Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RJ 85/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 116/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 109/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch solche Tätigkeiten können Verweisungstätigkeiten sein, für die es keine Berufsausbildung gibt. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger hat im Jahr 1979 in Jugoslawien die Berufsabschlussprüfung als "Qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation" bestanden. Nach seinen Angaben war er auch nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1987 in diesem Bereich tätig, zuletzt bis September 1998 als Heizungsmonteur. Danach übte er keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus.
Am 02.02.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte - gestützt auf die von ihr veranlassten Gutachten des Allgemeinarztes Dr.W. und der Nervenärztin Dr.B. - mit Bescheid vom 04.07.2000 ablehnte. Der Kläger könne den zuletzt ausgeübten Beruf als Heizungsmonteur noch vollschichtig verrichten. Den hiergegen am 27.07.2000 per Fax eingelegten "Einspruch" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. M. Heizungsbau Öl-Gasfeuerung vom 30.04.2001 eingeholt. Im Auftrag des SG hat anschließend der Nervenarzt Dr.B. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 10.12.2001 ein Gutachten gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattet und darin zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den Einschränkungen, die Fr. Dr.B. aufgeführt habe, vollschichtig verrichten. Hinsichtlich seines letzten Berufs als Heizungs- und Lüftungsbauer bzw. Haustechniker sei er aber wohl nur begrenzt einsetzbar, da diese Tätigkeiten zumindest gelegentlich auch mit schweren Arbeiten verbunden seien. Daraufhin hat das SG das im Auftrag der Bau-BG Bayern und Sachsen erstellte erste Rentengutachten vom 16.03.2001 und das vom SG (Az: S 2 U 365/01) eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr.W. vom 04.06.2002 beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.11.2002 hat der Kläger Originalunterlagen, insbesondere Zeugnisse betreffend seiner in Jugoslawien absolvierten Ausbildungen und Tätigkeiten, übergeben. Die zum Verfahren S 4 RJ 596/01 vom SG Landshut eingeholte berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 22.03.2002 zur Tätigkeit eines Hausmeisters in großen Wohnanlagen sowie die Beschreibung der Arbeitsbedingungen eines Hausmeisters aus der im Internet verfügbaren Datenbank der Bundesagentur für Arbeit für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen (Stand 15.11.2002) ist durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Mit Urteil vom 19.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die vorhandenen Leistungseinbußen bedingten noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens. Qualitativ ergäben sich Einschränkungen insofern, als dem Kläger schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen, stresshafte Arbeitsbedingungen und Nacht- oder Wechselschicht nicht mehr zugemutet werden könnten. Die Kammer habe keine Bedenken, sich den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr.B. vom 10.12.2001 anzuschließen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Zwar sei nach der Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Kläger seinen ausgeübten Beruf als Heizungsmonteur nicht mehr verrichten könne, da hierbei zeitweise auch körperlich schwere Tätigkeiten abverlangt würden. Der Kläger sei als Heizungsmonteur der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Er habe in seinem Heimatland die Abschlussprüfung als qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation bestanden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland habe er zuletzt eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Als Verweisungstätigkeit komme die Tätigkeit eines Hausmeisters in Betracht. Dabei handele es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen. Die Tätigkeit könne vom Kläger in Anbetracht seiner Kenntnisse aus dem Bereich Heizungs- und Sanitärinstallation innerhalb einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten verrichtet werden. Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei gemäß den Ausführungen des Gutachters Dr.B. auszugehen. Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) nach den seit 01.01.2001 geltenden Rechtsvorschriften könne der Kläger ebenso wenig beanspruchen, denn er sei imstande, zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) - Zweigstelle Schweinfurt - am 26.02.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Höchstvorsorglich werde auch vorgetragen, dass er erwerbsgemindert sei.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG (S 17 RJ 85/01 und S 2 U 365/01), die Leistungsakte der Arbeitsagentur E. sowie die Rehaakte der Agentur für Arbeit N. beigezogen und eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. M. Heizungsbau vom 14.07.2003 eingeholt.
Gemäß Beweisanordnung vom 18.11.2003 hat der Nervenarzt Dr.W. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 26.02.2004 ein Gutachten erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mehr als acht Stunden täglich im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur könne der Kläger nicht mehr verrichten. Der Kläger könne noch Arbeiten wie Sortierer, Pförtner etc. verrichten. Der Beruf eines Hausmeisters könne vom Kläger ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausgeübt werden.
Auf den Antrag des Klägers vom 12.08.2003 hat anschließend der Privatdozent (PD) Dr.S. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 06.09.2004 ein psychiatrisches Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass dem Kläger aufgrund seines chronifizierten Erkrankungsbildes leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen sowie unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen täglich nur noch weniger als drei Stunden möglich seien. Er könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr verrichten. Der Beruf eines Hausmeisters könne vom Kläger im Zusammenhang mit dem bestehenden Erkrankungsbild nicht ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausgeübt werden. Die klinisch-psychologische Begutachtung des Klägers durch die Diplom-Psychologin, psychologische Psychotherapeutin Dr.S. vom 29.06.2004 habe ergeben, dass Aussagen zu einer etwaigen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht hätten getroffen werden können. Der Kläger habe nämlich angegeben, Details nur verschwommen sehen zu können, so dass die entsprechenden Testverfahren hätten abgebrochen werden müssen.
Anschließend hat der Senat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.P. vom 18.11.2004 und des Neurochirurgen Dr.S. vom 21.12.2004 beigezogen.
Im Auftrag des Senats hat der Orthopäde Prof.Dr.F. nach ambulanter Untersuchung des Klägers gemäß § 106 SGG am 11.11.2005 ein Gutachten erstattet und ist dabei zur Beurteilung gelangt, dass dem Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen sowie unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinscrhänkungen acht Stunden täglich zumutbar seien. Orthopädischerseits sollte die Reintegration in den Arbeitsprozess schrittweise erfolgen. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Heizungsmonteur könne der Kläger nicht mehr verrichten. Eine Hausmeistertätigkeit könne der Kläger ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben. Zur Objektivierung der neurologischen Symptome (Taubheitsgefühl linkes Bein, Taubheitsgefühl linker Unterarm und linke Hand sowie Schwäche der Muskulatur des linken Beines) sei ein neurologisch-neurophysiologisches Gutachten erforderlich.
