Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AL 142/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 107/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 11/09 S
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Klageänderung, Feststellungsinteresse
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm von der Beklagten gewährten Fahrtkosten für Tage, an denen er nicht an einer Maßnahme teilgenommen hat; daneben begehrt er die Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach Beendigung dieser Maßnahme sowie eine gerichtliche Feststellung, dass die Maßnahme "falsch" gewesen und rechtswidrig abgebrochen worden sei.
Der am 1977 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung im Jahr 1994 mit dem Realschulabschluss ab. Im Anschluss daran nahm er an einer Vielzahl von der Beklagten bewilligter Fördermaßnahmen teil. Erfolgreich beendete er im Jahr 1998 eine Ausbildung zum Verkäufer. Die anderen Maßnahmen konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 19. Mai 2009, L 2 AL 104/06).
Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 20. Januar 2003 eine weitere Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Weiterbildung als IT-Systemelektroniker. Das Berufsförderungswerk T. informierte die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2003, dass der Kläger erneut die Maßnahme absolviere, die Zusammenarbeit aber von Misstrauen überschattet werde. Die intellektuellen Fähigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss seien gegeben, die Ausbildungsergebnisse aber geprägt von der fehlenden Kontinuität in der Anwesenheit des Klägers. Am 1. Oktober 2003 fand bei der Beklagten ein Gespräch des Klägers mit der Kundenbereichsleiterin, der Berufsberaterin Bereich Reha, dem Teamleiter Reha, dem Psychologischen Dienst sowie einer Protokollantin statt. In diesem Gespräch führte der Kläger aus, dass er durch die tägliche Fahrt von Q. nach S. erheblichen Belastungen finanzieller und zeitlicher Art ausgesetzt sei. Es komme ein Stressfaktor hinzu. Das Angebot der Internatsunterbringung lehnte er jedoch ab und verwies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach dem Gesprächsprotokoll stellte der Kläger einen Antrag auf "Kürzung der Strecke", was das Problem des zeitlichen und finanziellen Stressfaktors lösen würde. Die Kundenbereichsleiterin forderte ihn ausweislich des Gesprächsprotokolls wiederholt auf, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Hierzu erklärte der Kläger, dass er seine "finanziellen Ressourcen" prüfen wolle. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 wies das Bildungswerk den Kläger darauf hin, dass er zunehmend unentschuldigt fehle, und mahnte ihn deswegen ab. Mit Schreiben vom 4. November 2003 teilte das Bildungswerk mit, dass die Maßnahme am 30. Oktober 2003 vorzeitig beendet worden sei. Letzter Tag der Teilnahme sei der 25. August 2003 gewesen. Mit Schreiben vom 10. November 2003 beantragte der Kläger die "versetzte Fortsetzung der fortgeschrittenen Maßnahme, bzw. Beendigung der angefangenen Ausbildung".
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 hob die Beklagte mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 die Bewilligung von Übergangsgeld bzw. Fahrtkosten auf, da der Kläger nicht am Unterricht bzw. an der Unterweisung der Maßnahme beim Berufsförderungswerk T. teilgenommen habe. Er sei in der Zeit vom 29. September bis 20. Oktober 2003 abwesend gewesen, so dass sich eine Überzahlung von Übergangsgeld für diese Tage i.H.v. 209,60 EUR und Fahrtkosten i.H.v. 834,17 EUR, insgesamt 1.043,77 EUR ergebe. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III), weil eine wesentliche Änderung gegenüber den bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Der Kläger habe wissen müssen, dass der Anspruch auf die Leistung zum Ruhen gekommen bzw. ganz oder teilweise weggefallen sei. Daher seien die überzahlten Beträge zu erstatten.
Mit weiterem Bescheid vom 17. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Übergangsgeldes ab, da die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt seien.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 20. und 22. Dezember 2003 jeweils Widerspruch ein und führte zur Begründung insbesondere aus: Ein Abbruch oder eine Kündigung müsse der Schriftform entsprechen. Ein Fax an ihn sowie ein rechtzeitiges Einschreiben würde die Aufhebung rechtfertigen. Die Beklagte trage eine Mitschuld an den Fehltagen. Unentschuldigte Tage gebe es nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die Aufhebung und Erstattung der Fahrtkostenbewilligung zurück. Sie bezog sich auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und wies darauf hin, dass ein Anspruch auf Fahrtkosten nach § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.V.m. § 160 SGB III nicht bestehe, wenn dem Kläger keine Kosten entstanden seien. Dies sei für die Zeiten der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bzw. Fehlzeiten der Fall.
Die Beklagte wies mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 auch den Widerspruch bezüglich des Anschlussübergangsgeldes zurück. Sie bezog sich auf ihren Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass Anschlussübergangsgeld nur gewährt werden könne, wenn eine Maßnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei und der Arbeitnehmer nach der Maßnahme arbeitslos sei. Der Kläger habe die Maßnahme jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen.
