Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 R 4347/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1257/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im November 1947 geborene Kläger, der eine Ausbildung zum Profilwalzer (Zeugnis vom 30. Juli 1966) und eine Hochschulausbildung zum Ökonom - Fachrichtung Volkswirtschaft (Zeugnis vom 21. Juli 1970) erfolgreich absolvierte, arbeitete danach als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Amt für Preise (August 1970 bis Dezember 1973, unterbrochen durch den Grundwehrdienst von Mai 1972 bis Oktober 1973), Mitarbeiter im Ministerium für Materialwirtschaft (Januar 1974 bis Februar 1980), Mitarbeiter für Haushaltswirtschaft im Amt für industrielle Formgestaltung (Februar 1980 bis Juli 1980), Leitender Ingenieur für Wissenschaft und Technik bzw. für Planung in einem volkseigenen Betrieb für Kraftverkehrsanlagenbau (August 1980 bis Dezember 1981), Energieinspektor bei der Staatlichen Energieinspektion (Januar 1982 bis Juni 1987), Mitarbeiter im Ministerium für Kohle und Energie bzw. im Wirtschaftsverband Energieversorgung (Juni 1987 bis Juni 1990) und Mitarbeiter bei Versicherungen (Juli 1990 bis März 1994). Nach einer nichtversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit (April 1994 bis November 1994) und einer Beschäftigung als Mitarbeiter einer Versicherung (Februar 1995 bis Dezember 1996) übte er eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter für Versicherung und Bausparen (März 1997 bis März 2000) aus. Zuletzt war er von April 2000 bis Dezember 2005 als Führungsbezirksbeauftragter, Führungsbezirksleiter bzw. als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) bei einer Versicherung tätig.
Im Oktober 2005 beantragte der Kläger wegen Depressionen und Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte die Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 17. Januar 2006 und der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 ein.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Trotz einer Anpassungsstörung, eines schädlichen Alkoholkonsums, eines Bluthochdruckes und eines Halswirbelsäulensyndroms könnten der bisherige Beruf als Versicherungskaufmann und Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden entspreche in keiner Weise den gutachterlichen Feststellungen. Mit den von Dr. H genannten Einschränkungen könne nicht als Versicherungskaufmann im Außendienst gearbeitet werden.
Die Beklagte veranlasste nach Einholung der Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 28. März 2006 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 03. April 2006 das Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aus den zusätzlich eingeholten Befundberichten und dem internistischen Gutachten ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führten.
Dagegen hat der Kläger am 18. September 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat auf das beigefügt gewesene vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. L vom 12. Juni 2006 hingewiesen, wonach er zurzeit lediglich 5 Stunden täglich ohne Arbeiten mit Zeitdruck und mit Publikumsverkehr tätig sein könne. Im nervenärztlichen Gutachten sei die Erkrankung der Halswirbelsäule unberücksichtigt geblieben. Die Gutachten seien auch ohne Einbeziehung der Befundberichte der behandelnden Ärzte erstellt worden. Er sei zuletzt als Vertreter im Außendienst mit dem Vertrieb von Finanzprodukten aller Art (Versicherung, Bausparen, Geldanlagen) tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund fortgesetztem arbeitgeberseitigem Mobbing und der Verweigerung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch eigene Kündigung zum 31. Dezember 2005 beendet worden.
Das Sozialgericht hat die Leistungsakte des Arbeitsamtes Norden beigezogen sowie die Befundberichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 20. Februar 2007, der Fachärztin für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S vom 22. Februar 2007, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 06. März 2007 und des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. v vom 21. Februar 2007 eingeholt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, er sei im Januar 2007 fast in ein Stauende hineingerast. Er sei zu schnell gefahren, nämlich mit 220 km/h und habe seine Brille nicht aufgesetzt gehabt. Er habe mit einer Vollbremsung einen Unfall verhindern können. Bereits in der Vergangenheit habe er wiederholt Probleme beim Autofahren mit der Konzentration gehabt. Der Kopf sei dann woanders gewesen. Die Strecke in die Stadt Norden, die 554 km betrage und zu 80 v. H. auf der Autobahn zurückgelegt werde, fahre er regelmäßig seit 15 Jahren. Ein Tempo von 180 km/h sei für ihn normal. Der letzte Streckenrekord habe bei 4:53 Stunden gelegen. In der Regel benötige er einschließlich Pausen 5:30 Stunden. Er habe in den letzten 2 Jahren durchschnittlich 30.000 km/pro Jahr mit dem Auto, zu 80 v. H. auf der Autobahn, zurückgelegt. Seine seelische Erkrankung sei nicht permanent vorhanden. Sie breche periodisch, meistens bei Stress, aus. Aber auch die permanente Auseinandersetzung mit seinem früheren Arbeitgeber führe zu einem solchen Ausbruch. Die Erinnerung an das seinerzeitige Mobbing bewirke eine Blutdruckerhöhung. Er sei jedoch kein Medikamentenfreund. Deswegen habe er auch nur einmal im Jahr 2006 eine zusätzliche Tablette eingenommen. Er denke, Psychomedikamente machten abhängig. Sein Alkoholkonsum sei stressbedingt. Der Kläger hat das MDK-Gutachten des Arztes G vom 01. März 2007 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W als Zeugen.
Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Dem Kläger sei jedenfalls auch eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst einer Versicherung zumutbar. Die Sachbearbeitung von Versicherungsvorgängen erfordere keine weitergehenden fachlichen Kenntnisse als sie auch der Betreuer von Versicherungskunden im Außendienst besitzen müsse. Die gesundheitlichen Anforderungen seien im Innendienst geringer als im Außendienst. Es handele sich um Bürotätigkeiten, die einen Wechsel der Körperhaltungen zuließen und im Gegensatz zum Außendienst keinen regelmäßigen Publikumskontakt beinhalteten. Solche körperlich leichten Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich seien nach allen vorliegenden Gutachten gesundheitlich möglich. Die Angaben der behandelnden Ärzte begründeten keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Gutachten. Der Psychiater Dr. E habe eine Besserung der Symptomatik festgestellt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W habe eine allenfalls leichte Erhöhung des Blutdruckes angegeben. Anzeichen für einen erhöhten Alkoholkonsum habe dieser Arzt nicht festgestellt. Auch die Angaben des Klägers selbst weckten keinen Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung. Dass er noch zu den angegebenen Anstrengungen als Autofahrer in der Lage sei, widerlege seine Behauptung, nicht einmal mehr die vergleichsweise einfachen psychischen Anforderungen eines Sachbearbeiters ausüben zu können.
Gegen das seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 27. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. September 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er meint, das Urteil stehe im Widerspruch zu dem weiteren beigefügt gewesenen MDK-Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 14. August 2007 nach Aktenlage, das entgegen der Auffassung der Beklagten bezüglich des Leistungsvermögens sehr wohl aussagekräftig sei. Danach bestehe lediglich ein Leistungsvermögen für eine leichte körperliche Arbeit von 3 Stunden täglich und keine ausreichende Belastung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Er könne nicht als Sachbearbeiter im Innendienst einer Versicherung zumutbar tätig sein. Es liege zudem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 vor. Es sei ein psychiatrisches und ein orthopädisches Fachgutachten zur Beurteilung des Leistungsvermögens nötig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und den Arbeitsvertrag mit den D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29. März 2000/31. März 2000 beigezogen sowie die Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 26. November 2007, die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S vom 31. Oktober 2007, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 09. November 2007 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M vom 20. November 2007, 19. Dezember 2007 und 29. Januar 2008 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P vom 16. Mai 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2008 und das schriftliche berufskundliche Gutachten des ML vom 24. Juli 2008.
Der Kläger weist auf seine Hochschulqualifikation hin und meint, aufgrund seiner Ausbildung als Führungskraft im Außendienst tätig gewesen zu sein und somit Berufsschutz als Diplomfinanzwirtschaftler zu haben. Ihm stehe daher Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Er sei im Zeitraum von Ende 2000 bis Ende 2002 als Führungskraft mit der internen Bezeichnung Führungsbezirksbeauftragter bzw. Führungsbezirksleiter eingesetzt gewesen. Diese Bezeichnungen beinhalteten Führungsaufgaben gegenüber unterstellten angestellten Außendienstmitarbeitern. Von Oktober 2000 bis März 2003 sei er mit dem Aus- und Aufbau der Organisationsstruktur, der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, der wöchentlichen Schulung aller Mitarbeiter, der Kontrolle der Tätigkeitsberichte, der Analyse der Produktionsentwicklung und der Festlegung konkreter Maßnahmen, speziellen monatlichen Schulungen und der Unterstützung der Mitarbeiter in allen Fragen der Agenturarbeit betraut gewesen. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. Psei als Beweis nicht zuzulassen, denn es bewerte sein Ausscheiden aus dem Ministerium für Materialwirtschaft als Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Staatssekretär, während tatsächlich der Grund hierfür eine Gewissensentscheidung gewesen sei. Zudem stütze sich dieses Gutachten auf Diagnoseschlüssel für erfolgte Krankschreibungen zu DDR-Zeiten, die nach den Bestimmungen zum Datenschutz weder gespeichert noch weitergegeben werden dürften, wie die Angabe einer neurotischen Störung im Sozialversicherungsausweis vom 03. bis 27. Juli 1980. Richtig sei allerdings, dass er ab Oktober 1979 wegen eines leichtfertigen Umgangs bei Alkohol bei Einnahme von Blutdrucksenkern für wenige Tage stationär behandelt worden sei. Die Diagnosen der Sachverständigen Dr. P wichen von denen seiner behandelnden Ärzte ab. Er sei nie wegen eines Alkoholmissbrauchs oder eines Medikamentenmissbrauchs in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beginnend ab 1975 sei nicht objektivierbar. Inwieweit sich im Zuge der Auseinandersetzung mit der Deine Persönlichkeitsstörung herausgebildet habe, sei nach dem MDK-Gutachten des Dr. L wahrscheinlich. Zur abschließenden Beweiserhebung sei die Vorladung der Sachverständigen Dr. P erforderlich. Schließlich sei das berufskundliche Gutachten fehlerhaft.
Der Senat hat der Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29. Dezember 2008 eingeholt und den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahme vom 05. Februar 2009).
Der Kläger hält die Ausführungen des Sachverständigen L für grundsätzlich falsch. Er habe als Führungskraft im Versicherungsaußendienst gearbeitet. Die Vermittlung von Verträgen aller Art sei nicht Aufgabe von Führungskräften und auch nicht erwünscht. Die Befähigung zum Versicherungsfachmann sei ihm Anfang 1991 aufgrund seiner Ausbildung und seiner jahrelangen Tätigkeit als nebenberuflicher Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung zuerkannt worden. Bei seiner Tätigkeit als Führungskraft des Versicherungsaußendienstes habe es sich um eine Managertätigkeit gehandelt. Der Kläger hat einen Auszug aus Berufe.net zum Außendienstleiter (Versicherung) vorgelegt.
Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahme vom 17. März 2009).
Der Kläger weist darauf hin, dass es sich bei der Bezeichnung eines Außendienstleiters um einen Sammelbegriff für verschiedene Berufsbezeichnungen in der Versicherungsbranche handele. Die D bezeichne derartige Führungskräfte als Führungsbezirksbeauftragten oder Führungsbezirksleiter. Der Sachverständige sei offenkundig nicht in der Lage, Sachverhalte zu erfassen und zu bewerten. Die genannte Führungsposition sei wegen der fortschreitenden seelischen Erkrankung aufgegeben worden. Der Kläger hat einen weiteren Auszug aus Berufe.net zum Kaufmann - Versicherungen und Finanzen vorgelegt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 11. Juli 2007, Blatt 217 bis 256, 260 bis 265, 272 bis 276, 308 bis 309 und 329 bis 330 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), einschließlich der Leistungsakte des Arbeitsamtes Norden () und der Schwerbehindertenakte (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken. Er ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) tätig sein. Ausgehend von diesem Beruf, der höchstens der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen ist, muss sich der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur verweisen lassen. Dahinstehen kann, ob über letztgenannte Tätigkeit hinaus der Kläger sogar für die Tätigkeit einer Bürokraft der Anlernebene, also für eine Verweisungstätigkeit der nächst höheren Gruppe des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (als bis zu zwei Jahren), wie von dem Sachverständigen L beurteilt, in Betracht kommt.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Beruf des Angestellten im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) ist danach maßgebender Beruf. Es handelt sich um die letzte ausgeübte versicherungspflichtige, wenn auch nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich von einer qualitativ höheren Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen lösen musste, sind nicht ersichtlich.