Dementsprechend hat auf Veranlassung des Senats der Nervenarzt Dr.W. gemäß § 106 SGG den Kläger erneut untersucht und in seinem Gutachten vom 26.06.2006 die Auffassung vertreten, dass dieser weiterhin in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Der Kläger könne künftig weiter täglich bis zu acht Stunden, jedoch noch mindestens sechs Stunden oder mehr bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen arbeiten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Heizungsmonteur könne er künftig nicht mehr in jeder Hinsicht erfüllen, weil sie aufgrund der mäßigen, aber eindeutigen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen eine Beschwerdeverschlimmerung auslösen könnte. Zu den Kontrollarbeiten eines Hausmeisters, wie etwa die laufende Kontrolle von Hausheizungen oder anderen Installationen des Hauses, sei der Kläger jedoch durchaus noch in der Lage. Er könne auch entsprechend seiner beruflichen Erfahrung Schäden feststellen und gegebenenfalls Fachbetriebe zur Behebung derselben heranziehen oder empfehlen, wenn die Schadensbehebung oder Wartung die oben eingegrenzten Möglichkeiten der Wirbelsäulenbelastungen überschreiten sollte.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger insbesondere Folgendes vor:
Sein Stundenlohn entspreche etwa einem A-Monteur gemäß Tarifvertrag. Sein Arbeitgeber sei nicht Tarifvertragspartei, insofern gelte für ihn der Tarifvertrag nicht. Er habe eine dreijährige Ausbildung in Jugoslawien als qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation sowie einen sechsmonatigen Schweißerlehrgang erfolgreich abgeschlossen. Eine Anerkennung mit dem gleichartigen deutschen Handwerksberuf sei bislang nicht erfolgt. Es werde nochmals auf seine Unfallstreitsache verwiesen. Bei ihm lägen eine weiterhin bestehende traumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor. Besonders unter Berücksichtigung der Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2003 sei zusammenfassend ein Vorliegen der Diagnosen seit Februar 2002 mit einem weitgehend unveränderten Schweregrad aus psychiatrischer Sicht "in Höhe von 30 %" zu
konstatieren. Er könne allenfalls leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen sowie unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen weniger als drei Stunden täglich verrichten. Im Hinblick auf die bei ihm bestehenden ausgeprägten Symptome seien Wegstrecken unter 500 Meter als realistisch einzustufen. Er könne die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Heizungsmonteur nicht verrichten. Den Beruf eines Hausmeisters könne er mit dem bei ihm bestehenden Erkrankungsbild nicht ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben. Dr.W. komme zu dem Ergebnis, dass er auch zukünftig - zumindest bedingt - noch herangezogen werden könne. Einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters gebe es bis heute nicht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 -). Er könne auch deshalb nicht auf den Beruf des Hausmeisters verwiesen werden, weil dieser Beruf u.a. geprägt werde von der Tätigkeit im Außenbereich und der Hausmeister auch für den Winterdienst zuständig sei. Demgegenüber stehe im Gutachten des Prof. Dr.F., dass von ihm keine Tätigkeiten unter Umwelteinflüssen wie Hitze, Kälte, Nässe durchgeführt werden sollten. Auch habe Dr.W. erklärt: "Dem Kläger muss angemessener Schutz vor ungeschützter Einwirkung extremer Witterungsschwankungen bei Verrichtung der Arbeit möglich sein". Dr.W. spreche von einer festgestellten Störung seiner Leistungsmotivation, was im Widerspruch zu den Anforderungen zum Tätigkeitsbild des Hausmeisters stehe. Dort werde ein hohes Maß an Verlässlichkeit und eigenständigem Antrieb gefordert (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW- Urteil vom 28.02.2003 - Az: L 4/18 RJ 94/01 -). Es werde bestritten, dass er sich innerhalb von drei Monaten in diese Verweisungstätigkeit einarbeiten und dort wettbewerbsfähig arbeiten könne. Grundlage des Bestreitens sei die Feststellung aus dem Gutachten des PD Dr.S. vom 06.09.2004.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 02.02.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, nach den gesetzlichen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit dem Grunde nach zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger ab 01.01.2001 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) auf unbestimmte Zeit dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass der Kläger nach den Stellungnahmen ihres Ärztlichen Dienstes vom 03.01.2006 und 04.01.2006 in der Lage sei, acht Stunden täglich jedenfalls mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Das psychiatrische Gutachten des PD Dr.S. vom 06.09.2004 beschreibe einen nicht gravierend auffällig psycho-pathologischen Befund. Auch der körperlich neurologische Befund sei nicht erheblich auffällig. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Gutachter PD Dr.S. davon ausgehe, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers weniger als drei Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes betrage. Auf die Ergebnisse des testpsychologischen Zusatzgutachtens Dr.S. lasse sich diese Aussage auch nicht stützen. Hier sei angegeben, dass Aussagen zu einer Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers nicht hätten getroffen werden können, denn der Kläger habe angegeben, die Details nur verschwommen sehen zu können. Die entsprechenden Testverfahren hätten abgebrochen werden müssen. Auch Qualitätsbeeinträchtigungen aufgrund sprachlicher Probleme - so die untersuchende Psychologin - hätten nicht ausgeschlossen werden können. Ebenso finde die Aussage von PD Dr.S., dass vom Kläger Wegstrecken nur noch unter 500 m zurückgelegt werden könnten, keine Entsprechung in dem von ihm erhobenen neurologischen Befund. Das Gutachten des PD Dr.S. sei nicht schlüssig. Es sei von der Leistungsbeurteilung im Gutachten Dr.W. auszugehen.
Der Orthopäde Prof. Dr.F. schreibe auf Seite 23 seines Gutachtens, dass "psychisch ein Untersuchter (imponiert), bei dem zielgerichtete Verdeutlichungstendenzen nicht auszuschließen seien". Im Hinblick auf die vom Gutachter mitgeteilten Befunde scheine dessen Beurteilung, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten dem Kläger noch zumutbar seien, als überfürsorglich. Es sei kein Funktionsbefund zu sehen, der zumindest eine mittelschwere vollschichtige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes des 49-jährigen Klägers - von Seiten der Beschwernisse des Stütz- und Bewegungsapparates - ausschließen könnte. Wenn Prof. Dr.F. schreibe, es müsse betont werden, dass " ... der Untersuchte durch die Phase der langen Arbeitslosigkeit (im Prinzip seit dem 24.09.1997) einen deutlichen Trainingsrückstand erlitten" habe, so dass " ... orthopädischerseits die Reintegration in den Arbeitsprozess schrittweise erfolgen sollte", so könne dafür eine befundliche Begründung von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates weder aus der Dokumentation noch aus dem Gutachten des Prof. Dr.F. entnommen werden.
Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, vollschichtig bzw. nach der ab 01.01.2001 geltenden Rechtslage mindestens 6 Stunden täglich Erwerbstätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Auch wenn der Kläger damit den Beruf eines Heizungsmonteurs nicht mehr ausüben könne und dieser der Berufsgruppe der Facharbeiter zuzuordnen wäre, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger sei nämlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister (vgl. BayLSG, Urteil vom 24.03.2004 - L 20 RJ 541/01 -) bzw. auf eine Tätigkeit als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile (vgl. BayLSG Urteil vom 24.09.2002 - L 16 RJ 573/00 -) verweisbar. Aus dem von Dr.W. in seinem Gutachten vom 26.06.2006 erhobenen psychopathologischen Befund lasse sich eine Minderung der Umstellungsfähigkeit des Klägers nicht begründen. Dr.W. beschreibe bei der Erhebung des neurologischen Befundes demonstrative Tendenzen des Klägers. Im psychischen Befund werde ausgeführt, dass der Kläger überwiegend vom Bemühen der Beschwerdeverdeutlichung subjektiver funktioneller Unfallfolgen getragen werde. Eine tiefer greifende depressive Störung liege nicht vor. Die Ergebnisse der technischen Untersuchungen seien unauffällig gewesen.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2007 hat die Beklagte die Reha-Akte sowie den im Reha-Verfahren eingegangenen Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr.P. vom 15.02.2007 übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig
(§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 19.11.2002 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 abgewiesen, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- (idF bis 31.12.2000) bzw. wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. noch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI (idF ab 01.01.2001) bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 1 SGB VI n.F. bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs 1 iVm 240 SGB VI n.F. zu. Der Kläger ist nämlich weder erwerbs- noch berufsunfähig iS der §§ 44 Abs 2 SGB VI a.F. bzw. 43 Abs 2 SGB VI a.F. noch erwerbsgemindert (bei Berufsunfähigkeit) iS des § 43 Abs 2, 1 SGB VI n.F. iVm § 240 SGB VI n.F.
Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI a.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
erwerbsunfähig sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie
berufsunfähig sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, Satz 2.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
voll erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, Satz 2.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, Satz 2.
Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
vor dem 02.01.1961 geboren und
berufsunfähig
sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, Satz 2.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, insbesondere aufgrund der Würdigung der in den Akten enthaltenen Befunde und der im Berufungsverfahren eingeholten - und wie noch ausgeführt wird - weitgehend schlüssigen und überzeugenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr.W. vom 26.02.2004 und 26.06.2006 sowie des Orthopäden Prof. Dr.F. vom 11.11.2005. Das vom SG gefundene Beweisergebnis, das auf einer Beurteilung der beigezogenen ärztlichen Behandlungsunterlagen und einer Würdigung der gutachterlichen Ausführungen des Nervenarztes Dr.B. in seinem Gutachten vom 10.12.2001 beruht, wird durch die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt.
Danach liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor:
Auf orthopädischem Fachgebiet:
Bis unter mittelgradige Funktionseinschränkung des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenabschnitt mit rezidivierenden Muskelreizerscheinungen bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und anamnestisch beschriebenem kernspintomographischem Nachweis einer Bandscheibenprotrusion im Segment L4/L5 bei fehlendem Hinweis für eine Nervenwurzelreiz- oder -kompressionssympto-matik.
