Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 309/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Unterkunftskosten für die Wohnung "L Straße 00, I" für den Zeitraum 01.12.2008 bis einschließlich März 2009 zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstelllers.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den Antragsteller.
Der Antragsteller beantragte am 13.11.2008 bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Unterkunftskosten für die anzumietende Wohnung in "L Straße 00, I". Zur Begründung des Antrages gab er an, zu beabsichtigen am 01.12.2008 die oben genannte Wohnung anzumieten. Hintergrund sei, dass er aufgrund von Mietschulden seine ehemalige Wohnung in der Anschrift "I1 Straße 00, I" habe verlassen müssen. Er sei seitdem obdachlos. Ein Wiedereinzug bei dem Vater sei nicht zumutbar. Er sei ungefähr eine Woche vor seinem 18. Geburtstag, am 00.00.2001, aus der väterlichen Wohnung ausgezogen, da er von diesem körperlich misshandelt und letztendlich aus dem "Hause" geworfen worden sei. Er habe bereits vorher regelmäßig Prügel und Schläge von seinem Vater erhalten. Anlass seien jeweils Nichtigkeiten und wenig bedeutsame Dinge gewesen. Der Vater müsse als "Schlägertyp" charakterisiert werden, der wahllos und willkürlich auf den Antragsteller eingeprügelt habe.
Der Antragsteller hat zugleich vorgetragen, dass er nicht bei seiner Freundin in F wohne, da er dort nicht wohnen könne. Die Freundin wohne noch bei ihren Eltern und sei über die Woche in N auf einem Lehrgang. Bereits daher könne er sich dort nicht aufhalten.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung "L Straße 00, I" mit der Begründung ab, dass eine unmittelbar bevorstehende Obdachlosigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Der Antragsteller sei vielmehr auf die Wohnung der Eltern zu verweisen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 01.12.2008 Widerspruch ein und stellte zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den sachbearbeitenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin.
Mit dem am 17.12.2008 bei dem erkennenden Sozialgericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller die Übernahme der geltend gemachten Kosten der Unterkunft durch die Antragsgegnerin. Er verweist auf die zur Zeit bestehende Obdachlosigkeit und die Unzumutbarkeit bei dem eigenen Vater Unterkunft zu nehmen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung in der "L Straße 00, I" durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass sich nach ihren Erkenntnissen der Antragsteller überwiegend in F bei der Freundin aufhalte. Bereits daher sei die Zuständigkeit der Gemeinde Hüllhorst nicht gegeben. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Ergänzend verweist die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme der Gemeinde Hüllhorst, wonach der Antragsteller sich überwiegend bei seiner Freundin im Raum F aufhalte. Er sei nach seiner letzten Vorsprache auch nicht wieder in Erscheinung getreten. Der Antragsteller hat ab 19.12.2008 dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 259,80 EUR. Diese kommen allerdings zur Zeit aufgrund einer festgestellten Sperrzeit nicht zur Auszahlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Erklärungen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Ablehnung von Leistungen, hier Kosten der Unterkunft, an den Antragsteller ist rechtswidrig.
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin es mit dem Bescheid vom 24.11.2008 abgelehnt, die Unterkunftskosten für die angemietete Wohnung "L Straße 00, I" zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Zeitraum 01.12.2008 bis einschließlich März 2009 gegeben.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu haben. Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung inne hat.
Denn nach dem auch von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachverhalt ist der Antragsteller zur Zeit obdachlos. Es ist der Antragsgegnerin nicht gelungen, den Vortrag des Antragstellers zu entkräften, dass dieser zur Zeit über keinen festen Wohnsitz verfügt, bei seiner Freundin in F die Woche über nicht wohnen kann und zugleich aus erheblichen persönlichen Gründen nicht in der Wohnung des Vaters wohnen kann. Die pauschalen Behauptungen der Antragsgegnerin, es sei dem Antragsteller sehr wohl zumutbar dort Unterkunft zu nehmen, können auf keinerlei Tatsachen gestützt werden. Durch seine eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller überzeugend dargelegt, dass er aufgrund von Gewalttätigkeiten nicht Unterkunft bei seinem Vater nehmen kann. Aus Sicht des Gerichts hat die Antragsgegnerin es auch unterlassen, dem Antragsteller durch vorläufige Leistungen dasjenige zukommen zu lassen, was notwendig wäre, um eine soziale Notlage auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin wesentlich auf eine örtliche Unzuständigkeit abstellt, ist sie auf § 36 SGB II zu verweisen. Hiernach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit im Falle des Fehlens eines festen Wohnsitzes nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Gericht räumt ein, dass dies in Anbetracht der Obdachlosigkeit des Antragstellers nur schwer zu bestimmen ist. Jedoch hätte es nahe gelegen, bei der Bearbeitung des Antrages des Antragstellers von den Angaben des Antragstellers auszugehen. Wesentliche Erkenntnismöglichkeiten, zum Beispiel eine eingehende Befragung der Freundin des Antragstellers, sind von der Antragsgegnerin unterblieben.
Ein Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht an einem etwaigen Bezug von Arbeitslosengeld I. Zum Einen ist der Antragsteller aufgrund der Sperrzeit zur Zeit ohnehin nicht im Besitz dieser Leistungen. Zugleich aber sind Arbeitslosengeld I-Leistungen in Höhe von monatlich 259,80 EUR nicht anspruchsausschließend, sondern ergeben einen ergänzenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht hält es daher für vorübergehend notwendig, dem Antragsteller Leistungen für die Kosten der Unterkunft bis zumindest Ende März 2009 zu bewilligen. In diesem Zeitraum wird es der Antragsgegnerin ausreichend möglich sein, einen weiter bestehenden Anspruch umfassend und ausreichend zu prüfen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten der Unterkunft für den Antragsteller.
Der Antragsteller beantragte am 13.11.2008 bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Unterkunftskosten für die anzumietende Wohnung in "L Straße 00, I". Zur Begründung des Antrages gab er an, zu beabsichtigen am 01.12.2008 die oben genannte Wohnung anzumieten. Hintergrund sei, dass er aufgrund von Mietschulden seine ehemalige Wohnung in der Anschrift "I1 Straße 00, I" habe verlassen müssen. Er sei seitdem obdachlos. Ein Wiedereinzug bei dem Vater sei nicht zumutbar. Er sei ungefähr eine Woche vor seinem 18. Geburtstag, am 00.00.2001, aus der väterlichen Wohnung ausgezogen, da er von diesem körperlich misshandelt und letztendlich aus dem "Hause" geworfen worden sei. Er habe bereits vorher regelmäßig Prügel und Schläge von seinem Vater erhalten. Anlass seien jeweils Nichtigkeiten und wenig bedeutsame Dinge gewesen. Der Vater müsse als "Schlägertyp" charakterisiert werden, der wahllos und willkürlich auf den Antragsteller eingeprügelt habe.
Der Antragsteller hat zugleich vorgetragen, dass er nicht bei seiner Freundin in F wohne, da er dort nicht wohnen könne. Die Freundin wohne noch bei ihren Eltern und sei über die Woche in N auf einem Lehrgang. Bereits daher könne er sich dort nicht aufhalten.
Mit Bescheid vom 24.11.2008 lehnte die Antragsgegnerin die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung "L Straße 00, I" mit der Begründung ab, dass eine unmittelbar bevorstehende Obdachlosigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Der Antragsteller sei vielmehr auf die Wohnung der Eltern zu verweisen.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 01.12.2008 Widerspruch ein und stellte zugleich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den sachbearbeitenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin.
