Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 180/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 93/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Halbwaisenrente.
Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko. Er ist der Stiefsohn des am 00.00.2004 verstorbenen N M (Versicherter). Am 01.10.2004 beantragte der Kläger über seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Stiefvaters.
Auf Nachfrage der zuvor zuständigen Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA) antwortete der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2004, dass er ab dem Jahr 1994 ständig in dem Haushalt des Versicherten gelebt habe und zwar bis zu dem Tode des Versicherten. Der Versicherte habe ihn betreut und dies "in allen Beziehungen". Die Mutter des Klägers bestätigte mit Schreiben vom 17.12.2004, dass der Kläger von ihrem verstorbenen Ehemann ständig unterhalten worden sei. Nach dem Wechsel der Zuständigkeit stellte die Beklagte weitere Ermittlungen an. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Mutter des Klägers mit, dass der Kläger nie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Das Einwohnermeldeamt der Stadt Wiesbaden erteilte die Auskunft, dass der Kläger in Wiesbaden nicht gemeldet sei.
Mit Bescheid vom 13.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und gab zur Begründung an, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Waisenrente, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger im Haushalt des verstorbenen Versicherten gelebt habe. Der Versicherte und die leibliche Mutter des Klägers hätten in Deutschland gewohnt, während der Kläger in Marokko gelebt habe. Eine Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten habe daher nicht vorgelegen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe zusammen mit seiner leiblichen Mutter und seinem Bruder B in einer Wohnung gelebt. Seine Mutter sei erst im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen. Sein Stiefvater habe eine Zweitwohnung in Marokko gehabt. Er habe die Schule nicht abbrechen wollen und sei deshalb nicht mit seinen Familienangehörigen nach Deutschland gegangen. Er habe bis zum Jahre 2001 mit seiner Mutter und seinem Bruder in dem Haushalt des Versicherten in Marokko gelebt. Sein Stiefvater habe sich öfter in Marokko aufgehalten. Die in Deutschland lebenden marokkanischen Rentner hätten mindestens eine weitere Wohnung in Marokko, wo sie ihren Urlaub verbringen würden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) seien nicht erfüllt. Insbesondere habe der Versicherte nachweislich seit dem Jahr 1991 in Deutschland gelebt. Eine häusliche Gemeinschaft habe seit diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weil der Kläger eigenen Angaben nach nie in Deutschland gelebt habe. Eine häusliche Gemeinschaft in Marokko sei bisher nicht nachgewiesen worden. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Klägers von dem Versicherten bestritten worden sei, weil der Kläger vor Beginn der Schulausbildung im September 2004 offenbar Einnahmen aus einer Beschäftigung als Tagelöhner erzielt habe.
Der Kläger hat am 23.06.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er habe niemals in Marokko gearbeitet, um davon zu leben. Er habe in den Sommerferien gearbeitet, um seinen Stiefvater ein wenig zu entlasten. Zur Zeit mache er sein Abitur und entsprechende Schulbescheinigungen ab dem Jahr 2003 habe er der Beklagten bereits vorgelegt. Seine Mutter sei am 10.06.2001 nach Deutschland gegangen und zuvor habe er in der Wohnung seines Stiefvaters zusammen mit der Mutter und dem Bruder B gelebt, der im Jahr 1995 in Marokko geboren worden sei. Die Wohnung in Marokko bewohne er jetzt alleine. Sein Stiefvater sei seit 1962 in Deutschland gemeldet und habe dort als Gastarbeiter gelebt; jedoch habe sein Stiefvater niemals seinen Hauptwohnsitz in Marokko aufgegeben. Sein Stiefvater habe auch als Rentner immer in Marokko gelebt und er sei nach Deutschland wegen seiner Krankheit und der dort möglichen besseren Behandlung gekommen. Von 1992 bis 1995 habe sein Stiefvater drei Kinder in Marokko gezeugt, weil er in Marokko gelebt habe.
Die Mutter des Klägers trägt für den Kläger ergänzend vor, sie habe den Versicherten 1994 geheiratet und habe ihren Sohn -den Kläger- mit in die Ehe gebracht. Der Versicherte sei bereits Rentner gewesen und habe in Marokko gelebt. In Deutschland sei er nur gemeldet gewesen. Der ständige Wohnsitz des Versicherten sei in Marokko und nicht in Deutschland gewesen. Sie sei im Jahr 2001 zu dem Versicherten nach Deutschland gekommen, weil er krank gewesen sei und hier in Deutschland eine bessere ärztliche Behandlung genossen habe als in Marokko. Der Kläger sei nicht nach Deutschland mitgekommen, weil er die Schule habe beenden wollen. Ferner sei der Kläger damals bereits 16 Jahr alt gewesen und er habe deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dafür könne der Kläger nun nicht durch die Vorenthaltung der Waisenrente bestraft werden. Der Versicherte sei in Deutschland nur polizeilich gemeldet gewesen.