Diskrete Innenrotationseinschränkung des linken Hüftgelenks im Vergleich zu rechts bei radiologisch unauffälligem Befund sowie klinisch fehlendem Hinweis für einen Reizzustand des linken Hüftgelenks.
Fehlende Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks bei klinisch fehlendem Hinweis für einen Reizzustand und radiologisch unauffälligem Befund bei anamnestischer Angabe eines kernspintomographisch nachgewiesenen Innenmeniskusschadens, leichte Kniebandlockerung, muskelkompensiert.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet:
Anpassungsstörung mit somatoformer und rentenneurotischer Prägung.
Chronische dysthyme Entwicklung.
Geringfügiges Carpaltunnelsyndrom.
Zu Recht hat der Nervenarzt Dr.W. in seinem Gutachten vom 26.06.2006 sich dahingehend korrigiert, dass er - insbesondere im nunmehr vorliegenden Längsschnitt der Beobachtung seit 2004 - eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht mehr diagnostiziert. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens eine über die Jahre seit dem Unfall hartnäckig vertretene Fixierung auf rekompensatorische Versorgungsleistungen erkennen lassen. Zutreffend sieht der gerichtliche Sachverständige Dr.W. darin eine Anpassungsstörung mit rentenneurotischer Prägung, d.h. Folgen eines belastenden Lebensereignisses, wie dem Unfall, die aber nicht deshalb die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsreaktion erfüllen. Bei der Untersuchung des Klägers durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr.W. am 12.06.2006 zeigte sich der Kläger überwiegend getragen von dem Bemühen, subjektive funktionelle Unfallfolgen zu verdeutlichen. Es lag eine asthenische Beschwerdeverteidigung vor, ohne dass Dr.W. feststellen konnte, dass das frühere Unfallereignis vom Kläger immer wieder schockartig - panikartig wieder erlebt wird bzw. in dieser Form den Alltag oder die Nacht stört. Eine tiefgreifende depressive Störung liegt beim Kläger nicht vor, vielmehr eine dysphorisch entwickelte Fixierung auf ihm notwendig erscheinende rekompensierende Versorgungsleistungen für die insuffiziente damalige Unfallversorgung. Gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.W. hat der Kläger angegeben, dass er z.B. die Arbeit eines Pförtners, oder auch andere Arbeiten, die z.B. wenig Belastung für die Wirbelsäule bedeuten, annehmen und ausüben könnte. Er selbst hält sich auch nicht für erwerbsunfähig. Eine zeitliche Leistungseinschränkung des Klägers resultiert aus den Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet nicht, lediglich Nachtdienst oder Akkordarbeit sollten vom Kläger vermieden werden und er sollte nicht ungeschützt extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt werden.
Bei der Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Prof. Dr.F. am 11.11.2005 fand sich eine bis unter mittelgradige Bewegungseinschränkung des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenbereich mit eingeschränkter Vorneigefähigkeit bis zu einem FBA von 37 cm, aber dennoch guter Entfaltbarkeit bei Messung des Schobermaßes mit 10/15 cm. Hinweise für ein Nervenwurzelreizsyndrom fanden sich nicht. Das Lasègue sche Dehnungsphänomen war negativ, die Vaillex schen Druckpunkte ebenso wie das Bragard sche Zeichen. Die Erhebung der motorischen Befunde im Bereich der unteren Extremitäten war erschwert, denn bei Überprüfung der Kennmuskeln der einzelnen Lumbalwurzeln sowie der Sakralwurzel I linksseitig war keine entsprechende Kooperation zu erkennen. Die Röntgenbefunde zeigten mäßige degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenhöhenminderung im Segment L4/L5 und Spondylose von L4 und L5 sowie eine Hemisakralisation von L5 links mit Nearthrosebildung. Bezüglich der Hüftgelenke fand sich lediglich eine geringgradige Innenrotationseinschränkung des linken Hüftgelenks auf 20° (rechts 35°) aus 90° Hüftbeugung. Hinweise auf einen Reizzustand der Hüftgelenke fanden sich nicht. Die Röntgenaufnahmen, die am 11.11.2005 aktuell angefertigt wurden, zeigten keinen pathologischen Befund. Die vom Kläger seit dem 24.09.1997 geklagten Kniegelenksbeschwerden ließen sich ebenfalls nicht objektivieren. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Kläger zwar die Kniebeschwerden auf das Unfallereignis vom 24.09.1997 zurückführt, aber im seinerzeit verfassten
D-Arztbericht keine Verletzung des Kniegelenks links erwähnt wurde. Bei der von Prof. Dr.F. durchgeführten Untersuchung fand sich ein vollkommen reizloses Kniegelenk mit freier Beweglichkeit. Im Vergleich zur Gegenseite fand sich eine muskulär kompensierte Lockerung der Seitenbänder ersten bis zweiten Grades. Hinweise für einen Reizzustand iS einer Ergussbildung, Schwellung, Rötung oder Überwärmung fanden sich nicht. Die Untersuchung im Bereich des linken Schultergelenks am 11.11.2005 war klinisch unauffällig. Es fand sich kein Hinweis auf einen Reizzustand iS einer Rötung, Schwellung, Ergussbildung oder Überwärmung. Im Bereich des linken Ellenbogengelenks waren vom Kläger lokal am Epicondylus humeri medialis Beschwerden angegeben, die jedoch während der Untersuchung nicht reproduzierbar auslösbar waren. Das Ellenbogengelenk selbst war - wie rechts - klinisch vollkommen unauffällig und im Vergleich zur rechten Seite regelrecht frei beweglich bezüglich Beugung und Streckung sowie Pronation und Suprination. Die vom Kläger geklagten Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterarms, der linken Hand sowie der Finger 3 bis 5 links und das Taubheitsgefühl des gesamten linken Beins waren orthopädisch nicht objektivierbar. Auch in den vorausgegangenen nervenärztlichen Gutachten ließen sich keine neurologischen Funktionsausfälle objektivieren.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem/ nervenärztlichem Fachgebiet bedingen, dass der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausführen kann. Bücken, Hocken und Knien sowie schweres Heben und Tragen sind ihm nicht mehr zumutbar. Ebenso sollten keine Tätigkeiten in unphysiologischen Haltungen durchgeführt werden. Der Kläger sollte nicht ungeschützt extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sein. Eine zeitliche Leistungseinschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen resultiert aus den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem und nervenärztlichem Gebiet jedoch nicht.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrer chirurgisch/ unfallchirurgischen/ sozialmedizinischen Stellungnahme vom 04.01.2006 darauf hingewiesen, dass es angesichts der Befunde von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates keine Rechtfertigung für die Beurteilung von Prof. Dr.F. auf Seite 50 seines Gutachtens gibt, wonach " ... der Untersuchte durch die Phase der langen Arbeitslosigkeit einen deutlichen Trainingsrückstand erlitten" habe, so dass " ... orthopädischerseits die Reintegration in den Arbeitsprozess schrittweise erfolgen sollte". Die Passage des Gutachtens von Prof. Dr.F. ist bei verständiger Würdigung überdies in dem Sinne zu verstehen, dass eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsprozess nach seiner Auffassung wünschenswert wäre, jedoch von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen uneingeschränkt auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang vermag der Senat der Leistungsbeurteilung des PD Dr.S., dass beim Kläger nur noch Wegstrecken unter 500 m als realistisch einzustufen seien, ebenfalls nicht zu folgen. Insbesondere findet diese sozialmedizinische Beurteilung keine Entsprechung in dem von ihm erhobenen neurologischen Befund, worauf der Nervenarzt/ Sozialmediziner Dr.L. in seiner Stellungnahme für die Beklagte vom 03.01.2006 zu Recht hinweist.
Aus dem von der Beklagten übersandten Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr.P. vom 15.02.2007 sowie der Reha-Akte ergeben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte von sozialmedizinischer Relevanz.