So hat der Kläger weder in der Anlage zum Rentenantrag von Oktober 2005 angegeben, noch während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, gesundheitliche Gründe seien für die Aufgabe der bis März 2000 ausgeübten Beschäftigungen (bzw. nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten) verantwortlich gewesen. Solches wird lediglich bezüglich einer Tätigkeit als Führungsbezirksbeauftragter bzw. Führungsbezirksleiter vorgetragen. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste.
Dabei kann offen bleiben, welche Aufgaben mit der Tätigkeit eines Führungsbezirksbeauftragten und eines Führungsbezirksleiters verbunden waren und ob für deren Ausführung eine Hochschulausbildung oder zumindest eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann erforderlich war.
Nach der Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 26. November 2007 war der Kläger vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2005, in den letzten zwei Jahren unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 28. bis 31. Januar 2004, vom 20. Februar bis 21. Februar 2004 und vom 23. Februar 2004 bis 19. Juni 2005, als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, die Gewinnung nebenberuflicher Mitarbeiter, deren Betreuung und Unterstützung sowie die Pflege und Erhaltung des Versichertenbestandes. Eine Tätigkeit als Bezirksbeauftragter ab 01. April 2000 mit den Aufgaben persönliche Werbung, Gewinnung nebenberuflicher Mitarbeiter sowie deren Betreuung und Unterstützung, Mitwirkung bei der Erkundung neuer Werbemöglichkeiten, Ausführung von Werbe- und sonstigen Aufträgen, die direkt zugewiesen werden, Pflege und Erhaltung des übertragenen Versicherten-/Kundenbestandes und Abgabe eines Tätigkeitsberichtes geht auch aus dem Arbeitsvertrag mit der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29./31. März 2000 hervor. Nichts anderes ergibt sich insoweit als unstreitig aus dem Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. April 2005 - 9 SA 2638/04, wonach der Kläger seit dem 01. April 2000 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war, und aus dem Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 21. Juni 2006, wonach er die von 2000 bis 2005 ausgeübte Beschäftigung als Vermittler angab (vgl. jeweils die Leistungsakte des Arbeitsamtes Norden). Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 04. November 2008 die Angaben in der Arbeitgeberauskunft vom 26. November 2007 als nur teilweise zutreffend beanstandet und eine Tätigkeit als Führungskraft mit den Bezeichnungen Führungsbezirksbeauftragter und Führungsbezirksleiter zunächst für den Zeitraum von Ende 2000 bis Ende 2002 und im weiteren Schriftsatz vom 23. November 2008 im Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2003 angegeben hatte, hat die D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. in der Auskunft vom 29. Dezember 2008 bestätigt, dass der Kläger aufgrund seiner Entwicklung vom 01. April 2001 bis 31. Dezember 2002 offiziell die Aufgaben eines Führungs-Bezirksleiters wahrgenommen hatte und im Rahmen dieser Tätigkeit neben den bereits benannten Aufgaben zusätzlich mit der Personalfindung, -einarbeitung und -führung, der Schulung neuer Mitarbeiter und deren Arbeitskontrolle und praktischer Unterstützung betraut war. Ob dem Kläger daneben die Einarbeitung eines Mitarbeiters übertragen worden war, hat sie in dieser Auskunft nicht bestätigen können, weil es dazu in der elektronisch vorhandenen Personalakte keine Eintragung gibt. Es ist nach dieser Auskunft auch nicht auszuschließen, dass bei den Bewerbungsgesprächen die Entwicklungschancen bis hin zum Organisationsleiter mit Führungs- und Personalverantwortung dargestellt wurden. Konkrete Aufzeichnungen darüber bestehen nicht.
Es bedarf allerdings keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Beschäftigung als Führungsbezirksbeauftragter und Führungsbezirksleiter durch den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis, den stellvertretenden Landesdirektor der D Landesdirektion Berlin und Geschäftsstellenleiter K. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im März 2003 die letztgenannte Tätigkeit wegen einer fortschreitenden seelischen Erkrankung aufgeben musste.
Der Kläger befand sich ab Dezember 2000 in ärztlicher Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W (vgl. dessen Befundbericht vom 06. März 2007). Dieser Arzt hat bei seiner Vernehmung als Zeuge bekundet, im Jahr 2002 noch keine Anzeichen einer Depression beim Kläger festgestellt zu haben. Erst im Juni 2004 hat er eine solche Diagnose gestellt und daraufhin die Überweisung an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E veranlasst. Ein entsprechender Behandlungsbeginn wird von Dr. Ein seinem Befundbericht vom 20. Februar 2007 bestätigt. Daneben erfolgte lediglich einmalig am 05. September 2002 eine Behandlung durch den Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. v. In dessen Befundbericht vom 21. Februar 2007 wird weder die Diagnose eines psychiatrischen Leidens noch werden entsprechende Befunde erwähnt. Fehlen somit für eine Zeit vor Juni 2004 Anhaltspunkte für das Bestehen eines seelischen Leidens, ist ausgeschlossen, dass der Kläger wegen eines solchen Leidens im März 2003 eine Tätigkeit als Führungsbezirksbeauftragter und Führungsbezirksleiter beenden musste.
Seit April 2003 jedenfalls war der Kläger jedenfalls nach seinen eigenen Angaben bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 31. Dezember 2005 als Vertreter im Außendienst mit dem Vertrieb von Finanzprodukten aller Art (Versicherungen, Bausparen, Geldanlagen) tätig (vgl. auch seine Angaben im Schriftsatz vom 08. Januar 2007) und damit als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) tätig. Diesen Beruf kann der Kläger allerdings nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. P und des ML.
Nach Dr. P liegen eine Somatisierungsstörung, ein Alhoholabhängigkeitssyndrom in Form eines Betaalkoholismus (Spiegeltrinkens), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-defizitärer paranoider Erlebnisverarbeitung, welche über eine Anpassungsstörung hinausgeht, degenerative Hals- und (sonstige) Wirbelsäulenveränderungen bei Cervikalsyndrom, ein Bluthochdruck, Sinustachykardien, eine Hyperlipoproteinämie und eine Steatosis hepatis vor.
Daneben mag noch ein Tinnitus vorhanden sein, auch wenn der Kläger bei der Sachverständigen Dr. P darüber nicht geklagt hat. Dieses Leiden ergibt sich zumindest aus dem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 28. März 2006, während es in seinen weiteren Befundberichten vom 06. März 2007 und vom 09. November 2007 unerwähnt bleibt bzw. als ehemaliges Leiden bezeichnet ist. Funktionsstörungen lassen sich allerdings auch dem Befundbericht vom 28. März 2006 nicht entnehmen, so dass dem Tinnitus schon angesichts eines fehlenden Beschwerdevorbringens des Klägers keine leistungseinschränkende Bedeutung zukommt.
Dasselbe gilt aus demselben Grund für die einmalig und vorübergehend, damit behobenen Gesundheitsstörungen eines Zustandes nach Hepatitis-B-Erkrankung, Gastroenteritis, Zustand nach Gehirnerschütterung bzw. Prellung der rechten Kopfseite (vgl. die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 28. März 2006, 06. März 2007 und 09. November 2007).
Die Gesundheitsstörungen des Klägers werden damit von der Sachverständigen Dr. P im Wesentlichen erfasst, auch wenn sie in vorliegenden Befundberichten und Gutachten anderer Ärzte teilweise anders bezeichnet werden. Eine Depression bzw. depressive Episode und eine Agoraphobie mit Panikstörung sind hingegen nicht bewiesen, denn weder hat die Sachverständige Dr. P entsprechende Befunde erheben können, noch bieten die Befundberichte insbesondere des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E und der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M dafür sichere Befunde, wie die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 näher ausgeführt hat.
Die festgestellten Gesundheitsstörungen führen nach der Sachverständigen dazu, dass der Kläger wenigstens körperlich leichte Arbeiten, jedoch ohne besondere Anforderungen an die Konzentration und an die Genauigkeit der Ausführungen von Arbeitsaufgaben, wie z. B. Abrechnungstätigkeiten und überwiegende Bildschirmtätigkeiten, verrichten kann. Dies ist unter Berücksichtigung der von dieser Sachverständigen erhobenen Befunde nachvollziehbar. Wesentlich für diese Beurteilung sind das seelische Leiden und das Alkoholabhängigkeitssyndrom.
Gegenüber der Sachverständigen hat der Kläger angegeben, an der Hochschule für Ökonomie in K studiert und als Beststudent abgeschlossen zu haben. In der Folgezeit habe er Erfolg gehabt und sich schnell hochgearbeitet. Der materielle Verdienst im Staatsapparat sei allerdings nicht besonders hoch gewesen, so dass er schon zu DDR-Zeiten nebenbei bei der Staatlichen Versicherung gearbeitet habe. Geld sei für ihn immer wichtig gewesen. Nachdem er im September 2004 gegen die D eine Strafanzeige erstattet gehabt habe, weil sich die Mitarbeiter ungerechtfertigt Provisionen zugeschoben hätten, habe ein Mobbing begonnen. Er habe deswegen seinen Arbeitsplatz verloren, was ihn sehr kränke. Er denke, in der Versicherung sehr erfolgreich tätig gewesen zu sein. Er habe immer die höchsten Provisionen gehabt, weil er gut mit Menschen arbeiten und diese beeinflussen könne. Allerdings sei er auch sehr leicht aggressiv, erregbar und impulsiv. Zur Beruhigung trinke er Alkohol in Form von Bier. Er habe in den letzten 14 Tagen in Erwartung des Untersuchungstermins und auch während der Zeit des Arbeitsrechtsstreits täglich 6 bis 8 Flaschen Bier bei gleichmäßigem Spiegel über den Tag verteilt getrunken. Eine Entzugssymptomatik und einen Kontrollverlust hat der Kläger verneint. Daneben hat er angegeben, 100 Pfeifen pro Tag zu rauchen. Er mache die Wohnung sauber und gehe einkaufen. Er setze sich auf den Balkon, auch im Winter, um zu rauchen und mit anderen Menschen zu quatschen.
Die Sachverständige hat bei ihrer Untersuchung deutlich pigmentierte Skleren, eine Rötung des Gesichtes und des oberen Thoraxbereiches mit Teleangiektasien und eine Lebervergrößerung als Ausdruck des Alkoholkonsums befundet. Die daneben vorgefundenen Missempfindungen an Armen und Beinen hat sie nicht eindeutig einer Polyneuropathie zuordnen können. Es hat sich ein Ruhetremor der Hände und ein Intentionstremor beidseits beim Finger-Nase-Versuch und beim Knie-Hacken-Versuch gezeigt. Die Schädelkalotte ist occipital druckschmerzhaft gewesen. Bei freier Beweglichkeit ist ein Klopf- und Druckschmerz über der Hals- und Lendenwirbelsäule festzustellen gewesen. Der Blutdruck hat 180/100 bzw. 160/90 (links/rechts) betragen. Der Kläger ist sehr weitschweifig und detailliert, in seinem Tempo manchmal nicht zu steuern gewesen. Der soziale Rapport ist sehr spontan, jedoch ohne eigenkritische Abgrenzungen gewesen. Es sind narzisstisch betonte, kritische, teilweise ironische Bemerkungen hinsichtlich Arbeitsmöglichkeiten gemacht worden, die für einen Kränkungsaffekt sprechen. Die Konzentration ist infolge der weitschweifigen Selbstdarstellung gestört, die Fixierung auf den Frageinhalt ist nur mit Einhilfe und wiederholtem Nachfragen möglich gewesen. Klagen über Benachteiligung und Kränkung sind mit erheblichem Affekt, auch mit psychogener Beschwerdebetonung und bei aufgehobener Eigenkritik vorgetragen worden. In dieser Situation ist eine unzureichende Selbstkontrolle auffällig gewesen. Das inhaltliche Denken ist durch eine anhaltende narzisstische Kränkung bei paranoider Abwehr und Projektion mit Schuldzuweisung auf andere geprägt gewesen, wobei eine Störung der Impulskontrolle mit aggressiven Durchbrüchen und ein Betaalkoholismus vom Kläger zugegeben worden sind. Der von der Sachverständigen durchgeführte d2-Konzentrationstest hat zwar eine Verschlechterung der Konzentrationsfähigkeit im Verlauf der Testdurchführung gezeigt. Angesichts der mit zunehmender Dauer höher werdenden Fehlerquote, Auslassungsfehler und Oberflächlichkeiten ist er deswegen jedoch nicht auswertbar gewesen. Auch hat sich nicht beurteilen lassen, inwieweit diese Konzentrationsschwächen alkoholbedingt sind, wobei allerdings kein eindeutiger Alkoholfötor wahrzunehmen gewesen ist.
