücklich auf das Urteil des BSG vom 7.9.2006 (- B 4 RA 47/05 R -) bezogen und die dort für das Berufsfeld des Ingenieurökonomen aufgestellten Rechtsgrundsätze verallgemeinert. Andernfalls würde derjenige, der sich nur wegen der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs. 2 der Verordnung der DDR über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur habe als Ingenieur titulieren dürfen, besser behandelt, als der Ingenieur im eigentlichen Sinne. Deshalb müsse es auch für diese ausreichen, dass sie entsprechend ihrem Berufsbild eingesetzt worden seien; dem Kriterium der Berufsfremdheit komme daher die Funktion eines Ausschlusskriteriums zu. Das Sozialgericht Leipzig habe in einem Urteil vom 9.1.2007 (- S 3 R 631/05 -) ebenfalls entschieden, dass die Koordination und Überwachung der Einhaltung von Produktionsplänen für einen Ingenieur der Fachrichtung "technische Kybernetik und Automatisierungstechnik" eine qualifikationsgerechte, jedenfalls nicht berufsfremde Tätigkeit dargestellt habe. Dabei sei es, ähnlich dem vorliegenden Fall, nicht um eine Tätigkeit mit aktiver Gestaltung des Produktionsprozesses, sondern um eine Tätigkeit im leitungs- und produktionssichernden Bereich, also der Produktionsplanung, gegangen. Da für Absatz und Transport von Braunkohle spezifische technische Kenntnisse hinsichtlich Beschaffenheit und Lagerung notwendig seien, stelle die Tätigkeit des Versorgungsdispatchers eine qualifikationsgerechte Beschäftigung dar.
Hinsichtlich der Zeit ab 1.7.1979 sei die Klage indessen abzuweisen, da der Kläger bis zum 31.8.1979 als Student an der Ingenieurschule Senftenberg eingeschrieben gewesen sei und erst ab 3.9. 1979 eine Tätigkeit als Fertigungstechnologe aufgenommen habe.
Auf das ihr am 24.9.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.9.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger erfülle die sachlichen Voraussetzungen des Versorgungssystems nicht. Die VO-AVItech habe der technischen Intelligenz, die vor allem große wissenschaftliche und technische Aufgaben habe durchführen müssen, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard zuerkannt. Man habe, wie schon § 5 VO-AVItech mit dem Erfordernis des Einvernehmens des Ministeriums für Industrie andeute, von vornherein nur technische Aufgaben in Produktionsbetrieben erfassen wollen. Bereits die 1. DB vom 26.9.1950 (GBL DDR S. 1043) habe den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieben, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sei und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehme. Außerdem würden gleichgestellte oder möglicherweise gleichzustellende Tätigkeiten bestimmt. Die innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung ergangene 2. DB habe dieses Anliegen konkretisiert und könne deshalb mit ihren abstrakten-generellen und zwingenden Vorschriften als verlässliche Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine in der DDR ausgeübte Beschäftigung dem Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz zugehört habe (vgl. BSG, Urt. vom 9.4.2002, - B 4 RA 31/01 R -). Schon daraus folge, dass die VO-AVItech nicht für die gesamte technische Intelligenz eingeführt worden sei.
Der Verordnungsgeber der DDR habe die in den Grundstudienrichtungen der Ingenieurwissenschaften ausgebildeten Ingenieure der Fachrichtungen technische Wissenschaften (z. B. Maschinenwesen, Metallurgie, Elektroingenieurswesen, Transportingenieurwesen), Medizinwissenschaften und Agrarwissenschaften (z. B. Forstingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, landwirtschaftliche Pflanzen und Tierproduktion, Pharmazie) den in den Wirtschaftswissenschaften ausgebildeten Ingenieurökonomen gleichgestellt. Man habe bei den Ingenieuren keine Unterschiede hinsichtlich der Ingenieurausbildung nach Fachgebieten (technische Wissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften) getroffen, sondern nach dem beruflichen Einsatz beim jeweiligen Arbeitgeber differenziert. Damit habe sich der Ingenieurberuf aufgefächert in Produktionsingenieure (Betriebsingenieure, Kontrollingenieure, produktionsleitende Ingenieure), Technologen (Entwicklungstechnologen, Planungstechnologen, Produktionsvorbereitungstechnologen), Konstrukteure (Projektanten, Erzeugnis- und Betriebsmittelkonstrukteure, Versuchsingenieure) und sonstige Ingenieure (Kundendienstingenieure, Patentingenieure und Schulungsingenieure). Eine Unterscheidung in der Qualifikation der Ingenieure nach Fachhochschul-, Hochschul-, Diplom- oder Fachingenieure sei nicht vorgenommen worden. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Gliederung der Ingenieure sei ihre Stellung im Produktionsprozess gewesen, die durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Arbeitsbereich charakterisiert worden sei. Diese Gliederung der Gruppierung der Ingenieure sei unter anderem durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 18.12.1974 (GBl DDR Nr. 1 S. 1) gesetzlich geregelt worden. Diese amtliche Regelung der DDR könne als faktischer Anknüpfungspunkt dienen, wenn es um die Frage gehe, auf welche beruflichen Tätigkeiten sich der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz erstrecke. Erfasst sei nicht jede berufliche Tätigkeit im Bereich der Technik und der angewandten Wissenschaften. Das gelte vielmehr nur für die Beschäftigungen, die nach ihrem qualitativen Anforderungsprofil von Arbeitnehmern hätten verrichtet werden müssen, die seinerzeit berechtigt gewesen seien, eine in der Versorgungsordnung genannte Berufsbezeichnung zu führen. Die Stellung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens zu dem Arbeitsprozess sei durch die Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen charakterisiert worden. Man habe unterschieden in (vgl. GBl DDR I vom 10.12.1974 Nr. 1 S. 1, Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens):
10. Produktionsdurchführende Bereiche (z. B. Produktion, Anlagen-Realisierung) 20. Produktionshilfsbereiche (z. B. Reparatur und Instandhaltung) 30. Produktionsvorbereitende Bereiche (z. B. Forschung und Entwicklung, Konstruktion, Technologie, Projektierung) 40. Leitungs- und produktionssichernde Bereiche 50. Beschaffung und Absatz 60. Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtungen 70. Kader und Bildung 80. Betriebssicherheit 90. Übrige Arbeitsbereiche
Ingenieure seien jedoch nicht nur in solchen produktionsdurchführenden Bereichen sowie in den Produktionshilfsbereichen und produktionsvorbereitenden Bereichen eingesetzt worden, in denen eine unmittelbare Verbindung zum Produktionsprozess bestanden habe. Man habe sie vielmehr auch auf der Leitungsebene mit den Funktionalorganen, der Information und Dokumentation, im Bereich Absatz und Beschaffung einschließlich Material- und Lagerwirtschaft, Kundendienst und Werbung, im Bereich Kader und Bildung in Betriebsschulen und Betriebsakademien, in der Betriebssicherheit, dem Arbeitsschutz, der technischen Sicherheit und der Zivilverteidigung verwendet.
Eine ingenieurtechnische Tätigkeit zeichne sich durch folgende Merkmale aus: 1. Gestaltung von Prozessen zur Produktion von Gebrauchswerten und Leistungen, mit denen gesellschaftliche und individuelle Bedürfnisse befriedigt würden, 2. bewusste schöpferische Anwendung der Natur- und Gesellschaftswissenschaften, 3. Anwendung von praktischen Erfahrungen zur ständigen Erhöhung des Niveaus der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation, der Arbeitsgegenstände und der Arbeitsmittel und damit durch eine Einflussnahme auf die Effektivität der Produktionsprozesse, 4. Entwicklung und Verbesserung gedanklich vorweggenommener Erzeugnisse und Leistungen sowie der zu deren Produktion erforderlichen Verfahren, und 5. ideelle Vorwegnahme zukünftiger Arbeitsprozesse. Diese Tätigkeitsinhalte entsprächen den Arbeitsaufgaben der in der Produktionsvorbereitung, den Produktionshilfsbereichen und den produktionsführenden Bereichen durch Ingenieure erbrachten Arbeiten. Jedoch seien Ingenieure auch für nicht traditionelle Ingenieurstätigkeiten eingesetzt worden. Mit zunehmender Arbeitsteilung und Spezialisierung hätten die Berufsgruppen der Ingenieure wie der Ökonomen immer mehr gesellschaftswissenschaftliche und technisch-ökonomische Zusammenhänge beachten müssen. Die Spezialisierung habe bewirkt, dass zunehmend mehr Ingenieure in traditionell ökonomischen Tätigkeitsfeldern eingesetzt worden seien, während andererseits auch Ökonomen im technischen Bereich gearbeitet hätten. Dabei habe sich die Orientierung darauf gerichtet, dass Ingenieure typische Ingenieurtätigkeiten in traditionellen Tätigkeitsbereichen der Ökonomen geleistet hätten. Diese Wechselwirkung und enge Gemeinschaftsarbeit zwischen technisch und ökonomisch spezialisierten Mitarbeitern sei im Sinne der Intensivierung für einen hohen technischen Nutzeffekt von entscheidender Bedeutung gewesen. Mit seinem Urteil vom 18.10.2007 (- V 4 RS 17/07 R -) habe das BSG zwar klargestellt, dass technische Tätigkeiten in fast allen Bereichen des Betriebs möglich gewesen seien; jedoch sei es für einen Ingenieur immer noch erforderlich, dass er überwiegend technisch gearbeitet habe.