Mit diesem gesundheitlichen Leistungsvermögen sind dem Kläger Tätigkeiten als Heizungsmonteur - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - nicht mehr zumutbar, denn bei dieser Tätigkeit fallen zumindest zeitweise auch schwere Tätigkeiten an, oft in Zwangshaltungen mit Bücken, Knien oder Hocken (s. "Berufenet" der Bundesagentur für Arbeit zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI a.F. bzw. im Sinne des § 240 Abs 2 SGB VI n.F liegt aber nicht aus diesem Grund vor. Letztlich kann dahin stehen, ob der Kläger nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema als Facharbeiter mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 138, 140, 143 mwN) einzustufen oder der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich mit einer Anlern- oder Ausbildungszeit von über 12 bis zu 24 Monaten (BSG SozR 3-2200
§ 1246 Nr 45 = NZS 1994, 564 mwN) zuzuordnen ist, denn er ist jedenfalls auf die Tätigkeit eines Hausmeisters sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 20.02.2002, aaO, vorträgt, dass die Tätigkeit des Hausmeisters als Verweisungstätigkeit ausscheidet, weil es einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters bis heute nicht gebe, verkennt er, dass auch solche Tätigkeiten Verweisungstätigkeiten sein können, für die es keine Berufsausbildung gibt. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung (vgl. BSG Urteil vom 27.03.2007 -
B 13 R 63/06 R; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 98), bloße Arbeitsverrichtungen oder -vorgänge reichen nicht aus. Mit der Verweisungstätigkeit "Hausmeister" ist ein typischer Arbeitsplatz mit der üblichen Berufsbezeichnung bezeichnet worden. Ergänzend ist anzumerken, dass das BAG - entgegen den Ausführungen des Klägers - nicht einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters negiert hat, sondern lediglich festgestellt hat, dass es für den Beruf des Hausmeisters keine Berufsausbildung gibt und insoweit Kriterien für den Begriff des einschlägig anerkannten Ausbildungsberufs entwickelt hat.
Die Tätigkeit eines Hausmeisters ist der Gruppe der Angelernten zuzuordnen (siehe hierzu BayLSG Urteil vom 12.12.2006 - L 6 R 279/03 -; Urteil vom 22.06.2005 - L 19 R 495/04 -), so dass sie dem Kläger sozial zumutbar ist. Hausmeister kontrollieren regelmäßig Gebäude, Außenanlagen und technische Einrichtungen/ Anlagen (z.B. Heizung, Klima-, Fernmelde- bzw. Alarmanlagen). Sie warten die gesamte Haustechnik (soweit dies rechtlich zulässig ist) und führen bei kleineren Schadensfällen Reparaturarbeiten durch. Sie überwachen die Versorgung mit Heizöl, Kohle, Koks, Strom oder Gas. Sie reinigen regelmäßig gemeinsam benutzte Räumlichkeiten der zu betreuenden Objekte (z.B. Keller, Garagen, Flure, Sanitärräume), falls dies nicht Aufgabe der Mieter oder Mieterinnen bzw. Nutzer und Nutzerinnen oder Aufgabe von Reinigungsdiensten/ -kräften ist. Sie kümmern sich auch um die Reinigung und Pflege von Kühlanlagen, Wegen, Bürgersteigen oder Höfen. Sie führen ebenfalls kleinere Umzugs-, Renovierungs-, Reparatur- oder Umbauarbeiten in den zu betreuenden Räumlichkeiten durch. Der Senat hat angesichts der vom Kläger im bisherigen Beruf als Heizungsmonteur erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Zweifel daran, dass er die Tätigkeit eines Hausmeisters innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernen kann (siehe hierzu BSGE 44, 288, 290f = SozR 2200 § 1246 Nr.23; SozR aaO Nr 38, 86).
Die Tätigkeit eines Hausmeisters ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Entgegen der klägerischen Auffassung widersprechen die physischen und psychischen Anforderungen an die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht seinen qualitativen Leistungseinschränkungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger in der Lage, auch mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Hausmeisters auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil zum Aufgabenbereich des Hausmeisters u.U. auch das Räumen von Schnee gehört und dabei Nässe und Kälte nicht vermieden werden können. Insofern wäre der Kläger - soweit es zu seinem Aufgabenkreis gehört - nur gelegentlich im Winter Nässe und Kälte ausgesetzt. Die sozialmedizinische Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.F. und Dr.W. ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Kläger nicht regelmäßig Nässe und Kälte ausgesetzt sein soll. Soweit der gerichtliche Sachverständige Dr.W. den dem Kläger zumutbaren Tätigkeitsbereich des Hausmeisters auf Kontrolltätigkeiten von Hausheizungen oder anderen Installationen des Hauses beschränkt, findet sich hierfür keine nervenärztliche Begründung. Zu Recht weist der Orthopäde Prof. Dr.F. darauf hin, dass der Kläger die Tätigkeit eines Hausmeisters ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben kann. Zwar ist die Tätigkeit eines Hausmeisters überwiegend im Gehen und Stehen zu verrichten; jedoch besteht immer auch die Möglichkeit, sich zwischendurch zu setzen. Die Befunde des Klägers auf orthopädischem/nervenärztlichem Fachgebiet sind nicht derart gravierend, dass sie die Ausübung der Tätigkeit eines Hausmeisters für den Kläger unzumutbar erscheinen lassen.
Hingegen vermag die psychiatrische/sozialmedizinische Beurteilung des PD Dr.S. in seinem Gutachten vom 06.09.2004 - worauf die Beklagte zutreffend mit Schriftsatz vom 03.01.2006 hinweist - nicht zu überzeugen. Dr.S. beschreibt einen nicht gravierend auffälligen psychopathologischen Befund. Auch der körperlich neurologische Befund war nicht erheblich auffällig. Seine Schlussfolgerung, der Kläger sei nur noch für weniger als 3 Stunden täglich für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Ergebnisse des testpsychologischen Zusatzgutachtens Dr.S. stellen keine hinreichende Begründung für die Aussage dar. Im testpsychologischen Zusatzgutachten konnten konkrete Aussagen zu einer Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht getroffen werden, denn der Kläger hatte angegeben, die Details nur verschwommen sehen zu können. Daher mussten die entsprechenden Testverfahren abgebrochen werden.
Zwar fanden sich bei der psychologischen Leistungsuntersuchung des Klägers bei der Begutachtung durch die Dipl.-Psych., Klin.Psych., Psych. Psychotherapeutin Dr.S. vom 23.12.2002 im Auftrag des SG im Verfahren S 2 U 365/01 Hinweise auf Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Bereich der Informationsverarbeitungsgenauigkeit. Die vollwertige Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des LSG NRW vom 28.02.2003 (Az: L 4 (18) RJ 94/01) verweist, ist anzumerken, dass diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Das LSG NRW hat insoweit entschieden, dass es mit der Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister unvereinbar ist, dass beim Kläger im dortigen Verfahren nur geringe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hiervon jedoch nicht aus.
Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und
2 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung streitig.
Der 1956 geborene Kläger hat im Jahr 1979 in Jugoslawien die Berufsabschlussprüfung als "Qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation" bestanden. Nach seinen Angaben war er auch nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1987 in diesem Bereich tätig, zuletzt bis September 1998 als Heizungsmonteur. Danach übte er keine versicherungspflichtige Tätigkeit mehr aus.