Insgesamt hat der Kläger auf sehr unkritische Art und Weise die Eigenarten seiner Persönlichkeit hervorgehoben, wobei er von seiner Selbstdarstellung subjektiv in einem ausgeprägten Maße überzeugt gewesen ist, diese nie hinterfragt oder nie selbstkritisch in Frage gestellt hat. Dies wird insbesondere an seinem Nikotin- und Alkoholkonsum deutlich. Angesichts seines subjektiven Überzeugtseins seiner Persönlichkeit ist nachvollziehbar, dass er die Situation am Arbeitsplatz und den sich anschließenden Verlust, wenn auch durch eigene Kündigung, als besonders verletzend ansieht und die Ursache hierfür in seinem Umfeld und in seinen Bezugspersonen sieht.
Ungeachtet dessen hat die Untersuchung Funktionseinschränkungen in psychischer Hinsicht lediglich in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit aufgedeckt. Es ist daher schlüssig, dass nur solche Arbeiten, die insoweit besondere Anforderungen stellen, ausscheiden müssen.
Insbesondere gibt es nach der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. P keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Agoraphobie mit Panikstörung oder für eine Depression bzw. depressive Episode. Wie Dr. P in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 ausgeführt hat, spricht gegen eine Agoraphobie die erfolgreiche berufliche Entwicklung, die es erforderlich macht, sich verhaltensflexibel in unterschiedlichen Situationen auf Menschen einzustellen, und der Umstand, dass der Kläger weite Fahrwege zurücklegt. Im Übrigen hat der Kläger selbst gegenüber der Sachverständigen angegeben, mit Menschen gut umgehen und diese beeinflussen zu können. Er hat auch weiterhin Umgang mit Menschen, wie der von ihm geschilderte Aufenthalt auf dem Balkon zeigt. Ein depressives Verhalten ist von der Sachverständigen Dr. P nicht festgestellt worden. Sie hat in der genannten ergänzenden Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine endogene Depression ohnehin bei einem Betroffenen, der regelmäßig Alkohol konsumiert, schwer zu diagnostizieren ist, weil das klinische Bild von der pharmakologischen Wirkung des Alkohols überlagert wird. Zudem zeigt der vom Kläger geführte hartnäckige Kampf um seinen Arbeitsplatz, dass eine maßgebende endogene Depression nicht bestanden haben kann, denn ein solches Krankheitsbild ist damit nicht vereinbar. Soweit daher der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E in seinen Befundberichten vom 03. April 2006 und 20. Februar 2007 eine Agoraphobie und Panikstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode bezeichnet hat, mag es sich allenfalls um einen vorübergehenden Zustand anlässlich einer besonderen Aufregung und Gereiztheit gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gehandelt haben, was die Sachverständige Dr. P bereits in ihrem Gutachten für möglich erachtet hat. Die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M übersandten Patientenunterlagen ihres Praxisvorgängers, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E, belegen dies. So weisen diese Unterlagen bereits zu Behandlungsbeginn einen unauffälligen psychiatrischen Befund aus. Zu Beginn der Behandlung wird danach die Panikstörung bei Arbeitsplatzkonflikt erwähnt. Am 20. Oktober 2004 wird der Kläger als freudlos, am 14. Januar 2005 als deutlich bedrückt und am 09. Mai 2006 als deutlich depressiv, am 16. Juni 2006 als zunehmend depressiv und am 08. September 2006 als stabil beschrieben. Daneben wird gelegentlich auch von weiteren Panikzuständen berichtet. Im Übrigen weisen diese Patientenunterlagen Konzentrationsstörungen, Zustände von Gereiztheit und Aggressivität sowie von Unruhe aus. Wenn die Sachverständige Dr. P angesichts der in diesen Patientenunterlagen niedergelegten Befunden in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 zu der Ansicht gelangt ist, es habe sich für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten ein anderes als das von ihr festgestellte Leistungsvermögen danach nicht feststellen lassen, ist dies nachvollziehbar. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.
Den daneben vorliegenden Gesundheitsstörungen kommen keine wesentlichen Leistungseinschränkungen zu. Dies gilt zum einen für die degenerativen Hals- und (sonstigen) insbesondere Lendenwirbelsäulenveränderungen bei Cervikalsyndrom. Es bestehen zwar nach dem Gutachten der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, insbesondere im Bereich von C 6/7, die entsprechende Beschwerden glaubhaft erscheinen lassen. Gravierende Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates werden in diesem Gutachten jedoch ausgeschlossen. Das Vorhandensein der genannten erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule wird im Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S vom 22. Februar 2007 bestätigt. Außerdem ergeben sich daraus beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenprotrusio von L 4/5 (vgl. auch die beigefügt gewesenen Berichte über Magnetresonanztomografien von Hals- und Lendenwirbelsäule des Radiologen H vom 01. Februar 2007 und Dr. L vom 16. Februar 2007). Gleichwohl hat dies noch zu keiner Funktionsstörung der Wirbelsäule geführt, denn nach der Befundung der Sachverständigen Dr. P ist die Beweglichkeit von Hals- und Lendenwirbelsäule weiterhin nicht eingeschränkt. Es ist daher einleuchtend, dass weiterhin, wie bereits im Gutachten der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 beurteilt, körperlich leichte (bis mittelschwere Arbeiten) zumutbar sind. Zum anderen kommen dem Bluthochdruck und den Sinustachykardien keine weitergehenden Leistungseinschränkungen zu. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die von ihm gemessenen Blutdruckwerte einer Hypertonie leichteren Grades zugeordnet. Dass der Blutdruck steigt, wenn und weil der Kläger affektiv leicht erregbar ist, wie die Sachverständige Dr. P dargelegt hat, leuchtet ein. In diesen Zusammenhang hat sie auch die Sinustachykardien eingeordnet. Ihnen kommt ein eigentlicher Krankheitswert nicht zu, wie bereits die Ärztin für Innere Medizin Dr. K in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2006 festgestellt hat, denn die durchgeführte Ergometrie erbrachte lediglich eine gering muskulär limitierte körperliche Leistungsbreite von 100 Watt über 2 Minuten und keinerlei Hinweise für belastungsabhängige Herzrhythmusstörungen oder eine Belastungskoronorinsuffizienz. Im Rahmen der elektrokardiografischen Untersuchung zeigte sich eine linksventrikuläre Hypertrophie wie bei arterieller Hypertonie. Dies steht im Einklang mit dem Bericht der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Dr. M vom 25. Februar 2003, wonach eine Funktionsstörung des Herzens ausgeschlossen werden konnte. Für das Auftreten von Herzrhythmusstörungen hat darüber hinaus der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W bei seiner Vernehmung als Zeuge auch einen, wie vom Kläger angegebenen, erheblichen Alkoholkonsum als mögliche Ursache erachtet. Im Hinblick auf das Fehlen einer Herzerkrankung ist nachvollziehbar, dass dem Kläger jedenfalls körperlich leichte Arbeiten, wie im Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006 angenommen, zumutbar sind. Schließlich resultieren, wie die Sachverständige Dr. P ausgeführt hat, weder aus der Hyperlipoproteinämie noch aus der Steatosis hepatis eine Einschränkung des Leistungsvermögens, denn Funktionsstörungen sind nicht nachgewiesen. Diese Leiden stellen nach dem Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006 zusammen mit dem Übergewicht und dem Nikotinabusus lediglich ein kardiovaskuläres Risikoprofil dar, sind also geeignet, zukünftig weitere Gesundheitsstörungen hervorzurufen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich, folgerichtig, wie dies die Sachverständige Dr. P in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 17. Januar 2006, dem Gutachten der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 und dem Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006 angenommen hat.
Dem steht auch nicht der von der Sachverständigen Dr. P befundete nachhaltige Kränkungsaffekt entgegen, denn sie hat zugleich ausgeführt, dass der Kläger ohne unzumutbare Anstrengung seiner Willenskraft solche Tätigkeiten ausführen kann.
Den davon abweichenden Bewertungen des Leistungsvermögens im MDK-Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 12. Juni 2006, wonach ein Leistungsvermögen von lediglich 5 Stunden täglich besteht, und im MDK-Gutachten desselben Arztes nach Aktenlage vom 14. August 2007, wonach das Leistungsvermögen als zur Zeit mit 3 Stunden täglich beurteilt ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Zu Recht hat die Sachverständige Dr. P in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass im erstgenannten Gutachten lediglich das psychische Befinden des Klägers wiedergegeben wird, ohne dass dies durch entsprechende objektive Befunde gestützt ist. Als einzige Befunde werden insoweit eine leichte innere Agitiertheit und eine partiell dysphorische Grundstimmung angegeben. Unabhängig davon wird ein Leistungsvermögen von 5 Stunden täglich lediglich für einen Zeitraum von 6 Monaten eingeschätzt, also für einen Zeitraum, der nach den oben dargelegten Ausführungen in rentenrechtlicher Hinsicht noch nicht erheblich ist. Das andere MDK-Gutachten nach Aktenlage stützt sich maßgeblich auf einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 16. Juni 2007. Die von Dr. E erhobenen Befunde rechtfertigen jedoch, wie bereits ausgeführt, kein solches Leistungsvermögen. Nach den von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M übersandten Patientenunterlagen findet sich für den 15. Juni 2007 folgender Befund: freudlos, Antrieb gesteigert, schnell erschöpfbar, Konzentrationsstörungen, Selbstzweifel. Es handelt sich mithin um Befunde, die die im letztgenannten MDK-Gutachten bezeichneten Diagnosen Agoraphobie mit Panikattacken und mittelgradige Depression nicht begründen können.
Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Grund, das Gutachten der Sachverständigen Dr. P nicht zu verwerten. Sie hat in ihrem Gutachten Bezug genommen auf Arbeitsunfähigkeitszeiten im Sozialversicherungsausweis, nämlich auf den Zeitraum vom 21. bis 23. April 1975 mit der Diagnose D 305 für Missbrauch von Arzneimitteln und Rauschgift? und auf den Zeitraum vom 03. bis 27. Juli 1980 mit der Diagnose D 300 (neurotische Störung). Sie hat im Gutachten außerdem darauf hingewiesen, dass dem Kläger für den erstgenannten Zeitraum keine Angaben erinnerlich sind und dass der Kläger zu dem zweitgenannten Zeitraum mitgeteilt hat, dass er sich mit dem Staatssekretär angelegt und anschließend gekündigt habe. Sie hat diese Diagnosen ansonsten lediglich als Hinweise gewertet, dass es bereits in der Vergangenheit einmal zu einem Übermaß eines Medikamentengebrauchs und zu einem Arbeitsplatzkonflikt kam. Dies ist nicht fern liegend, da der Kläger selbst einen solchen Arbeitsplatzkonflikt angegeben und zwar keinen Medikamentenmissbrauch, aber einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol bei Einnahme von Blutdrucksenkern eingeräumt hat. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens aufgrund des im Oktober 2005 gestellten Rentenantrages sind diese Ereignisse jedoch unmaßgeblich geblieben. Die vom Kläger beanstandete Feststellung im Gutachten der Dr. P, dass sein jüngerer Bruder mit 18 Jahren an Drogen verstorben sei, beruht auf seinen eigenen Angaben. Schließlich ist eine Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes nicht ersichtlich. Offensichtlich hat der Kläger selbst die Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, aus denen die Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten in der DDR herrühren, vorgelegt und damit ihrer Verwertung zugestimmt. Veranlassung, die Sachverständige Dr. P zur mündlichen Verhandlung zum Zwecke ihrer Anhörung zu laden, hat nicht bestanden. Zwar steht den Beteiligten unabhängig von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen im Termin anzuordnen, nach § 116 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 03. Februar 1998 - 1 BvR 909/94, abgedruckt in NJW 1998, 2273). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann (BSG, Beschluss vom 27. November 2007 – B 5 a/5 R 60/07 B, abgedruckt in SozR 4-1500 § 116 Nr. 1). Auch wenn die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden müssen, so müssen doch die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet werden und objektiv sachdienlich sein (BSG, Beschluss vom 18. November 2008 - B 2 U 75/07 B, zitiert nach juris, BSG, Beschluss vom 27. November 2007 - B 5 a/5 R 60/07 B). Außerdem muss der Antrag Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zu laden (BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4 b RV 27/85, abgedruckt in SozR 1750 § 411 Nr. 2).