Das Sozialgericht gehe in seinem Urteil davon aus, der Kläger habe am 30.6.1990 noch als Versorgungsdispatcher gearbeitet. Dem stehe jedoch die Angabe des Lohnarchivs (Verwaltungsakte S. 12) entgegen, wonach er als Sachbearbeiter Auftragswesen tätig gewesen sei; man halte diese Angabe für zutreffend. Außerdem verkenne das Sozialgericht, dass der Kläger vom 1.4.1983 bis 30.6.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung sei sein Arbeitgeber vielmehr die "Staatliche Kohleversorgung Berlin" gewesen. Insoweit beziehe man sich auf den Überleitungsvertrag vom 16.7.1986; der genannte Betrieb sei ein Handelsbetrieb gewesen, was durch die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 52211 im statistischen Betriebsregister der DDR dokumentiert sei. Unerheblich sei, dass der Kläger für diesen Arbeitgeber im Braunkohlekombinat Senftenberg (als Beschäftigungsort) eingesetzt gewesen sei. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebs im Wirtschaftssystem der DDR (zum Inhalt der Systematik: Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2007, S. 5, Senatsakte S. 27). Unbeachtlich sei, welchem Zweck die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebes gedient habe. Die Art der Differenzierung der Betriebsaufgaben entspreche dem fordistischen Produktionsmodell, nach dem die Produktion die Herstellung von Sachgütern darstelle; eine solche Unterscheidung werde im Betriebsregister getroffen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschäftigungsbetrieb seine jährliche Finanzberichterstattung unter Angabe dieser Wirtschaftsgruppe (Handel) vollzogen habe, sich also im Wirtschaftssystem der DDR mit dem ihm zugewiesenen Hauptzweck auch identifiziert habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4.9.2007 insoweit aufzuheben, als sie unter Aufhebung des Bescheids vom 30.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2005 verurteilt wurde, die Zeit vom 3.9.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, die Beklagte verdrehe den maßgeblichen Sachverhalt. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei sein Arbeitgeber in der Zeit vom 1.4.1983 bis 30.6.1990 nicht die "Staatliche Kohleversorgung Berlin" gewesen. Wie bereits vorgetragen worden sei, sei der mit diesem Betrieb bestehende Arbeitsvertrag zum 30.6.1986 beendet worden, weil die Außenstelle der SKV aufgelöst worden sei. Übernehmender Betrieb sei der VE BKK Senftenberg gewesen; dieser habe das Arbeitsverhältnis mit ihm zum 1.7.1986 übernommen. Dort habe er nach wie vor als "Versorgungsdispatcher feste Brennstoffe" gearbeitet. Auf die erfolgte Einarbeitung seit 1.7.1986 habe man ihn endgültig zu unveränderten Bedingungen übernommen. Dem entspreche auch die Bescheinigung über die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, RBF Brennstoffvertrieb GmbH, Schwarze Pumpe, vom 16.5.2001 (Senatsakte S. 33). Damit sei er spätestens seit 1.7.1986 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.12.2008 abschließend vorgetragen, es könne dahinstehen, ob die sachlichen Voraussetzungen des in Rede stehenden Versorgungssystems erfüllt seien, da es jedenfalls an den betrieblichen Voraussetzungen fehle. Maßgeblich sei, ob der VEB bzw. das VE Kombinat noch am 30.6.1990 aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei damit unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister zu prüfen, ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produziert und aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Wenn durch die Gründung der Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel (Fonds) auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen seien (Abschlussbilanz, Bilanzbrücke), sei davon auszugehen, dass der VEB zwar noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt habe; er habe nur noch eine "leere Hülse" dargestellt (vgl. etwa LSG Thüringen, Urt. vom 29.1.2006, - L 6 R 509/05 -). Das sei beim VE Braunkohlekombinat Senftenberg hier der Fall gewesen. Entscheidendes Indiz für die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des VE Kombinats sei die erstellte Abschlussbilanz. Nach den Rechtsvorschriften der DDR (Kombinatsverordnung) sei bei Beendigung der Rechtsfähigkeit eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Abwicklungsverfahren einzuleiten gewesen. Das bedeute für die Privatisierung der volkseigenen Wirtschaft der DDR, dass sich der VEB/das VE Kombinat nach Erstellung der Abschlussbilanz in einem dem Abwicklungsverfahren ähnlichen Zustand befunden habe. Nach dem Gründungsbericht der Kapitalgesellschaft sei das Gesellschaftsvermögen voll erbracht worden. Der Gesellschaftsvertrag bestätige darüber hinaus, dass das Gesellschaftsvermögen in"Mark" (der DDR) geleistet worden sei. Damit stehe fest, dass die Gesellschaft schon vor dem 1.7.1990 über das Betriebsvermögen habe verfügen können. Im Falle einer Verfügungsberechtigung für die Zeit ab 1.7.1990 wäre im Hinblick auf die Währungsunion das Gesellschaftsvermögen in DM auszuweisen gewesen.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Die LAUBAG sei erst am 14.9.1990 in das Handelsregister eingetragen, der VEB Braunkohlekombinat Senftenberg sei erst am 24.9.1990 von Amts wegen gelöscht worden. Das VE Kombinat sei gem. § 11 Abs. 1 TeruhG eine AG in Aufbau gewesen, die zumindest bis 1.7.1990 neben dem alten VE Kombinat als Kapital-Vorgesellschaft bestanden habe. Das Arbeitsverhältnis sei auf die Kapital-Vorgesellschaft nicht rechtswirksam übergegangen; ein entsprechender Überleitungsvertrag nach §§ 51, 53 AGB-DDR sei nicht geschlossen worden. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis erst rückwirkend zum 1.8.1990 von der RBV-Brandstoffvertrieb GmbH in Gründung unverändert in allen Teilen übernommen worden. Aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Nachweisen der Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse ergebe sich, dass zumindest noch bis 30.6.1990 das VE Kombinat beitragspflichtiger Arbeitgeber gewesen sei. Bestritten werde auch, dass bereits mit dem Aktiengesellschafts-Gründungsvertrag das Vermögen des VE Kombinats auf die Kapital-Vorgesellschaft übergegangen sei; hierauf komme es auch nicht an. Er berufe sich außerdem auf den Gleichheitssatz, da bei allen ihm bekannten Kollegen die streitigen Zeiten anerkannt worden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht teilweise stattgeben dürfen.
I. Mit seiner Klage will der Kläger letztendlich erreichen, dass die in Rede stehende Zeit gem. § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung behandelt wird und er deshalb höhere Rente bekommt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des AAÜG auf den Kläger angewendet werden können. Maßstabsnorm hierfür ist § 1 AAÜG. Danach gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) in der ehemaligen DDR erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem System vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Da das AAÜG am 1.8.1991 in Kraft getreten ist, erfasst dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 in der DDR erworbene und am 1.8.1991 noch bestehende Versorgungsberechtigungen (Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften). § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betrifft demgegenüber in der Vergangenheit zuerkannte, aber wieder verlorene Anwartschaften. Diese werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als fortbestehend fingiert. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Blick auf das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot auf den Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30.6.1990 abzustellen. Eine Versorgungsanwartschaft wird kraft Gesetzes durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG daher nur für Personen fingiert, die schon vor dem 30.6.1990 über eine solche Anwartschaft verfügten und diese nach den Regeln einer Versorgungsordnung vor dem 1.7.1990 verloren haben (BSG, Urteil vom 26.10.2004, - B 4 RA 37/04 R - m.w.N.).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist darüber hinaus verfassungskonform erweiternd auszulegen. Nach dem 30.6.1990 konnte niemand mehr in die jetzt geschlossenen Versorgungssysteme einbezogen werden, es sei denn, dies wäre aufgrund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) ermöglicht worden. Für Personen, bei denen das nicht der Fall war und die am 30.6.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, ist zu prüfen, ob sie aus Sicht des am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) geltenden Bundesrechts nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage (ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dieser (fiktive) Anspruch hängt von der Ausgestaltung der leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems ab, soweit diese Bestandteil des Bundesrechts geworden sind (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12 f.; SozR3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S. 26 f.; SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 58 f.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 73 und Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 37/04 R -, sowie Senatsurteile vom 1.2.2006, - L 5 KA 494/05 - und vom 21.6.2006, - L 5 R 1161/05 -).
II. Nach Maßgabe dessen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nicht. Diese kann sich nur aus einer Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) ergeben. Indessen ist weder der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 noch des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gegeben. Der Kläger hatte auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind nicht erfüllt. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 hatte der Kläger keinen entsprechenden Versorgungsanspruch, da ein Leistungsfall (Alter, Invalidität) nicht eingetreten war. Ihm stand zu diesem Zeitpunkt auch eine Versorgungsanwartschaft nicht zu. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm bis zum 1.8.1991 eine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zuerkannt worden wäre, liegt nicht vor. Weder hatte der Kläger eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch in der DDR eine Versorgungszusage durch einen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in dieses Zusatzversorgungssystem einbezogen worden (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2006, a. a. O. sowie BSG, Urteil vom 26.10.2004, a. a. O.). Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
2. Auf § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann der Kläger sein Begehren damit ebenfalls nicht stützen. Denn er hatte vor dem 30.6.1990 (bis 12.4.1987) keine Versorgungsberechtigung in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, die er vor dem 1.7.1990 nach den Regeln einer Versorgungsordnung verloren hätte.
3. Der Kläger hatte nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage aus Sicht des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts schließlich auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Die für diesen Anspruch maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen finden sich in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl. S. 844) und den dazu ergangenen 2. DB vom 24.5.1951 (GBl. S. 487). Gemäß § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. DB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Senatsurteile vom 1.2.2006 und vom 21.6.2006, a. a. O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG): die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder einem nach § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Senat kann offen lassen, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung des fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage erfüllt sind. Es fehlt jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen. Am 30.6.1990 als dem maßgeblichen Stichtag war der Kläger nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Für die Erfüllung der in Rede stehenden betrieblichen Voraussetzungen kommt es darauf an, wer am Stichtag 30.6.1990 Arbeitgeber des Rentenbewerbers im rechtlichen Sinne gewesen ist (BSG, Urt. v. 18.12.2003, - B 4 RA 20/03 R -; auch BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R -). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 29.1.2007, - L 6 R 509/05 -).
Wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber am Stichtag 30.6.1990 nicht die Staatliche Kohleversorgung Berlin war, hat der Kläger gleichwohl am genannten Stichtag eine Beschäftigung nicht mehr in einem VE Kombinat, sondern in der LAUBAG als Kapital-Vorgesellschaft ausgeübt. Diese ist mit der Umwandlungserklärung bzw. der Satzung vom 29.6.1990 entstanden und war bis zur späteren Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähig und nach außen unbeschränkt handlungsfähig (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2007, - L 21 RA 167/04 - m. w. N.). Dass die Registereintragung erst nach dem 1.7.1990 erfolgte, ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R -) im vorliegenden (versorgungsrechtlichen) Zusammenhang unerheblich, unbeschadet dessen, dass die Umwandlungsverordnung durch das am 1.7.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17.6.1990 (GBl. DDR I 1990, 300, TreuhG) rechtlich "überholt" wurde (vgl. dazu auch etwa SG Dresden, Urt. v. 26.9.2008, - S 33 R 1697/05 -; zum Verhältnis zwischen Umwandlungsverordnung und TreuhG im Übrigen näher BVerwG, Urt. v. 8.11.2001, - 3 C 9/01 -). Gem. § 7 Umwandlungsverordnung wurde eine (vor dem 1.7.1990 erfolgte) Umwandlung zwar erst mit Eintragung der Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG) in das Register (beim Staatlichen Vertragsgericht) wirksam, mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch. Für Eintragungen nach dem 30.6.1990 fand gem. § 23 TreuhG aber die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG Anwendung, mit der Folge, dass das VE Kombinat bereits kraft Gesetzes§ 11 Abs. 1 TeuhG) vom 1.7.1990 an eine AG war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Aktiengesellschaft im Aufbau" auftrat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein Nebeneinander von VE Kombinat und Kapital-Vorgesellschaft, wobei allgemein anerkannt ist, dass die Vorgesellschaft teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfähig ist. Deshalb kann sie bspw. auch Arbeitsverhältnisse mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R - für Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
Sollte der Arbeitsvertrag des Klägers bzw. die Rechtsstellung als dessen Arbeitgeber danach bereits zum 1.5.1990 auf die Kapital-Vorgesellschaft übergegangen sein, fehlte es an den betrieblichen Voraussetzungen für die Entstehung des fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage schon deshalb, weil in der Rechtsform der AG geführte Unternehmen nach Bundesrecht nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterliegen (BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 12/04 R - zur GmbH). Andernfalls - bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 30.6.1990 mit dem bis dahin neben der Kapital-Vorgesellschaft noch weiterbestehenden VE Kombinat - scheitert das Begehren des Klägers daran, dass das VE Kombinat bereits vor dem 30.6.1990 kein Produktionsbetrieb mehr war. Sein gesamtes Vermögen und damit auch seine Produktionsmittel sind nämlich zum Stichtag 1.5.1990 auf die Kapital-Vorgesellschaft übergegangen. Das ergibt sich aus der Umwandlungserklärung vom 29.6.1990. Danach ist das Vermögen der bisherigen Fondsinhaberschaft mit dem Stichtag 1.5.1990 auf die LAUBAG übertragen worden; es bildet gem. § 3 Abs. 1 der Satzung das Grundkapital der Gesellschaft. Damit war das VE Kombinat mangels Eigenkapitals aber nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen. Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden bestand es nur noch als "leere Hülle" (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 23.5.2007, - L 21 RA 167/04 -, auch Urt. v. 20.3.2009, - L 4 R 1819/05 m.N.; LSG Thüringen, Urt. vom 19.12.2005, - L 6 RA 166/02 -; LSG Sachsen, Urt. v. 26.2.2008, - L 4 RA 603/04 – jeweils zu in eine GmbH umgewandelten VEB). Die LAUBAG - als Kapital-Vorgesellschaft - hat das VE Kombinat im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit abgelöst (vgl. auch die Bezugnahme im Gründungsbericht LAUBAG auf die zum 1.5.1990 festgestellte Eröffnungsbilanz, Brückenerklärung und den Prüfvermerk der Staatlichen Finanzrevision), weshalb der Kläger am Stichtag 30.6.1990 in einer Kapital-Vorgesellschaft tätig war, die vom betrieblichen Geltungsbereich der AVItech freilich nicht erfasst ist (vgl. dazu auch etwa LSG Sachsen, Urt. v. 26.2.2008, - L 4 RA 603/04 - unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 16.3.2006, - B 4 RA 30/05 R -).
Dass die Gesellschaft nach Maßgabe des § 14 TreuhG (zunächst) die Firma "Aktiengesellschaft im Aufbau" führte, ist rechtlich unerheblich. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stützen, insbesondere aus zu Gunsten von Arbeitskollegen ergangenen rechtswidrigen Entscheidungen der Beklagten für sich keine Rechte herleiten.
Das Sozialgericht hätte die Klage daher insgesamt abweisen müssen, weshalb die Berufung der Beklagten erfolgreich ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit des Klägers zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech, Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz, AAÜG).
Der 1955 geborene Kläger stellte am 9.2.2005 einen Antrag auf Überführung von in den neuen Bundesländern bis 30.6.1990 erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab an, er habe nach der Berufsausbildung, einer Tätigkeit als Datenerfasser und Ableistung des Grundwehrdienstes vom 1.9.1976 bis 31.8.1979 an der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik, Senftenberg, studiert; das Studium habe er mit dem Fachschulabschluss in der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" erworben (Zeugnis vom 18.7.1979). Vom 3.9.1979 bis 15.4.1983 habe er als Fertigungstechnologe im MLK Werk in Ruhland, vom 16.4.1983 bis 30.6.1986 als Schichtdispatcher beim BKK (Braunkohlekombinat) Brennstoffversorgung und vom 1.7.1986 bis 31.8.1990 als Versorgungsdispatcher beim BKK Senftenberg gearbeitet.
Aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem VE (Volkseigenen) Kombinat Kohleversorgung vom 16.4.1983 (Verwaltungsakte S. 8) geht hervor, dass der Kläger ab dem 16.4.1983 als Schichtdispatcher im durchgehenden Dreischichtdienst eingesetzt war. In einem Überleitungsvertrag vom 11.7.1986 (Verwaltungsakte S. 25) heißt es, der bestehende Arbeitsvertrag werde zum 30.6.1986 wegen Auflösung der Außenstelle der SKV beendet. Der Kläger beginne am 1.7.1986 eine Tätigkeit als Versorgungsdispatcher (vgl. auch Änderungsvertrag vom 7.1.1987 sowie arbeitsrechtliche Zusatzvereinbarung vom 14.9.1990 - Verwaltungsakte S. 26, 27).
Nach den Unterlagen der DISOS GmbH Archiv- und Dokumentationszentrum, Brieske-Ost, war der Kläger vom 1.7.1986 bis zum 31.12.1988 als Versorgungsdispatcher für Brennstoffe und vom 1.1.1989 bis 31.8.1990 als SB (Sachbearbeiter) im Auftragswesen bei der LMBV GmbH (Nachfolger des Braunkohlekombinats Senftenberg, Senatsakte S. 6) beschäftigt (Verwaltungsakte S. 12 ff.).
Mit Umwandlungserklärung vom 29.6.1990 (Senatsakte S. 61 ff) - nach Maßgabe der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1.3.1990 (GBl DDR I, 107 Umwandlungsverordnung) - wurde (u.a.) das VE Braunkohlekombinat Senftenberg in die durch Satzung vom gleichen Tag gegründete Lausitzer Braunkohle AG (LAUBAG) umgewandelt. In der Umwandlungserklärung ist (u.a.) festgelegt, dass zur Durchführung der Umwandlung als Stichtag vom 1.5.1990 das Vermögen der bisherigen Fondsinhaber der Betriebe auf die LAUBAG unter Zugrundelegung der Bilanz zum 1.5.1990 übertragen wird. Der Umwandlungserklärung Abschlussbilanzen zum 30.4.1990, eine Aufstellung über alle Rechte und Pflichten, Forderungen und Verbindlichkeiten der umgewandelten Betriebe und die mit der Geschäftsbank getroffene Vereinbarung über die Ordnung bestehender Kredite. Gem. § 3 der Satzung der LAUBAG beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 2.914.000.000 Mark der DDR; es wird aus dem Vermögen der umgewandelten Betriebe gebildet. Die Treuhandanstalt hält die Aktien. Dem Gründungsbericht der LAUBAG waren als Anlage (u. a.) die zum 1.5.1990 festgestellte Eröffnungsbilanz einschließlich Erklärung zur Brücke beider Dokumente sowie der Prüfvermerk der staatlichen Finanzrevision beigefügt. Die Sacheinlage mit Sachübernahme (Grundkapital) sowie sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten seien in der Eröffnungsbilanz nachgewiesen. Von der LAUBAG wurden alle bestehenden Verträge mit den Partnern des In- und Auslandes übernommen. Diese Erklärung bezog sich auch auf alle Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverlauf bis zum 30.4.1990. Außerdem wurden die mit Wirkung vom 29.6.1990 zu vorläufigen Mitgliedern des Vorstandes berufenen Personen benannt.
Mit Bescheid vom 30.3.2005 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG ab. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar; die Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch habe der Kläger am 30.6.1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs (wozu auch Ingenieurökonomen zählten) zu führen, er sei jedoch nicht als Ingenieur im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.8.1950 (VO-AVItech) beschäftigt gewesen. Er sei als SB (Sachbearbeiter) Auftragswesen nicht im unmittelbaren Produktionsprozess eingegliedert gewesen und habe trotz seiner "technischen" Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess – so wie es die Versorgungsverordnung vorgesehen habe – beeinflussen können.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, am 30.6.1990 habe er nicht als SB Auftragswesen, sondern noch als Versorgungsdispatcher, also als leitender Angestellter, der den gesamten Produktionsablauf plane, lenke und überwache, im Dreischichtsystem gearbeitet. Das gehe aus dem Arbeitsvertrag (Überleitungsvertrag) vom 11.7.1986 hervor. Die Einstellung des Dreischichtsystems und die damit verbundenen Änderungen der Arbeitsaufgabe seien nach Maßgabe eines Änderungsvertrags vom 23.12.1991 erst am 1.7.1991 erfolgt.
Der Kläger legte (u.a.) einen Änderungsvertrag zwischen ihm und der RBV-Brennstoffvertrieb GmbH vom 23.12.1991 vor (Verwaltungsakte S. 23). Danach werde der Arbeitsvertrag vom 11.7.1986 zum 1.1.1992 hinsichtlich der Tätigkeit – jetzt BA Absatzdisposition -, der Tarifgruppe und des Gehalts geändert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte ergänzend aus, Voraussetzung für die Anwendung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben sei, dass der Kläger am Stichtag 30.6.990 berechtigt gewesen sei, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie- oder Bauwesen, betriebliche Voraussetzung). Der Kläger habe am Stichtag indessen eine ingenieurtechnische Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung nicht ausgeübt, sei vielmehr als Versorgungsdispatcher feste Brennstoffe im Bereich Absatz/Außenhandel tätig gewesen.
Am 6.7.2005 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Er trug vor, zuletzt - am Stichtag 30.6.1990 - habe er als Schichtdispatcher im durchgehenden Dreischichtbetrieb im BKK Senftenberg (jetzt: LAUBAG) gearbeitet. Seine Aufgabe (Funktionsplan vom 1.7.1986 über die Aufgaben des Versorgungsdispatchers SG-Akte S. 15) habe in der ständigen Überwachung, Koordinierung, Kontrolle und operativen Steuerung des gesamten Absatzprozesses feste Brennstoffe im Kombinatsbereich sowie in der Durchsetzung der Meldeordnung bestanden. Er sei berechtigt gewesen, Weisungen zur Sicherung der Versorgung gegenüber den Absatzdispatchern der Kombinatsbetriebe und des Stammbetriebs zu veranlassen und entsprechende Festlegungsvorschläge zu unterbreiten. Die Berufsbeschreibung Dispatcher umfasse schon definitionsgemäß die Funktion eines leitenden Angestellten, der den gesamten Produktionsablauf plane, lenke und überwache. Dementsprechend sei er innerhalb der Produktion und Braunkohlebearbeitung und des landesweiten Vertriebs in der DDR eingesetzt gewesen. Das Braunkohlekombinat habe die Förderung und Weiterverarbeitung der Braunkohle betrieben. Aufgabe des Dispatchers sei es gewesen, die Verteilung der Fertigprodukte innerhalb der DDR zu steuern, gleichzeitig aber auch für die korrekte Erfüllung des Plansolls zu sorgen, beispielsweise indem über das bestehende Weisungsrecht direkt die Produktion des Betriebes habe hoch- bzw. heruntergefahren werden können. Außerdem seien Produktionsanweisungen und die Umleitung von Produktzuweisungen möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es bei ihm nicht an einer entsprechenden Tätigkeit im Produktionsbereich gefehlt. Für ihre Ansicht berufe sich die Beklagte auf eine fehlerhafte Arbeitgeberauskunft, wonach er nur Sachbearbeiter im Auftragswesen gewesen sei. Damit sei seine Arbeit als Versorgungsdispatcher nicht zutreffend erfasst. Er habe die Produktion direkt beeinflussen können. Außerdem sei der Vertrieb der geförderten bearbeiteten Braunkohle direkt mit der Förderung und Bearbeitung verknüpft gewesen. Durch die sozialistische Wirtschaftsführung seien Produktion und Absatz über die Vorgabe von Planzahlen unmittelbar verknüpft gewesen. Da er Produktion und Vertrieb der Plansollerfüllung habe anpassen müssen, habe er auch steuernd die in die Produktion eingreifen können. Schließlich müssten die hier einschlägigen Bestimmungen der DDR nach Maßgabe einer Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 17.7.2000 (- S 10 RA 450/99 -, SG-Akte S. 58) erweiternd ausgelegt werden.