Der Kläger hat am 17. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Eine ordnungsgemäße Anhörung mit Bekanntgabe der möglichen Einstellung der Leistung und der Beendigung der Maßnahme sei unterblieben. Nach einer mündlichen Beratung habe er erklärt, dass er die Maßnahme mit Internatsunterbringung am 3. November 2003 fortsetzen werde. Darauf sei die Beklagte nicht eingegangen. Vielmehr begründe sie einen Wegfall des Anspruchs auf Reisekostenerstattung nur damit, dass der Kläger zu den jeweiligen Terminen tatsächlich gefehlt habe. Es komme jedoch hinsichtlich dieser Frage nicht auf das Fehlen allein an, sondern, ob dies entschuldigt oder unentschuldigt sei. Der Kläger hat vor dem SG zunächst folgende Anträge angekündigt:
"1. Die Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004,
2. die Beklagte wird verurteilt, antragsgemäß die mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 geltend gemachte Fahrtkostenerstattung aufzuheben und dem Kläger darüber hinaus Übergangsgeld/Anschlussübergangsgeld über den 4. November 2003 hinaus zu zahlen.
3. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verurteilen, sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und Amtshaftungsanspruch dem Kläger zu gewähren, wegen fehlender Rechtsberatung durch einen Anwalt wird dieser Punkt mit aufgenommen, kann aber nicht konkret durch den Kläger thematisiert werden.
4. Die Überprüfung ggf. Korrektur und Anpassung der Fahrtkostenbescheide ab 28. Januar 2003, wegen wirtschaftlicher Untragbarkeit durch den Kläger und Unzumutbarkeit, der durch das Pendeln entstandenen Belastung nach SGB im Verhältnis der finanziellen Eigenbeteiligung nach EstG."
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 6. Juli 2006 hat der Kläger die Klageanträge zu den Ziffern 3. und 4. zurückgenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Juli 2006 den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 im Hinblick auf das Übergangsgeld sowie das Fahrgeld abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bis zum 3. November 2003 Übergangsgeld zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest wissen können, dass der Anspruch auf Fahrtkostenersatz im Umfang der Fehltage entfalle; die Beträge seien vom Kläger zu erstatten. Die Weiterzahlung des Übergangsgeldes sei nach § 51 SGB IX ausgeschlossen, da die Maßnahme abgebrochen worden sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Ihm sei die falsche Maßnahme bewilligt worden. Diese sei dann rechtswidrig abgebrochen worden. Dadurch sei ein erheblicher Schaden entstanden. Insbesondere könne er bis zum heutigen Tag nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden und habe so Verdienstausfall in erheblicher Höhe. Diese Kosten seien in einem separaten Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Diesbezüglich müsse aber sozialrechtlich festgestellt werden, dass "Rechtswidrigkeit bezüglich der Maßnahme und bezüglich des Abbruchs" vorgelegen habe. Das rechtswidrige Verwaltungshandeln habe dazu geführt, dass eine Eingliederung des Klägers bisher nicht möglich gewesen sei. In einem Erörterungstermin hat der Kläger am 27. Februar 2008 vorgetragen, er wolle "die Rechtswidrigkeit der Maßnahme und die Rechtswidrigkeit des Abbruchs festgestellt haben, um dann Ansprüche aus Amtshaftung gegen die Beklagte geltend machen zu können. Auch gehe es ihm um die "Prüfung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches".
Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Kläger diverse Befangenheitsanträge gestellt. Nachdem er zunächst in einem vom Vorsitzenden des 4. Senats des Landessozialgerichts durchgeführten Erörterungstermin die Anträge für erledigt erklärt hatte, wiederholte er sie später erneut. Der 3. Senat des Landesozialgerichts hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. für begründet erklärt sowie die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den 2. Senat des Landessozialgerichts als unzulässig und gegen die damalige RArbG E. als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des 3. Senats verwiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 hat der Kläger dem Senat erneut mitgeteilt, dass er ihn weiterhin für befangen halte. Daraufhin hat der Senat ihn auf eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit des weiteren Befangenheitsantrags und eventuelle Rechtsfolgen hingewiesen.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 22. April 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sein könne, ob der im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommene Klageantrag im Berufungsverfahren wieder aufleben könne. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. April 2009 mitgeteilt, dass sie einer diesbezüglichen Klageerweiterung nicht zustimme und eine Erweiterung im Berufungsverfahren für nicht sachdienlich halte.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Mai 2009 erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter und den gesamten Senat gestellt. Er hat u. a. beanstandet, dass der Senat seinen PKH-Antrag mit Beschluss vom 28. April 2009 abgelehnt hat. Der Senat hat die Befangenheitsanträge mit Beschluss vom 14. Mai 2009 abgelehnt. Danach hat der Kläger wiederum mitgeteilt, er halte den Senat für befangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 hinsichtlich der bewilligten Fahrtkosten aufzuheben und insoweit das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. November 2003 Anschlussübergangsgeld zu gewähren und das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 insoweit aufzuheben, und
3. zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und im Rahmen der Prüfung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs festzustellen, dass die Maßnahme beim Berufsförderungswerk T. GmbH ab dem 20. Januar 2003 falsch war und dass diese Maßnahme rechtswidrig abgebrochen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das wiederholte Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Senat ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich und war daher zurückzuweisen.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 47 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht anzubringen, dem der abgelehnte Richter angehört. Der Ablehnungsgrund ist vom Kläger glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO. Dazu bedarf es der Bezeichnung des Ablehnungsgrundes und der substantiierten Darlegung derjenigen Tatsachen, auf die sich das Ablehnungsgesuch stützt. Der Ablehnungsgrund muss inhaltlich individualisiert sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1997, S. 3327; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 60 Rdnr. c bis d; Vollkommer in: Zöller, Kommentar, ZPO, 23. Auflage 2002, § 44 Rdnr. 2). Ersichtlich rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich mit der Folge, dass die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden können (vgl. Keller a.a.O., § 60 Rdnr. c bis d). Ein offensichtlicher Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Richter wiederholt abgelehnt werden, ohne dass neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, das Ablehnungsrecht offensichtlich nur zur Verfahrensverschleppung gestellt oder pauschal der gesamte Spruchkörper abgelehnt wurde (Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10d). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zum einen lehnt der Kläger den gesamten Spruchkörper ab. Zum anderen hat bereits der 3. Senat über Befangenheitsanträge des Klägers unter ausführlicher Würdigung seines Vortrags entschieden. Nunmehr führt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte an. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat in der Sache entscheiden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung bis zum 31. März 2008 (SGG) statthaft; sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden, § 151 SGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 sind hinsichtlich der Aufhebung der bewilligten Fahrtkosten rechtmäßig. Ebenso rechtmäßig sind das genannte Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 im Hinblick auf die Ablehnung von Anschlussübergangsgeld. Der Kläger ist damit durch die genannten Entscheidungen nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Frage der Fahrtkostenerstattung für die Tage, an denen der Kläger nicht an der Maßnahme teilgenommen hat. Die Beklagte hat zu Recht ihre diesbezügliche Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ist wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme weggefallen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 SGB IX i.V.m. § 160 SGB III werden als Reisekosten unter anderem die erforderlichen Fahrtkosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Teilnehmer diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. In den von der Aufhebungsentscheidung betroffenen Zeiträumen war der Kläger nicht zur Maßnahme erschienen bzw. arbeitsunfähig erkrankt. Damit bestand kein Anspruch auf die Gewährung der Fahrtkosten. Der Kläger hätte jedenfalls wissen müssen, dass er keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm nicht entstanden sind. Dies hat das SG zutreffend begründet. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger unentschuldigt oder entschuldigt gefehlt hat. Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 SGB X und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 auch zu Recht den ebenfalls noch im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach Beendigung der Maßnahme abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach der Beendigung der Maßnahme am 30. Oktober 2003. Gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX werden bis zu drei Monate Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit weitergezahlt, wenn der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist und er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat die Maßnahme nicht abgeschlossen. Vielmehr ist die Maßnahme vorzeitig beendet worden.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erneut vorgetragenen Begehrens der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob eine Erweiterung der Klage im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 SGG wegen der Rücknahme des diesbezüglichen Antrags im erstinstanzlichen Verfahren möglich ist. Jedenfalls wäre eine Änderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, wenn diese sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. Einlassung ist die sachliche Erwiderung auf das Klagevorbringen im Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung. Hierfür genügt es, wenn die übrigen Beteiligten rügelos zu der geänderten Klage verhandeln, z. B. die Abweisung als unbegründet beantragen oder Einreden vorbringen, die die Zulässigkeit der geänderten Klage voraussetzen. Das Gericht kann auf eine klare Aussage der übrigen Beteiligten zur Änderung hinwirken (Pawlak in: Hennig u. a., Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 99 Rdnr. 29; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 99 Rdnr. 9).
Die Beklagte hat sich weder schriftsätzlich noch in einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Maßnahmeabbruchs oder der Maßnahme selbst oder Aspekten des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eingelassen. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie einer Klageerweiterung nicht zustimme. Nach dem Erörterungstermin des Senats, in dem der Kläger die im erstinstanzlichen Verfahrengen zurückgenommenen Anträge erneut ankündigte, sind nur noch zwei Schriftsätze der Beklagten dem Gericht zugegangen, in denen es nicht um diese Anträge ging. Es kann offen bleiben, ob eine etwaige Stellungnahme zu dem Thema im Erörterungstermin als Einlassung im Sinne des § 99 SGG zu bewerten gewesen wäre, denn die Beklagte hat auch im Erörterungstermin nicht zu den wieder aufgebrachten Anträgen Stellung bezogen.
Die begehrte Erweiterung der Klage ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird und dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mit entschieden werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 99 Rdnr. 10). Entscheidend ist das Kriterium der Prozessökonomie. Ist die geänderte Klage unzulässig, fehlt es auch an der Sachdienlichkeit. Die Rechtsprechung nimmt ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs nur an, wenn die Amtshaftungsklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2004, B 11 AL 169/03 B).
Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch ist, sofern der Kläger dies wünscht, vor dem zuständigen Landgericht geltend zu machen. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist – wie bereits ausgeführt – nur noch die Frage der Aufhebung und Erstattung der Fahrtkostengewährung für die Zeit, in der dem Kläger keine Fahrtkosten entstanden sind, sowie ein etwaiger Anspruch auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld. Hinsichtlich dieser Fragen kommt es auf die konkreten Umstände oder eine etwaige Verteilung der Verschuldensanteile an dem Abbruch der Maßnahme zum 30. Oktober 2003 nicht an. Diese Fragen können vielmehr unabhängig von der Verschuldensfrage und der Frage der Rechtmäßigkeit der Beendigung der Maßnahme geklärt werden. Daher entspricht es nicht den Grundsätzen der Prozessökonomie, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder ihres Abbruchs im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären. Ein weiterer Prozess vor dem Landgericht könnte durch eine solche Feststellung auch nicht vermieden werden.
Zudem ist die Klageänderung auch deshalb nicht sachdienlich, da der Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist und damit ein Feststellungsinteresse nicht vorliegt (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2004, B 11 AL 169/03 B, Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2005, L 11 AL 128/04, jeweils juris). Es muss insbesondere ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden festzustellen sein. Zudem muss ein Schaden vorgetragen werden und es ist ein nach der Lebenserfahrung möglicher Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden erforderlich. Dies ist nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist auch ein vom Kläger nicht näher begründeter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben. Im Einzelnen:
Es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung sowie an einem dem Dienstherrn zurechenbaren Verschulden. Zunächst verletzt es keine zugunsten des Klägers bestehende Amtspflicht, wenn Mitarbeiter der Beklagten diesem eine Fortbildung des Berufsförderungswerkes T. bewilligen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum diese Maßnahme von Anfang an "falsch" sein sollte. Zunächst hat er an der Maßnahme vielmehr teilgenommen. Auch aus den Abläufen, die zum Abbruch der Maßnahme geführt haben, lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, dass die Beklagte vorwerfbar und schuldhaft gehandelt haben sollte. Im Gegenteil, vor Abbruch der Maßnahme fand ein Gespräch des Klägers mit einer Reihe von Mitarbeitern der Beklagten statt. Beteiligt waren die Kundenbereichsleiterin, die Berufsberaterin Bereich Reha, der Teamleiter Reha und der Psychologische Dienst. In diesem Zusammenhang wurden alle Möglichkeiten und Schwierigkeiten erörtert, die sich aus dem gesamten Sachverhalt bis zu dem Abbruch dieser Maßnahme ergaben. Ein vorwerfbares Verhalten im Sinne einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist hierin nicht zu sehen. Im Gegenteil, die Beklagte hat im vorliegenden Fall mehr getan, als das, wonach sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Die Kundenbereichsleiterin forderte nach dem Gesprächsprotokoll Herrn G. mehrfach auf, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Soweit der Kläger aus krankheitsbedingten Gründen an der Bildungsmaßnahme nicht teilnahm, ist dies nicht von der Beklagten zu vertreten. Auch Tatsachen, die einen Schaden begründen, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Selbst wenn er meint, dass er einen Verdienstausfall erlitten hätte, so ist dieser nicht auf den Abbruch der Maßnahme zurückzuführen. Eine Kausalitätsbeziehung zwischen Abbruch der Maßnahme und einem etwaigen Verdienstausfall lässt sich nicht herstellen, zumal der Kläger selbst vorträgt, dass diese Maßnahme die "falsche" gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wäre ein etwaiger Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos. Auch vor diesem Hintergrund ist die begehrte Klageänderung nicht sachdienlich, da ein Feststellungsinteresse fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm von der Beklagten gewährten Fahrtkosten für Tage, an denen er nicht an einer Maßnahme teilgenommen hat; daneben begehrt er die Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach Beendigung dieser Maßnahme sowie eine gerichtliche Feststellung, dass die Maßnahme "falsch" gewesen und rechtswidrig abgebrochen worden sei.
Der am 1977 geborene Kläger schloss seine Schulausbildung im Jahr 1994 mit dem Realschulabschluss ab. Im Anschluss daran nahm er an einer Vielzahl von der Beklagten bewilligter Fördermaßnahmen teil. Erfolgreich beendete er im Jahr 1998 eine Ausbildung zum Verkäufer. Die anderen Maßnahmen konnten nicht erfolgreich abgeschlossen werden (vgl. im Einzelnen Urteil des Senats vom 19. Mai 2009, L 2 AL 104/06).
