Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 RJ 2374/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 431/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat 1.000,- DM Gerichtskosten an die Staatskasse zu zahlen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus der Versicherung seines am xx. xx 1994 verstorbenen Vaters B. A. (Versicherter) bewilligte Waisenrente auf der Grundlage eines zutreffenden Versicherungsverlaufs berechnet worden ist.
Der 1945 geborene Versicherte war vom 1. September 1977 an als Vorarbeiter/Monteur bei der Firma E. ER. Engineering in XY. arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt und vom 13. Januar 1993 an arbeitsunfähig erkrankt. Er führte vor dem Arbeitsgericht ZZ. wegen einer am 11. Februar 1993 erklärten "letzten Abmahnung‘ sowie wegen einer Forderung auf Lohnfortzahlung (Aktenzeichen: xxxxx) und wegen einer am 15. Juni 1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Aktenzeichen yyyyy) zwei Prozesse gegen den Arbeitgeber, die am 4. August 1994 durch einen im Verfahren mit dem Aktenzeichen yyyyy geschlossenen Prozessvergleich folgenden Inhalts beendet wurden:
1. "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten aufgrund deren ordentlicher Kündigung vom 15.6.1993 entsprechend der damals vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit dem 30.9.1993 geendet hat. Damit ist die fristlose Kündigung vom 15.6.1993 gegenstandslos.
2. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Arbeitsentgelt auf der Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von DM 5.000,- (i.W.: fünftausend) abzurechnen und auszuzahlen ist, unter Berücksichtigung für den Monat September 1993 ab 8.9. gezahlten Arbeitslosengeldes an den Kläger.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 13.1. bis 23.2.1993 den sich aus DM 6.975,78 brutto (i.W.: sechstausendneunhundertfünfundsiebzig) ergebenden Nettobetrag, unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 19.1. bis 23.2.1993 an den Kläger von der AOK gezahlten Krankengeldes in Höhe von DM 2.706,12 (i.W.: zweitausendsiebenhundertsechs).
4. Die Beklagte verpflichtet sich, die Arbeitspapiere des Klägers bei Vorlage entsprechend diesem Vergleich zu berichtigen bzw. zu ergänzen und unverzüglich an den Kläger zurückzusenden.
5. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und aus etwaigen sonstigen Rechtsgründen erledigt, insbesondere besteht Einigkeit, dass die Beklagte keine behaupteten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger mehr geltend macht.
6. Mit vorstehendem Vergleich ist auch das Verfahren xxxxx erledigt.
7. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Der Versicherte meldete sich am 15. Juni 1993 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ihm wurde daraufhin nach Ablauf einer Sperrzeit (16. Juni 1993 bis 7. September 1993) für die Zeit vom 8. September 1993 an Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe bewilligt.
Nach dem Tode des Versicherten beantragte der 1971 geborene Kläger am 14. November 1994 die Gewährung von Hinterbliebenenrente, woraufhin ihm seitens der Beklagten durch Bescheid vom 6. April 1995 für die Zeit ab 29. Oktober 1994 eine Halbwaisenrente bewilligt wurde. Für die Berechnung der Waisenrente wurden dabei für das Jahr 1993 die folgenden rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten zugrunde gelegt:
01.01.1993 bis 18.01.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
19.01.1993 bis 12.04.1993 DM 6.315,00 Krankengeld
13.04.1993 bis 07.09.1993 DM 26.117,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
08.09.1993 bis 31.12.1993 DM 6.098,00 Arbeitslosengeld.
Der Kläger erhob gegen den Rentenbewilligungsbescheid Widerspruch und machte geltend, dass für 1993 statt dessen die folgenden Zeiten zugrunde zu legen seien:
01.01.1993 bis 23.02.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
24.02.1993 bis 12.04.1993 DM 3.491,63 Krankengeld
13.04.1993 bis 30.09.1993 DM 28.470,53 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
01.10.1993 bis 31.12.1993 DM 4.866,40 Arbeitslosengeld.
Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens führte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) XY. am 6. März 1995 bei der Firma E. ER., dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Versicherten, für die Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 1994 eine Betriebsprüfung durch, in deren Verlauf auch das Versicherungsverhältnis des verstorbenen Versicherten überprüft wurde. Im Anschluss daran wurden die der Beklagten für das Jahr 1993 gemeldeten Zeiten schließlich folgendermaßen korrigiert:
01.01.1993 bis 23.02.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
24.02.1993 bis 12.04.1993 DM 3.491,63 beitragspflichtiges Krankengeld
13.04.1993 bis 30.09.1993 DM 26.988,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
01.10.1993 bis 31.12.1993 DM 4.866,00 beitragspflichtiges Arbeitslosengeld
Mit Teilabhilfebescheid vom 16. September 1996 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass für den streitigen Zeitraum nunmehr die seitens der AOK im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der AOK anlässlich der Betriebsprüfung bezüglich der Zeit vom 13.04.1993 bis zum 30.09.1993 ein Fehler unterlaufen sei und dass insoweit richtigerweise ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM berücksichtigt werden müsse, das sich wie folgt zusammensetze:
13.04.1993 bis 30.04.1993 DM 3.470,53
Mai 1993 DM 5.000,00
Juni 1993 DM 5.000,00
Juli 1993 DM 5.000,00
August 1993 DM 5.000,00
September 1993 DM 5.000,00
Die Differenz beruhe darauf, dass die AOK das gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs festgesetzte Bruttoarbeitsentgelt von 5.000,00 DM nur für die Zeit nach der Kündigungserklärung vom 15. Juni 1993 angesetzt habe und nicht bereits für die Zeit ab 1. Mai 1993. Im Rahmen der Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei aber auch zu berücksichtigen, dass neben der Kündigungsschutzklage eine weitere Klage auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 14. Juni 1993 in Höhe von 7.414,09 DM anhängig gewesen sei.
Die Beklagte holte zur Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs daraufhin eine schriftliche Auskunft der damaligen Kammervorsitzenden, Richterin am Arbeitsgericht RS., vom 15. April 1997 ein, die sinngemäß erklärte, dass sich das Arbeitsentgelt von 5.000,00 DM monatlich nur auf die Zeit vom 15. Juni 1993 bis zum 30. September 1993 beziehe. Sofern - außer der in Ziffer 3 des Vergleiches geregelten Lohnfortzahlung - auch Rückstände aus der Zeit vor dem 15. Juni 1993 offen gewesen und eingeklagt worden sein würden, dann würde dies ausdrücklich in dem Vergleich berücksichtigt worden sein.
Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 19. November 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die Zeit vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, welches den von der AOK ermittelten Betrag in Höhe von 26.988,00 DM übersteige, weder dem arbeitsgerichtlichen Vergleich entnommen werden könne noch im Übrigen nachgewiesen sei.
Der Kläger erhob daraufhin am 19. Dezember 1997 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt und machte geltend, dass vor dem Arbeitsgericht für den Monat Mai 1993 ein Betrag in Höhe von 4.940,00 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 14. Juni 1993 ein Betrag in Höhe von 2.474,09 DM eingeklagt worden seien. Diese Beträge seien im arbeitsgerichtlichen Vergleich auf 5.000,00 DM für Mai 1993 und auf 2.500,00 DM für die erste Junihälfte 1993 aufgerundet worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. September 1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für den Zeitraum vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 im Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten kein höheres Bruttoarbeitsentgelt als 26.988,00 DM zu berücksichtigen sei. Das für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Juni 1993 der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 4. August 1994 zu entnehmen, weil die dort unter Ziffer 2.) getroffene Regelung über die Höhe des monatlichen Bruttoentgelts sich nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht eines verständigen Dritten nur auf die Zeit ab fristloser Kündigung am 15. Juni 1993 beziehe. Ab diesem Zeitpunkt sei der verstorbene Versicherte tatsächlich nicht mehr im Betrieb seines Arbeitgebers tätig gewesen, weshalb der ihm bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehende Lohn nur in pauschalierter Form aufgrund des früher erzielten regelmäßigen Monatslohnes zu schätzen gewesen sei, wie dies auch bei Annahme eines monatlichen Bruttoentgelts von 5.000,00 DM erfolgt sei. Eine solche pauschale Berechnungsweise komme hingegen für Zeiträume der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht in Betracht und sei von den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Zwar habe der Versicherte auch Lohnansprüche für Mai und Juni 1993 eingeklagt, über deren Höhe im Vergleich jedoch keine konkrete Regelung getroffen sei, während unter Ziffer 3.) des Vergleichs die Höhe der dem verstorbenen Versicherten zustehenden Lohnfortzahlung für die Zeit vom 13. Januar 1993 bis zum 23. Februar 1993 detailliert geregelt worden sei. Nachdem der arbeitsgerichtliche Vergleich weder Aussagen zu den vom inzwischen verstorbenen Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in den Monaten Mai und Juni 1993 noch zur Höhe des ihm hieraus zustehenden Lohnes treffe, könne dieser Vergleich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Juni 1993 nicht herangezogen werden, weshalb insoweit auf das Ergebnis der Betriebsprüfung der zuständigen Einzugsstelle der AOK Hessen abzustellen sei.