Die Beklagte trug ergänzend vor, aus § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) zur VO-AVItech gehe hervor, dass nicht alle Beschäftigten mit der Berufsbezeichnung "Ingenieur" zur technischen Intelligenz im Sinne der VO-AVItech gehört hätten, sondern nur solche Personen, die aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert oder die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien. Notwendig sei die aktive Förderung des Produktionsprozesses durch die "technische Qualifikation", sei es in der Forschung oder in der Produktion. Im Einzelfall müsse geprüft werden, welche Arbeitsaufgabe der Beschäftigte in welchem Fachbereich innerhalb der Organisationsstruktur eines Industriebetriebs erfüllt habe. Die Tätigkeit des Klägers sei dem Arbeitsbereich 50 (Beschäftigung und Absatz, Material- und Lagerwirtschaft, Absatz, Kundendienst, Werbung) der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten in der Industrie und des Bauwesens der DDR vom 10.12.1974 (GBl. DDR I Nr. 1 S. 1, SG-Akte S. 52) zuzuordnen. Dieser Arbeitsbereich könne nicht zum produktionsdurchführenden, Produktionshilfs- bzw. produktionsvorbereitenden Bereich (vgl. Nr. 10, 20, 30 der genannten Rahmenrichtlinie) gezählt werden. Damit sei der Kläger nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen. Er habe auch nicht in einem Fachbereich gearbeitet, in dem wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Entwicklung der Technik im Sinne der VO-AVItech möglich gewesen wären. Das BSG habe aus der Präambel zur VO-AVItech sowie aus § 1 der 1. DB hierzu in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil vom 31.3.2004, - B 4 RA 31/03 R -) geschlossen, dass der potenzielle Versorgungsberechtigte eine ingenieur-technische Beschäftigung ausgeübt haben müsse, wobei die Betonung auf der technischen Beschäftigung in Abgrenzung zu ökonomischer, verwaltender oder sonstiger Beschäftigung liege. Der Kläger erfülle diese Anforderungen nicht.
In der Erörterungsverhandlung des Sozialgerichts vom 23.3.2006 (SG-Akte S. 49) gab der Kläger ergänzend an, er sei für die Sicherung der Planzahlen zuständig gewesen. Die beiden großen Braunkohlekombinate der DDR hätten dafür sorgen müssen, dass der Großhandel mit der entsprechenden Menge Braunkohle beliefert worden sei. Man habe auch bei Störungen eingreifen müssen, etwa wenn eine Brikettfabrik nicht habe liefern können. Dabei sei besonders wichtig, dass die Braunkohlebriketts schnell abtransportiert würden; andernfalls bestehe die Gefahr der Selbstentzündung. Er habe damit an einem Verbindungsglied zwischen der Produktion und dem abnehmenden Großhandel sowie den Transportunternehmen gearbeitet. Der Begriff "Dispatcher" habe eine Kontrolltätigkeit bezüglich der Produktionsabläufe bezeichnet. Das Wesentliche an der Tätigkeit sei vor allem, dass kontrollierend eingegriffen werde, wenn es zu einem Ausfall komme. So müsse man als Dispatcher eingreifen, wenn eine Presse ausfalle, und sodann entscheiden, auf welche andere Art die Briketts zum Absatz gelangen könnten. Seine Tätigkeit habe sich nicht nur auf den Absatz bezogen, sondern auch direkt mit der Produktion zu tun gehabt. Der Grund dafür bestehe darin, dass Braunkohle im Unterschied zu anderen Waren wegen der Entzündungsgefahr sofort abtransportiert werden müsse. Deswegen sei auch der Schichtbetrieb organisiert worden. Wenn es nicht gelungen sei, einen Wagon rechtzeitig abzutransportieren, habe dieser in einer Berieselungsanlage gekühlt werden müssen.
Das Sozialgericht befragte außerdem den Zeugen Poitzsch (ehemaliger Arbeitskollege des Klägers). Dieser gab in der schriftlichen Zeugenaussage vom 23.5.2006 (SG-Akte S. 86) an, er sei im BKK Senftenberg als Hauptabteilungsleiter Absatz Kombinat tätig gewesen. Ihm hätten die Versorgungsdispatcher sowie weitere Bereiche unterstanden. Versorgungsdispatcher hätten über eine Ausbildung als Fachschulingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung bzw. als Hochschulingenieur verfügen müssen. Sie seien in Gehaltsgruppe HF 3 eingestuft gewesen. Der Versorgungsdispatcher sei für den reibungslosen Absatz- und Versorgungsprozess mit festen Brennstoffen verantwortlich gewesen. Die Aufgabe des Klägers habe in der laufenden Abstimmung mit dem Produktionsdispatcher des Braunkohlekombinats sowie mit den Absatzdispatchern der Produktionsbetriebe bestanden, um das Aufkommen und die Verteilung an festen Brennstoffen zu sichern. Außerdem seien Abstimmungen mit der DDR-Reichsbahn als Verkehrsträger und dem zentralen Absatz- und Vertriebsorgan fester Brennstoffe (RBV Berlin) notwendig gewesen. Dem Braunkohlekombinat Senftenberg seien etwa zehn Produktionsbetriebe zugeordnet gewesen. Eine weitestgehende Vorratshaltung der Braunkohleerzeugnisse sei wegen der Selbstentzündungsgefahr nicht möglich gewesen. Bei Produktionsengpässen oder bei Engpässen im Transport habe der Versorgungsdispatcher eigenverantwortlich Maßnahmen zur Abhilfe treffen müssen. Er sei gegenüber den Absatzdispatchern der Produktionsbetriebe weisungsbefugt gewesen. Außerdem habe er für die strikte Einhaltung der Meldeordnung sorgen müssen. Ingenieurtechnische Kenntnisse seien erforderlich gewesen insbesondere zum Produktionsablauf im Tagebau, für den Absatz von Rohbraun-, Förder- und Siebkohle sowie zum Produktionsablauf in den Brikettfabriken inklusive der Verladetechnologie bei Braunkohlebriketts und Braunkohlebrennstaub. Falls notwendig, etwa bei Transportengpässen oder auch bei Störungen im Bahnbetrieb, habe der Vertriebsdispatcher sofort zur Steuerung in den Produktionsprozess eingreifen müssen. Entsprechendes habe gegolten, wenn die Bahn zusätzliche Wagons bereitgestellt habe. Im Winter seien regulierende Eingriffe in besonderem Maße angefallen.
Die Beklagte trug hierzu vor, gemäß dem Arbeitsvertrag vom 11.7.1986 (geändert am 7.1.1987) sei der Kläger im Fachbereich Absatz/Außenhandel beschäftigt gewesen. Die im Funktionsplan vom 1.7.1987 aufgeführten fachlichen Aufgaben und der Verantwortungsbereich hätten ausschließlich den Absatz betroffen. Der Fachbereich Beschaffung und Absatz sei verantwortlich gewesen für die Zirkulationsfunktionen der Materialbeschaffung, die zwischenbetriebliche Koordination, den Absatz der Fertigungserzeugnisse (einschließlich Versand), die Marktanalyse und Marktforschung, den Kundendienst, die Werbung, den Außenhandel und für die Organisation der Fertigwarenlager. Die in diesem Bereich Beschäftigten seien nicht in den produzierenden Einheiten des Betriebs für die Durchführung des technologischen Prozesses eingesetzt gewesen. Ihre Tätigkeiten könnten somit technischer Natur sein; sie dienten aber trotzdem ausschließlich dazu, die planmäßige Versorgung der Konsumenten in den produzierenden und nicht produzierenden Bereichen zu sichern bzw. die wertmäßige Realisierung der Produktion auf dem Markt zu erzielen. Die Tätigkeiten im Bereich Beschaffung und Absatz hätten also dem Gesamtergebnis des volkseigenen Produktionsbetriebes der Industrie und des Bauwesens gedient und damit mittelbaren Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt. Entsprechend der aktiven Rolle der Zirkulation im Produktionsprozess habe die betriebliche Absatzwirtschaft aktiv auf die Produktion einwirken müssen. Selbstverständlich habe eine enge Verflechtung mit den anderen Bereichen des Produktionsbetriebes bestanden. Die Organisation des schnellen Abtransports der Braunkohle wegen Selbstentzündungsgefahr habe zu der unter Nr. 8.2 des Funktionsplans genannten Aufgabe "Überwachung, Kontrolle und Koordinierung des Absatzes " gehört.
Bei dem Dispatcherdienst habe es sich um die Organisation der Dispatcharbeit im Betrieb gehandelt. Er sei auf der Grundlage von Arbeits- und Meldeordnungen gestaltet gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Meldungen über den Stand der Durchführung von Schwerpunktaufgaben, über Störungen in der Produktion oder der Planerfüllung an das übergeordnete Organ zu erstatten. Der Dispatcherdienst habe die Zielsetzung gehabt, die Erfüllung des staatlichen Plans zu gewährleisten. Im Gegensatz zu einem Dispatcher in der Produktion habe der Kläger als Versorgungsdispatcher im Bereich Absatz den Produktionsprozess nicht direkt und unmittelbar beeinflusst. Der Versorgungsdispatcher im Bereich Absatz überwache und kontrolliere nicht den Produktionsprozess, sondern - gemäß Funktionsplan – den "mengen- und qualitätsgerechten Absatz fester Brennstoffe". Ingenieurtechnische Kenntnisse seien für diese Arbeitsaufgabe erforderlich. Sie dienten jedoch nicht unmittelbar der Neugestaltung und Vervollkommnung der verfahrenstechnischen Prozesse bzw. der Erforschung und Entwicklung innerhalb des Betriebes.