Am 02.02.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte - gestützt auf die von ihr veranlassten Gutachten des Allgemeinarztes Dr.W. und der Nervenärztin Dr.B. - mit Bescheid vom 04.07.2000 ablehnte. Der Kläger könne den zuletzt ausgeübten Beruf als Heizungsmonteur noch vollschichtig verrichten. Den hiergegen am 27.07.2000 per Fax eingelegten "Einspruch" wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2001 mit im Wesentlichen inhaltsgleicher Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 23.01.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. M. Heizungsbau Öl-Gasfeuerung vom 30.04.2001 eingeholt. Im Auftrag des SG hat anschließend der Nervenarzt Dr.B. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 10.12.2001 ein Gutachten gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattet und darin zusammenfassend die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den Einschränkungen, die Fr. Dr.B. aufgeführt habe, vollschichtig verrichten. Hinsichtlich seines letzten Berufs als Heizungs- und Lüftungsbauer bzw. Haustechniker sei er aber wohl nur begrenzt einsetzbar, da diese Tätigkeiten zumindest gelegentlich auch mit schweren Arbeiten verbunden seien. Daraufhin hat das SG das im Auftrag der Bau-BG Bayern und Sachsen erstellte erste Rentengutachten vom 16.03.2001 und das vom SG (Az: S 2 U 365/01) eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr.W. vom 04.06.2002 beigezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 19.11.2002 hat der Kläger Originalunterlagen, insbesondere Zeugnisse betreffend seiner in Jugoslawien absolvierten Ausbildungen und Tätigkeiten, übergeben. Die zum Verfahren S 4 RJ 596/01 vom SG Landshut eingeholte berufskundliche Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 22.03.2002 zur Tätigkeit eines Hausmeisters in großen Wohnanlagen sowie die Beschreibung der Arbeitsbedingungen eines Hausmeisters aus der im Internet verfügbaren Datenbank der Bundesagentur für Arbeit für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen (Stand 15.11.2002) ist durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Mit Urteil vom 19.11.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Beim Kläger liege Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Die vorhandenen Leistungseinbußen bedingten noch keine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens. Qualitativ ergäben sich Einschränkungen insofern, als dem Kläger schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen, stresshafte Arbeitsbedingungen und Nacht- oder Wechselschicht nicht mehr zugemutet werden könnten. Die Kammer habe keine Bedenken, sich den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr.B. vom 10.12.2001 anzuschließen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit. Zwar sei nach der Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Kläger seinen ausgeübten Beruf als Heizungsmonteur nicht mehr verrichten könne, da hierbei zeitweise auch körperlich schwere Tätigkeiten abverlangt würden. Der Kläger sei als Heizungsmonteur der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Er habe in seinem Heimatland die Abschlussprüfung als qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation bestanden. Auch in der Bundesrepublik Deutschland habe er zuletzt eine dieser Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Als Verweisungstätigkeit komme die Tätigkeit eines Hausmeisters in Betracht. Dabei handele es sich um körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen und Stehen. Die Tätigkeit könne vom Kläger in Anbetracht seiner Kenntnisse aus dem Bereich Heizungs- und Sanitärinstallation innerhalb einer Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten verrichtet werden. Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit des Klägers sei gemäß den Ausführungen des Gutachters Dr.B. auszugehen. Rente wegen voller bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) nach den seit 01.01.2001 geltenden Rechtsvorschriften könne der Kläger ebenso wenig beanspruchen, denn er sei imstande, zumutbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) - Zweigstelle Schweinfurt - am 26.02.2003 eingegangene Berufung des Klägers. Höchstvorsorglich werde auch vorgetragen, dass er erwerbsgemindert sei.
Der Senat hat die Akten der Beklagten, des SG (S 17 RJ 85/01 und S 2 U 365/01), die Leistungsakte der Arbeitsagentur E. sowie die Rehaakte der Agentur für Arbeit N. beigezogen und eine Arbeitgeberauskunft der Firma H. M. Heizungsbau vom 14.07.2003 eingeholt.
Gemäß Beweisanordnung vom 18.11.2003 hat der Nervenarzt Dr.W. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 26.02.2004 ein Gutachten erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im zeitlichen Umfang von mehr als acht Stunden täglich im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur könne der Kläger nicht mehr verrichten. Der Kläger könne noch Arbeiten wie Sortierer, Pförtner etc. verrichten. Der Beruf eines Hausmeisters könne vom Kläger ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausgeübt werden.
Auf den Antrag des Klägers vom 12.08.2003 hat anschließend der Privatdozent (PD) Dr.S. nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 06.09.2004 ein psychiatrisches Gutachten gemäß § 109 SGG erstattet und darin die Auffassung vertreten, dass dem Kläger aufgrund seines chronifizierten Erkrankungsbildes leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen sowie unter Beachtung gewisser qualitativer Leistungseinschränkungen täglich nur noch weniger als drei Stunden möglich seien. Er könne die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur nicht mehr verrichten. Der Beruf eines Hausmeisters könne vom Kläger im Zusammenhang mit dem bestehenden Erkrankungsbild nicht ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausgeübt werden. Die klinisch-psychologische Begutachtung des Klägers durch die Diplom-Psychologin, psychologische Psychotherapeutin Dr.S. vom 29.06.2004 habe ergeben, dass Aussagen zu einer etwaigen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht hätten getroffen werden können. Der Kläger habe nämlich angegeben, Details nur verschwommen sehen zu können, so dass die entsprechenden Testverfahren hätten abgebrochen werden müssen.
Anschließend hat der Senat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.P. vom 18.11.2004 und des Neurochirurgen Dr.S. vom 21.12.2004 beigezogen.
Im Auftrag des Senats hat der Orthopäde Prof.Dr.F. nach ambulanter Untersuchung des Klägers gemäß § 106 SGG am 11.11.2005 ein Gutachten erstattet und ist dabei zur Beurteilung gelangt, dass dem Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen sowie unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinscrhänkungen acht Stunden täglich zumutbar seien. Orthopädischerseits sollte die Reintegration in den Arbeitsprozess schrittweise erfolgen. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Heizungsmonteur könne der Kläger nicht mehr verrichten. Eine Hausmeistertätigkeit könne der Kläger ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben. Zur Objektivierung der neurologischen Symptome (Taubheitsgefühl linkes Bein, Taubheitsgefühl linker Unterarm und linke Hand sowie Schwäche der Muskulatur des linken Beines) sei ein neurologisch-neurophysiologisches Gutachten erforderlich.
Dementsprechend hat auf Veranlassung des Senats der Nervenarzt Dr.W. gemäß § 106 SGG den Kläger erneut untersucht und in seinem Gutachten vom 26.06.2006 die Auffassung vertreten, dass dieser weiterhin in der Lage sei, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Der Kläger könne künftig weiter täglich bis zu acht Stunden, jedoch noch mindestens sechs Stunden oder mehr bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen arbeiten. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Heizungsmonteur könne er künftig nicht mehr in jeder Hinsicht erfüllen, weil sie aufgrund der mäßigen, aber eindeutigen degenerativen Lendenwirbelsäulenveränderungen eine Beschwerdeverschlimmerung auslösen könnte. Zu den Kontrollarbeiten eines Hausmeisters, wie etwa die laufende Kontrolle von Hausheizungen oder anderen Installationen des Hauses, sei der Kläger jedoch durchaus noch in der Lage. Er könne auch entsprechend seiner beruflichen Erfahrung Schäden feststellen und gegebenenfalls Fachbetriebe zur Behebung derselben heranziehen oder empfehlen, wenn die Schadensbehebung oder Wartung die oben eingegrenzten Möglichkeiten der Wirbelsäulenbelastungen überschreiten sollte.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger insbesondere Folgendes vor:
Sein Stundenlohn entspreche etwa einem A-Monteur gemäß Tarifvertrag. Sein Arbeitgeber sei nicht Tarifvertragspartei, insofern gelte für ihn der Tarifvertrag nicht. Er habe eine dreijährige Ausbildung in Jugoslawien als qualifizierter Monteur für Klimatechnik und Ventilation sowie einen sechsmonatigen Schweißerlehrgang erfolgreich abgeschlossen. Eine Anerkennung mit dem gleichartigen deutschen Handwerksberuf sei bislang nicht erfolgt. Es werde nochmals auf seine Unfallstreitsache verwiesen. Bei ihm lägen eine weiterhin bestehende traumatische Belastungsstörung sowie eine somatoforme Schmerzstörung vor. Besonders unter Berücksichtigung der Begutachtungen in den Jahren 2002 und 2003 sei zusammenfassend ein Vorliegen der Diagnosen seit Februar 2002 mit einem weitgehend unveränderten Schweregrad aus psychiatrischer Sicht "in Höhe von 30 %" zu
konstatieren. Er könne allenfalls leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen und Sitzen sowie unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen weniger als drei Stunden täglich verrichten. Im Hinblick auf die bei ihm bestehenden ausgeprägten Symptome seien Wegstrecken unter 500 Meter als realistisch einzustufen. Er könne die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Heizungsmonteur nicht verrichten. Den Beruf eines Hausmeisters könne er mit dem bei ihm bestehenden Erkrankungsbild nicht ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben. Dr.W. komme zu dem Ergebnis, dass er auch zukünftig - zumindest bedingt - noch herangezogen werden könne. Einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters gebe es bis heute nicht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts -BAG- vom 20.02.2002 - 4 AZR 37/01 -). Er könne auch deshalb nicht auf den Beruf des Hausmeisters verwiesen werden, weil dieser Beruf u.a. geprägt werde von der Tätigkeit im Außenbereich und der Hausmeister auch für den Winterdienst zuständig sei. Demgegenüber stehe im Gutachten des Prof. Dr.F., dass von ihm keine Tätigkeiten unter Umwelteinflüssen wie Hitze, Kälte, Nässe durchgeführt werden sollten. Auch habe Dr.W. erklärt: "Dem Kläger muss angemessener Schutz vor ungeschützter Einwirkung extremer Witterungsschwankungen bei Verrichtung der Arbeit möglich sein". Dr.W. spreche von einer festgestellten Störung seiner Leistungsmotivation, was im Widerspruch zu den Anforderungen zum Tätigkeitsbild des Hausmeisters stehe. Dort werde ein hohes Maß an Verlässlichkeit und eigenständigem Antrieb gefordert (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen -LSG NRW- Urteil vom 28.02.2003 - Az: L 4/18 RJ 94/01 -). Es werde bestritten, dass er sich innerhalb von drei Monaten in diese Verweisungstätigkeit einarbeiten und dort wettbewerbsfähig arbeiten könne. Grundlage des Bestreitens sei die Feststellung aus dem Gutachten des PD Dr.S. vom 06.09.2004.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 02.02.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, nach den gesetzlichen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit dem Grunde nach zu gewähren, hilfsweise, dem Kläger ab 01.01.2001 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) auf unbestimmte Zeit dem Grunde nach zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2002 zurückzuweisen.