Auf die vom Kläger bezeichneten erläuterungsbedürftigen Punkte, zu denen die Sachverständige Dr. P ergänzend gehört werden soll, kommt es nicht an. Angesichts dessen ist ihre Anhörung entbehrlich. Der Kläger meint, eine Kränkung sei rechtlich nicht zumutbar. Ob dies zutreffend ist, stellt, worauf er selbst abhebt, eine Rechtsfrage und keine medizinische Frage dar. In welchem Umfang Versicherten eine weniger qualifizierte Tätigkeit zuzumuten ist, beurteilt sich, wie nachfolgend ausgeführt wird, nach dem so genannten Mehrstufenschema. Soweit danach ein sozialer Abstieg hinzunehmen ist, mag dies zwar für den Kläger eine Kränkung darstellen. Eine solche Kränkung ist jedoch aus Rechtsgründen hinzunehmen. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass eine Persönlichkeitsstörung beginnend ab 1975 nicht objektivierbar sei. Der Senat geht davon ebenfalls aus. Auch die Sachverständige Dr. P hat weder in ihrem Gutachten noch in ihrer ergänzenden Stellungnahme solches behauptet. Sie hat vielmehr ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers, dass er Probleme mit der Selbstkontrolle habe, auf insoweit vorhandene Persönlichkeitsbesonderheiten bzw. Persönlichkeitseigenarten aufmerksam gemacht und diese in Beziehung zu den o. g. Diagnosen aus dem Sozialversicherungsausweis gesetzt. Sie hat jedoch keinen Zeitpunkt oder Zeitraum vor der Auseinandersetzung mit dem letzten Arbeitgeber benennen können, zu dem oder in dem die von ihr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestand. Wie oben bereits ausgeführt, ist der tatsächliche oder vermeintliche Gesundheitszustand vor dieser Auseinandersetzung rechtlich ohne Belang.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) aus. Wie der Sachverständige L in seinem Gutachten dargelegt hat, erfordern Kundengespräche (Informations-, Beratungs-, Abschluss- bzw. Verkaufsgespräche), die ein solcher Angestellter zu führen hat, durchgängig hohe Konzentration, Reaktionssicherheit und Genauigkeit. Diesem Belastungsprofil ist der Kläger nicht mehr gewachsen, so dass der Kläger als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) gesundheitlich nicht mehr zumutbar tätig sein kann.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten) unterteilt (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zur vergleichbaren Gruppe des angelernten Arbeiters). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter (Angestellten) sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und einer Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zur vergleichbaren Gruppe des angelernten Arbeiters).
Davon ausgehend ist die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Angestellten im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) höchstens der Gruppe des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen.
Dies folgt einerseits aus dem Arbeitsvertrag mit der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29./31. März 2000, wonach die erfolgreiche Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) wesentliche Voraussetzung für diesen Beruf ist (Ziffer 4.3 dieses Arbeitsvertrages). Diese Ausbildung ist dafür auch ausreichend, wie aus der Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 26. November 2007 hervorgeht. Danach beträgt die Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) mindestens 1 Jahr. Der Kläger verfügte bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber über die entsprechende Qualifikation. Sie wurde ihm nach seinem eigenen Vorbringen bereits Anfang 1991 zuerkannt. Wie der Arbeitgeberauskunft allerdings auch zu entnehmen ist, beträgt die Dauer der Einarbeitung für einen Branchenfremden ebenfalls ca. 12 Monate, um den Beruf des Angestellten im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragten) vollwertig ausüben zu können. Damit steht fest, dass außer der mindestens einjährigen Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV), die danach jedenfalls zwei Jahre nicht überschreitet, weder eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann oder gar eine Hochschulausbildung erforderlich ist. Dies ergibt sich zum anderen aus dem Gutachten des Sachverständigen L. Danach existiert die Fortbildungsmaßnahme zum Versicherungsfachmann in der Versicherungswirtschaft als praxis- und funktionsbezogene Basisqualifikation für den Versicherungsaußendienst. Die Ausbildung ist insbesondere für berufsfremde Vermittler vorgesehen, die einen zweiten beruflichen Werdegang anstreben. Ziel dieser Fortbildungsmaßnahme ist es, eine hohe Mitarbeiterqualifikation im Außendienst zu erreichen, den Kundenservice durch fachkundige Beratung sowie das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu verbessern. Der entsprechende Vorbereitungsjahrgang dauerte früher bis zu 12 Monaten, während er aktuell bei 3 bis 5 Monaten liegt.
Dies ist überzeugend. Der Versicherungsfachmann wird im Versicherungsaußendienst tätig. Zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie von einem Versicherungskaufmann insbesondere im Innendienst erwartet werden, nämlich allgemeine kaufmännische und verwaltungsmäßige Arbeiten wie insbesondere die Bearbeitung von Leistungsfällen und Schadensregulierungen (so der Sachverständige L) fallen im Außendienst nicht an. Erst recht bedarf es nicht Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Außendienstleiter (Versicherung) nach der vom Kläger vorgelegten Auskunft aus Berufe.net besitzen muss, nämlich eine darüber hinausgehende Weiterbildung im Versicherungswesen oder ein betriebswirtschaftliches Studium. Die von einem Außendienstleiter (Versicherung) danach geforderten Aufgaben (Organisation der Arbeitsabläufe, Planung des Einsatzes von Personal, Übernahme kaufmännischer Aufgaben wie Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling und Koordinierung von Preisgestaltung und Vertrieb) waren vom Kläger als Angestelltem im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) nicht wahrzunehmen.
Ist der Kläger somit höchstens der Gruppe des angelernten Angestellten des oberen Bereiches zuzuordnen, muss er sich zumutbar auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur sozial zumutbar verweisen lassen.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.
Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte unter anderem in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren beziehungsweise Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine beziehungsweise nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung beziehungsweise Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur in Einklang bringen. Wenn die Sachverständige Dr. P somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne diese Berufe mindestens 6 Stunden täglich ausüben, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat ihre Bewertung zu eigen machen kann.
Damit liegt teilweise Erwerbsminderung, insbesondere Berufsunfähigkeit, nicht vor.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht ebenfalls nicht zu.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Der im November 1947 geborene Kläger, der eine Ausbildung zum Profilwalzer (Zeugnis vom 30. Juli 1966) und eine Hochschulausbildung zum Ökonom - Fachrichtung Volkswirtschaft (Zeugnis vom 21. Juli 1970) erfolgreich absolvierte, arbeitete danach als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Amt für Preise (August 1970 bis Dezember 1973, unterbrochen durch den Grundwehrdienst von Mai 1972 bis Oktober 1973), Mitarbeiter im Ministerium für Materialwirtschaft (Januar 1974 bis Februar 1980), Mitarbeiter für Haushaltswirtschaft im Amt für industrielle Formgestaltung (Februar 1980 bis Juli 1980), Leitender Ingenieur für Wissenschaft und Technik bzw. für Planung in einem volkseigenen Betrieb für Kraftverkehrsanlagenbau (August 1980 bis Dezember 1981), Energieinspektor bei der Staatlichen Energieinspektion (Januar 1982 bis Juni 1987), Mitarbeiter im Ministerium für Kohle und Energie bzw. im Wirtschaftsverband Energieversorgung (Juni 1987 bis Juni 1990) und Mitarbeiter bei Versicherungen (Juli 1990 bis März 1994). Nach einer nichtversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit (April 1994 bis November 1994) und einer Beschäftigung als Mitarbeiter einer Versicherung (Februar 1995 bis Dezember 1996) übte er eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter für Versicherung und Bausparen (März 1997 bis März 2000) aus. Zuletzt war er von April 2000 bis Dezember 2005 als Führungsbezirksbeauftragter, Führungsbezirksleiter bzw. als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) bei einer Versicherung tätig.
Im Oktober 2005 beantragte der Kläger wegen Depressionen und Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte die Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 17. Januar 2006 und der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 ein.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Trotz einer Anpassungsstörung, eines schädlichen Alkoholkonsums, eines Bluthochdruckes und eines Halswirbelsäulensyndroms könnten der bisherige Beruf als Versicherungskaufmann und Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden entspreche in keiner Weise den gutachterlichen Feststellungen. Mit den von Dr. H genannten Einschränkungen könne nicht als Versicherungskaufmann im Außendienst gearbeitet werden.
Die Beklagte veranlasste nach Einholung der Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 28. März 2006 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 03. April 2006 das Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Aus den zusätzlich eingeholten Befundberichten und dem internistischen Gutachten ergäben sich keine weiteren Befunde, die zu einer Änderung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung führten.
Dagegen hat der Kläger am 18. September 2006 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat auf das beigefügt gewesene vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstattete Gutachten des Dr. L vom 12. Juni 2006 hingewiesen, wonach er zurzeit lediglich 5 Stunden täglich ohne Arbeiten mit Zeitdruck und mit Publikumsverkehr tätig sein könne. Im nervenärztlichen Gutachten sei die Erkrankung der Halswirbelsäule unberücksichtigt geblieben. Die Gutachten seien auch ohne Einbeziehung der Befundberichte der behandelnden Ärzte erstellt worden. Er sei zuletzt als Vertreter im Außendienst mit dem Vertrieb von Finanzprodukten aller Art (Versicherung, Bausparen, Geldanlagen) tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund fortgesetztem arbeitgeberseitigem Mobbing und der Verweigerung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes durch eigene Kündigung zum 31. Dezember 2005 beendet worden.
Das Sozialgericht hat die Leistungsakte des Arbeitsamtes Norden beigezogen sowie die Befundberichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 20. Februar 2007, der Fachärztin für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S vom 22. Februar 2007, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 06. März 2007 und des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. v vom 21. Februar 2007 eingeholt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, er sei im Januar 2007 fast in ein Stauende hineingerast. Er sei zu schnell gefahren, nämlich mit 220 km/h und habe seine Brille nicht aufgesetzt gehabt. Er habe mit einer Vollbremsung einen Unfall verhindern können. Bereits in der Vergangenheit habe er wiederholt Probleme beim Autofahren mit der Konzentration gehabt. Der Kopf sei dann woanders gewesen. Die Strecke in die Stadt Norden, die 554 km betrage und zu 80 v. H. auf der Autobahn zurückgelegt werde, fahre er regelmäßig seit 15 Jahren. Ein Tempo von 180 km/h sei für ihn normal. Der letzte Streckenrekord habe bei 4:53 Stunden gelegen. In der Regel benötige er einschließlich Pausen 5:30 Stunden. Er habe in den letzten 2 Jahren durchschnittlich 30.000 km/pro Jahr mit dem Auto, zu 80 v. H. auf der Autobahn, zurückgelegt. Seine seelische Erkrankung sei nicht permanent vorhanden. Sie breche periodisch, meistens bei Stress, aus. Aber auch die permanente Auseinandersetzung mit seinem früheren Arbeitgeber führe zu einem solchen Ausbruch. Die Erinnerung an das seinerzeitige Mobbing bewirke eine Blutdruckerhöhung. Er sei jedoch kein Medikamentenfreund. Deswegen habe er auch nur einmal im Jahr 2006 eine zusätzliche Tablette eingenommen. Er denke, Psychomedikamente machten abhängig. Sein Alkoholkonsum sei stressbedingt. Der Kläger hat das MDK-Gutachten des Arztes G vom 01. März 2007 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. W als Zeugen.