Der Kläger wandte ein, die von der Beklagten genannten Tätigkeitsfelder (Marktanalyse und Marktforschung, Kundendienst, Werbung, Außenhandel und Organisation der Fertigwarenlager) entsprächen in keiner Weise der von ihm bzw. von dem Zeugen Poitzsch geschilderten Leistungsbeschreibung. Auch der Verweis auf den Funktionsplan vom 1.7.1987 gehe fehl, da dieser offensichtlich nicht auf seinen tatsächlichen Tätigkeitsbereich passe. Demgegenüber habe er auch nicht nur mittelbar Einfluss auf den Produktionsprozess ausgeübt; das liege an den Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs in der Braunkohleverarbeitung bzw. dem Braunkohleabsatz. Hier sei es nicht vordringlich um die Erfüllung des staatlichen Plans, sondern um die Sicherung des Produkts bis zur Versendung, aber auch um die Steuerung der Produktion und des Absatzes, etwa bei Versorgungsengpässen beim Kunden oder bei Bahn- und Produktionsstörungen, gegangen. In solchen Fällen habe in die Produktion eingegriffen werden müssen. Hierfür seien auch seine ingenieurtechnischen Kenntnisse notwendig gewesen. Insgesamt habe sich die Beklagte mit seinem tatsächlichen Tätigkeitsbereich nicht auseinandergesetzt. In der ehemaligen DDR sei die ingenieurtechnische Tätigkeit im Produktionsprozess besonders wichtig gewesen und deshalb grundsätzlich gefördert worden.
Das Sozialgericht erhob daraufhin die schriftliche Auskunft der Firma Vattenfall Europe Mining AG vom 8.9.2006 (SG-Akte S. 103). Darin heißt es, gemäß dem vorgelegten Arbeitsvertrag habe der Kläger vom 16.4.1983 bis 30.6.1986 als Schichtdispatcher und vom 1.7.1986 bis 1.7.1991 als Versorgungsdispatcher gearbeitet. Diese Tätigkeiten lägen vor allem in der Organisation von Versandtätigkeiten der festen Brennstoffe. Dabei habe sich die Einflussnahme auf die Produktion im Wesentlichen auf die Steuerung und Überwachung der sorten- und qualitätsgerechten Versendung des erzeugten Brennstoffes beschränkt. Damit sei eine direkte Einflussnahme auf die Produktionsdurchführung möglich gewesen. Eine unmittelbare technische oder wissenschaftliche Mitwirkung auf den Produktionsprozess sei damit jedoch nicht gegeben gewesen. Die Tätigkeit habe an der Schnittstelle zwischen produktionsdurchführendem Prozess und dem Bereich des Warenabsatzes gelegen. Die Tätigkeit des BA Absatzdisposition, wie sie der Kläger seit dem 1.7.1999 ausführe, sei derjenigen eines Schlichtdispatchers gleichgestellt. Durch die zeitliche Lage der Arbeitszeit verringere sich damit die operative Einflussnahme auf die Produktionsvorgänge entsprechend.
Der Kläger erhob weitere Einwendungen und machte (erneut) geltend, aus seiner Sicht habe sich seine Tätigkeit nicht auf Organisation und Versand beschränkt. Die Beklagte trug vor, die Auskunft der Firma Vattenfall Europe Mining AG bestätige, dass die Tätigkeit eines Versorgungsdispatchers vor allem in der Organisation der Versandtätigkeit bestanden und trotz enger Verflechtung mit dem Produktionsprozess eine unmittelbare technische bzw. wissenschaftliche Mitwirkung am Produktionsprozess nicht stattgefunden habe. Bei der hier maßgeblichen Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG komme es auf die bis zum 30.6.1986 und ab 1.7.1991 geleistete Arbeit nicht an. Die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens der ehemaligen DDR vom 10.12.1974 (GBl DDR I Nr. 1 S. 1) habe ursprünglich für den Fünfjahresplanzeitraum 1976 bis 1980 gegolten. Mit der Anordnung Nr. 2 (GBl DDR I Nr. 37 S. 616) über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 13.10.1982 sei die Anordnung vom 10.12.1974 ergänzt und geändert worden. Gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 seien die Regelungen der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens weiter anzuwenden. Eine weitere Änderung und Ergänzung der Rahmenrichtlinien, die Grundlage für die Beschäftigungsgruppenkataloge gewesen sei, habe nicht mehr stattgefunden. Die Beschäftigungsgruppenkataloge seien für den Zeitraum eines Fünfjahresplans verbindlich gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschäftigten am 30.6.1990 nach wie vor in Beschäftigungsgruppen auf Basis der genannten Rahmenrichtlinie durch die Industrieministerien und das Ministerium für Bauwesen sowie die anderen Ministerien, denen volkseigene Betriebe, Kombinate und Einrichtungen unterstanden hätten, untergliedert gewesen seien.
Das Sozialgericht erhob sodann die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Forelle vom 28.11.2006 (SG-Akte S. 114). Dieser gab an, vom 1.7.1986 bis ca. Ende 1990 habe er mit dem Kläger die Tätigkeit eines Versorgungsdispatschers feste Brennstoffe ausgeübt. Dem VD des VE BKK Senftenberg seien Absatzdispatcher in den Werken unterstellt gewesen. Durch den RBV Berlin seien Vorgaben des Ministeriums für Kohle und Energie umgesetzt und zur Sicherung des Absatz- und Versorgungsprozesses der DDR an den VD über die Leitungsebene übermittelt worden. Der VD habe die Aufgabe gehabt, das Aufkommen und die Verteilung an festen Brennstoffen laut Vorgabe zu sichern und bei Störungen auf der Abnehmerseite den Absatz so zu organisieren, dass die Produktion nicht habe angehalten werden müssen. Die Produktion loser Briketts auf Lager sei nur eingeschränkt möglich gewesen und habe zu einer erheblichen Qualitätsminderung des Produktes geführt. Auch die Produktion von Kohlestaub, Klarkohle und Siebkohle habe einen ständigen Absatz erfordert. Dazu seien laufende Abstimmungen mit dem Produktionsdispatcher des VE BKK Senftenberg notwendig gewesen. Aus diesem Grund sei der VD im durchgehenden Schichtensystem, auch am Samstag und Sonntag, eingesetzt worden. Seiner, des Zeugen, Auffassung nach, sei das Berufsbild des VD in Auswertung der Verhältnisse des Winters 1984/85 geschaffen worden, als man erkannt habe, dass der Produktionsdispatcher einen kompetenten Partner für sein Teilgebiet der Absatz-Versorgung zur Steuerung der Produktion benötige. Der VD müsse zur Ausübung seiner Tätigkeit über umfangreiche Kenntnisse der Produktion, Lagerung und des Transports fester Brennstoffe verfügen. Laut Rahmenkollektivvertrag habe die Stelle mit einem Ingenieur besetzt werden müssen. Er stütze seine Angaben auf die Tätigkeit in der Abteilungsbetriebsorganisation des VE BKK Senftenberg, bevor er im Frühjahr 1985 als einer der ersten VD die Arbeit aufgenommen habe. Aus seiner Sicht habe er den VD stets als einen Teil des Produktionsdispatchers gesehen, der die spezifischen Aufgaben des Absatzes realisiert habe.
Mit Urteil vom 4.9.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 30.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2005 auf und verurteilte sie, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz gemäß der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeit nach dem AAÜG für den Zeitraum vom 3.9.1979 bis zum 30.6.1990 sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, der Anspruch des Klägers - soweit er die Zeit vom 3.9.1979 bis 30.6.1990 betreffe – stütze sich auf § 8 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AAÜG. Dieses Gesetz gelte für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in der ehemaligen DDR erworben worden seien. Auf die genannten Rechtsvorschriften könnten sich auch Beschäftigte berufen, die einem solchen System zwar nicht angehört hätten, die aber rückschauend nach den einschlägigen Regeln der Versorgungssysteme, soweit diese nach Maßgabe des Einigungsvertrages Bestandteil des Bundesrechts geworden seien, zum Stichtag 30.6.1990 hätten einbezogen werden müssen (BSG, Urt. v. 10.4.2002, - B 4 RA 56/01 R -). Es komme darauf an, ob der nicht einbezogene Beschäftigte aus bundesrechtlicher Sicht einen Rechtsanspruch auf eine Versorgungszusage nach den Regelungen der Versorgungssysteme unter Beachtung des Gleichheitsgebots gehabt hätte. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gelte dieses Gesetz auch für solche Fälle, in denen eine Versorgungsanwartschaft fingiert werde. Das sei der Fall, wenn in der ehemaligen DDR zu irgendeinem Zeitpunkt eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht bestanden habe, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese Aussicht (Anwartschaft) aber auf Grund der Regelungen der Versorgungssysteme vor dem 1.7.1990 wieder entfallen sei.
Am Stichtag 1.8.1991 sei der Kläger nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG gewesen. Nach dem an diesem Tag geltenden Bundesrecht und aufgrund der am 30.6.1990 vorliegenden Umstände habe ihm nach der die einschlägigen Vorschriften erweiternd auslegenden Rechtsprechung des BSG aus bundesrechtlicher Sicht jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage zugestanden. Unter den Anwendungsbereich des AAÜG fielen aber auch diejenigen Beschäftigten, die nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage gemäß der am 1.8.1991 gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urt. vom 31.3.2004, - B 4 RA 31/03 R -). Notwendig sei gemäß § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der hierzu ergangenen 2. DB, dass der Beschäftigte zur Führung einer bestimmten Berufsbezeichnung berechtigt gewesen sei, eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb.
Der Kläger, der berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und in einem volkseigenen Produktionsbetrieb - im Braunkohlekombinat Senftenberg - gearbeitet habe, habe auch eine seiner Qualifikation als Ingenieur entsprechende Tätigkeit verrichtet. Vom 3.9.1979 bis 5.4.1983 habe er als Fertigungstechnologe, vom 16.4.1983 bis 30.6.1986 als Schichtdispatcher und vom 1.7.1986 bis 31.8.1990 als Versorgungsdispatcher gearbeitet. Die letztgenannte Tätigkeit entspreche dem Berufsbild des Ingenieurs und erfülle somit die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB dieses Versorgungssystems.