Zur Berufungserwiderung trägt die Beklagte insbesondere vor, dass der Kläger nach den Stellungnahmen ihres Ärztlichen Dienstes vom 03.01.2006 und 04.01.2006 in der Lage sei, acht Stunden täglich jedenfalls mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Das psychiatrische Gutachten des PD Dr.S. vom 06.09.2004 beschreibe einen nicht gravierend auffällig psycho-pathologischen Befund. Auch der körperlich neurologische Befund sei nicht erheblich auffällig. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Gutachter PD Dr.S. davon ausgehe, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers weniger als drei Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes betrage. Auf die Ergebnisse des testpsychologischen Zusatzgutachtens Dr.S. lasse sich diese Aussage auch nicht stützen. Hier sei angegeben, dass Aussagen zu einer Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Klägers nicht hätten getroffen werden können, denn der Kläger habe angegeben, die Details nur verschwommen sehen zu können. Die entsprechenden Testverfahren hätten abgebrochen werden müssen. Auch Qualitätsbeeinträchtigungen aufgrund sprachlicher Probleme - so die untersuchende Psychologin - hätten nicht ausgeschlossen werden können. Ebenso finde die Aussage von PD Dr.S., dass vom Kläger Wegstrecken nur noch unter 500 m zurückgelegt werden könnten, keine Entsprechung in dem von ihm erhobenen neurologischen Befund. Das Gutachten des PD Dr.S. sei nicht schlüssig. Es sei von der Leistungsbeurteilung im Gutachten Dr.W. auszugehen.
Der Orthopäde Prof. Dr.F. schreibe auf Seite 23 seines Gutachtens, dass "psychisch ein Untersuchter (imponiert), bei dem zielgerichtete Verdeutlichungstendenzen nicht auszuschließen seien". Im Hinblick auf die vom Gutachter mitgeteilten Befunde scheine dessen Beurteilung, dass leichte bis mittelschwere Tätigkeiten dem Kläger noch zumutbar seien, als überfürsorglich. Es sei kein Funktionsbefund zu sehen, der zumindest eine mittelschwere vollschichtige Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes des 49-jährigen Klägers - von Seiten der Beschwernisse des Stütz- und Bewegungsapparates - ausschließen könnte. Wenn Prof. Dr.F. schreibe, es müsse betont werden, dass " ... der Untersuchte durch die Phase der langen Arbeitslosigkeit (im Prinzip seit dem 24.09.1997) einen deutlichen Trainingsrückstand erlitten" habe, so dass " ... orthopädischerseits die Reintegration in den Arbeitsprozess schrittweise erfolgen sollte", so könne dafür eine befundliche Begründung von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates weder aus der Dokumentation noch aus dem Gutachten des Prof. Dr.F. entnommen werden.
Der Kläger sei gesundheitlich in der Lage, vollschichtig bzw. nach der ab 01.01.2001 geltenden Rechtslage mindestens 6 Stunden täglich Erwerbstätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen zu verrichten. Auch wenn der Kläger damit den Beruf eines Heizungsmonteurs nicht mehr ausüben könne und dieser der Berufsgruppe der Facharbeiter zuzuordnen wäre, liege Berufsunfähigkeit nicht vor. Der Kläger sei nämlich zumutbar auf eine Tätigkeit als Hausmeister (vgl. BayLSG, Urteil vom 24.03.2004 - L 20 RJ 541/01 -) bzw. auf eine Tätigkeit als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile (vgl. BayLSG Urteil vom 24.09.2002 - L 16 RJ 573/00 -) verweisbar. Aus dem von Dr.W. in seinem Gutachten vom 26.06.2006 erhobenen psychopathologischen Befund lasse sich eine Minderung der Umstellungsfähigkeit des Klägers nicht begründen. Dr.W. beschreibe bei der Erhebung des neurologischen Befundes demonstrative Tendenzen des Klägers. Im psychischen Befund werde ausgeführt, dass der Kläger überwiegend vom Bemühen der Beschwerdeverdeutlichung subjektiver funktioneller Unfallfolgen getragen werde. Eine tiefer greifende depressive Störung liege nicht vor. Die Ergebnisse der technischen Untersuchungen seien unauffällig gewesen.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2007 hat die Beklagte die Reha-Akte sowie den im Reha-Verfahren eingegangenen Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr.P. vom 15.02.2007 übersandt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig
(§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht hat das SG mit Urteil vom 19.11.2002 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2001 abgewiesen, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VI- (idF bis 31.12.2000) bzw. wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. noch ein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 2 SGB VI (idF ab 01.01.2001) bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs 1 SGB VI n.F. bzw. wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs 1 iVm 240 SGB VI n.F. zu. Der Kläger ist nämlich weder erwerbs- noch berufsunfähig iS der §§ 44 Abs 2 SGB VI a.F. bzw. 43 Abs 2 SGB VI a.F. noch erwerbsgemindert (bei Berufsunfähigkeit) iS des § 43 Abs 2, 1 SGB VI n.F. iVm § 240 SGB VI n.F.
Versicherte haben gemäß § 44 Abs 1 Satz 1 SGB VI a.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
erwerbsunfähig sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte nach § 1 Nr 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie
berufsunfähig sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können, Satz 2.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
voll erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, Satz 2.
Versicherte haben gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
teilweise erwerbsgemindert sind,
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, Satz 2.
Nach § 240 Abs 1 Satz 1 SGB VI n.F. haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die
vor dem 02.01.1961 geboren und
berufsunfähig
sind.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, Satz 2.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, insbesondere aufgrund der Würdigung der in den Akten enthaltenen Befunde und der im Berufungsverfahren eingeholten - und wie noch ausgeführt wird - weitgehend schlüssigen und überzeugenden ärztlichen Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr.W. vom 26.02.2004 und 26.06.2006 sowie des Orthopäden Prof. Dr.F. vom 11.11.2005. Das vom SG gefundene Beweisergebnis, das auf einer Beurteilung der beigezogenen ärztlichen Behandlungsunterlagen und einer Würdigung der gutachterlichen Ausführungen des Nervenarztes Dr.B. in seinem Gutachten vom 10.12.2001 beruht, wird durch die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen im Wesentlichen bestätigt.