Mit Urteil vom 11. Juli 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Dem Kläger sei jedenfalls auch eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Innendienst einer Versicherung zumutbar. Die Sachbearbeitung von Versicherungsvorgängen erfordere keine weitergehenden fachlichen Kenntnisse als sie auch der Betreuer von Versicherungskunden im Außendienst besitzen müsse. Die gesundheitlichen Anforderungen seien im Innendienst geringer als im Außendienst. Es handele sich um Bürotätigkeiten, die einen Wechsel der Körperhaltungen zuließen und im Gegensatz zum Außendienst keinen regelmäßigen Publikumskontakt beinhalteten. Solche körperlich leichten Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden täglich seien nach allen vorliegenden Gutachten gesundheitlich möglich. Die Angaben der behandelnden Ärzte begründeten keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit dieser Gutachten. Der Psychiater Dr. E habe eine Besserung der Symptomatik festgestellt. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W habe eine allenfalls leichte Erhöhung des Blutdruckes angegeben. Anzeichen für einen erhöhten Alkoholkonsum habe dieser Arzt nicht festgestellt. Auch die Angaben des Klägers selbst weckten keinen Zweifel an der Richtigkeit der Begutachtung. Dass er noch zu den angegebenen Anstrengungen als Autofahrer in der Lage sei, widerlege seine Behauptung, nicht einmal mehr die vergleichsweise einfachen psychischen Anforderungen eines Sachbearbeiters ausüben zu können.
Gegen das seiner damaligen Prozessbevollmächtigten am 27. August 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 06. September 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Er meint, das Urteil stehe im Widerspruch zu dem weiteren beigefügt gewesenen MDK-Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 14. August 2007 nach Aktenlage, das entgegen der Auffassung der Beklagten bezüglich des Leistungsvermögens sehr wohl aussagekräftig sei. Danach bestehe lediglich ein Leistungsvermögen für eine leichte körperliche Arbeit von 3 Stunden täglich und keine ausreichende Belastung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Er könne nicht als Sachbearbeiter im Innendienst einer Versicherung zumutbar tätig sein. Es liege zudem ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 vor. Es sei ein psychiatrisches und ein orthopädisches Fachgutachten zur Beurteilung des Leistungsvermögens nötig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Schwerbehindertenakte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und den Arbeitsvertrag mit den D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29. März 2000/31. März 2000 beigezogen sowie die Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 26. November 2007, die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S vom 31. Oktober 2007, des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 09. November 2007 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M vom 20. November 2007, 19. Dezember 2007 und 29. Januar 2008 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zu Bürohilfskräften (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P vom 16. Mai 2008 nebst ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2008 und das schriftliche berufskundliche Gutachten des ML vom 24. Juli 2008.
Der Kläger weist auf seine Hochschulqualifikation hin und meint, aufgrund seiner Ausbildung als Führungskraft im Außendienst tätig gewesen zu sein und somit Berufsschutz als Diplomfinanzwirtschaftler zu haben. Ihm stehe daher Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Er sei im Zeitraum von Ende 2000 bis Ende 2002 als Führungskraft mit der internen Bezeichnung Führungsbezirksbeauftragter bzw. Führungsbezirksleiter eingesetzt gewesen. Diese Bezeichnungen beinhalteten Führungsaufgaben gegenüber unterstellten angestellten Außendienstmitarbeitern. Von Oktober 2000 bis März 2003 sei er mit dem Aus- und Aufbau der Organisationsstruktur, der Einarbeitung neuer Mitarbeiter, der wöchentlichen Schulung aller Mitarbeiter, der Kontrolle der Tätigkeitsberichte, der Analyse der Produktionsentwicklung und der Festlegung konkreter Maßnahmen, speziellen monatlichen Schulungen und der Unterstützung der Mitarbeiter in allen Fragen der Agenturarbeit betraut gewesen. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. Psei als Beweis nicht zuzulassen, denn es bewerte sein Ausscheiden aus dem Ministerium für Materialwirtschaft als Ergebnis einer Auseinandersetzung mit dem Staatssekretär, während tatsächlich der Grund hierfür eine Gewissensentscheidung gewesen sei. Zudem stütze sich dieses Gutachten auf Diagnoseschlüssel für erfolgte Krankschreibungen zu DDR-Zeiten, die nach den Bestimmungen zum Datenschutz weder gespeichert noch weitergegeben werden dürften, wie die Angabe einer neurotischen Störung im Sozialversicherungsausweis vom 03. bis 27. Juli 1980. Richtig sei allerdings, dass er ab Oktober 1979 wegen eines leichtfertigen Umgangs bei Alkohol bei Einnahme von Blutdrucksenkern für wenige Tage stationär behandelt worden sei. Die Diagnosen der Sachverständigen Dr. P wichen von denen seiner behandelnden Ärzte ab. Er sei nie wegen eines Alkoholmissbrauchs oder eines Medikamentenmissbrauchs in ärztlicher Behandlung gewesen. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung beginnend ab 1975 sei nicht objektivierbar. Inwieweit sich im Zuge der Auseinandersetzung mit der Deine Persönlichkeitsstörung herausgebildet habe, sei nach dem MDK-Gutachten des Dr. L wahrscheinlich. Zur abschließenden Beweiserhebung sei die Vorladung der Sachverständigen Dr. P erforderlich. Schließlich sei das berufskundliche Gutachten fehlerhaft.
Der Senat hat der Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29. Dezember 2008 eingeholt und den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahme vom 05. Februar 2009).
Der Kläger hält die Ausführungen des Sachverständigen L für grundsätzlich falsch. Er habe als Führungskraft im Versicherungsaußendienst gearbeitet. Die Vermittlung von Verträgen aller Art sei nicht Aufgabe von Führungskräften und auch nicht erwünscht. Die Befähigung zum Versicherungsfachmann sei ihm Anfang 1991 aufgrund seiner Ausbildung und seiner jahrelangen Tätigkeit als nebenberuflicher Mitarbeiter der Staatlichen Versicherung zuerkannt worden. Bei seiner Tätigkeit als Führungskraft des Versicherungsaußendienstes habe es sich um eine Managertätigkeit gehandelt. Der Kläger hat einen Auszug aus Berufe.net zum Außendienstleiter (Versicherung) vorgelegt.
Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahme vom 17. März 2009).
Der Kläger weist darauf hin, dass es sich bei der Bezeichnung eines Außendienstleiters um einen Sammelbegriff für verschiedene Berufsbezeichnungen in der Versicherungsbranche handele. Die D bezeichne derartige Führungskräfte als Führungsbezirksbeauftragten oder Führungsbezirksleiter. Der Sachverständige sei offenkundig nicht in der Lage, Sachverhalte zu erfassen und zu bewerten. Die genannte Führungsposition sei wegen der fortschreitenden seelischen Erkrankung aufgegeben worden. Der Kläger hat einen weiteren Auszug aus Berufe.net zum Kaufmann - Versicherungen und Finanzen vorgelegt.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts vom 11. Juli 2007, Blatt 217 bis 256, 260 bis 265, 272 bis 276, 308 bis 309 und 329 bis 330 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), einschließlich der Leistungsakte des Arbeitsamtes Norden () und der Schwerbehindertenakte (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn sein Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken. Er ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, insbesondere berufsunfähig.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und weitere - beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI).
Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach nicht teilweise erwerbsgemindert, insbesondere nicht berufsunfähig. Er kann zwar nicht mehr als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) tätig sein. Ausgehend von diesem Beruf, der höchstens der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen ist, muss sich der Kläger auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur verweisen lassen. Dahinstehen kann, ob über letztgenannte Tätigkeit hinaus der Kläger sogar für die Tätigkeit einer Bürokraft der Anlernebene, also für eine Verweisungstätigkeit der nächst höheren Gruppe des Angestellten mit einer längeren Ausbildung (als bis zu zwei Jahren), wie von dem Sachverständigen L beurteilt, in Betracht kommt.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Beruf des Angestellten im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) ist danach maßgebender Beruf. Es handelt sich um die letzte ausgeübte versicherungspflichtige, wenn auch nicht um die qualitativ höchste Beschäftigung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich von einer qualitativ höheren Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen lösen musste, sind nicht ersichtlich.
So hat der Kläger weder in der Anlage zum Rentenantrag von Oktober 2005 angegeben, noch während des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen, gesundheitliche Gründe seien für die Aufgabe der bis März 2000 ausgeübten Beschäftigungen (bzw. nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten) verantwortlich gewesen. Solches wird lediglich bezüglich einer Tätigkeit als Führungsbezirksbeauftragter bzw. Führungsbezirksleiter vorgetragen. Es ist jedoch nicht bewiesen, dass eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden musste.
Dabei kann offen bleiben, welche Aufgaben mit der Tätigkeit eines Führungsbezirksbeauftragten und eines Führungsbezirksleiters verbunden waren und ob für deren Ausführung eine Hochschulausbildung oder zumindest eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann erforderlich war.
Nach der Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 26. November 2007 war der Kläger vom 01. April 2000 bis 31. Dezember 2005, in den letzten zwei Jahren unterbrochen durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 28. bis 31. Januar 2004, vom 20. Februar bis 21. Februar 2004 und vom 23. Februar 2004 bis 19. Juni 2005, als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, die Gewinnung nebenberuflicher Mitarbeiter, deren Betreuung und Unterstützung sowie die Pflege und Erhaltung des Versichertenbestandes. Eine Tätigkeit als Bezirksbeauftragter ab 01. April 2000 mit den Aufgaben persönliche Werbung, Gewinnung nebenberuflicher Mitarbeiter sowie deren Betreuung und Unterstützung, Mitwirkung bei der Erkundung neuer Werbemöglichkeiten, Ausführung von Werbe- und sonstigen Aufträgen, die direkt zugewiesen werden, Pflege und Erhaltung des übertragenen Versicherten-/Kundenbestandes und Abgabe eines Tätigkeitsberichtes geht auch aus dem Arbeitsvertrag mit der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29./31. März 2000 hervor. Nichts anderes ergibt sich insoweit als unstreitig aus dem Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 20. April 2005 - 9 SA 2638/04, wonach der Kläger seit dem 01. April 2000 als Außendienstmitarbeiter beschäftigt war, und aus dem Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 21. Juni 2006, wonach er die von 2000 bis 2005 ausgeübte Beschäftigung als Vermittler angab (vgl. jeweils die Leistungsakte des Arbeitsamtes Norden). Nachdem der Kläger im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 04. November 2008 die Angaben in der Arbeitgeberauskunft vom 26. November 2007 als nur teilweise zutreffend beanstandet und eine Tätigkeit als Führungskraft mit den Bezeichnungen Führungsbezirksbeauftragter und Führungsbezirksleiter zunächst für den Zeitraum von Ende 2000 bis Ende 2002 und im weiteren Schriftsatz vom 23. November 2008 im Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2003 angegeben hatte, hat die D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. in der Auskunft vom 29. Dezember 2008 bestätigt, dass der Kläger aufgrund seiner Entwicklung vom 01. April 2001 bis 31. Dezember 2002 offiziell die Aufgaben eines Führungs-Bezirksleiters wahrgenommen hatte und im Rahmen dieser Tätigkeit neben den bereits benannten Aufgaben zusätzlich mit der Personalfindung, -einarbeitung und -führung, der Schulung neuer Mitarbeiter und deren Arbeitskontrolle und praktischer Unterstützung betraut war. Ob dem Kläger daneben die Einarbeitung eines Mitarbeiters übertragen worden war, hat sie in dieser Auskunft nicht bestätigen können, weil es dazu in der elektronisch vorhandenen Personalakte keine Eintragung gibt. Es ist nach dieser Auskunft auch nicht auszuschließen, dass bei den Bewerbungsgesprächen die Entwicklungschancen bis hin zum Organisationsleiter mit Führungs- und Personalverantwortung dargestellt wurden. Konkrete Aufzeichnungen darüber bestehen nicht.