Aus § 1 Abs. 1 der 2. DB folge, dass nur diejenigen zur technischen Intelligenz im Sinne der VO-AVItech gehörten, die aktiv in den Produktionsprozess selbst eingegliedert bzw. für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig gewesen seien. Maßgeblich sei die aktive Förderung des Produktionsprozesses aufgrund der technischen Qualifikation. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12.6.2001, - B 4 RA 117/00 R -) seien im Einzelfall eine Feststellung von Existenz und inhaltlicher Reichweite der jeweils abstrakt-generellen Vorgaben sowie die Ermittlung und Zuordnung der jeweils konkret-individuell verrichteten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit erforderlich. Nach dem Funktionsplan vom 1.7.1986 sei der Kläger als Versorgungsdispatcher für die ständige Überwachung, Koordinierung, Kontrolle und operative Steuerung des gesamten Absatzprozesses fester Brennstoffe im Kombinatsbereich sowie für die Durchsetzung der Meldeordnung zuständig gewesen. Hierfür sei ein Abschluss als Hoch-/Fachhochschulingenieur mit langjähriger Berufserfahrung vorausgesetzt worden. Nach den Angaben des Klägers und den Aussagen der Zeugen Poitzsch und Forelle habe die Arbeit des Dispatchers eine Kontrolltätigkeit bezüglich der Produktionsabläufe umfasst. Wesentlich gewesen sei, dass der Dispatcher kontrollierend eingreifen müsse, wenn Versorgungsengpässe aufträten oder sich ein Ausfall ereigne. Die Arbeit des Dispatchers in der Braunkohleproduktion zeichne sich außerdem durch die Besonderheit aus, dass die Braunkohle, anders als andere Waren, sofort abtransportiert werden müsse, weil andernfalls die Entzündungsgefahr zunehme. Deshalb seien die Dispatcher auch im Schichtbetrieb organisiert gewesen und hätten direkt in Kontakt mit der Produktion gestanden. Nach Angaben des Zeugen Poitzsch hätten sie über ingenieurtechnische Kenntnisse insbesondere zum Produktionsablauf im Tagebau, zum Absatz von Rohbraunförder- und Siebkohle sowie zum Produktionsablauf in den Brikettfabriken inklusive der Verladetechnologie bei Braunkohlebriketts und Braunkohlebrennstaub verfügen müssen. Auch sei der Versorgungsdispatcher gegenüber den Absatz- bzw. Produktionsdispatchern weisungsbefugt gewesen und habe bei Produktionsengpässen oder bei Engpässen im Transport eigenverantwortlich in die Produktion eingreifen müssen. Hierzu habe der Zeuge Forelle angegeben, die Produktion von losen Briketts auf Lager sei nur eingeschränkt möglich gewesen, weil dies zu erheblichen Qualitätsminderungen geführt habe. Auch die Produktion von Kohlestaub, Klarkohle und Siebkohle habe ständigen Absatz erfordert, weshalb laufende Abstimmungen mit dem Produktionsdispatcher des Braunkohlekombinats notwendig gewesen seien.
Insgesamt habe der Versorgungsdispatcher zum einen den Abtransport und die Versorgung der Abnehmer organisieren müssen, zum anderen jedoch wegen der spezifischen Gefährlichkeit und der hohen Entzündungsgefahr der Braunkohle die Produktionsabläufe und insbesondere die Produktionsmenge kontinuierlich mit den vorhandenen Transportmitteln abgleichen und ggf. drosseln oder steigern müssen. In dieser Kontrollfunktion habe er auch direkten Einfluss auf die Produktion der Braunkohle genommen. Da die Position des Versorgungsdispatchers nach der Funktionsbeschreibung und den Angaben des Zeugen Poitzsch mit einem Ingenieur mit langjähriger Berufserfahrung zu besetzen gewesen sei, stelle die Beschäftigung eine dem Berufsbild entsprechende und keine berufsfremde Tätigkeit dar.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.9.2006, - B 4 RA 47/05 R -) erfülle ein Ingenieurökonom die sachlichen Voraussetzungen der VO-AVItech, wenn er im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt gewesen sei. Das BSG habe eine ingenieurtechnische Beschäftigung nicht für erforderlich gehalten. Die Maßgaben dieser Rechtsprechung seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Das BSG habe dargelegt, der Ingenieurökonom habe Aufgaben erfüllen müssen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprächen, und er habe im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt sein müssen. Die Tätigkeit eines Versorgungsdispatchers stelle eine ingenieurtypische Tätigkeit dar, auch wenn sie nicht unmittelbar die Produktion betreffe, vielmehr lediglich ein Zusammenhang mit der Produktion über die Einflussnahme auf die Art und Menge der Förderung vorliege. Nach dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27.2.2007 (- L 4 R 898/05 -) erfülle ein Ingenieur die sachlichen Voraussetzungen der VO-AVItech, wenn er im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt gewesen sei. Eine ingenieurtechnische Beschäftigung mit unmittelbarem Produktionsbezug sei demgegenüber nicht erforderlich. Hierfür habe sich das Sächsische Landessozialgericht ausdrücklich auf das Urteil des BSG vom 7.9.2006 (- B 4 RA 47/05 R -) bezogen und die dort für das Berufsfeld des Ingenieurökonomen aufgestellten Rechtsgrundsätze verallgemeinert. Andernfalls würde derjenige, der sich nur wegen der Gleichstellungsregelung in § 1 Abs. 2 der Verordnung der DDR über die Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur habe als Ingenieur titulieren dürfen, besser behandelt, als der Ingenieur im eigentlichen Sinne. Deshalb müsse es auch für diese ausreichen, dass sie entsprechend ihrem Berufsbild eingesetzt worden seien; dem Kriterium der Berufsfremdheit komme daher die Funktion eines Ausschlusskriteriums zu. Das Sozialgericht Leipzig habe in einem Urteil vom 9.1.2007 (- S 3 R 631/05 -) ebenfalls entschieden, dass die Koordination und Überwachung der Einhaltung von Produktionsplänen für einen Ingenieur der Fachrichtung "technische Kybernetik und Automatisierungstechnik" eine qualifikationsgerechte, jedenfalls nicht berufsfremde Tätigkeit dargestellt habe. Dabei sei es, ähnlich dem vorliegenden Fall, nicht um eine Tätigkeit mit aktiver Gestaltung des Produktionsprozesses, sondern um eine Tätigkeit im leitungs- und produktionssichernden Bereich, also der Produktionsplanung, gegangen. Da für Absatz und Transport von Braunkohle spezifische technische Kenntnisse hinsichtlich Beschaffenheit und Lagerung notwendig seien, stelle die Tätigkeit des Versorgungsdispatchers eine qualifikationsgerechte Beschäftigung dar.
Hinsichtlich der Zeit ab 1.7.1979 sei die Klage indessen abzuweisen, da der Kläger bis zum 31.8.1979 als Student an der Ingenieurschule Senftenberg eingeschrieben gewesen sei und erst ab 3.9. 1979 eine Tätigkeit als Fertigungstechnologe aufgenommen habe.
Auf das ihr am 24.9.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.9.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, der Kläger erfülle die sachlichen Voraussetzungen des Versorgungssystems nicht. Die VO-AVItech habe der technischen Intelligenz, die vor allem große wissenschaftliche und technische Aufgaben habe durchführen müssen, einen Anspruch auf einen höheren Lebensstandard zuerkannt. Man habe, wie schon § 5 VO-AVItech mit dem Erfordernis des Einvernehmens des Ministeriums für Industrie andeute, von vornherein nur technische Aufgaben in Produktionsbetrieben erfassen wollen. Bereits die 1. DB vom 26.9.1950 (GBL DDR S. 1043) habe den Kreis der Versorgungsberechtigten ausdrücklich als die technische Intelligenz umschrieben, die konstruktiv und schöpferisch in einem Produktionsbetrieb verantwortlich tätig sei und hervorragenden Einfluss auf die Herstellungsvorgänge nehme. Außerdem würden gleichgestellte oder möglicherweise gleichzustellende Tätigkeiten bestimmt. Die innerhalb eines Jahres nach Erlass der Verordnung ergangene 2. DB habe dieses Anliegen konkretisiert und könne deshalb mit ihren abstrakten-generellen und zwingenden Vorschriften als verlässliche Grundlage für die Beurteilung herangezogen werden, ob eine in der DDR ausgeübte Beschäftigung dem Versorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz zugehört habe (vgl. BSG, Urt. vom 9.4.2002, - B 4 RA 31/01 R -). Schon daraus folge, dass die VO-AVItech nicht für die gesamte technische Intelligenz eingeführt worden sei.
Der Verordnungsgeber der DDR habe die in den Grundstudienrichtungen der Ingenieurwissenschaften ausgebildeten Ingenieure der Fachrichtungen technische Wissenschaften (z. B. Maschinenwesen, Metallurgie, Elektroingenieurswesen, Transportingenieurwesen), Medizinwissenschaften und Agrarwissenschaften (z. B. Forstingenieurwesen, Lebensmitteltechnik, landwirtschaftliche Pflanzen und Tierproduktion, Pharmazie) den in den Wirtschaftswissenschaften ausgebildeten Ingenieurökonomen gleichgestellt. Man habe bei den Ingenieuren keine Unterschiede hinsichtlich der Ingenieurausbildung nach Fachgebieten (technische Wissenschaften oder Wirtschaftswissenschaften) getroffen, sondern nach dem beruflichen Einsatz beim jeweiligen Arbeitgeber differenziert. Damit habe sich der Ingenieurberuf aufgefächert in Produktionsingenieure (Betriebsingenieure, Kontrollingenieure, produktionsleitende Ingenieure), Technologen (Entwicklungstechnologen, Planungstechnologen, Produktionsvorbereitungstechnologen), Konstrukteure (Projektanten, Erzeugnis- und Betriebsmittelkonstrukteure, Versuchsingenieure) und sonstige Ingenieure (Kundendienstingenieure, Patentingenieure und Schulungsingenieure). Eine Unterscheidung in der Qualifikation der Ingenieure nach Fachhochschul-, Hochschul-, Diplom- oder Fachingenieure sei nicht vorgenommen worden. Ein weiterer Gesichtspunkt für die Gliederung der Ingenieure sei ihre Stellung im Produktionsprozess gewesen, die durch die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Arbeitsbereich charakterisiert worden sei. Diese Gliederung der Gruppierung der Ingenieure sei unter anderem durch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 18.12.1974 (GBl DDR Nr. 1 S. 1) gesetzlich geregelt worden. Diese amtliche Regelung der DDR könne als faktischer Anknüpfungspunkt dienen, wenn es um die Frage gehe, auf welche beruflichen Tätigkeiten sich der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich der Altersversorgung der technischen Intelligenz erstrecke. Erfasst sei nicht jede berufliche Tätigkeit im Bereich der Technik und der angewandten Wissenschaften. Das gelte vielmehr nur für die Beschäftigungen, die nach ihrem qualitativen Anforderungsprofil von Arbeitnehmern hätten verrichtet werden müssen, die seinerzeit berechtigt gewesen seien, eine in der Versorgungsordnung genannte Berufsbezeichnung zu führen. Die Stellung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens zu dem Arbeitsprozess sei durch die Gliederung der Beschäftigten nach Arbeitsbereichen charakterisiert worden. Man habe unterschieden in (vgl. GBl DDR I vom 10.12.1974 Nr. 1 S. 1, Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens):
10. Produktionsdurchführende Bereiche (z. B. Produktion, Anlagen-Realisierung) 20. Produktionshilfsbereiche (z. B. Reparatur und Instandhaltung) 30. Produktionsvorbereitende Bereiche (z. B. Forschung und Entwicklung, Konstruktion, Technologie, Projektierung) 40. Leitungs- und produktionssichernde Bereiche 50. Beschaffung und Absatz 60. Kultur-, Sozialwesen und Betreuungseinrichtungen 70. Kader und Bildung 80. Betriebssicherheit 90. Übrige Arbeitsbereiche
Ingenieure seien jedoch nicht nur in solchen produktionsdurchführenden Bereichen sowie in den Produktionshilfsbereichen und produktionsvorbereitenden Bereichen eingesetzt worden, in denen eine unmittelbare Verbindung zum Produktionsprozess bestanden habe. Man habe sie vielmehr auch auf der Leitungsebene mit den Funktionalorganen, der Information und Dokumentation, im Bereich Absatz und Beschaffung einschließlich Material- und Lagerwirtschaft, Kundendienst und Werbung, im Bereich Kader und Bildung in Betriebsschulen und Betriebsakademien, in der Betriebssicherheit, dem Arbeitsschutz, der technischen Sicherheit und der Zivilverteidigung verwendet.