Der Kläger hat gegen das am 20. Oktober 1998 per Einschreibebrief an ihn abgesandte Urteil des Sozialgerichts am 18. November 1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass ihm nur dann eine Rente in der richtigen Höhe gezahlt werde, wenn der Versicherungsverlauf die richtigen Bruttoarbeitsentgelte enthalte. Dass der seinerzeit vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich in seinem Sinne zu interpretieren sei, könne die damalige Kammervorsitzende bestätigen (Beweis: Vernehmung der Richterin am Arbeitsgericht RS. als Zeugin). Der Kläger macht geltend, es sei eigentlich systemwidrig, dass sich entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen auf der Grundlage des seines Erachtens richtigen höheren Bruttoarbeitsentgelts ein geringerer Rentenzahlbetrag ergebe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. April 1995 und vom 16. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1997 zu verurteilen, bei der Berechnung der ihm für die Zeit ab 29. Oktober 1994 aus der Versicherung des am xx. xx 1994 verstorbenen Versicherten B. A. bewilligten Hinterbliebenenrente für die Beitragszeit vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen
hilfsweise,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt und verweist unter Vorlage von Probeberechnungen darauf, dass es auf der Grundlage des von dem Kläger genannten Bruttoarbeitsentgelts zu einer (geringfügigen) Rentenminderung kommen würde. Die Beklagte meint, dass dem Kläger damit bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die Sach- und Rechtslage ist mit dem Kläger und mit der Beklagten in einem Erörterungstermin vom 16. Dezember 1999 eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die entsprechende Sitzungsniederschrift.
Die durch Beschluss vom 24. Februar 2000 zum Verfahren beigeladene AOK Hessen hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen eigenen Sachantrag gestellt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2000 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 1998 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 6. April 1995 und vom 16. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1997 erhobene Klage ist nicht nur - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - in der Sache unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil er durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert ist und weil ihm demzufolge das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Getreu dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen darf (vgl. unter anderem die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 50, 244, 247; 53, 152, 157 f), ist die Zulässigkeit einer Sachentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren unter anderem davon abhängig, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Verwaltungsaktes oder zumindest an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit besteht. Ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn das begehrte Gerichtsurteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. BVerwGE 75, 109, 113; 78, 85).
Ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist nicht ersichtlich.
Für eine sozialgerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, denn das für den Kläger günstigste Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit wäre, dass für die Berechung der ihm aus der Versicherung des am xx. xx 1994 verstorbenen Versicherten B. A. bewilligten Hinterbliebenenrente hinsichtlich der Beitragszeit vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM zugrunde gelegt und ihm dementsprechend eine im Ergebnis niedrigere Rente zuerkannt werden würde. Das ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten fiktiven Rentenberechnungen vom 21. Januar 1999 und vom 26. Januar 1999, die jeweils eine geringfügige Rentenminderung ausweisen.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die vorgelegten Probeberechnungen ihrerseits fehlerhaft sein könnten, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Sein Einwand, es sei "eigentlich systemwidrig", dass sich entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen auf der Grundlage des seines Erachtens richtigen höheren Bruttoarbeitsentgelts ein geringerer Rentenzahlbetrag ergebe, beruht auf einer laienhaft unzutreffenden Vorstellung von den gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung. Hierauf ist der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 16. Dezember 1999 eingehend hingewiesen worden.
Der unabhängig von der im Ergebnis zu erwartenden Rentenhöhe vom Kläger erhobene Einwand, dass bezüglich des streitigen Zeitraums anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfling ein fälschlicherweise zu niedriges Bruttoarbeitsentgelt ermittelt und dementsprechend auch der Arbeitgeber in zu geringem Umfang zur Abführung von Beiträgen herangezogen worden sei, reicht über das Rechtsschutzinteresse an der Wahrnehmung eigener Rechte hinaus und würde in eine generell unzulässige Popularklage münden.
Da der Kläger überdies auch in der Sache selbst keine im Vergleich zur ersten Instanz neuen Gesichtspunkte vorzutragen vermochte, die - wenn man die vorliegende Klage als noch zulässig ansehen wollte - den von ihm erhobenen Anspruch stützen könnten, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist bezüglich der sonstigen Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 23. September 1998.
Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Entsprechend den im Erörterungstermin vom 16. Dezember 1999 erteilten Hinweisen war dem Kläger ein Teil der entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen, weil er von der offensichtlich aussichtslosen Prozessführung trotz eingehender Belehrung und hinreichender Einsichtsfähigkeit mutwillig keinen Abstand genommen hat (§ 192 Satz 1 SGG). Ausgehend von den insgesamt entstandenen Gerichtshaltungskosten sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Klägers erweist sich dabei zur Überzeugung des Senats ein Kostenanteil in Höhe von 1000,00 DM als ausreichend und angemessen.
Die weitergehende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Der Kläger hat 1.000,- DM Gerichtskosten an die Staatskasse zu zahlen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger aus der Versicherung seines am xx. xx 1994 verstorbenen Vaters B. A. (Versicherter) bewilligte Waisenrente auf der Grundlage eines zutreffenden Versicherungsverlaufs berechnet worden ist.
Der 1945 geborene Versicherte war vom 1. September 1977 an als Vorarbeiter/Monteur bei der Firma E. ER. Engineering in XY. arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt und vom 13. Januar 1993 an arbeitsunfähig erkrankt. Er führte vor dem Arbeitsgericht ZZ. wegen einer am 11. Februar 1993 erklärten "letzten Abmahnung‘ sowie wegen einer Forderung auf Lohnfortzahlung (Aktenzeichen: xxxxx) und wegen einer am 15. Juni 1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung (Aktenzeichen yyyyy) zwei Prozesse gegen den Arbeitgeber, die am 4. August 1994 durch einen im Verfahren mit dem Aktenzeichen yyyyy geschlossenen Prozessvergleich folgenden Inhalts beendet wurden:
1. "Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten aufgrund deren ordentlicher Kündigung vom 15.6.1993 entsprechend der damals vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit dem 30.9.1993 geendet hat. Damit ist die fristlose Kündigung vom 15.6.1993 gegenstandslos.
2. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass dem Kläger bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses das monatliche Arbeitsentgelt auf der Basis eines monatlichen Bruttoentgelts von DM 5.000,- (i.W.: fünftausend) abzurechnen und auszuzahlen ist, unter Berücksichtigung für den Monat September 1993 ab 8.9. gezahlten Arbeitslosengeldes an den Kläger.
3. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 13.1. bis 23.2.1993 den sich aus DM 6.975,78 brutto (i.W.: sechstausendneunhundertfünfundsiebzig) ergebenden Nettobetrag, unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 19.1. bis 23.2.1993 an den Kläger von der AOK gezahlten Krankengeldes in Höhe von DM 2.706,12 (i.W.: zweitausendsiebenhundertsechs).
4. Die Beklagte verpflichtet sich, die Arbeitspapiere des Klägers bei Vorlage entsprechend diesem Vergleich zu berichtigen bzw. zu ergänzen und unverzüglich an den Kläger zurückzusenden.
5. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis und aus etwaigen sonstigen Rechtsgründen erledigt, insbesondere besteht Einigkeit, dass die Beklagte keine behaupteten Schadensersatzansprüche gegen den Kläger mehr geltend macht.
6. Mit vorstehendem Vergleich ist auch das Verfahren xxxxx erledigt.
7. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben."
Der Versicherte meldete sich am 15. Juni 1993 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Ihm wurde daraufhin nach Ablauf einer Sperrzeit (16. Juni 1993 bis 7. September 1993) für die Zeit vom 8. September 1993 an Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe bewilligt.
Nach dem Tode des Versicherten beantragte der 1971 geborene Kläger am 14. November 1994 die Gewährung von Hinterbliebenenrente, woraufhin ihm seitens der Beklagten durch Bescheid vom 6. April 1995 für die Zeit ab 29. Oktober 1994 eine Halbwaisenrente bewilligt wurde. Für die Berechnung der Waisenrente wurden dabei für das Jahr 1993 die folgenden rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten zugrunde gelegt:
01.01.1993 bis 18.01.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
19.01.1993 bis 12.04.1993 DM 6.315,00 Krankengeld
13.04.1993 bis 07.09.1993 DM 26.117,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
08.09.1993 bis 31.12.1993 DM 6.098,00 Arbeitslosengeld.
Der Kläger erhob gegen den Rentenbewilligungsbescheid Widerspruch und machte geltend, dass für 1993 statt dessen die folgenden Zeiten zugrunde zu legen seien:
01.01.1993 bis 23.02.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
24.02.1993 bis 12.04.1993 DM 3.491,63 Krankengeld
13.04.1993 bis 30.09.1993 DM 28.470,53 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
01.10.1993 bis 31.12.1993 DM 4.866,40 Arbeitslosengeld.
Im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens führte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) XY. am 6. März 1995 bei der Firma E. ER., dem ehemaligen Arbeitgeber des verstorbenen Versicherten, für die Zeiten bis einschließlich 31. Dezember 1994 eine Betriebsprüfung durch, in deren Verlauf auch das Versicherungsverhältnis des verstorbenen Versicherten überprüft wurde. Im Anschluss daran wurden die der Beklagten für das Jahr 1993 gemeldeten Zeiten schließlich folgendermaßen korrigiert:
01.01.1993 bis 23.02.1993 DM 8.617,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
24.02.1993 bis 12.04.1993 DM 3.491,63 beitragspflichtiges Krankengeld
13.04.1993 bis 30.09.1993 DM 26.988,00 beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
01.10.1993 bis 31.12.1993 DM 4.866,00 beitragspflichtiges Arbeitslosengeld
Mit Teilabhilfebescheid vom 16. September 1996 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass für den streitigen Zeitraum nunmehr die seitens der AOK im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelten rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen seien.
Der Kläger machte demgegenüber geltend, dass der AOK anlässlich der Betriebsprüfung bezüglich der Zeit vom 13.04.1993 bis zum 30.09.1993 ein Fehler unterlaufen sei und dass insoweit richtigerweise ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM berücksichtigt werden müsse, das sich wie folgt zusammensetze:
13.04.1993 bis 30.04.1993 DM 3.470,53
Mai 1993 DM 5.000,00
Juni 1993 DM 5.000,00
Juli 1993 DM 5.000,00
August 1993 DM 5.000,00
September 1993 DM 5.000,00
Die Differenz beruhe darauf, dass die AOK das gemäß Ziffer 2 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs festgesetzte Bruttoarbeitsentgelt von 5.000,00 DM nur für die Zeit nach der Kündigungserklärung vom 15. Juni 1993 angesetzt habe und nicht bereits für die Zeit ab 1. Mai 1993. Im Rahmen der Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei aber auch zu berücksichtigen, dass neben der Kündigungsschutzklage eine weitere Klage auf Zahlung rückständigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 14. Juni 1993 in Höhe von 7.414,09 DM anhängig gewesen sei.
Die Beklagte holte zur Auslegung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs daraufhin eine schriftliche Auskunft der damaligen Kammervorsitzenden, Richterin am Arbeitsgericht RS., vom 15. April 1997 ein, die sinngemäß erklärte, dass sich das Arbeitsentgelt von 5.000,00 DM monatlich nur auf die Zeit vom 15. Juni 1993 bis zum 30. September 1993 beziehe. Sofern - außer der in Ziffer 3 des Vergleiches geregelten Lohnfortzahlung - auch Rückstände aus der Zeit vor dem 15. Juni 1993 offen gewesen und eingeklagt worden sein würden, dann würde dies ausdrücklich in dem Vergleich berücksichtigt worden sein.
Der Widerspruch des Klägers wurde schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 19. November 1997 mit der Begründung zurückgewiesen, dass für die Zeit vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten, welches den von der AOK ermittelten Betrag in Höhe von 26.988,00 DM übersteige, weder dem arbeitsgerichtlichen Vergleich entnommen werden könne noch im Übrigen nachgewiesen sei.
Der Kläger erhob daraufhin am 19. Dezember 1997 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt und machte geltend, dass vor dem Arbeitsgericht für den Monat Mai 1993 ein Betrag in Höhe von 4.940,00 DM und für die Zeit vom 1. Juni 1993 bis zum 14. Juni 1993 ein Betrag in Höhe von 2.474,09 DM eingeklagt worden seien. Diese Beträge seien im arbeitsgerichtlichen Vergleich auf 5.000,00 DM für Mai 1993 und auf 2.500,00 DM für die erste Junihälfte 1993 aufgerundet worden.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. September 1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass für den Zeitraum vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 im Versicherungsverlauf des verstorbenen Versicherten kein höheres Bruttoarbeitsentgelt als 26.988,00 DM zu berücksichtigen sei. Das für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Juni 1993 der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Bruttoarbeitsentgelt sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 4. August 1994 zu entnehmen, weil die dort unter Ziffer 2.) getroffene Regelung über die Höhe des monatlichen Bruttoentgelts sich nach dem objektiven Erklärungswert aus der Sicht eines verständigen Dritten nur auf die Zeit ab fristloser Kündigung am 15. Juni 1993 beziehe. Ab diesem Zeitpunkt sei der verstorbene Versicherte tatsächlich nicht mehr im Betrieb seines Arbeitgebers tätig gewesen, weshalb der ihm bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zustehende Lohn nur in pauschalierter Form aufgrund des früher erzielten regelmäßigen Monatslohnes zu schätzen gewesen sei, wie dies auch bei Annahme eines monatlichen Bruttoentgelts von 5.000,00 DM erfolgt sei. Eine solche pauschale Berechnungsweise komme hingegen für Zeiträume der tatsächlich ausgeübten Beschäftigung nicht in Betracht und sei von den Parteien des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen. Zwar habe der Versicherte auch Lohnansprüche für Mai und Juni 1993 eingeklagt, über deren Höhe im Vergleich jedoch keine konkrete Regelung getroffen sei, während unter Ziffer 3.) des Vergleichs die Höhe der dem verstorbenen Versicherten zustehenden Lohnfortzahlung für die Zeit vom 13. Januar 1993 bis zum 23. Februar 1993 detailliert geregelt worden sei. Nachdem der arbeitsgerichtliche Vergleich weder Aussagen zu den vom inzwischen verstorbenen Versicherten tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in den Monaten Mai und Juni 1993 noch zur Höhe des ihm hieraus zustehenden Lohnes treffe, könne dieser Vergleich für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Mai 1993 bis zum 15. Juni 1993 nicht herangezogen werden, weshalb insoweit auf das Ergebnis der Betriebsprüfung der zuständigen Einzugsstelle der AOK Hessen abzustellen sei.
Der Kläger hat gegen das am 20. Oktober 1998 per Einschreibebrief an ihn abgesandte Urteil des Sozialgerichts am 18. November 1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, dass ihm nur dann eine Rente in der richtigen Höhe gezahlt werde, wenn der Versicherungsverlauf die richtigen Bruttoarbeitsentgelte enthalte. Dass der seinerzeit vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich in seinem Sinne zu interpretieren sei, könne die damalige Kammervorsitzende bestätigen (Beweis: Vernehmung der Richterin am Arbeitsgericht RS. als Zeugin). Der Kläger macht geltend, es sei eigentlich systemwidrig, dass sich entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen auf der Grundlage des seines Erachtens richtigen höheren Bruttoarbeitsentgelts ein geringerer Rentenzahlbetrag ergebe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 6. April 1995 und vom 16. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1997 zu verurteilen, bei der Berechnung der ihm für die Zeit ab 29. Oktober 1994 aus der Versicherung des am xx. xx 1994 verstorbenen Versicherten B. A. bewilligten Hinterbliebenenrente für die Beitragszeit vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen
hilfsweise,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt und verweist unter Vorlage von Probeberechnungen darauf, dass es auf der Grundlage des von dem Kläger genannten Bruttoarbeitsentgelts zu einer (geringfügigen) Rentenminderung kommen würde. Die Beklagte meint, dass dem Kläger damit bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die Sach- und Rechtslage ist mit dem Kläger und mit der Beklagten in einem Erörterungstermin vom 16. Dezember 1999 eingehend erörtert worden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die entsprechende Sitzungsniederschrift.
Die durch Beschluss vom 24. Februar 2000 zum Verfahren beigeladene AOK Hessen hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen eigenen Sachantrag gestellt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2000 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. September 1998 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 6. April 1995 und vom 16. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1997 erhobene Klage ist nicht nur - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - in der Sache unbegründet, sondern bereits unzulässig, weil er durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert ist und weil ihm demzufolge das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Getreu dem allgemeinen Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz in Anspruch nehmen darf (vgl. unter anderem die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 50, 244, 247; 53, 152, 157 f), ist die Zulässigkeit einer Sachentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren unter anderem davon abhängig, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Verwaltungsaktes oder zumindest an der Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit besteht. Ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis fehlt unter anderem dann, wenn das begehrte Gerichtsurteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (vgl. BVerwGE 75, 109, 113; 78, 85).
Ein dementsprechendes Rechtsschutzbedürfnis des Klägers ist nicht ersichtlich.
Für eine sozialgerichtliche Überprüfung der angefochtenen Bescheide fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, denn das für den Kläger günstigste Ergebnis im vorliegenden Rechtsstreit wäre, dass für die Berechung der ihm aus der Versicherung des am xx. xx 1994 verstorbenen Versicherten B. A. bewilligten Hinterbliebenenrente hinsichtlich der Beitragszeit vom 13. April 1993 bis zum 30. September 1993 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 28.470,00 DM zugrunde gelegt und ihm dementsprechend eine im Ergebnis niedrigere Rente zuerkannt werden würde. Das ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten fiktiven Rentenberechnungen vom 21. Januar 1999 und vom 26. Januar 1999, die jeweils eine geringfügige Rentenminderung ausweisen.
Anhaltspunkte dahingehend, dass die vorgelegten Probeberechnungen ihrerseits fehlerhaft sein könnten, sind weder von dem Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Sein Einwand, es sei "eigentlich systemwidrig", dass sich entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Probeberechnungen auf der Grundlage des seines Erachtens richtigen höheren Bruttoarbeitsentgelts ein geringerer Rentenzahlbetrag ergebe, beruht auf einer laienhaft unzutreffenden Vorstellung von den gesetzlichen Bestimmungen über die Rentenberechnung. Hierauf ist der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 16. Dezember 1999 eingehend hingewiesen worden.
Der unabhängig von der im Ergebnis zu erwartenden Rentenhöhe vom Kläger erhobene Einwand, dass bezüglich des streitigen Zeitraums anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfling ein fälschlicherweise zu niedriges Bruttoarbeitsentgelt ermittelt und dementsprechend auch der Arbeitgeber in zu geringem Umfang zur Abführung von Beiträgen herangezogen worden sei, reicht über das Rechtsschutzinteresse an der Wahrnehmung eigener Rechte hinaus und würde in eine generell unzulässige Popularklage münden.
Da der Kläger überdies auch in der Sache selbst keine im Vergleich zur ersten Instanz neuen Gesichtspunkte vorzutragen vermochte, die - wenn man die vorliegende Klage als noch zulässig ansehen wollte - den von ihm erhobenen Anspruch stützen könnten, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist bezüglich der sonstigen Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 23. September 1998.
Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Entsprechend den im Erörterungstermin vom 16. Dezember 1999 erteilten Hinweisen war dem Kläger ein Teil der entstandenen Gerichtskosten aufzuerlegen, weil er von der offensichtlich aussichtslosen Prozessführung trotz eingehender Belehrung und hinreichender Einsichtsfähigkeit mutwillig keinen Abstand genommen hat (§ 192 Satz 1 SGG). Ausgehend von den insgesamt entstandenen Gerichtshaltungskosten sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse des Klägers erweist sich dabei zur Überzeugung des Senats ein Kostenanteil in Höhe von 1000,00 DM als ausreichend und angemessen.
Die weitergehende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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