L 12 AL 68/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 (25) AL 21/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 68/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.09.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob der Kläger einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von 6.240,00 Euro zu erstatten hat.

Der 1961 geborene Kläger durchlief nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife in der Zeit von 1981 bis 1983 eine Ausbildung zum Polizeibeamten und war in diesem Beruf bis 1985 tätig. Im Anschluss daran studierte er bis 1989 Jura, ohne jedoch das Staatsexamen abzulegen. Bereits während der Zeit des Studiums war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Sicherheitsleiter nebenbei beschäftigt. Nach der zuletzt bis 30.09.2002 bei der Firma R ausgeübten Tätigkeit bezog er bis 29.03.2003 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe.

Am 01.04.2004 beantragte er die Gewährung eines Existenzgründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Form der Beratung von Unternehmen im Bereich Sicherheit und Risikomanagement. Der Kläger gab an, sein Einkommen aus dieser Tätigkeit betrage voraussichtlich im ersten Jahr 20.000,00 Euro. Die im Antragsformular gestellte Frage, ob er noch Arbeitsentgelt aus einer anderen Beschäftigung erziele, verneinte er. Das vom Kläger unterschriebene Antragsformular enthielt den Hinweis, Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistungen hätten, unverzüglich mitteilen zu müssen. Dem Antrag war das Merkblatt 3 - Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - beigefügt.

Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 26.04.2004 beginnend ab 01.04.2004 den Existenzgründungszuschuss für die Dauer eines Jahres in Höhe von 600,00 Euro monatlich. Dem Bescheid war der Test des damals geltenden § 421 l des Sozialgesetzbuches (SGB) III beigefügt.

Mit Datum vom 05.04.2004 unterzeichnete der Kläger einen Dienstvertrag mit der Fa. X, ausweislich dessen er zum 19.04.2004 als Leiter Unternehmenssicherheit zu einem monatlichen Entgelt von 5.500,00 Euro eingestellt wurde. Die Beklagte informierte der Kläger hierüber nicht. Am 18.05.2005 teilte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Beklagten mit, der Kläger übe seit 19.04.2004 eine abhängige Beschäftigung mit Einkünften über der Beitragsbemessungsgrenze aus. Daraufhin leitete die Beklagte ein Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistungen ein und forderte sodann mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.08.2005 den auf den Zeitraum vom 19.04.2004 bis 28.02.2005 entfallenden Betrag in Höhe von 6.240,00 Euro zurück. Der Kläger habe gewusst bzw. hätte wissen müssen, dass der ihm zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Die aus diesem Grunde zu Unrecht bewilligte Leistung sei daher zu erstatten.

Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 09.09.2005 begründete der Kläger damit, er sei bei der Antragstellung nicht darüber informiert worden, bei der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit keinen Anspruch mehr auf den Existenzgründungszuschuss zu haben. Im Übrigen habe er die Leistungen schon für die Deckung der Kosten verbraucht die für die Vorberatung der selbständigen Tätigkeit erforderlich gewesen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend führte sie aus, aufgrund des dem Bewilligungsbescheid beigefügten Gesetzestextes des § 421 l SGB III hätte der Kläger leicht erkennen können, dass die Anspruchsvoraussetzungen mit Aufnahme der abhängigen Beschäftigung entfallen seien. Im Übrigen hätte sich dies auch aus dem beigefügten Merkblatt 3 ergeben.

Hiergegen richtete sich die am 23.01.2006 vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage. Der Kläger trug vor, seine selbständige Tätigkeit habe er neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung weiter ausgeübt. Durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit habe er seine Arbeitslosigkeit beendet, erst danach sei das abhängige Beschäftigungsverhältnis begründet worden. Über eine mögliche Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückzahlungspflicht bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit sei er nicht belehrt worden. Dies habe sich auch nicht aus dem Merkblatt 3 ergeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 09.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezog die Beklagte sich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides.