Mit dem am 17.12.2008 bei dem erkennenden Sozialgericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller die Übernahme der geltend gemachten Kosten der Unterkunft durch die Antragsgegnerin. Er verweist auf die zur Zeit bestehende Obdachlosigkeit und die Unzumutbarkeit bei dem eigenen Vater Unterkunft zu nehmen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,
die Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung in der "L Straße 00, I" durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass sich nach ihren Erkenntnissen der Antragsteller überwiegend in F bei der Freundin aufhalte. Bereits daher sei die Zuständigkeit der Gemeinde Hüllhorst nicht gegeben. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Ergänzend verweist die Antragsgegnerin auf eine Stellungnahme der Gemeinde Hüllhorst, wonach der Antragsteller sich überwiegend bei seiner Freundin im Raum F aufhalte. Er sei nach seiner letzten Vorsprache auch nicht wieder in Erscheinung getreten. Der Antragsteller hat ab 19.12.2008 dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von monatlich 259,80 EUR. Diese kommen allerdings zur Zeit aufgrund einer festgestellten Sperrzeit nicht zur Auszahlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Erklärungen der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Ablehnung von Leistungen, hier Kosten der Unterkunft, an den Antragsteller ist rechtswidrig.
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin es mit dem Bescheid vom 24.11.2008 abgelehnt, die Unterkunftskosten für die angemietete Wohnung "L Straße 00, I" zu übernehmen.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend für den Zeitraum 01.12.2008 bis einschließlich März 2009 gegeben.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft zu haben. Der Anordnungsgrund ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass der Antragsteller Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung inne hat.
Denn nach dem auch von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachverhalt ist der Antragsteller zur Zeit obdachlos. Es ist der Antragsgegnerin nicht gelungen, den Vortrag des Antragstellers zu entkräften, dass dieser zur Zeit über keinen festen Wohnsitz verfügt, bei seiner Freundin in F die Woche über nicht wohnen kann und zugleich aus erheblichen persönlichen Gründen nicht in der Wohnung des Vaters wohnen kann. Die pauschalen Behauptungen der Antragsgegnerin, es sei dem Antragsteller sehr wohl zumutbar dort Unterkunft zu nehmen, können auf keinerlei Tatsachen gestützt werden. Durch seine eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller überzeugend dargelegt, dass er aufgrund von Gewalttätigkeiten nicht Unterkunft bei seinem Vater nehmen kann. Aus Sicht des Gerichts hat die Antragsgegnerin es auch unterlassen, dem Antragsteller durch vorläufige Leistungen dasjenige zukommen zu lassen, was notwendig wäre, um eine soziale Notlage auszuschließen. Soweit die Antragsgegnerin wesentlich auf eine örtliche Unzuständigkeit abstellt, ist sie auf § 36 SGB II zu verweisen. Hiernach bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit im Falle des Fehlens eines festen Wohnsitzes nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Das Gericht räumt ein, dass dies in Anbetracht der Obdachlosigkeit des Antragstellers nur schwer zu bestimmen ist. Jedoch hätte es nahe gelegen, bei der Bearbeitung des Antrages des Antragstellers von den Angaben des Antragstellers auszugehen. Wesentliche Erkenntnismöglichkeiten, zum Beispiel eine eingehende Befragung der Freundin des Antragstellers, sind von der Antragsgegnerin unterblieben.
Ein Anspruch des Antragstellers scheitert auch nicht an einem etwaigen Bezug von Arbeitslosengeld I. Zum Einen ist der Antragsteller aufgrund der Sperrzeit zur Zeit ohnehin nicht im Besitz dieser Leistungen. Zugleich aber sind Arbeitslosengeld I-Leistungen in Höhe von monatlich 259,80 EUR nicht anspruchsausschließend, sondern ergeben einen ergänzenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Gericht hält es daher für vorübergehend notwendig, dem Antragsteller Leistungen für die Kosten der Unterkunft bis zumindest Ende März 2009 zu bewilligen. In diesem Zeitraum wird es der Antragsgegnerin ausreichend möglich sein, einen weiter bestehenden Anspruch umfassend und ausreichend zu prüfen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
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