Eine ingenieurtechnische Tätigkeit zeichne sich durch folgende Merkmale aus: 1. Gestaltung von Prozessen zur Produktion von Gebrauchswerten und Leistungen, mit denen gesellschaftliche und individuelle Bedürfnisse befriedigt würden, 2. bewusste schöpferische Anwendung der Natur- und Gesellschaftswissenschaften, 3. Anwendung von praktischen Erfahrungen zur ständigen Erhöhung des Niveaus der wissenschaftlichen Arbeitsorganisation, der Arbeitsgegenstände und der Arbeitsmittel und damit durch eine Einflussnahme auf die Effektivität der Produktionsprozesse, 4. Entwicklung und Verbesserung gedanklich vorweggenommener Erzeugnisse und Leistungen sowie der zu deren Produktion erforderlichen Verfahren, und 5. ideelle Vorwegnahme zukünftiger Arbeitsprozesse. Diese Tätigkeitsinhalte entsprächen den Arbeitsaufgaben der in der Produktionsvorbereitung, den Produktionshilfsbereichen und den produktionsführenden Bereichen durch Ingenieure erbrachten Arbeiten. Jedoch seien Ingenieure auch für nicht traditionelle Ingenieurstätigkeiten eingesetzt worden. Mit zunehmender Arbeitsteilung und Spezialisierung hätten die Berufsgruppen der Ingenieure wie der Ökonomen immer mehr gesellschaftswissenschaftliche und technisch-ökonomische Zusammenhänge beachten müssen. Die Spezialisierung habe bewirkt, dass zunehmend mehr Ingenieure in traditionell ökonomischen Tätigkeitsfeldern eingesetzt worden seien, während andererseits auch Ökonomen im technischen Bereich gearbeitet hätten. Dabei habe sich die Orientierung darauf gerichtet, dass Ingenieure typische Ingenieurtätigkeiten in traditionellen Tätigkeitsbereichen der Ökonomen geleistet hätten. Diese Wechselwirkung und enge Gemeinschaftsarbeit zwischen technisch und ökonomisch spezialisierten Mitarbeitern sei im Sinne der Intensivierung für einen hohen technischen Nutzeffekt von entscheidender Bedeutung gewesen. Mit seinem Urteil vom 18.10.2007 (- V 4 RS 17/07 R -) habe das BSG zwar klargestellt, dass technische Tätigkeiten in fast allen Bereichen des Betriebs möglich gewesen seien; jedoch sei es für einen Ingenieur immer noch erforderlich, dass er überwiegend technisch gearbeitet habe.
Das Sozialgericht gehe in seinem Urteil davon aus, der Kläger habe am 30.6.1990 noch als Versorgungsdispatcher gearbeitet. Dem stehe jedoch die Angabe des Lohnarchivs (Verwaltungsakte S. 12) entgegen, wonach er als Sachbearbeiter Auftragswesen tätig gewesen sei; man halte diese Angabe für zutreffend. Außerdem verkenne das Sozialgericht, dass der Kläger vom 1.4.1983 bis 30.6.1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Nach der arbeitsvertraglichen Regelung sei sein Arbeitgeber vielmehr die "Staatliche Kohleversorgung Berlin" gewesen. Insoweit beziehe man sich auf den Überleitungsvertrag vom 16.7.1986; der genannte Betrieb sei ein Handelsbetrieb gewesen, was durch die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 52211 im statistischen Betriebsregister der DDR dokumentiert sei. Unerheblich sei, dass der Kläger für diesen Arbeitgeber im Braunkohlekombinat Senftenberg (als Beschäftigungsort) eingesetzt gewesen sei. Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei ein geeignetes Indiz für die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebs im Wirtschaftssystem der DDR (zum Inhalt der Systematik: Schriftsatz der Beklagten vom 18.12.2007, S. 5, Senatsakte S. 27). Unbeachtlich sei, welchem Zweck die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebes gedient habe. Die Art der Differenzierung der Betriebsaufgaben entspreche dem fordistischen Produktionsmodell, nach dem die Produktion die Herstellung von Sachgütern darstelle; eine solche Unterscheidung werde im Betriebsregister getroffen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Beschäftigungsbetrieb seine jährliche Finanzberichterstattung unter Angabe dieser Wirtschaftsgruppe (Handel) vollzogen habe, sich also im Wirtschaftssystem der DDR mit dem ihm zugewiesenen Hauptzweck auch identifiziert habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4.9.2007 insoweit aufzuheben, als sie unter Aufhebung des Bescheids vom 30.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2005 verurteilt wurde, die Zeit vom 3.9.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Entgelte festzustellen, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, die Beklagte verdrehe den maßgeblichen Sachverhalt. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei sein Arbeitgeber in der Zeit vom 1.4.1983 bis 30.6.1990 nicht die "Staatliche Kohleversorgung Berlin" gewesen. Wie bereits vorgetragen worden sei, sei der mit diesem Betrieb bestehende Arbeitsvertrag zum 30.6.1986 beendet worden, weil die Außenstelle der SKV aufgelöst worden sei. Übernehmender Betrieb sei der VE BKK Senftenberg gewesen; dieser habe das Arbeitsverhältnis mit ihm zum 1.7.1986 übernommen. Dort habe er nach wie vor als "Versorgungsdispatcher feste Brennstoffe" gearbeitet. Auf die erfolgte Einarbeitung seit 1.7.1986 habe man ihn endgültig zu unveränderten Bedingungen übernommen. Dem entspreche auch die Bescheinigung über die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, RBF Brennstoffvertrieb GmbH, Schwarze Pumpe, vom 16.5.2001 (Senatsakte S. 33). Damit sei er spätestens seit 1.7.1986 in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt gewesen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.12.2008 abschließend vorgetragen, es könne dahinstehen, ob die sachlichen Voraussetzungen des in Rede stehenden Versorgungssystems erfüllt seien, da es jedenfalls an den betrieblichen Voraussetzungen fehle. Maßgeblich sei, ob der VEB bzw. das VE Kombinat noch am 30.6.1990 aktiv eine industrielle Herstellung von Sachgütern betrieben habe. Bei einer Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft sei damit unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister zu prüfen, ob der VEB nach Gründung der Kapitalgesellschaft noch selbst für eigene Rechnung produziert und aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe. Wenn durch die Gründung der Kapitalgesellschaft die Betriebsmittel (Fonds) auf die Nachfolgegesellschaft übergegangen seien (Abschlussbilanz, Bilanzbrücke), sei davon auszugehen, dass der VEB zwar noch als Rechtssubjekt bestanden, aber keine Produktionsaufgaben mehr erfüllt habe; er habe nur noch eine "leere Hülse" dargestellt (vgl. etwa LSG Thüringen, Urt. vom 29.1.2006, - L 6 R 509/05 -). Das sei beim VE Braunkohlekombinat Senftenberg hier der Fall gewesen. Entscheidendes Indiz für die Aufgabe der wirtschaftlichen Tätigkeit des VE Kombinats sei die erstellte Abschlussbilanz. Nach den Rechtsvorschriften der DDR (Kombinatsverordnung) sei bei Beendigung der Rechtsfähigkeit eine Abschlussbilanz zu erstellen und das Abwicklungsverfahren einzuleiten gewesen. Das bedeute für die Privatisierung der volkseigenen Wirtschaft der DDR, dass sich der VEB/das VE Kombinat nach Erstellung der Abschlussbilanz in einem dem Abwicklungsverfahren ähnlichen Zustand befunden habe. Nach dem Gründungsbericht der Kapitalgesellschaft sei das Gesellschaftsvermögen voll erbracht worden. Der Gesellschaftsvertrag bestätige darüber hinaus, dass das Gesellschaftsvermögen in"Mark" (der DDR) geleistet worden sei. Damit stehe fest, dass die Gesellschaft schon vor dem 1.7.1990 über das Betriebsvermögen habe verfügen können. Im Falle einer Verfügungsberechtigung für die Zeit ab 1.7.1990 wäre im Hinblick auf die Währungsunion das Gesellschaftsvermögen in DM auszuweisen gewesen.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Die LAUBAG sei erst am 14.9.1990 in das Handelsregister eingetragen, der VEB Braunkohlekombinat Senftenberg sei erst am 24.9.1990 von Amts wegen gelöscht worden. Das VE Kombinat sei gem. § 11 Abs. 1 TeruhG eine AG in Aufbau gewesen, die zumindest bis 1.7.1990 neben dem alten VE Kombinat als Kapital-Vorgesellschaft bestanden habe. Das Arbeitsverhältnis sei auf die Kapital-Vorgesellschaft nicht rechtswirksam übergegangen; ein entsprechender Überleitungsvertrag nach §§ 51, 53 AGB-DDR sei nicht geschlossen worden. Vielmehr sei das Arbeitsverhältnis erst rückwirkend zum 1.8.1990 von der RBV-Brandstoffvertrieb GmbH in Gründung unverändert in allen Teilen übernommen worden. Aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Nachweisen der Arbeitsrechts- und Sozialversicherungsverhältnisse ergebe sich, dass zumindest noch bis 30.6.1990 das VE Kombinat beitragspflichtiger Arbeitgeber gewesen sei. Bestritten werde auch, dass bereits mit dem Aktiengesellschafts-Gründungsvertrag das Vermögen des VE Kombinats auf die Kapital-Vorgesellschaft übergegangen sei; hierauf komme es auch nicht an. Er berufe sich außerdem auf den Gleichheitssatz, da bei allen ihm bekannten Kollegen die streitigen Zeiten anerkannt worden seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht teilweise stattgeben dürfen.
I. Mit seiner Klage will der Kläger letztendlich erreichen, dass die in Rede stehende Zeit gem. § 5 AAÜG als Pflichtbeitragszeit der Rentenversicherung behandelt wird und er deshalb höhere Rente bekommt. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Bestimmungen des AAÜG auf den Kläger angewendet werden können. Maßstabsnorm hierfür ist § 1 AAÜG. Danach gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme nach Maßgabe der Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) in der ehemaligen DDR erworben worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem System vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Da das AAÜG am 1.8.1991 in Kraft getreten ist, erfasst dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 in der DDR erworbene und am 1.8.1991 noch bestehende Versorgungsberechtigungen (Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften). § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betrifft demgegenüber in der Vergangenheit zuerkannte, aber wieder verlorene Anwartschaften. Diese werden gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als fortbestehend fingiert. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Blick auf das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot auf den Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30.6.1990 abzustellen. Eine Versorgungsanwartschaft wird kraft Gesetzes durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG daher nur für Personen fingiert, die schon vor dem 30.6.1990 über eine solche Anwartschaft verfügten und diese nach den Regeln einer Versorgungsordnung vor dem 1.7.1990 verloren haben (BSG, Urteil vom 26.10.2004, - B 4 RA 37/04 R - m.w.N.).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist darüber hinaus verfassungskonform erweiternd auszulegen. Nach dem 30.6.1990 konnte niemand mehr in die jetzt geschlossenen Versorgungssysteme einbezogen werden, es sei denn, dies wäre aufgrund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) ermöglicht worden. Für Personen, bei denen das nicht der Fall war und die am 30.6.1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, ist zu prüfen, ob sie aus Sicht des am 1.8.1991 (Inkrafttreten des AAÜG) geltenden Bundesrechts nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage (ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers) einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dieser (fiktive) Anspruch hängt von der Ausgestaltung der leistungsrechtlichen Regelungen des Versorgungssystems ab, soweit diese Bestandteil des Bundesrechts geworden sind (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 12 f.; SozR3-8570 § 1 Nr. 3 S. 20; SozR 3-8570 § 1 Nr. 4 S. 26 f.; SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 39; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 58 f.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8 S. 73 und Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 37/04 R -, sowie Senatsurteile vom 1.2.2006, - L 5 KA 494/05 - und vom 21.6.2006, - L 5 R 1161/05 -).
II. Nach Maßgabe dessen erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nicht. Diese kann sich nur aus einer Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) ergeben. Indessen ist weder der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 noch des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gegeben. Der Kläger hatte auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG.
1. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind nicht erfüllt. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 1.8.1991 hatte der Kläger keinen entsprechenden Versorgungsanspruch, da ein Leistungsfall (Alter, Invalidität) nicht eingetreten war. Ihm stand zu diesem Zeitpunkt auch eine Versorgungsanwartschaft nicht zu. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm bis zum 1.8.1991 eine Versorgungsanwartschaft in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zuerkannt worden wäre, liegt nicht vor. Weder hatte der Kläger eine positive Statusentscheidung der Beklagten erlangt noch in der DDR eine Versorgungszusage durch einen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag bindend gebliebenen Verwaltungsakt erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitierungsentscheidung in dieses Zusatzversorgungssystem einbezogen worden (vgl. Senatsurteil vom 1.2.2006, a. a. O. sowie BSG, Urteil vom 26.10.2004, a. a. O.). Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
2. Auf § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann der Kläger sein Begehren damit ebenfalls nicht stützen. Denn er hatte vor dem 30.6.1990 (bis 12.4.1987) keine Versorgungsberechtigung in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gehabt, die er vor dem 1.7.1990 nach den Regeln einer Versorgungsordnung verloren hätte.
3. Der Kläger hatte nach der am 30.6.1990 gegebenen Sachlage aus Sicht des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts schließlich auch keinen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in erweiternder Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG. Die für diesen Anspruch maßgeblichen leistungsrechtlichen Regelungen finden sich in der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17.8.1950 (GBl. S. 844) und den dazu ergangenen 2. DB vom 24.5.1951 (GBl. S. 487). Gemäß § 1 VO-AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 2. DB müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. Senatsurteile vom 1.2.2006 und vom 21.6.2006, a. a. O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG): die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder einem nach § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Senat kann offen lassen, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung des fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage erfüllt sind. Es fehlt jedenfalls an den zusätzlich erforderlichen betrieblichen Voraussetzungen. Am 30.6.1990 als dem maßgeblichen Stichtag war der Kläger nämlich nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Für die Erfüllung der in Rede stehenden betrieblichen Voraussetzungen kommt es darauf an, wer am Stichtag 30.6.1990 Arbeitgeber des Rentenbewerbers im rechtlichen Sinne gewesen ist (BSG, Urt. v. 18.12.2003, - B 4 RA 20/03 R -; auch BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R -). Es ist ein Ziel des AAÜG, Beschäftigungszeiten als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen, um dann unter Zugrundelegung der entsprechenden Verdienste die für die Festsetzung des Rentenwertes im späteren Leistungsverfahren maßgebliche fiktive Vorleistung für die Versicherung (gemessen in Entgeltpunkten) bewerten zu können. Notwendig ist ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) i. V. m. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn. Parteien dieses Rechtsverhältnisses sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber (vgl. LSG Thüringen, Urt. v. 29.1.2007, - L 6 R 509/05 -).
Wird im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber am Stichtag 30.6.1990 nicht die Staatliche Kohleversorgung Berlin war, hat der Kläger gleichwohl am genannten Stichtag eine Beschäftigung nicht mehr in einem VE Kombinat, sondern in der LAUBAG als Kapital-Vorgesellschaft ausgeübt. Diese ist mit der Umwandlungserklärung bzw. der Satzung vom 29.6.1990 entstanden und war bis zur späteren Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähig und nach außen unbeschränkt handlungsfähig (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23.5.2007, - L 21 RA 167/04 - m. w. N.). Dass die Registereintragung erst nach dem 1.7.1990 erfolgte, ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. vom 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R -) im vorliegenden (versorgungsrechtlichen) Zusammenhang unerheblich, unbeschadet dessen, dass die Umwandlungsverordnung durch das am 1.7.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 17.6.1990 (GBl. DDR I 1990, 300, TreuhG) rechtlich "überholt" wurde (vgl. dazu auch etwa SG Dresden, Urt. v. 26.9.2008, - S 33 R 1697/05 -; zum Verhältnis zwischen Umwandlungsverordnung und TreuhG im Übrigen näher BVerwG, Urt. v. 8.11.2001, - 3 C 9/01 -). Gem. § 7 Umwandlungsverordnung wurde eine (vor dem 1.7.1990 erfolgte) Umwandlung zwar erst mit Eintragung der Kapitalgesellschaft (GmbH bzw. AG) in das Register (beim Staatlichen Vertragsgericht) wirksam, mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch. Für Eintragungen nach dem 30.6.1990 fand gem. § 23 TreuhG aber die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 TreuhG Anwendung, mit der Folge, dass das VE Kombinat bereits kraft Gesetzes§ 11 Abs. 1 TeuhG) vom 1.7.1990 an eine AG war, die gemäß § 14 TreuhG ab diesem Zeitpunkt unter der Firma "Aktiengesellschaft im Aufbau" auftrat. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand ein Nebeneinander von VE Kombinat und Kapital-Vorgesellschaft, wobei allgemein anerkannt ist, dass die Vorgesellschaft teilrechtsfähig und (nach außen) unbeschränkt handlungsfähig ist. Deshalb kann sie bspw. auch Arbeitsverhältnisse mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 4/04 R - für Gesellschaften mit beschränkter Haftung).
Sollte der Arbeitsvertrag des Klägers bzw. die Rechtsstellung als dessen Arbeitgeber danach bereits zum 1.5.1990 auf die Kapital-Vorgesellschaft übergegangen sein, fehlte es an den betrieblichen Voraussetzungen für die Entstehung des fiktiven Anspruchs auf Erteilung einer Versorgungszusage schon deshalb, weil in der Rechtsform der AG geführte Unternehmen nach Bundesrecht nicht dem Anwendungsbereich der AVItech unterliegen (BSG, Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 12/04 R - zur GmbH). Andernfalls - bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis 30.6.1990 mit dem bis dahin neben der Kapital-Vorgesellschaft noch weiterbestehenden VE Kombinat - scheitert das Begehren des Klägers daran, dass das VE Kombinat bereits vor dem 30.6.1990 kein Produktionsbetrieb mehr war. Sein gesamtes Vermögen und damit auch seine Produktionsmittel sind nämlich zum Stichtag 1.5.1990 auf die Kapital-Vorgesellschaft übergegangen. Das ergibt sich aus der Umwandlungserklärung vom 29.6.1990. Danach ist das Vermögen der bisherigen Fondsinhaberschaft mit dem Stichtag 1.5.1990 auf die LAUBAG übertragen worden; es bildet gem. § 3 Abs. 1 der Satzung das Grundkapital der Gesellschaft. Damit war das VE Kombinat mangels Eigenkapitals aber nicht mehr in der Lage, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen. Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden bestand es nur noch als "leere Hülle" (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 23.5.2007, - L 21 RA 167/04 -, auch Urt. v. 20.3.2009, - L 4 R 1819/05 m.N.; LSG Thüringen, Urt. vom 19.12.2005, - L 6 RA 166/02 -; LSG Sachsen, Urt. v. 26.2.2008, - L 4 RA 603/04 – jeweils zu in eine GmbH umgewandelten VEB). Die LAUBAG - als Kapital-Vorgesellschaft - hat das VE Kombinat im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit abgelöst (vgl. auch die Bezugnahme im Gründungsbericht LAUBAG auf die zum 1.5.1990 festgestellte Eröffnungsbilanz, Brückenerklärung und den Prüfvermerk der Staatlichen Finanzrevision), weshalb der Kläger am Stichtag 30.6.1990 in einer Kapital-Vorgesellschaft tätig war, die vom betrieblichen Geltungsbereich der AVItech freilich nicht erfasst ist (vgl. dazu auch etwa LSG Sachsen, Urt. v. 26.2.2008, - L 4 RA 603/04 - unter Hinweis auf BSG, Urt. v. 16.3.2006, - B 4 RA 30/05 R -).
Dass die Gesellschaft nach Maßgabe des § 14 TreuhG (zunächst) die Firma "Aktiengesellschaft im Aufbau" führte, ist rechtlich unerheblich. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) stützen, insbesondere aus zu Gunsten von Arbeitskollegen ergangenen rechtswidrigen Entscheidungen der Beklagten für sich keine Rechte herleiten.
Das Sozialgericht hätte die Klage daher insgesamt abweisen müssen, weshalb die Berufung der Beklagten erfolgreich ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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