Zuletzt bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 20. Januar 2003 eine weitere Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Weiterbildung als IT-Systemelektroniker. Das Berufsförderungswerk T. informierte die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2003, dass der Kläger erneut die Maßnahme absolviere, die Zusammenarbeit aber von Misstrauen überschattet werde. Die intellektuellen Fähigkeiten für einen erfolgreichen Abschluss seien gegeben, die Ausbildungsergebnisse aber geprägt von der fehlenden Kontinuität in der Anwesenheit des Klägers. Am 1. Oktober 2003 fand bei der Beklagten ein Gespräch des Klägers mit der Kundenbereichsleiterin, der Berufsberaterin Bereich Reha, dem Teamleiter Reha, dem Psychologischen Dienst sowie einer Protokollantin statt. In diesem Gespräch führte der Kläger aus, dass er durch die tägliche Fahrt von Q. nach S. erheblichen Belastungen finanzieller und zeitlicher Art ausgesetzt sei. Es komme ein Stressfaktor hinzu. Das Angebot der Internatsunterbringung lehnte er jedoch ab und verwies auf seine gesundheitlichen Einschränkungen. Nach dem Gesprächsprotokoll stellte der Kläger einen Antrag auf "Kürzung der Strecke", was das Problem des zeitlichen und finanziellen Stressfaktors lösen würde. Die Kundenbereichsleiterin forderte ihn ausweislich des Gesprächsprotokolls wiederholt auf, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Hierzu erklärte der Kläger, dass er seine "finanziellen Ressourcen" prüfen wolle. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 wies das Bildungswerk den Kläger darauf hin, dass er zunehmend unentschuldigt fehle, und mahnte ihn deswegen ab. Mit Schreiben vom 4. November 2003 teilte das Bildungswerk mit, dass die Maßnahme am 30. Oktober 2003 vorzeitig beendet worden sei. Letzter Tag der Teilnahme sei der 25. August 2003 gewesen. Mit Schreiben vom 10. November 2003 beantragte der Kläger die "versetzte Fortsetzung der fortgeschrittenen Maßnahme, bzw. Beendigung der angefangenen Ausbildung".
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 hob die Beklagte mit Wirkung vom 31. Oktober 2003 die Bewilligung von Übergangsgeld bzw. Fahrtkosten auf, da der Kläger nicht am Unterricht bzw. an der Unterweisung der Maßnahme beim Berufsförderungswerk T. teilgenommen habe. Er sei in der Zeit vom 29. September bis 20. Oktober 2003 abwesend gewesen, so dass sich eine Überzahlung von Übergangsgeld für diese Tage i.H.v. 209,60 EUR und Fahrtkosten i.H.v. 834,17 EUR, insgesamt 1.043,77 EUR ergebe. Die Entscheidung beruhe auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 3 Drittes Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III), weil eine wesentliche Änderung gegenüber den bei Erlass des Verwaltungsakts vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten sei. Der Kläger habe wissen müssen, dass der Anspruch auf die Leistung zum Ruhen gekommen bzw. ganz oder teilweise weggefallen sei. Daher seien die überzahlten Beträge zu erstatten.
Mit weiterem Bescheid vom 17. Dezember 2003 lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Übergangsgeldes ab, da die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt seien.
Der Kläger legte gegen diese Bescheide mit Schreiben vom 20. und 22. Dezember 2003 jeweils Widerspruch ein und führte zur Begründung insbesondere aus: Ein Abbruch oder eine Kündigung müsse der Schriftform entsprechen. Ein Fax an ihn sowie ein rechtzeitiges Einschreiben würde die Aufhebung rechtfertigen. Die Beklagte trage eine Mitschuld an den Fehltagen. Unentschuldigte Tage gebe es nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Hinblick auf die Aufhebung und Erstattung der Fahrtkostenbewilligung zurück. Sie bezog sich auf ihre Ausführungen im Ausgangsbescheid und wies darauf hin, dass ein Anspruch auf Fahrtkosten nach § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) i.V.m. § 160 SGB III nicht bestehe, wenn dem Kläger keine Kosten entstanden seien. Dies sei für die Zeiten der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit bzw. Fehlzeiten der Fall.
Die Beklagte wies mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2004 auch den Widerspruch bezüglich des Anschlussübergangsgeldes zurück. Sie bezog sich auf ihren Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, dass Anschlussübergangsgeld nur gewährt werden könne, wenn eine Maßnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei und der Arbeitnehmer nach der Maßnahme arbeitslos sei. Der Kläger habe die Maßnahme jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen.
Der Kläger hat am 17. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und zur Begründung unter anderem vorgetragen: Eine ordnungsgemäße Anhörung mit Bekanntgabe der möglichen Einstellung der Leistung und der Beendigung der Maßnahme sei unterblieben. Nach einer mündlichen Beratung habe er erklärt, dass er die Maßnahme mit Internatsunterbringung am 3. November 2003 fortsetzen werde. Darauf sei die Beklagte nicht eingegangen. Vielmehr begründe sie einen Wegfall des Anspruchs auf Reisekostenerstattung nur damit, dass der Kläger zu den jeweiligen Terminen tatsächlich gefehlt habe. Es komme jedoch hinsichtlich dieser Frage nicht auf das Fehlen allein an, sondern, ob dies entschuldigt oder unentschuldigt sei. Der Kläger hat vor dem SG zunächst folgende Anträge angekündigt:
"1. Die Aufhebung der Bescheide vom 17. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004,
2. die Beklagte wird verurteilt, antragsgemäß die mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 geltend gemachte Fahrtkostenerstattung aufzuheben und dem Kläger darüber hinaus Übergangsgeld/Anschlussübergangsgeld über den 4. November 2003 hinaus zu zahlen.
3. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verurteilen, sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und Amtshaftungsanspruch dem Kläger zu gewähren, wegen fehlender Rechtsberatung durch einen Anwalt wird dieser Punkt mit aufgenommen, kann aber nicht konkret durch den Kläger thematisiert werden.
4. Die Überprüfung ggf. Korrektur und Anpassung der Fahrtkostenbescheide ab 28. Januar 2003, wegen wirtschaftlicher Untragbarkeit durch den Kläger und Unzumutbarkeit, der durch das Pendeln entstandenen Belastung nach SGB im Verhältnis der finanziellen Eigenbeteiligung nach EstG."
In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 6. Juli 2006 hat der Kläger die Klageanträge zu den Ziffern 3. und 4. zurückgenommen.
Das SG hat mit Urteil vom 6. Juli 2006 den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 im Hinblick auf das Übergangsgeld sowie das Fahrgeld abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger bis zum 3. November 2003 Übergangsgeld zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zumindest wissen können, dass der Anspruch auf Fahrtkostenersatz im Umfang der Fehltage entfalle; die Beträge seien vom Kläger zu erstatten. Die Weiterzahlung des Übergangsgeldes sei nach § 51 SGB IX ausgeschlossen, da die Maßnahme abgebrochen worden sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 10. Oktober 2006 zugestellte Urteil am 11. Oktober 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Ihm sei die falsche Maßnahme bewilligt worden. Diese sei dann rechtswidrig abgebrochen worden. Dadurch sei ein erheblicher Schaden entstanden. Insbesondere könne er bis zum heutigen Tag nicht in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden und habe so Verdienstausfall in erheblicher Höhe. Diese Kosten seien in einem separaten Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Diesbezüglich müsse aber sozialrechtlich festgestellt werden, dass "Rechtswidrigkeit bezüglich der Maßnahme und bezüglich des Abbruchs" vorgelegen habe. Das rechtswidrige Verwaltungshandeln habe dazu geführt, dass eine Eingliederung des Klägers bisher nicht möglich gewesen sei. In einem Erörterungstermin hat der Kläger am 27. Februar 2008 vorgetragen, er wolle "die Rechtswidrigkeit der Maßnahme und die Rechtswidrigkeit des Abbruchs festgestellt haben, um dann Ansprüche aus Amtshaftung gegen die Beklagte geltend machen zu können. Auch gehe es ihm um die "Prüfung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches".
Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Kläger diverse Befangenheitsanträge gestellt. Nachdem er zunächst in einem vom Vorsitzenden des 4. Senats des Landessozialgerichts durchgeführten Erörterungstermin die Anträge für erledigt erklärt hatte, wiederholte er sie später erneut. Der 3. Senat des Landesozialgerichts hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht L. für begründet erklärt sowie die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den 2. Senat des Landessozialgerichts als unzulässig und gegen die damalige RArbG E. als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des 3. Senats verwiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 hat der Kläger dem Senat erneut mitgeteilt, dass er ihn weiterhin für befangen halte. Daraufhin hat der Senat ihn auf eine mögliche Rechtsmissbräuchlichkeit des weiteren Befangenheitsantrags und eventuelle Rechtsfolgen hingewiesen.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 22. April 2009 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es zweifelhaft sein könne, ob der im erstinstanzlichen Verfahren zurückgenommene Klageantrag im Berufungsverfahren wieder aufleben könne. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23. April 2009 mitgeteilt, dass sie einer diesbezüglichen Klageerweiterung nicht zustimme und eine Erweiterung im Berufungsverfahren für nicht sachdienlich halte.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. Mai 2009 erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter und den gesamten Senat gestellt. Er hat u. a. beanstandet, dass der Senat seinen PKH-Antrag mit Beschluss vom 28. April 2009 abgelehnt hat. Der Senat hat die Befangenheitsanträge mit Beschluss vom 14. Mai 2009 abgelehnt. Danach hat der Kläger wiederum mitgeteilt, er halte den Senat für befangen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 hinsichtlich der bewilligten Fahrtkosten aufzuheben und insoweit das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. November 2003 Anschlussübergangsgeld zu gewähren und das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 insoweit aufzuheben, und
3. zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und im Rahmen der Prüfung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs festzustellen, dass die Maßnahme beim Berufsförderungswerk T. GmbH ab dem 20. Januar 2003 falsch war und dass diese Maßnahme rechtswidrig abgebrochen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das wiederholte Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Senat ist unzulässig und rechtsmissbräuchlich und war daher zurückzuweisen.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die §§ 41 bis 44, 45 Abs. 2 Satz 2, 47 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht anzubringen, dem der abgelehnte Richter angehört. Der Ablehnungsgrund ist vom Kläger glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO. Dazu bedarf es der Bezeichnung des Ablehnungsgrundes und der substantiierten Darlegung derjenigen Tatsachen, auf die sich das Ablehnungsgesuch stützt. Der Ablehnungsgrund muss inhaltlich individualisiert sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht, NJW 1997, S. 3327; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 60 Rdnr. c bis d; Vollkommer in: Zöller, Kommentar, ZPO, 23. Auflage 2002, § 44 Rdnr. 2). Ersichtlich rechtsmissbräuchlich gestellte Ablehnungsgesuche sind unbeachtlich mit der Folge, dass die abgelehnten Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden können (vgl. Keller a.a.O., § 60 Rdnr. c bis d). Ein offensichtlicher Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Richter wiederholt abgelehnt werden, ohne dass neue Gesichtspunkte vorgetragen werden, das Ablehnungsrecht offensichtlich nur zur Verfahrensverschleppung gestellt oder pauschal der gesamte Spruchkörper abgelehnt wurde (Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10d). Ein solcher Fall liegt hier vor. Zum einen lehnt der Kläger den gesamten Spruchkörper ab. Zum anderen hat bereits der 3. Senat über Befangenheitsanträge des Klägers unter ausführlicher Würdigung seines Vortrags entschieden. Nunmehr führt der Kläger keine neuen Gesichtspunkte an. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat in der Sache entscheiden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung bis zum 31. März 2008 (SGG) statthaft; sie ist außerdem form- und fristgerecht eingelegt worden, § 151 SGG.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Das Urteil des SG vom 6. Juli 2006 und der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 sind hinsichtlich der Aufhebung der bewilligten Fahrtkosten rechtmäßig. Ebenso rechtmäßig sind das genannte Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 im Hinblick auf die Ablehnung von Anschlussübergangsgeld. Der Kläger ist damit durch die genannten Entscheidungen nicht in seinen Rechten verletzt.
Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig im Hinblick auf die im Berufungsverfahren noch streitgegenständliche Frage der Fahrtkostenerstattung für die Tage, an denen der Kläger nicht an der Maßnahme teilgenommen hat. Die Beklagte hat zu Recht ihre diesbezügliche Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III gestützt. Danach ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ist wegen der Nichtteilnahme an der Maßnahme weggefallen. Gemäß § 53 Abs. 1 und 2 SGB IX i.V.m. § 160 SGB III werden als Reisekosten unter anderem die erforderlichen Fahrtkosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Teilnehmer diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind. In den von der Aufhebungsentscheidung betroffenen Zeiträumen war der Kläger nicht zur Maßnahme erschienen bzw. arbeitsunfähig erkrankt. Damit bestand kein Anspruch auf die Gewährung der Fahrtkosten. Der Kläger hätte jedenfalls wissen müssen, dass er keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm nicht entstanden sind. Dies hat das SG zutreffend begründet. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger unentschuldigt oder entschuldigt gefehlt hat. Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 SGB X und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 17. Dezember 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2004 auch zu Recht den ebenfalls noch im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Anspruch auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach Beendigung der Maßnahme abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Anschlussübergangsgeld nach der Beendigung der Maßnahme am 30. Oktober 2003. Gemäß § 51 Abs. 4 SGB IX werden bis zu drei Monate Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeit weitergezahlt, wenn der Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos ist und er sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens drei Monaten nicht geltend machen kann.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn der Kläger hat die Maßnahme nicht abgeschlossen. Vielmehr ist die Maßnahme vorzeitig beendet worden.
Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erneut vorgetragenen Begehrens der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses und eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hat die Berufung ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob eine Erweiterung der Klage im Rahmen einer Klageänderung nach § 99 SGG wegen der Rücknahme des diesbezüglichen Antrags im erstinstanzlichen Verfahren möglich ist. Jedenfalls wäre eine Änderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Eine Einwilligung der Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 SGG anzunehmen, wenn diese sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. Einlassung ist die sachliche Erwiderung auf das Klagevorbringen im Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung. Hierfür genügt es, wenn die übrigen Beteiligten rügelos zu der geänderten Klage verhandeln, z. B. die Abweisung als unbegründet beantragen oder Einreden vorbringen, die die Zulässigkeit der geänderten Klage voraussetzen. Das Gericht kann auf eine klare Aussage der übrigen Beteiligten zur Änderung hinwirken (Pawlak in: Hennig u. a., Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2009, § 99 Rdnr. 29; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 99 Rdnr. 9).