Es bedarf allerdings keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung zur Beschäftigung als Führungsbezirksbeauftragter und Führungsbezirksleiter durch den vom Kläger angebotenen Zeugenbeweis, den stellvertretenden Landesdirektor der D Landesdirektion Berlin und Geschäftsstellenleiter K. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im März 2003 die letztgenannte Tätigkeit wegen einer fortschreitenden seelischen Erkrankung aufgeben musste.
Der Kläger befand sich ab Dezember 2000 in ärztlicher Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W (vgl. dessen Befundbericht vom 06. März 2007). Dieser Arzt hat bei seiner Vernehmung als Zeuge bekundet, im Jahr 2002 noch keine Anzeichen einer Depression beim Kläger festgestellt zu haben. Erst im Juni 2004 hat er eine solche Diagnose gestellt und daraufhin die Überweisung an den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E veranlasst. Ein entsprechender Behandlungsbeginn wird von Dr. Ein seinem Befundbericht vom 20. Februar 2007 bestätigt. Daneben erfolgte lediglich einmalig am 05. September 2002 eine Behandlung durch den Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. v. In dessen Befundbericht vom 21. Februar 2007 wird weder die Diagnose eines psychiatrischen Leidens noch werden entsprechende Befunde erwähnt. Fehlen somit für eine Zeit vor Juni 2004 Anhaltspunkte für das Bestehen eines seelischen Leidens, ist ausgeschlossen, dass der Kläger wegen eines solchen Leidens im März 2003 eine Tätigkeit als Führungsbezirksbeauftragter und Führungsbezirksleiter beenden musste.
Seit April 2003 jedenfalls war der Kläger jedenfalls nach seinen eigenen Angaben bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 31. Dezember 2005 als Vertreter im Außendienst mit dem Vertrieb von Finanzprodukten aller Art (Versicherungen, Bausparen, Geldanlagen) tätig (vgl. auch seine Angaben im Schriftsatz vom 08. Januar 2007) und damit als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) tätig. Diesen Beruf kann der Kläger allerdings nicht mehr ausüben. Dies folgt aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. P und des ML.
Nach Dr. P liegen eine Somatisierungsstörung, ein Alhoholabhängigkeitssyndrom in Form eines Betaalkoholismus (Spiegeltrinkens), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-defizitärer paranoider Erlebnisverarbeitung, welche über eine Anpassungsstörung hinausgeht, degenerative Hals- und (sonstige) Wirbelsäulenveränderungen bei Cervikalsyndrom, ein Bluthochdruck, Sinustachykardien, eine Hyperlipoproteinämie und eine Steatosis hepatis vor.
Daneben mag noch ein Tinnitus vorhanden sein, auch wenn der Kläger bei der Sachverständigen Dr. P darüber nicht geklagt hat. Dieses Leiden ergibt sich zumindest aus dem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 28. März 2006, während es in seinen weiteren Befundberichten vom 06. März 2007 und vom 09. November 2007 unerwähnt bleibt bzw. als ehemaliges Leiden bezeichnet ist. Funktionsstörungen lassen sich allerdings auch dem Befundbericht vom 28. März 2006 nicht entnehmen, so dass dem Tinnitus schon angesichts eines fehlenden Beschwerdevorbringens des Klägers keine leistungseinschränkende Bedeutung zukommt.
Dasselbe gilt aus demselben Grund für die einmalig und vorübergehend, damit behobenen Gesundheitsstörungen eines Zustandes nach Hepatitis-B-Erkrankung, Gastroenteritis, Zustand nach Gehirnerschütterung bzw. Prellung der rechten Kopfseite (vgl. die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. W vom 28. März 2006, 06. März 2007 und 09. November 2007).
Die Gesundheitsstörungen des Klägers werden damit von der Sachverständigen Dr. P im Wesentlichen erfasst, auch wenn sie in vorliegenden Befundberichten und Gutachten anderer Ärzte teilweise anders bezeichnet werden. Eine Depression bzw. depressive Episode und eine Agoraphobie mit Panikstörung sind hingegen nicht bewiesen, denn weder hat die Sachverständige Dr. P entsprechende Befunde erheben können, noch bieten die Befundberichte insbesondere des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E und der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M dafür sichere Befunde, wie die Sachverständige in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 näher ausgeführt hat.
Die festgestellten Gesundheitsstörungen führen nach der Sachverständigen dazu, dass der Kläger wenigstens körperlich leichte Arbeiten, jedoch ohne besondere Anforderungen an die Konzentration und an die Genauigkeit der Ausführungen von Arbeitsaufgaben, wie z. B. Abrechnungstätigkeiten und überwiegende Bildschirmtätigkeiten, verrichten kann. Dies ist unter Berücksichtigung der von dieser Sachverständigen erhobenen Befunde nachvollziehbar. Wesentlich für diese Beurteilung sind das seelische Leiden und das Alkoholabhängigkeitssyndrom.
Gegenüber der Sachverständigen hat der Kläger angegeben, an der Hochschule für Ökonomie in K studiert und als Beststudent abgeschlossen zu haben. In der Folgezeit habe er Erfolg gehabt und sich schnell hochgearbeitet. Der materielle Verdienst im Staatsapparat sei allerdings nicht besonders hoch gewesen, so dass er schon zu DDR-Zeiten nebenbei bei der Staatlichen Versicherung gearbeitet habe. Geld sei für ihn immer wichtig gewesen. Nachdem er im September 2004 gegen die D eine Strafanzeige erstattet gehabt habe, weil sich die Mitarbeiter ungerechtfertigt Provisionen zugeschoben hätten, habe ein Mobbing begonnen. Er habe deswegen seinen Arbeitsplatz verloren, was ihn sehr kränke. Er denke, in der Versicherung sehr erfolgreich tätig gewesen zu sein. Er habe immer die höchsten Provisionen gehabt, weil er gut mit Menschen arbeiten und diese beeinflussen könne. Allerdings sei er auch sehr leicht aggressiv, erregbar und impulsiv. Zur Beruhigung trinke er Alkohol in Form von Bier. Er habe in den letzten 14 Tagen in Erwartung des Untersuchungstermins und auch während der Zeit des Arbeitsrechtsstreits täglich 6 bis 8 Flaschen Bier bei gleichmäßigem Spiegel über den Tag verteilt getrunken. Eine Entzugssymptomatik und einen Kontrollverlust hat der Kläger verneint. Daneben hat er angegeben, 100 Pfeifen pro Tag zu rauchen. Er mache die Wohnung sauber und gehe einkaufen. Er setze sich auf den Balkon, auch im Winter, um zu rauchen und mit anderen Menschen zu quatschen.
Die Sachverständige hat bei ihrer Untersuchung deutlich pigmentierte Skleren, eine Rötung des Gesichtes und des oberen Thoraxbereiches mit Teleangiektasien und eine Lebervergrößerung als Ausdruck des Alkoholkonsums befundet. Die daneben vorgefundenen Missempfindungen an Armen und Beinen hat sie nicht eindeutig einer Polyneuropathie zuordnen können. Es hat sich ein Ruhetremor der Hände und ein Intentionstremor beidseits beim Finger-Nase-Versuch und beim Knie-Hacken-Versuch gezeigt. Die Schädelkalotte ist occipital druckschmerzhaft gewesen. Bei freier Beweglichkeit ist ein Klopf- und Druckschmerz über der Hals- und Lendenwirbelsäule festzustellen gewesen. Der Blutdruck hat 180/100 bzw. 160/90 (links/rechts) betragen. Der Kläger ist sehr weitschweifig und detailliert, in seinem Tempo manchmal nicht zu steuern gewesen. Der soziale Rapport ist sehr spontan, jedoch ohne eigenkritische Abgrenzungen gewesen. Es sind narzisstisch betonte, kritische, teilweise ironische Bemerkungen hinsichtlich Arbeitsmöglichkeiten gemacht worden, die für einen Kränkungsaffekt sprechen. Die Konzentration ist infolge der weitschweifigen Selbstdarstellung gestört, die Fixierung auf den Frageinhalt ist nur mit Einhilfe und wiederholtem Nachfragen möglich gewesen. Klagen über Benachteiligung und Kränkung sind mit erheblichem Affekt, auch mit psychogener Beschwerdebetonung und bei aufgehobener Eigenkritik vorgetragen worden. In dieser Situation ist eine unzureichende Selbstkontrolle auffällig gewesen. Das inhaltliche Denken ist durch eine anhaltende narzisstische Kränkung bei paranoider Abwehr und Projektion mit Schuldzuweisung auf andere geprägt gewesen, wobei eine Störung der Impulskontrolle mit aggressiven Durchbrüchen und ein Betaalkoholismus vom Kläger zugegeben worden sind. Der von der Sachverständigen durchgeführte d2-Konzentrationstest hat zwar eine Verschlechterung der Konzentrationsfähigkeit im Verlauf der Testdurchführung gezeigt. Angesichts der mit zunehmender Dauer höher werdenden Fehlerquote, Auslassungsfehler und Oberflächlichkeiten ist er deswegen jedoch nicht auswertbar gewesen. Auch hat sich nicht beurteilen lassen, inwieweit diese Konzentrationsschwächen alkoholbedingt sind, wobei allerdings kein eindeutiger Alkoholfötor wahrzunehmen gewesen ist.
Insgesamt hat der Kläger auf sehr unkritische Art und Weise die Eigenarten seiner Persönlichkeit hervorgehoben, wobei er von seiner Selbstdarstellung subjektiv in einem ausgeprägten Maße überzeugt gewesen ist, diese nie hinterfragt oder nie selbstkritisch in Frage gestellt hat. Dies wird insbesondere an seinem Nikotin- und Alkoholkonsum deutlich. Angesichts seines subjektiven Überzeugtseins seiner Persönlichkeit ist nachvollziehbar, dass er die Situation am Arbeitsplatz und den sich anschließenden Verlust, wenn auch durch eigene Kündigung, als besonders verletzend ansieht und die Ursache hierfür in seinem Umfeld und in seinen Bezugspersonen sieht.
Ungeachtet dessen hat die Untersuchung Funktionseinschränkungen in psychischer Hinsicht lediglich in Bezug auf die Konzentrationsfähigkeit aufgedeckt. Es ist daher schlüssig, dass nur solche Arbeiten, die insoweit besondere Anforderungen stellen, ausscheiden müssen.
Insbesondere gibt es nach der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. P keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer Agoraphobie mit Panikstörung oder für eine Depression bzw. depressive Episode. Wie Dr. P in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 ausgeführt hat, spricht gegen eine Agoraphobie die erfolgreiche berufliche Entwicklung, die es erforderlich macht, sich verhaltensflexibel in unterschiedlichen Situationen auf Menschen einzustellen, und der Umstand, dass der Kläger weite Fahrwege zurücklegt. Im Übrigen hat der Kläger selbst gegenüber der Sachverständigen angegeben, mit Menschen gut umgehen und diese beeinflussen zu können. Er hat auch weiterhin Umgang mit Menschen, wie der von ihm geschilderte Aufenthalt auf dem Balkon zeigt. Ein depressives Verhalten ist von der Sachverständigen Dr. P nicht festgestellt worden. Sie hat in der genannten ergänzenden Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine endogene Depression ohnehin bei einem Betroffenen, der regelmäßig Alkohol konsumiert, schwer zu diagnostizieren ist, weil das klinische Bild von der pharmakologischen Wirkung des Alkohols überlagert wird. Zudem zeigt der vom Kläger geführte hartnäckige Kampf um seinen Arbeitsplatz, dass eine maßgebende endogene Depression nicht bestanden haben kann, denn ein solches Krankheitsbild ist damit nicht vereinbar. Soweit daher der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E in seinen Befundberichten vom 03. April 2006 und 20. Februar 2007 eine Agoraphobie und Panikstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode bezeichnet hat, mag es sich allenfalls um einen vorübergehenden Zustand anlässlich einer besonderen Aufregung und Gereiztheit gegenüber seinem früheren Arbeitgeber gehandelt haben, was die Sachverständige Dr. P bereits in ihrem Gutachten für möglich erachtet hat. Die von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M übersandten Patientenunterlagen ihres Praxisvorgängers, des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E, belegen dies. So weisen diese Unterlagen bereits zu Behandlungsbeginn einen unauffälligen psychiatrischen Befund aus. Zu Beginn der Behandlung wird danach die Panikstörung bei Arbeitsplatzkonflikt erwähnt. Am 20. Oktober 2004 wird der Kläger als freudlos, am 14. Januar 2005 als deutlich bedrückt und am 09. Mai 2006 als deutlich depressiv, am 16. Juni 2006 als zunehmend depressiv und am 08. September 2006 als stabil beschrieben. Daneben wird gelegentlich auch von weiteren Panikzuständen berichtet. Im Übrigen weisen diese Patientenunterlagen Konzentrationsstörungen, Zustände von Gereiztheit und Aggressivität sowie von Unruhe aus. Wenn die Sachverständige Dr. P angesichts der in diesen Patientenunterlagen niedergelegten Befunden in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 zu der Ansicht gelangt ist, es habe sich für einen Zeitraum von wenigstens 6 Monaten ein anderes als das von ihr festgestellte Leistungsvermögen danach nicht feststellen lassen, ist dies nachvollziehbar. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.
Den daneben vorliegenden Gesundheitsstörungen kommen keine wesentlichen Leistungseinschränkungen zu. Dies gilt zum einen für die degenerativen Hals- und (sonstigen) insbesondere Lendenwirbelsäulenveränderungen bei Cervikalsyndrom. Es bestehen zwar nach dem Gutachten der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, insbesondere im Bereich von C 6/7, die entsprechende Beschwerden glaubhaft erscheinen lassen. Gravierende Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates werden in diesem Gutachten jedoch ausgeschlossen. Das Vorhandensein der genannten erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule wird im Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. S vom 22. Februar 2007 bestätigt. Außerdem ergeben sich daraus beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenprotrusio von L 4/5 (vgl. auch die beigefügt gewesenen Berichte über Magnetresonanztomografien von Hals- und Lendenwirbelsäule des Radiologen H vom 01. Februar 2007 und Dr. L vom 16. Februar 2007). Gleichwohl hat dies noch zu keiner Funktionsstörung der Wirbelsäule geführt, denn nach der Befundung der Sachverständigen Dr. P ist die Beweglichkeit von Hals- und Lendenwirbelsäule weiterhin nicht eingeschränkt. Es ist daher einleuchtend, dass weiterhin, wie bereits im Gutachten der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 beurteilt, körperlich leichte (bis mittelschwere Arbeiten) zumutbar sind. Zum anderen kommen dem Bluthochdruck und den Sinustachykardien keine weitergehenden Leistungseinschränkungen zu. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W hat bei seiner Vernehmung als Zeuge die von ihm gemessenen Blutdruckwerte einer Hypertonie leichteren Grades zugeordnet. Dass der Blutdruck steigt, wenn und weil der Kläger affektiv leicht erregbar ist, wie die Sachverständige Dr. P dargelegt hat, leuchtet ein. In diesen Zusammenhang hat sie auch die Sinustachykardien eingeordnet. Ihnen kommt ein eigentlicher Krankheitswert nicht zu, wie bereits die Ärztin für Innere Medizin Dr. K in ihrem Gutachten vom 12. Juni 2006 festgestellt hat, denn die durchgeführte Ergometrie erbrachte lediglich eine gering muskulär limitierte körperliche Leistungsbreite von 100 Watt über 2 Minuten und keinerlei Hinweise für belastungsabhängige Herzrhythmusstörungen oder eine Belastungskoronorinsuffizienz. Im Rahmen der elektrokardiografischen Untersuchung zeigte sich eine linksventrikuläre Hypertrophie wie bei arterieller Hypertonie. Dies steht im Einklang mit dem Bericht der Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie Dr. M vom 25. Februar 2003, wonach eine Funktionsstörung des Herzens ausgeschlossen werden konnte. Für das Auftreten von Herzrhythmusstörungen hat darüber hinaus der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. W bei seiner Vernehmung als Zeuge auch einen, wie vom Kläger angegebenen, erheblichen Alkoholkonsum als mögliche Ursache erachtet. Im Hinblick auf das Fehlen einer Herzerkrankung ist nachvollziehbar, dass dem Kläger jedenfalls körperlich leichte Arbeiten, wie im Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006 angenommen, zumutbar sind. Schließlich resultieren, wie die Sachverständige Dr. P ausgeführt hat, weder aus der Hyperlipoproteinämie noch aus der Steatosis hepatis eine Einschränkung des Leistungsvermögens, denn Funktionsstörungen sind nicht nachgewiesen. Diese Leiden stellen nach dem Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006 zusammen mit dem Übergewicht und dem Nikotinabusus lediglich ein kardiovaskuläres Risikoprofil dar, sind also geeignet, zukünftig weitere Gesundheitsstörungen hervorzurufen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich ein Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich, folgerichtig, wie dies die Sachverständige Dr. P in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H vom 17. Januar 2006, dem Gutachten der Ärztin für Chirurgie und Sportmedizin Dr. M vom 26. Januar 2006 und dem Gutachten der Ärztin für Innere Medizin Dr. K vom 12. Juni 2006 angenommen hat.
Dem steht auch nicht der von der Sachverständigen Dr. P befundete nachhaltige Kränkungsaffekt entgegen, denn sie hat zugleich ausgeführt, dass der Kläger ohne unzumutbare Anstrengung seiner Willenskraft solche Tätigkeiten ausführen kann.
Den davon abweichenden Bewertungen des Leistungsvermögens im MDK-Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L vom 12. Juni 2006, wonach ein Leistungsvermögen von lediglich 5 Stunden täglich besteht, und im MDK-Gutachten desselben Arztes nach Aktenlage vom 14. August 2007, wonach das Leistungsvermögen als zur Zeit mit 3 Stunden täglich beurteilt ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Zu Recht hat die Sachverständige Dr. P in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juni 2008 darauf hingewiesen, dass im erstgenannten Gutachten lediglich das psychische Befinden des Klägers wiedergegeben wird, ohne dass dies durch entsprechende objektive Befunde gestützt ist. Als einzige Befunde werden insoweit eine leichte innere Agitiertheit und eine partiell dysphorische Grundstimmung angegeben. Unabhängig davon wird ein Leistungsvermögen von 5 Stunden täglich lediglich für einen Zeitraum von 6 Monaten eingeschätzt, also für einen Zeitraum, der nach den oben dargelegten Ausführungen in rentenrechtlicher Hinsicht noch nicht erheblich ist. Das andere MDK-Gutachten nach Aktenlage stützt sich maßgeblich auf einen Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 16. Juni 2007. Die von Dr. E erhobenen Befunde rechtfertigen jedoch, wie bereits ausgeführt, kein solches Leistungsvermögen. Nach den von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M übersandten Patientenunterlagen findet sich für den 15. Juni 2007 folgender Befund: freudlos, Antrieb gesteigert, schnell erschöpfbar, Konzentrationsstörungen, Selbstzweifel. Es handelt sich mithin um Befunde, die die im letztgenannten MDK-Gutachten bezeichneten Diagnosen Agoraphobie mit Panikattacken und mittelgradige Depression nicht begründen können.
Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es keinen Grund, das Gutachten der Sachverständigen Dr. P nicht zu verwerten. Sie hat in ihrem Gutachten Bezug genommen auf Arbeitsunfähigkeitszeiten im Sozialversicherungsausweis, nämlich auf den Zeitraum vom 21. bis 23. April 1975 mit der Diagnose D 305 für Missbrauch von Arzneimitteln und Rauschgift? und auf den Zeitraum vom 03. bis 27. Juli 1980 mit der Diagnose D 300 (neurotische Störung). Sie hat im Gutachten außerdem darauf hingewiesen, dass dem Kläger für den erstgenannten Zeitraum keine Angaben erinnerlich sind und dass der Kläger zu dem zweitgenannten Zeitraum mitgeteilt hat, dass er sich mit dem Staatssekretär angelegt und anschließend gekündigt habe. Sie hat diese Diagnosen ansonsten lediglich als Hinweise gewertet, dass es bereits in der Vergangenheit einmal zu einem Übermaß eines Medikamentengebrauchs und zu einem Arbeitsplatzkonflikt kam. Dies ist nicht fern liegend, da der Kläger selbst einen solchen Arbeitsplatzkonflikt angegeben und zwar keinen Medikamentenmissbrauch, aber einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol bei Einnahme von Blutdrucksenkern eingeräumt hat. Für die Beurteilung des Leistungsvermögens aufgrund des im Oktober 2005 gestellten Rentenantrages sind diese Ereignisse jedoch unmaßgeblich geblieben. Die vom Kläger beanstandete Feststellung im Gutachten der Dr. P, dass sein jüngerer Bruder mit 18 Jahren an Drogen verstorben sei, beruht auf seinen eigenen Angaben. Schließlich ist eine Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes nicht ersichtlich. Offensichtlich hat der Kläger selbst die Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung, aus denen die Angaben zu Arbeitsunfähigkeitszeiten in der DDR herrühren, vorgelegt und damit ihrer Verwertung zugestimmt. Veranlassung, die Sachverständige Dr. P zur mündlichen Verhandlung zum Zwecke ihrer Anhörung zu laden, hat nicht bestanden. Zwar steht den Beteiligten unabhängig von der im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Möglichkeit, das Erscheinen des Sachverständigen im Termin anzuordnen, nach § 116 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 397, 402, 411 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) das Recht zu, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss vom 03. Februar 1998 - 1 BvR 909/94, abgedruckt in NJW 1998, 2273). Eine Form für die Befragung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, so dass sie sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen kann (BSG, Beschluss vom 27. November 2007 – B 5 a/5 R 60/07 B, abgedruckt in SozR 4-1500 § 116 Nr. 1). Auch wenn die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen nicht formuliert werden müssen, so müssen doch die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnet werden und objektiv sachdienlich sein (BSG, Beschluss vom 18. November 2008 - B 2 U 75/07 B, zitiert nach juris, BSG, Beschluss vom 27. November 2007 - B 5 a/5 R 60/07 B). Außerdem muss der Antrag Ausführungen enthalten, aufgrund derer sich das Gericht schlüssig werden kann, ob es überhaupt Anlass hat, den Sachverständigen zu laden (BSG, Urteil vom 16. Januar 1986 - 4 b RV 27/85, abgedruckt in SozR 1750 § 411 Nr. 2).
Auf die vom Kläger bezeichneten erläuterungsbedürftigen Punkte, zu denen die Sachverständige Dr. P ergänzend gehört werden soll, kommt es nicht an. Angesichts dessen ist ihre Anhörung entbehrlich. Der Kläger meint, eine Kränkung sei rechtlich nicht zumutbar. Ob dies zutreffend ist, stellt, worauf er selbst abhebt, eine Rechtsfrage und keine medizinische Frage dar. In welchem Umfang Versicherten eine weniger qualifizierte Tätigkeit zuzumuten ist, beurteilt sich, wie nachfolgend ausgeführt wird, nach dem so genannten Mehrstufenschema. Soweit danach ein sozialer Abstieg hinzunehmen ist, mag dies zwar für den Kläger eine Kränkung darstellen. Eine solche Kränkung ist jedoch aus Rechtsgründen hinzunehmen. Der Kläger weist außerdem darauf hin, dass eine Persönlichkeitsstörung beginnend ab 1975 nicht objektivierbar sei. Der Senat geht davon ebenfalls aus. Auch die Sachverständige Dr. P hat weder in ihrem Gutachten noch in ihrer ergänzenden Stellungnahme solches behauptet. Sie hat vielmehr ausgehend vom eigenen Vorbringen des Klägers, dass er Probleme mit der Selbstkontrolle habe, auf insoweit vorhandene Persönlichkeitsbesonderheiten bzw. Persönlichkeitseigenarten aufmerksam gemacht und diese in Beziehung zu den o. g. Diagnosen aus dem Sozialversicherungsausweis gesetzt. Sie hat jedoch keinen Zeitpunkt oder Zeitraum vor der Auseinandersetzung mit dem letzten Arbeitgeber benennen können, zu dem oder in dem die von ihr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung bestand. Wie oben bereits ausgeführt, ist der tatsächliche oder vermeintliche Gesundheitszustand vor dieser Auseinandersetzung rechtlich ohne Belang.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) aus. Wie der Sachverständige L in seinem Gutachten dargelegt hat, erfordern Kundengespräche (Informations-, Beratungs-, Abschluss- bzw. Verkaufsgespräche), die ein solcher Angestellter zu führen hat, durchgängig hohe Konzentration, Reaktionssicherheit und Genauigkeit. Diesem Belastungsprofil ist der Kläger nicht mehr gewachsen, so dass der Kläger als Angestellter im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) gesundheitlich nicht mehr zumutbar tätig sein kann.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Beruf muss sich der Kläger auf Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, insbesondere auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur verweisen lassen. Dies begründet für ihn keinen unzumutbaren sozialen Abstieg und ist ihm auch gesundheitlich noch möglich.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Die Stufe des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren wird, da es sich um eine vielschichtige und inhomogene Gruppe handelt, in einen oberen Bereich (mit einer Anlernzeit von mehr als 3 Monaten bis zu 2 Jahren) und einen unteren Bereich (mit einer Anlernzeit von 3 Monaten bis zu 12 Monaten) unterteilt (vgl. BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zur vergleichbaren Gruppe des angelernten Arbeiters). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter (Angestellten) sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich hieraus durch Qualitätsmerkmale, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und einer Einarbeitung oder durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse, herausheben (vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45 zur vergleichbaren Gruppe des angelernten Arbeiters).
Davon ausgehend ist die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Angestellten im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) höchstens der Gruppe des angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzuordnen.
Dies folgt einerseits aus dem Arbeitsvertrag mit der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 29./31. März 2000, wonach die erfolgreiche Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) wesentliche Voraussetzung für diesen Beruf ist (Ziffer 4.3 dieses Arbeitsvertrages). Diese Ausbildung ist dafür auch ausreichend, wie aus der Auskunft der D Krankenversicherungsverein a. G. und Lebensversicherungsverein a. G. vom 26. November 2007 hervorgeht. Danach beträgt die Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV) mindestens 1 Jahr. Der Kläger verfügte bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber über die entsprechende Qualifikation. Sie wurde ihm nach seinem eigenen Vorbringen bereits Anfang 1991 zuerkannt. Wie der Arbeitgeberauskunft allerdings auch zu entnehmen ist, beträgt die Dauer der Einarbeitung für einen Branchenfremden ebenfalls ca. 12 Monate, um den Beruf des Angestellten im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragten) vollwertig ausüben zu können. Damit steht fest, dass außer der mindestens einjährigen Ausbildung zum Versicherungsfachmann (BWV), die danach jedenfalls zwei Jahre nicht überschreitet, weder eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann oder gar eine Hochschulausbildung erforderlich ist. Dies ergibt sich zum anderen aus dem Gutachten des Sachverständigen L. Danach existiert die Fortbildungsmaßnahme zum Versicherungsfachmann in der Versicherungswirtschaft als praxis- und funktionsbezogene Basisqualifikation für den Versicherungsaußendienst. Die Ausbildung ist insbesondere für berufsfremde Vermittler vorgesehen, die einen zweiten beruflichen Werdegang anstreben. Ziel dieser Fortbildungsmaßnahme ist es, eine hohe Mitarbeiterqualifikation im Außendienst zu erreichen, den Kundenservice durch fachkundige Beratung sowie das Ansehen des Berufsstandes in der Öffentlichkeit zu verbessern. Der entsprechende Vorbereitungsjahrgang dauerte früher bis zu 12 Monaten, während er aktuell bei 3 bis 5 Monaten liegt.
Dies ist überzeugend. Der Versicherungsfachmann wird im Versicherungsaußendienst tätig. Zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie von einem Versicherungskaufmann insbesondere im Innendienst erwartet werden, nämlich allgemeine kaufmännische und verwaltungsmäßige Arbeiten wie insbesondere die Bearbeitung von Leistungsfällen und Schadensregulierungen (so der Sachverständige L) fallen im Außendienst nicht an. Erst recht bedarf es nicht Kenntnissen und Fähigkeiten, die ein Außendienstleiter (Versicherung) nach der vom Kläger vorgelegten Auskunft aus Berufe.net besitzen muss, nämlich eine darüber hinausgehende Weiterbildung im Versicherungswesen oder ein betriebswirtschaftliches Studium. Die von einem Außendienstleiter (Versicherung) danach geforderten Aufgaben (Organisation der Arbeitsabläufe, Planung des Einsatzes von Personal, Übernahme kaufmännischer Aufgaben wie Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling und Koordinierung von Preisgestaltung und Vertrieb) waren vom Kläger als Angestelltem im Werbeaußendienst (Bezirksbeauftragter) nicht wahrzunehmen.
Ist der Kläger somit höchstens der Gruppe des angelernten Angestellten des oberen Bereiches zuzuordnen, muss er sich zumutbar auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur sozial zumutbar verweisen lassen.
Die Aufgaben eines Pförtners bestehen nach der BIK BO 793 in der Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs an Türen, Toren von Fabriken, Geschäfts- und Bürohäusern, Museen, Krankenhäusern. Sie empfangen Besucher, Betriebsangehörige und Lieferanten, prüfen deren Legitimationen, melden Besucher an, stellen Besucherscheine aus, erteilen Auskünfte, bedienen gegebenenfalls die Telefonanlage und sind häufig auch verantwortlich für die Sicherheit im Betrieb und die Kontrolle der Einrichtungen. Eine Einarbeitung und Anlernung ist üblich, so dass diese Tätigkeit sozial zumutbar ist.
Zu den Aufgaben eines Versandfertigmachers gehören nach der BIK BO 522 das Aufmachen von Fertigerzeugnissen zur Verschönerung oder Aufbesserung des Aussehens sowie das Kennzeichnen und Fertigmachen von Waren für den Versand in verschiedenen Branchen und bei unterschiedlichen Produkten. Im Einzelnen sind dort, wie auch in der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002, als Einzeltätigkeiten genannt: Bekleben, Bemalen, Blankreiben, Einfetten, Einhüllen, Auf- oder Einnähen; Zurichten von Textilien, Ausformen von Wirk- und Strickwaren, Handschuhen oder Strümpfen, Dressieren von Stoffen, Bügeln von Hüten oder Lederwaren, Einziehen von Schnürsenkeln; Kennzeichnen von Waren durch Banderolieren, Etikettieren, Stempeln, Bekleben, Heften, Anbringen von Abziehbildern, Ein- oder Annähen von Warenzeichen oder Etiketten von Hand oder mit der Maschine; Abzählen, Abmessen oder Abwiegen von Waren und Erzeugnissen; manuelles und maschinelles Abpacken und Abfüllen in Papp- oder Holzschachteln, Kisten, Fässer, Säcke oder sonstige Behälter; Verschließen von Behältnissen sowie Anbringen von Kennzeichen oder anderen Hinweisen an Waren oder Behältnissen. Diese Tätigkeiten setzen nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01. November 2002 bestimmte berufliche Vorkenntnisse nicht voraus. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, auf die durch eine aufgabenbezogene Einweisung in wenigen Tagen vorbereitet wird. Der Umfang der Vorbereitung sei abhängig vom übertragenen Arbeitsinhalt, dauere in jedem Fall aber deutlich unter drei Monate. Es kann dahinstehen, ob eine Einweisung von wenigen Tagen bereits ausreichend ist, um diese Tätigkeit nicht zu den aller einfachsten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu rechnen. In der ergänzenden berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 24. November 2002 ist diesbezüglich jedenfalls klargestellt, dass es auch Tätigkeiten eines Versandfertigmachers gibt, die eine Einarbeitung von mehr als wenigen Tagen bis zu zwei Wochen erfordern. Insoweit sind die jeweils unterschiedlichen inhaltlichen Anforderungen maßgebend. Werden nur wenige Teile zusammengebracht und eingepackt (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen, Produkthinweise, Handbücher und CD-Rom), ergibt sich an diesem Arbeitsplatz eine nur kurze Einweisungszeit, weil kein Wechsel der inhaltlichen Anforderungen stattfindet. Werden hingegen an einem Arbeitsplatz für eine gesamte Produktpalette mit ständig wechselnder Anzahl und in unterschiedlicher Zusammensetzung Beschreibungen zusammengestellt, dauert die Einweisung länger, weil die Gefahr einer falschen Zusammenstellung deutlich größer ist. Es müssen für letztgenannte Tätigkeit, so nach dieser berufskundlichen Stellungnahme, Ablaufformen und systematische Vorgehensweisen vermittelt werden, die anhand von Plausibilitäten während der Arbeitsverrichtung überprüft werden. Mit dieser Begründung ist nachvollziehbar, dass die genannte Tätigkeit eines Versandfertigmachers eine Einarbeitungszeit erfordert, die sie von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes abhebt und die deswegen sozial zumutbar ist.
Dies folgt im Übrigen auch aus Tarifverträgen, die der berufskundlichen Stellungnahme des ML vom 01. November 2002 beigefügt waren. Nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein werden von Lohngruppe 1 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können (wie zum Beispiel Lagerhilfe, Küchenhilfe) eingestuft, während zur Lohngruppe 2 Tätigkeiten rechnen, die ohne Vorkenntnisse nach Einweisung ausgeführt werden, wie zum Beispiel das Auspacken, Abpacken und Sortieren, wie es bei einem Versandfertigmacher anfällt. Dieselbe Unterscheidung wird auch im Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vorgenommen. Wird eine bestimmte Tätigkeit jedoch nicht von der untersten Lohngruppe erfasst, so hebt sie sich dadurch, dass sie zu einer höheren Lohngruppe gehört, von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Von der Lohngruppe 2 der genannten Tarifverträge werden im Übrigen auch Pförtner erfasst.
Aus der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BIK BO 784) ergibt sich, dass Bürohilfskräfte unter anderem in der Poststelle und der Registratur Verwendung finden. Im Bereich der Poststelle sind sie mit dem Öffnen und Auszeichnen (Verteilen) der eingehenden Post sowie dem Kuvertieren beziehungsweise Verpacken und Frankieren der ausgehenden Post beschäftigt. In der Registratur fallen Arbeiten wie Sortieren und Ablegen von Schriftgut aller Art und Anlegen und Beschriften von Akten an. Diese Tätigkeiten setzen keine beziehungsweise nur geringe Vorkenntnisse voraus, erfordern üblicherweise jedoch eine Einarbeitung beziehungsweise Anlernung und heben sich insoweit von den sonstigen ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ab. Sie sind damit sozial zumutbar.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war.
Die Arbeitsbedingungen einer Bürohilfskraft sind nach der BIK BO 784 wie folgt beschrieben: Körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, zum Teil Zwangshaltungen, zum Teil Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, zum Teil Publikumsverkehr, genaue, systematische und zuverlässige Arbeitsweise, Ordnungssinn, Konzentrationsfähigkeit, Anpassungs- und Kooperationsfähigkeit. Der Auskunft des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 11. November 1999 ist daneben zu entnehmen, dass im Bereich der Poststelle ein Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen je nach Bedarf und Möglichkeit des Beschäftigten in Frage kommt und es dort nicht zu irgendeiner Art von Zwangshaltung kommt.
Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners, eines Versandfertigmachers und einer Bürohilfskraft in der Poststelle oder in der Registratur in Einklang bringen. Wenn die Sachverständige Dr. P somit zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne diese Berufe mindestens 6 Stunden täglich ausüben, ist dies, weil sie das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat ihre Bewertung zu eigen machen kann.
Damit liegt teilweise Erwerbsminderung, insbesondere Berufsunfähigkeit, nicht vor.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung steht ebenfalls nicht zu.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bei dem bereits dargelegten Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der teilweisen Erwerbsminderung erfordern, nicht vor.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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