L 19 R 323/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 805/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 323/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei Prüfung der Erfolgsaussichten ist ausnahmsweise auf den frühestmöglichen Zeitpunkt zurEDntscheidung über den Antrag auf PKH abzustellen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.02.2009 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., B-Stadt, beigeordnet.




Gründe:


I.
Streitig ist, ob der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
Mit ihrer am 19.10.2004 zum SG gegen den Bescheid vom 15.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 14.01.2002 insbesondere dahingehend begehrt, ob die Regelung des § 22b Fremdrentengesetz (FRG) von der Beklagten zutreffend angewandt worden sei. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 04.11.2004 beantragt.
Das SG hat wegen der Rechtshängigkeit vergleichbarer Streitverfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) mehrfach vergeblich die Anordnung des Ruhens des Verfahrens angeregt und mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2009 die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei der Rechtssprechung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 12.12.2002 - L 5 Kn 2/02 - ), nicht aber der Rechtsauffassung u.a. des 4. und 13. Senates des BSG angeschlossen. Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Bereits am 12.02.2009 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit vergleichbaren Ausführungen abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben und der Klägerin ist für das Verfahren vor dem SG Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit, der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit feststehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein. Bei der Beurteilung, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, muss der verfassungsrechtliche Rahmen berücksichtigt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder - Rechtsverteidigung selbst in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen deswegen nicht überzogen werden (vgl. zum Ganzen: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG. 9.Aufl, § 73a Rdnr 7, 7a). War eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss Prozesskostenhilfe bewilligt werden; ebenso ist zu verfahren bei einer Abweichung von der Rechtsprechung oder herrschenden Meinung. Das Gericht darf über schwierige Rechtsfragen nicht in PKH-Verfahren, in denen nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, entscheiden (vgl. Leitherer aaO Rdnr 7b). Vorliegend war über eine schwierige Rechtsfrage zu entscheiden, bezüglich derer unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Rechtsprechung vorlagen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand des Senates im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Philippi in Zöller, ZPO, 26.Aufl 2007, § 119 Rdnr 44 mwN). Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht pflichtwidrig verzögert wurde (vgl. Philippi aaO § 119 Rdnr 47 mwN).
Vorliegend hätte das SG bereits am 04.11.2004 über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden können. Nachdem es zu späteren Zeitpunkten beim Kläger wegen der Anordnung des Ruhens mehrfach nachgefragt hatte - Entscheidungen des BSG in vergleichbaren Sachverhalten standen aus - ,war im Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung durch das SG auch nach dessen Ansicht die hierzu klärende Rechtsfrage zumindest noch streitig. Zu diesem Zeitpunkt war somit eine hinreichende Erfolgsaussicht noch gegeben.
Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin hin der Beschluss des SG aufzuheben und ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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