Die Beklagte hat sich weder schriftsätzlich noch in einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch, eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Maßnahmeabbruchs oder der Maßnahme selbst oder Aspekten des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eingelassen. Sie hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass sie einer Klageerweiterung nicht zustimme. Nach dem Erörterungstermin des Senats, in dem der Kläger die im erstinstanzlichen Verfahrengen zurückgenommenen Anträge erneut ankündigte, sind nur noch zwei Schriftsätze der Beklagten dem Gericht zugegangen, in denen es nicht um diese Anträge ging. Es kann offen bleiben, ob eine etwaige Stellungnahme zu dem Thema im Erörterungstermin als Einlassung im Sinne des § 99 SGG zu bewerten gewesen wäre, denn die Beklagte hat auch im Erörterungstermin nicht zu den wieder aufgebrachten Anträgen Stellung bezogen.
Die begehrte Erweiterung der Klage ist auch nicht sachdienlich. Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neuer Prozess vermieden wird und dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mit entschieden werden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 99 Rdnr. 10). Entscheidend ist das Kriterium der Prozessökonomie. Ist die geänderte Klage unzulässig, fehlt es auch an der Sachdienlichkeit. Die Rechtsprechung nimmt ein Feststellungsinteresse zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruchs nur an, wenn die Amtshaftungsklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2004, B 11 AL 169/03 B).
Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch ist, sofern der Kläger dies wünscht, vor dem zuständigen Landgericht geltend zu machen. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist – wie bereits ausgeführt – nur noch die Frage der Aufhebung und Erstattung der Fahrtkostengewährung für die Zeit, in der dem Kläger keine Fahrtkosten entstanden sind, sowie ein etwaiger Anspruch auf Gewährung von Anschlussübergangsgeld. Hinsichtlich dieser Fragen kommt es auf die konkreten Umstände oder eine etwaige Verteilung der Verschuldensanteile an dem Abbruch der Maßnahme zum 30. Oktober 2003 nicht an. Diese Fragen können vielmehr unabhängig von der Verschuldensfrage und der Frage der Rechtmäßigkeit der Beendigung der Maßnahme geklärt werden. Daher entspricht es nicht den Grundsätzen der Prozessökonomie, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder ihres Abbruchs im vorliegenden Berufungsverfahren zu klären. Ein weiterer Prozess vor dem Landgericht könnte durch eine solche Feststellung auch nicht vermieden werden.
Zudem ist die Klageänderung auch deshalb nicht sachdienlich, da der Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos ist und damit ein Feststellungsinteresse nicht vorliegt (BSG, Beschluss vom 27. Januar 2004, B 11 AL 169/03 B, Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2005, L 11 AL 128/04, jeweils juris). Es muss insbesondere ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden festzustellen sein. Zudem muss ein Schaden vorgetragen werden und es ist ein nach der Lebenserfahrung möglicher Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden erforderlich. Dies ist nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund ist auch ein vom Kläger nicht näher begründeter sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben. Im Einzelnen:
Es fehlt bereits an einer Amtspflichtverletzung sowie an einem dem Dienstherrn zurechenbaren Verschulden. Zunächst verletzt es keine zugunsten des Klägers bestehende Amtspflicht, wenn Mitarbeiter der Beklagten diesem eine Fortbildung des Berufsförderungswerkes T. bewilligen. Der Kläger hat nicht dargelegt, warum diese Maßnahme von Anfang an "falsch" sein sollte. Zunächst hat er an der Maßnahme vielmehr teilgenommen. Auch aus den Abläufen, die zum Abbruch der Maßnahme geführt haben, lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, dass die Beklagte vorwerfbar und schuldhaft gehandelt haben sollte. Im Gegenteil, vor Abbruch der Maßnahme fand ein Gespräch des Klägers mit einer Reihe von Mitarbeitern der Beklagten statt. Beteiligt waren die Kundenbereichsleiterin, die Berufsberaterin Bereich Reha, der Teamleiter Reha und der Psychologische Dienst. In diesem Zusammenhang wurden alle Möglichkeiten und Schwierigkeiten erörtert, die sich aus dem gesamten Sachverhalt bis zu dem Abbruch dieser Maßnahme ergaben. Ein vorwerfbares Verhalten im Sinne einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung ist hierin nicht zu sehen. Im Gegenteil, die Beklagte hat im vorliegenden Fall mehr getan, als das, wonach sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Die Kundenbereichsleiterin forderte nach dem Gesprächsprotokoll Herrn G. mehrfach auf, an der Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Soweit der Kläger aus krankheitsbedingten Gründen an der Bildungsmaßnahme nicht teilnahm, ist dies nicht von der Beklagten zu vertreten. Auch Tatsachen, die einen Schaden begründen, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Selbst wenn er meint, dass er einen Verdienstausfall erlitten hätte, so ist dieser nicht auf den Abbruch der Maßnahme zurückzuführen. Eine Kausalitätsbeziehung zwischen Abbruch der Maßnahme und einem etwaigen Verdienstausfall lässt sich nicht herstellen, zumal der Kläger selbst vorträgt, dass diese Maßnahme die "falsche" gewesen sei. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen wäre ein etwaiger Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos. Auch vor diesem Hintergrund ist die begehrte Klageänderung nicht sachdienlich, da ein Feststellungsinteresse fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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