Danach liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor:
Auf orthopädischem Fachgebiet:
Bis unter mittelgradige Funktionseinschränkung des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenabschnitt mit rezidivierenden Muskelreizerscheinungen bei radiologisch nachweisbaren degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und anamnestisch beschriebenem kernspintomographischem Nachweis einer Bandscheibenprotrusion im Segment L4/L5 bei fehlendem Hinweis für eine Nervenwurzelreiz- oder -kompressionssympto-matik.
Diskrete Innenrotationseinschränkung des linken Hüftgelenks im Vergleich zu rechts bei radiologisch unauffälligem Befund sowie klinisch fehlendem Hinweis für einen Reizzustand des linken Hüftgelenks.
Fehlende Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks bei klinisch fehlendem Hinweis für einen Reizzustand und radiologisch unauffälligem Befund bei anamnestischer Angabe eines kernspintomographisch nachgewiesenen Innenmeniskusschadens, leichte Kniebandlockerung, muskelkompensiert.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet:
Anpassungsstörung mit somatoformer und rentenneurotischer Prägung.
Chronische dysthyme Entwicklung.
Geringfügiges Carpaltunnelsyndrom.
Zu Recht hat der Nervenarzt Dr.W. in seinem Gutachten vom 26.06.2006 sich dahingehend korrigiert, dass er - insbesondere im nunmehr vorliegenden Längsschnitt der Beobachtung seit 2004 - eine posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger nicht mehr diagnostiziert. Der Kläger hat während des Berufungsverfahrens eine über die Jahre seit dem Unfall hartnäckig vertretene Fixierung auf rekompensatorische Versorgungsleistungen erkennen lassen. Zutreffend sieht der gerichtliche Sachverständige Dr.W. darin eine Anpassungsstörung mit rentenneurotischer Prägung, d.h. Folgen eines belastenden Lebensereignisses, wie dem Unfall, die aber nicht deshalb die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsreaktion erfüllen. Bei der Untersuchung des Klägers durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr.W. am 12.06.2006 zeigte sich der Kläger überwiegend getragen von dem Bemühen, subjektive funktionelle Unfallfolgen zu verdeutlichen. Es lag eine asthenische Beschwerdeverteidigung vor, ohne dass Dr.W. feststellen konnte, dass das frühere Unfallereignis vom Kläger immer wieder schockartig - panikartig wieder erlebt wird bzw. in dieser Form den Alltag oder die Nacht stört. Eine tiefgreifende depressive Störung liegt beim Kläger nicht vor, vielmehr eine dysphorisch entwickelte Fixierung auf ihm notwendig erscheinende rekompensierende Versorgungsleistungen für die insuffiziente damalige Unfallversorgung. Gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.W. hat der Kläger angegeben, dass er z.B. die Arbeit eines Pförtners, oder auch andere Arbeiten, die z.B. wenig Belastung für die Wirbelsäule bedeuten, annehmen und ausüben könnte. Er selbst hält sich auch nicht für erwerbsunfähig. Eine zeitliche Leistungseinschränkung des Klägers resultiert aus den Gesundheitsstörungen auf nervenfachärztlichem Gebiet nicht, lediglich Nachtdienst oder Akkordarbeit sollten vom Kläger vermieden werden und er sollte nicht ungeschützt extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt werden.
Bei der Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Prof. Dr.F. am 11.11.2005 fand sich eine bis unter mittelgradige Bewegungseinschränkung des Achsenorgans im Lendenwirbelsäulenbereich mit eingeschränkter Vorneigefähigkeit bis zu einem FBA von 37 cm, aber dennoch guter Entfaltbarkeit bei Messung des Schobermaßes mit 10/15 cm. Hinweise für ein Nervenwurzelreizsyndrom fanden sich nicht. Das Lasègue sche Dehnungsphänomen war negativ, die Vaillex schen Druckpunkte ebenso wie das Bragard sche Zeichen. Die Erhebung der motorischen Befunde im Bereich der unteren Extremitäten war erschwert, denn bei Überprüfung der Kennmuskeln der einzelnen Lumbalwurzeln sowie der Sakralwurzel I linksseitig war keine entsprechende Kooperation zu erkennen. Die Röntgenbefunde zeigten mäßige degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Bandscheibenhöhenminderung im Segment L4/L5 und Spondylose von L4 und L5 sowie eine Hemisakralisation von L5 links mit Nearthrosebildung. Bezüglich der Hüftgelenke fand sich lediglich eine geringgradige Innenrotationseinschränkung des linken Hüftgelenks auf 20° (rechts 35°) aus 90° Hüftbeugung. Hinweise auf einen Reizzustand der Hüftgelenke fanden sich nicht. Die Röntgenaufnahmen, die am 11.11.2005 aktuell angefertigt wurden, zeigten keinen pathologischen Befund. Die vom Kläger seit dem 24.09.1997 geklagten Kniegelenksbeschwerden ließen sich ebenfalls nicht objektivieren. In diesem Zusammenhang muss betont werden, dass der Kläger zwar die Kniebeschwerden auf das Unfallereignis vom 24.09.1997 zurückführt, aber im seinerzeit verfassten
D-Arztbericht keine Verletzung des Kniegelenks links erwähnt wurde. Bei der von Prof. Dr.F. durchgeführten Untersuchung fand sich ein vollkommen reizloses Kniegelenk mit freier Beweglichkeit. Im Vergleich zur Gegenseite fand sich eine muskulär kompensierte Lockerung der Seitenbänder ersten bis zweiten Grades. Hinweise für einen Reizzustand iS einer Ergussbildung, Schwellung, Rötung oder Überwärmung fanden sich nicht. Die Untersuchung im Bereich des linken Schultergelenks am 11.11.2005 war klinisch unauffällig. Es fand sich kein Hinweis auf einen Reizzustand iS einer Rötung, Schwellung, Ergussbildung oder Überwärmung. Im Bereich des linken Ellenbogengelenks waren vom Kläger lokal am Epicondylus humeri medialis Beschwerden angegeben, die jedoch während der Untersuchung nicht reproduzierbar auslösbar waren. Das Ellenbogengelenk selbst war - wie rechts - klinisch vollkommen unauffällig und im Vergleich zur rechten Seite regelrecht frei beweglich bezüglich Beugung und Streckung sowie Pronation und Suprination. Die vom Kläger geklagten Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Unterarms, der linken Hand sowie der Finger 3 bis 5 links und das Taubheitsgefühl des gesamten linken Beins waren orthopädisch nicht objektivierbar. Auch in den vorausgegangenen nervenärztlichen Gutachten ließen sich keine neurologischen Funktionsausfälle objektivieren.
Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf orthopädischem/ nervenärztlichem Fachgebiet bedingen, dass der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten wechselweise im Stehen, Gehen und Sitzen ausführen kann. Bücken, Hocken und Knien sowie schweres Heben und Tragen sind ihm nicht mehr zumutbar. Ebenso sollten keine Tätigkeiten in unphysiologischen Haltungen durchgeführt werden. Der Kläger sollte nicht ungeschützt extremen Witterungsverhältnissen ausgesetzt sein. Eine zeitliche Leistungseinschränkung für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen resultiert aus den beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen auf fachorthopädischem und nervenärztlichem Gebiet jedoch nicht.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrer chirurgisch/ unfallchirurgischen/ sozialmedizinischen Stellungnahme vom 04.01.2006 darauf hingewiesen, dass es angesichts der Befunde von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates keine Rechtfertigung für die Beurteilung von Prof. Dr.F. auf Seite 50 seines Gutachtens gibt, wonach " ... der Untersuchte durch die Phase der langen Arbeitslosigkeit einen deutlichen Trainingsrückstand erlitten" habe, so dass " ... orthopädischerseits die Reintegration in den Arbeitsprozess schrittweise erfolgen sollte". Die Passage des Gutachtens von Prof. Dr.F. ist bei verständiger Würdigung überdies in dem Sinne zu verstehen, dass eine schrittweise Reintegration in den Arbeitsprozess nach seiner Auffassung wünschenswert wäre, jedoch von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen uneingeschränkt auszugehen ist.