Ferner gibt die geschiedene Frau des Versicherten, G D, für den Kläger an, dass der Versicherte in Marokko gewohnt und gelebt habe. Der Versicherte sei wegen seiner Krankheit und zur besseren Behandlung nach Wiesbaden gekommen.
Der Kläger hat beantragt;
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Waisenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt;
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung ihres Antrages zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, die Regelung des § 48 SGB VI setze voraus, dass zwischen dem Stiefkind und dem Stiefvater zum Zeitpunkt des Todes des versicherten Stiefvaters eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Der Kläger lebe in Marokko und der verstorbene Versicherte habe zum Zeitpunkt seines Todes nachweislich seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Versicherte einen zweiten Wohnsitz in Marokko innegehabt habe, diene dies nicht zum Nachweis der häuslichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der verstorbene Versicherte seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt habe, weil er nachweislich seit 1990 in Deutschland gemeldet gewesen sei und auch hier gelebt habe.
Mit Urteil vom 18.03.2008 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Waisenrente. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB VI gehörten zum anspruchsberechtigten Personenkreis auch Stief- und Pflegekinder; sofern sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das erkennende Gericht anschließe, komme es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Haushaltsaufnahme" darauf an, ob eine Familiengemeinschaft bestanden habe, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung); materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familiären Bandes) darstelle. Auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seines Sachvortrages habe das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass eine Aufnahme des Klägers in den Haushalt seines verstorbenen Stiefvaters erfolgt sei. Es sei bereits unklar, ob der Kläger in Marokko tatsächlich in einer dem verstorbenen Versicherten gehörenden oder von diesem unterhaltenen Wohnung gelebt habe. Unabhängig davon, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte den Kläger in dem zu fordernden Umfang materiell unterstützt habe. Diesbezüglich mangele es an nachvollziehbaren Angaben des Klägers in tatsächlicher Hinsicht. Schließlich ist mit Blick auf die offensichtlich seit bereits mehreren Jahren bestehende getrennte Lebensführung des Klägers in Marokko und des verstorbenen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland nicht auszumachen, wie der Versicherte dem Kläger die zu fordernde Zuwendung von Fürsorge habe entgegenbringen können. Auch diesbezüglich fehle es an jeglichen Angaben des Klägers, die den Rückschluss rechtfertigen könnten, dass zwischen dem Versicherten und ihm ein Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art bestanden habe.
Gegen das am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er habe nicht an der Verhandlung teilnehmen können, da er kein Visum erhalten habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Waisenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, dass auch ohne seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung getroffen werden kann. Er habe die Möglichkeit an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein benötigtes Visum müsse von ihm selbst besorgt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit verhandeln und auch in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. §§ 124 Abs. 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Erscheint ein Beteiligter zur Sitzung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ohne einen Verlegungsantrag gestellt zu haben, kann er sich nicht darauf berufen, sein rechtliches Gehör sei verletzt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, auf welches Vorbringen er sich im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in einer mündlichen Verhandlung noch stützen wolle (vgl. Keller in Meyer- Ladewig 9. Aufl. § 62 Rn 6 b).
Es ist in in keiner Weise erkennbar, wie der sich unstreitig bereits längere Zeit vor seinem Tode in Deutschland aufhaltende Versicherte, das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme in Bezug auf den Kläger erfüllt haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Versicherte dem Kläger materielle Zuwendungen zu kommen ließ. Der Senat nimmt daher auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, konnte das SG auch ohne Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden. Zwar gilt der Grundsatz, dass den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen; die mündliche Verhandlung stellt insoweit die umfassendste Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hätte jedoch die Möglichkeit gehabt an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 24.10.2002 L 14 RJ 402/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung von Halbwaisenrente.
Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und lebt in Marokko. Er ist der Stiefsohn des am 00.00.2004 verstorbenen N M (Versicherter). Am 01.10.2004 beantragte der Kläger über seine in der Bundesrepublik Deutschland lebende Mutter die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung seines verstorbenen Stiefvaters.
Auf Nachfrage der zuvor zuständigen Landesversicherungsanstalt Schwaben (LVA) antwortete der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2004, dass er ab dem Jahr 1994 ständig in dem Haushalt des Versicherten gelebt habe und zwar bis zu dem Tode des Versicherten. Der Versicherte habe ihn betreut und dies "in allen Beziehungen". Die Mutter des Klägers bestätigte mit Schreiben vom 17.12.2004, dass der Kläger von ihrem verstorbenen Ehemann ständig unterhalten worden sei. Nach dem Wechsel der Zuständigkeit stellte die Beklagte weitere Ermittlungen an. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Mutter des Klägers mit, dass der Kläger nie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Das Einwohnermeldeamt der Stadt Wiesbaden erteilte die Auskunft, dass der Kläger in Wiesbaden nicht gemeldet sei.
Mit Bescheid vom 13.03.2006 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab und gab zur Begründung an, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Waisenrente, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger im Haushalt des verstorbenen Versicherten gelebt habe. Der Versicherte und die leibliche Mutter des Klägers hätten in Deutschland gewohnt, während der Kläger in Marokko gelebt habe. Eine Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten habe daher nicht vorgelegen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, er habe zusammen mit seiner leiblichen Mutter und seinem Bruder B in einer Wohnung gelebt. Seine Mutter sei erst im Jahr 2001 nach Deutschland gekommen. Sein Stiefvater habe eine Zweitwohnung in Marokko gehabt. Er habe die Schule nicht abbrechen wollen und sei deshalb nicht mit seinen Familienangehörigen nach Deutschland gegangen. Er habe bis zum Jahre 2001 mit seiner Mutter und seinem Bruder in dem Haushalt des Versicherten in Marokko gelebt. Sein Stiefvater habe sich öfter in Marokko aufgehalten. Die in Deutschland lebenden marokkanischen Rentner hätten mindestens eine weitere Wohnung in Marokko, wo sie ihren Urlaub verbringen würden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) seien nicht erfüllt. Insbesondere habe der Versicherte nachweislich seit dem Jahr 1991 in Deutschland gelebt. Eine häusliche Gemeinschaft habe seit diesem Zeitpunkt nicht bestanden, weil der Kläger eigenen Angaben nach nie in Deutschland gelebt habe. Eine häusliche Gemeinschaft in Marokko sei bisher nicht nachgewiesen worden. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass der Unterhalt des Klägers von dem Versicherten bestritten worden sei, weil der Kläger vor Beginn der Schulausbildung im September 2004 offenbar Einnahmen aus einer Beschäftigung als Tagelöhner erzielt habe.
Der Kläger hat am 23.06.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er habe niemals in Marokko gearbeitet, um davon zu leben. Er habe in den Sommerferien gearbeitet, um seinen Stiefvater ein wenig zu entlasten. Zur Zeit mache er sein Abitur und entsprechende Schulbescheinigungen ab dem Jahr 2003 habe er der Beklagten bereits vorgelegt. Seine Mutter sei am 10.06.2001 nach Deutschland gegangen und zuvor habe er in der Wohnung seines Stiefvaters zusammen mit der Mutter und dem Bruder B gelebt, der im Jahr 1995 in Marokko geboren worden sei. Die Wohnung in Marokko bewohne er jetzt alleine. Sein Stiefvater sei seit 1962 in Deutschland gemeldet und habe dort als Gastarbeiter gelebt; jedoch habe sein Stiefvater niemals seinen Hauptwohnsitz in Marokko aufgegeben. Sein Stiefvater habe auch als Rentner immer in Marokko gelebt und er sei nach Deutschland wegen seiner Krankheit und der dort möglichen besseren Behandlung gekommen. Von 1992 bis 1995 habe sein Stiefvater drei Kinder in Marokko gezeugt, weil er in Marokko gelebt habe.
Die Mutter des Klägers trägt für den Kläger ergänzend vor, sie habe den Versicherten 1994 geheiratet und habe ihren Sohn -den Kläger- mit in die Ehe gebracht. Der Versicherte sei bereits Rentner gewesen und habe in Marokko gelebt. In Deutschland sei er nur gemeldet gewesen. Der ständige Wohnsitz des Versicherten sei in Marokko und nicht in Deutschland gewesen. Sie sei im Jahr 2001 zu dem Versicherten nach Deutschland gekommen, weil er krank gewesen sei und hier in Deutschland eine bessere ärztliche Behandlung genossen habe als in Marokko. Der Kläger sei nicht nach Deutschland mitgekommen, weil er die Schule habe beenden wollen. Ferner sei der Kläger damals bereits 16 Jahr alt gewesen und er habe deshalb keine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Dafür könne der Kläger nun nicht durch die Vorenthaltung der Waisenrente bestraft werden. Der Versicherte sei in Deutschland nur polizeilich gemeldet gewesen.
Ferner gibt die geschiedene Frau des Versicherten, G D, für den Kläger an, dass der Versicherte in Marokko gewohnt und gelebt habe. Der Versicherte sei wegen seiner Krankheit und zur besseren Behandlung nach Wiesbaden gekommen.
Der Kläger hat beantragt;
den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Waisenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt;
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung ihres Antrages zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, die Regelung des § 48 SGB VI setze voraus, dass zwischen dem Stiefkind und dem Stiefvater zum Zeitpunkt des Todes des versicherten Stiefvaters eine häusliche Gemeinschaft bestanden habe. Der Kläger lebe in Marokko und der verstorbene Versicherte habe zum Zeitpunkt seines Todes nachweislich seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Auch wenn davon ausgegangen werde, dass der Versicherte einen zweiten Wohnsitz in Marokko innegehabt habe, diene dies nicht zum Nachweis der häuslichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der verstorbene Versicherte seinen Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt habe, weil er nachweislich seit 1990 in Deutschland gemeldet gewesen sei und auch hier gelebt habe.
Mit Urteil vom 18.03.2008 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Waisenrente. Nach der Regelung des § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB VI gehörten zum anspruchsberechtigten Personenkreis auch Stief- und Pflegekinder; sofern sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das erkennende Gericht anschließe, komme es zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "Haushaltsaufnahme" darauf an, ob eine Familiengemeinschaft bestanden habe, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung); materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familiären Bandes) darstelle. Auf Grund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seines Sachvortrages habe das Gericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, dass eine Aufnahme des Klägers in den Haushalt seines verstorbenen Stiefvaters erfolgt sei. Es sei bereits unklar, ob der Kläger in Marokko tatsächlich in einer dem verstorbenen Versicherten gehörenden oder von diesem unterhaltenen Wohnung gelebt habe. Unabhängig davon, sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Versicherte den Kläger in dem zu fordernden Umfang materiell unterstützt habe. Diesbezüglich mangele es an nachvollziehbaren Angaben des Klägers in tatsächlicher Hinsicht. Schließlich ist mit Blick auf die offensichtlich seit bereits mehreren Jahren bestehende getrennte Lebensführung des Klägers in Marokko und des verstorbenen Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland nicht auszumachen, wie der Versicherte dem Kläger die zu fordernde Zuwendung von Fürsorge habe entgegenbringen können. Auch diesbezüglich fehle es an jeglichen Angaben des Klägers, die den Rückschluss rechtfertigen könnten, dass zwischen dem Versicherten und ihm ein Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art bestanden habe.
Gegen das am 09.04.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.04.2008 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, er rüge die Verletzung rechtlichen Gehörs. Er habe nicht an der Verhandlung teilnehmen können, da er kein Visum erhalten habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.03.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.03.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Waisenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger daraufhingewiesen, dass auch ohne seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung getroffen werden kann. Er habe die Möglichkeit an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Ein benötigtes Visum müsse von ihm selbst besorgt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit verhandeln und auch in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war, weil der Kläger mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. §§ 124 Abs. 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Erscheint ein Beteiligter zur Sitzung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ohne einen Verlegungsantrag gestellt zu haben, kann er sich nicht darauf berufen, sein rechtliches Gehör sei verletzt. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, auf welches Vorbringen er sich im Falle seiner persönlichen Anwesenheit in einer mündlichen Verhandlung noch stützen wolle (vgl. Keller in Meyer- Ladewig 9. Aufl. § 62 Rn 6 b).
Es ist in in keiner Weise erkennbar, wie der sich unstreitig bereits längere Zeit vor seinem Tode in Deutschland aufhaltende Versicherte, das Tatbestandsmerkmal der Haushaltsaufnahme in Bezug auf den Kläger erfüllt haben soll. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Versicherte dem Kläger materielle Zuwendungen zu kommen ließ. Der Senat nimmt daher auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs.2 SGG ab.
Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, konnte das SG auch ohne Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden. Zwar gilt der Grundsatz, dass den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden muss, ihren Standpunkt in der mündlichen Verhandlung darzulegen; die mündliche Verhandlung stellt insoweit die umfassendste Gewährung des rechtlichen Gehörs dar. Der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hätte jedoch die Möglichkeit gehabt an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Urteil vom 24.10.2002 L 14 RJ 402/02).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
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