Mit Urteil vom 02.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sei entgegen der Ansicht der Beklagten § 45 SGB X iVm § 330 Abs. 2 SGB III gewesen, denn der Bewilligungsbescheid vom 26.04.2004 sei bereits bei seiner Erteilung für die Zeit ab 19.04.2004 rechtswidrig gewesen. Von diesem Tag an habe der Kläger keinen Anspruch mehr auf einen Existenzgründungszuschuss gehabt, da die Arbeitslosigkeit nicht mehr durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit geendet habe, sondern diese die Aufnahme der sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma X. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, dass die Selbständigkeit hauptberuflich ausgeübt werde, dieses Merkmal sei erst zum 01.01.2005 in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings ergebe sich aus der vorliegend anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003, dass der Kläger ab 19.04.2004 keinen Anspruch mehr auf die Leistung gehabt habe, da von diesem Zeitpunkt an seine Arbeitslosigkeit nicht mehr durch die selbständige Tätigkeit, sondern durch die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beendet worden sei. Mit Aufnahme dieser Tätigkeit habe er in einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 15 Stunden wöchentlich gestanden. Deshalb habe es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Existenzgründungszuschusses keinen Grund mehr für die Gewährung der Leistung über den 18.04.2000 hinaus gegeben. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass auch dann kein Anspruch bestehe, wenn man zu Gunsten des Klägers annehme, dass die hauptberufliche Tätigkeit bei der Firma X den Anspruch nicht ausschließen würde. Aufgrund des Dienstvertrages vom 05.04.2004 und der vom Kläger vorgelegten Notiz vom 22.03.2005, ausweislich deren ihm eine Nebentätigkeit als IHK-Prüfer bzw. zur Durchführung von Vorträgen und Beratungen im Bereich Sicherheit genehmigt worden sei, stehe für die Kammer fest, dass er eine selbständige Tätigkeit ab 19.04.2004 nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Aufgrund des hohen Bruttojahresgehaltes und der Verpflichtung bei betrieblicher Notwendigkeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu sein, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger ein umfangreiches Arbeitspensum bei der Firma X zu bewältigen gehabt habe. Die Einwilligung der Arbeitgeberin für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen datiere erst vom 22.03.2005, so dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger bereits in den ersten Monaten der abhängigen Beschäftigung entgegen der dienstvertraglichen Regelung seine selbständige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt habe. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass er die Rechtswidrigkeit der Bewilligung gekannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Aufgrund des Merkblattes und der Fassung des Gesetzestextes, die ihm überreicht worden seien, habe er die Voraussetzungen für die Bewilligung gekannt. Unschwer habe er erkennen können, dass nur dann Anspruch auf die Leistung bestanden habe, wenn er durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit seine Arbeitslosigkeit beenden würde. Insbesondere der Umstand, dass der Bewilligungsbescheid erst nach Aufnahme der abhängigen Beschäftigung erteilt worden sei, hätten bei ihm erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung aufkommen lassen müssen. Schon allein aus dem Antragsformular hätte er erkennen können, dass die Aufnahme einer anderen Beschäftigung Auswirkungen auf die Leistungen haben könnte. Die Beklagte habe ausdrücklich nach weiteren Arbeitsentgelten gefragt. Der Kläger sei auch aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen, da er neben der Ausbildung zum Polizisten auch eine juristische Vorbildung habe. Die Tatsache, dass er die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung nicht mitgeteilt habe, deute darauf hin, dass ihm durchaus bewusst gewesen sei, durch die entsprechende Mitteilung die Bewilligung der Förderung zu riskieren. Unschädlich sei, dass die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung auf § 48 SGB X statt auf § 45 SGB X gestützt habe, denn die Angabe der Rechtsgrundlage in dem angefochtenen Bescheid stelle lediglich eine Begründung dar, die an der materiellen Rechtslage nichts ändere.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 14.10.2008. Die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung führe nicht zum Wegfall seines Leistungsanspruchs. Seine Arbeitslosigkeit sei zum 01.04.2004 durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beendet worden. Aus diesem Grunde sei nicht abzustellen auf das Datum des Bescheiderlasses (26.04.2004). Das Sozialgericht gehe aus diesem Grunde fehlerhaft davon aus, dass die Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme der abhängigen Beschäftigung beendet worden sei. Es sei auch unzutreffend, dass die selbständige Tätigkeit nicht wenigstens 15 Stunden pro Woche ausgeübt worden sei. Der Kläger habe sich seine Arbeitszeit selbst einteilen können. Sowohl am Wochenende als auch nach Feierabend habe er gearbeitet. Wenn die Einnahmen im Jahr 25.000 Euro überschreiten würden, führe dies nur zum Wegfall des Anspruchs für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit. Am 01.04.2004 habe ihm noch kein Angebot der Fa. X vorgelegen. Die Beklagte tue so, als habe er bereits mit Aufnahme der abhängigen Beschäftigung der Fa. X 66.000 Euro erzielt worden. Im Übrigen genieße er sehrwohl Vertrauensschutz. Das Sozialrecht sei nicht Bestandteil des Jurastudiums. Das ihm übersandte Merkblatt sei die Fassung aus dem Jahre 2005. Im Übrigen sei nicht klar, welche Änderungen er hätte mitteilen sollen. Bei der Antragstellung habe er von seiner Arbeitsaufnahme am 19.04.2004 noch nichts gewusst.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.09.2008 abzuändern und den Bescheid vom 09.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und verweist insbesondere darauf, dass der Kläger bei der Antragstellung am 01.04.2004 die Frage nach dem Arbeitsentgelt aus einer anderen Beschäftigung verneint habe, während der Dienstvertrag mit der Fa. X bereits am 05.04.2004 abgeschlossen worden sei. Das damit erzielte Einkommen habe der Kläger nicht mitgeteilt, obwohl damit kurz nach der Antragstellung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Damit habe die Bewilligung am 26.04.2004 auf unvollständigen Angaben des Klägers beruht.

Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten, die der Senat beigezogen hat und deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 09.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2005 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung des auf den Zeitraum vom 19.04.2004 bis 28.02.2005 entfallenden Existenzgründungszuschusses aufgehoben und den Betrag von 6.240,00 Euro zurückgefordert. Hierzu verweist der Senat zunächst in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Berufung führt zu keiner abweichenden Entscheidung, denn es besteht zum einen ausschließlich in einer Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, zum anderen ist es zweckorientiert und daher nur vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Interesses des Klägers am Ausgang des Verfahrens nachvollziehbar.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, die Aufnahme seiner abhängigen Beschäftigung am 19.04.2004 führe nicht zum Wegfall seines Leistungsanspruchs, da er die Arbeitslosigkeit bereits zum 01.04.2004 durch Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beendet habe und ihm damit der Existenzgründungszuschuss zugestanden habe, führt diese auffällig undiffernzierte Betrachtungsweise zu der Konsequenz, dass dem Kläger die einmal bewilligte Leistung ein für alle Mal zustehen würde und es keine nachträglich auftretenden anspruchsvernichtenden Umstände geben könnte. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass diese Sicht der Dinge nicht der Realität entsprechen kann, abgesehen davon, dass in dem Fall auch der Hinweis im Antragsformular, nachträglich eintretende Veränderungen mitzuteilen, ins Leere liefe. Da die Beklagte in dem Antragsformular jedoch ausdrücklich darauf hinweist, derartige nachträgliche Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistungen haben können, mitteilen zu müssen, kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Aufnahme seiner abhängigen Beschäftigung am 19.04.2004 bei der Firma X sei keine Änderung, die Auswirkungen auf den bewilligten Existenzgründungszuschuss haben könnte. Wenn auch die Formulierung den Eindruck erweckt, der Mitteilungspflichtige, der nur Änderungen mitteilen müsse, die Auswirkungen auf die Leistungen haben könnten, sei insoweit zunächst zu einer Bewertung verpflichtet, die in Einzelfällen durchaus zu Unstimmigkeiten führen kann, ist vorliegend eine derartige Fallkonstellation nicht gegeben, denn sie kann allenfalls vorliegen, wenn Umstände eintreten, die in dem Antragsformular nicht genannt sind. Vorliegend enthält die Ziffer 5 des Vordrucks jedoch die eindeutige Frage: "Erzielen sie noch Arbeitsentgelt aus einer anderen Beschäftigung?". Damit wird selbst für einen Leistungsempfänger, der weder die allgemeine Hochschulreife noch juristische Vorkenntnisse besitzt, hinreichend deutlich, dass das Arbeitsentgelt aus einer anderen Beschäftigung ein Umstand ist, der der Mitteilungspflicht unterliegt, denn ansonsten lässt sich nicht erklären, aus welchem Grunde nach derartigem Einkommen gefragt wird. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus dem Gesetzestext des zur Zeit der Bewilligung gültigen § 421 l Abs. 3 SGB III, der dem Kläger mit Bescheiderteilung übersandt worden ist. Insbesondere aus Satz 2 wird deutlich, dass Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV, das im gleichen Zeitraum (Zusatz: wie im Bewilligungszeitraum) erzielt wird, bei der Ermittlung der für die Förderung maßgeblichen Obergrenze von 25.000 Euro einbezogen wird. Wenn der Kläger darauf hinweist, aus Satz 1 der genannten Vorschrift ergebe sich, dass das Einkommen, welches 25.000 Euro überschreite, erst nach Ablauf des bewilligten Zeitraums relevant sei, übersieht er, dass er bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides am 26.04.2004 Anspruch aus dem mit der Fa. X abgeschlossenen Dienstvertrag auf ein monatliches Bruttoentgelt von 5.500,00 Euro hatte und damit davon auszugehen war, dass er im Bewilligungszeitraum ein Einkommen erzielen würde, dass die relevante Grenze von 25.000 Euro eindeutig überschritt. In dem Zusammenhang kann der Kläger seine vermeintliche Gutgläubigkeit auch nicht damit belegen, trotz des Jurastudiums verfüge er über keine sozialrechtlichen Kenntnisse, da das Sozialrecht nicht Bestandteil der juristischen Ausbildung sei, denn derartige Kenntnisse werden vorliegend nicht gefordert. Es werden schlichtweg Fakten dargelegt, für deren Mitteilungspflicht keine juristischen Vorkenntnisse erforderlich sind.

Angesichts dessen drängte es sich nahezu auf, dass das erzielte Einkommen leistungsrelevant ist und damit mitzuteilen war. Das Verhalten des Klägers ist somit auf jeden Fall als grob fahrlässig anzusehen und hat die Beklagte berechtigt, die bewilligte Leistung aufzuheben und zurückzufordern.

Inwieweit vorliegend die Grenze zum vorsätzlichen Verhalten überschritten ist und damit eine strafrechtlich relevante Betrugsabsicht vorliegt, brauchte der Senat nicht zu prüfen, da für Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach den Vorschriften des SGB X die Verschuldensform der groben Fahrlässigkeit ausreichend ist. Aus diesem Grunde konnte der Senat auch davon absehen, den Sachverhalt hinsichtlich des wenig glaubhaften Vortrags des Klägers, er habe am 01.04.2004 noch nichts vom bevorstehenden Abschluss des Dienstvertrages mit der Fa. X am 05.04.2004 gewusst, durch entsprechende Nachfragen beim Arbeitgeber weiter aufzuklären.

Auch der Einwand des Klägers, er habe die jetzt zurückgeforderten Leistungen schon für die Deckung der Kosten verbraucht, die für die Vorbereitung der selbständigen Tätigkeit erforderlich gewesen seien, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Der aus den zivilrechtlichen Bereicherungsvorschriften stammende Einwand des Wegfalls der Bereicherung findet im Rahmen des auf § 50 SGB X, also auf eine dem öffentlichen Recht zugehörige Vorschrift, gestützten Erstattungsanspruch keine Anwendung (vgl. hierzu Wiesner in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Auflage § 50 Anmerkung 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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