In diesem Zusammenhang vermag der Senat der Leistungsbeurteilung des PD Dr.S., dass beim Kläger nur noch Wegstrecken unter 500 m als realistisch einzustufen seien, ebenfalls nicht zu folgen. Insbesondere findet diese sozialmedizinische Beurteilung keine Entsprechung in dem von ihm erhobenen neurologischen Befund, worauf der Nervenarzt/ Sozialmediziner Dr.L. in seiner Stellungnahme für die Beklagte vom 03.01.2006 zu Recht hinweist.
Aus dem von der Beklagten übersandten Arztbericht des Allgemeinmediziners Dr.P. vom 15.02.2007 sowie der Reha-Akte ergeben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte von sozialmedizinischer Relevanz.
Mit diesem gesundheitlichen Leistungsvermögen sind dem Kläger Tätigkeiten als Heizungsmonteur - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - nicht mehr zumutbar, denn bei dieser Tätigkeit fallen zumindest zeitweise auch schwere Tätigkeiten an, oft in Zwangshaltungen mit Bücken, Knien oder Hocken (s. "Berufenet" der Bundesagentur für Arbeit zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer).
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI a.F. bzw. im Sinne des § 240 Abs 2 SGB VI n.F liegt aber nicht aus diesem Grund vor. Letztlich kann dahin stehen, ob der Kläger nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema als Facharbeiter mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 138, 140, 143 mwN) einzustufen oder der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich mit einer Anlern- oder Ausbildungszeit von über 12 bis zu 24 Monaten (BSG SozR 3-2200
§ 1246 Nr 45 = NZS 1994, 564 mwN) zuzuordnen ist, denn er ist jedenfalls auf die Tätigkeit eines Hausmeisters sozial und gesundheitlich zumutbar verweisbar.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung unter Verweis auf die Entscheidung des BAG vom 20.02.2002, aaO, vorträgt, dass die Tätigkeit des Hausmeisters als Verweisungstätigkeit ausscheidet, weil es einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters bis heute nicht gebe, verkennt er, dass auch solche Tätigkeiten Verweisungstätigkeiten sein können, für die es keine Berufsausbildung gibt. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung (vgl. BSG Urteil vom 27.03.2007 -
B 13 R 63/06 R; BSG SozR 2200 § 1246 Nr 98), bloße Arbeitsverrichtungen oder -vorgänge reichen nicht aus. Mit der Verweisungstätigkeit "Hausmeister" ist ein typischer Arbeitsplatz mit der üblichen Berufsbezeichnung bezeichnet worden. Ergänzend ist anzumerken, dass das BAG - entgegen den Ausführungen des Klägers - nicht einen eigenständigen Beruf des Hausmeisters negiert hat, sondern lediglich festgestellt hat, dass es für den Beruf des Hausmeisters keine Berufsausbildung gibt und insoweit Kriterien für den Begriff des einschlägig anerkannten Ausbildungsberufs entwickelt hat.
Die Tätigkeit eines Hausmeisters ist der Gruppe der Angelernten zuzuordnen (siehe hierzu BayLSG Urteil vom 12.12.2006 - L 6 R 279/03 -; Urteil vom 22.06.2005 - L 19 R 495/04 -), so dass sie dem Kläger sozial zumutbar ist. Hausmeister kontrollieren regelmäßig Gebäude, Außenanlagen und technische Einrichtungen/ Anlagen (z.B. Heizung, Klima-, Fernmelde- bzw. Alarmanlagen). Sie warten die gesamte Haustechnik (soweit dies rechtlich zulässig ist) und führen bei kleineren Schadensfällen Reparaturarbeiten durch. Sie überwachen die Versorgung mit Heizöl, Kohle, Koks, Strom oder Gas. Sie reinigen regelmäßig gemeinsam benutzte Räumlichkeiten der zu betreuenden Objekte (z.B. Keller, Garagen, Flure, Sanitärräume), falls dies nicht Aufgabe der Mieter oder Mieterinnen bzw. Nutzer und Nutzerinnen oder Aufgabe von Reinigungsdiensten/ -kräften ist. Sie kümmern sich auch um die Reinigung und Pflege von Kühlanlagen, Wegen, Bürgersteigen oder Höfen. Sie führen ebenfalls kleinere Umzugs-, Renovierungs-, Reparatur- oder Umbauarbeiten in den zu betreuenden Räumlichkeiten durch. Der Senat hat angesichts der vom Kläger im bisherigen Beruf als Heizungsmonteur erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Zweifel daran, dass er die Tätigkeit eines Hausmeisters innerhalb einer dreimonatigen Einarbeitungszeit erlernen kann (siehe hierzu BSGE 44, 288, 290f = SozR 2200 § 1246 Nr.23; SozR aaO Nr 38, 86).
Die Tätigkeit eines Hausmeisters ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Entgegen der klägerischen Auffassung widersprechen die physischen und psychischen Anforderungen an die Tätigkeit eines Hausmeisters nicht seinen qualitativen Leistungseinschränkungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger in der Lage, auch mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Dem Kläger ist die Tätigkeit eines Hausmeisters auch nicht etwa deshalb unzumutbar, weil zum Aufgabenbereich des Hausmeisters u.U. auch das Räumen von Schnee gehört und dabei Nässe und Kälte nicht vermieden werden können. Insofern wäre der Kläger - soweit es zu seinem Aufgabenkreis gehört - nur gelegentlich im Winter Nässe und Kälte ausgesetzt. Die sozialmedizinische Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.F. und Dr.W. ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Kläger nicht regelmäßig Nässe und Kälte ausgesetzt sein soll. Soweit der gerichtliche Sachverständige Dr.W. den dem Kläger zumutbaren Tätigkeitsbereich des Hausmeisters auf Kontrolltätigkeiten von Hausheizungen oder anderen Installationen des Hauses beschränkt, findet sich hierfür keine nervenärztliche Begründung. Zu Recht weist der Orthopäde Prof. Dr.F. darauf hin, dass der Kläger die Tätigkeit eines Hausmeisters ohne Gefährdung seiner Restgesundheit ausüben kann. Zwar ist die Tätigkeit eines Hausmeisters überwiegend im Gehen und Stehen zu verrichten; jedoch besteht immer auch die Möglichkeit, sich zwischendurch zu setzen. Die Befunde des Klägers auf orthopädischem/nervenärztlichem Fachgebiet sind nicht derart gravierend, dass sie die Ausübung der Tätigkeit eines Hausmeisters für den Kläger unzumutbar erscheinen lassen.
Hingegen vermag die psychiatrische/sozialmedizinische Beurteilung des PD Dr.S. in seinem Gutachten vom 06.09.2004 - worauf die Beklagte zutreffend mit Schriftsatz vom 03.01.2006 hinweist - nicht zu überzeugen. Dr.S. beschreibt einen nicht gravierend auffälligen psychopathologischen Befund. Auch der körperlich neurologische Befund war nicht erheblich auffällig. Seine Schlussfolgerung, der Kläger sei nur noch für weniger als 3 Stunden täglich für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes einsetzbar, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Ergebnisse des testpsychologischen Zusatzgutachtens Dr.S. stellen keine hinreichende Begründung für die Aussage dar. Im testpsychologischen Zusatzgutachten konnten konkrete Aussagen zu einer Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit nicht getroffen werden, denn der Kläger hatte angegeben, die Details nur verschwommen sehen zu können. Daher mussten die entsprechenden Testverfahren abgebrochen werden.
Zwar fanden sich bei der psychologischen Leistungsuntersuchung des Klägers bei der Begutachtung durch die Dipl.-Psych., Klin.Psych., Psych. Psychotherapeutin Dr.S. vom 23.12.2002 im Auftrag des SG im Verfahren S 2 U 365/01 Hinweise auf Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit im Bereich der Informationsverarbeitungsgenauigkeit. Die vollwertige Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Soweit der Kläger auf die Entscheidung des LSG NRW vom 28.02.2003 (Az: L 4 (18) RJ 94/01) verweist, ist anzumerken, dass diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Das LSG NRW hat insoweit entschieden, dass es mit der Ausübung einer Tätigkeit als Hausmeister unvereinbar ist, dass beim Kläger im dortigen Verfahren nur geringe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren geht der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hiervon jedoch nicht aus.
Nach alledem ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs 2 Nrn 1 und
2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved