Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 241/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5580/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei ihrem Verkehrsunfall vom 18.7.2003 um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall gehandelt hat.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit April 1973 beim Straßenbauamt Donaueschingen beschäftigt. Am 18.7.2003 kollidierte sie auf dem Rückweg von der Arbeit nach Löffingen-Unadingen mit ihrem PKW - nicht angeschnallt - gegen 19:30 Uhr auf der alten Bundesstraße B 31 mit einem entgegenkommenden LKW und zog sich dabei u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie Gesichtsverletzungen zu.
Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg 51 Js 25241/03 sagte der 18-jährige Beifahrer des LKW-Fahrers M. am Unfalltag aus, sie seien ganz normal auf der alten B 31 gefahren. Am Ortsausgang von Unadingen führe die Straße ziemlich geradeaus und später folge eine leichte Linkskurve. Als sie auf die Linkskurve zugefahren seien, sei ihnen ein Auto entgegenkommen. Dieses sei sehr mittig, eher noch weiter auf ihrer Fahrbahnseite gefahren. Der LKW-Fahrer habe abgebremst und gehupt. Bei dem Fahrer oder der Fahrerin sei jedoch null Reaktion zu erkennen gewesen. Das Auto sei weiterhin - so wie vorher - auf der Straße auf sie zugefahren. Als der Unfall unvermeidbar gewesen sei, habe der Lkw-Fahrer S. das Lenkrad des LKW nach links gerissen, um dem Auto auszuweichen. In dem selben Moment habe wohl die Autofahrerin den LKW gesehen und das Lenkrad nach rechts gerissen und sei somit wieder auf sie zugefahren.
Der LKW-Fahrer S., bei dem die Alkoholüberprüfung an der Unfallstelle negativ verlaufen war, erklärte bei seiner Vernehmung am 7.8.2003, er sei ganz normal auf der rechten Seite gefahren. Dann sei ihm das Auto auf seiner Seite entgegengekommen; er habe gebremst und gehupt. Als aber nach dem Hupen keinerlei Reaktion von dem Auto gekommen und dieses immer noch auf seiner Seite gefahren sei, sei er im letzten Moment nach links ausgewichen. Als er schon nach links ausgewichen sei und den LKW nach links gezogen habe, sei auch eine Reaktion vom Auto gekommen. Es sei abgebremst und ebenfalls nach links, also in Fahrtrichtung nach rechts, gezogen worden. Daraufhin sei es gleich zum Zusammenstoß gekommen.
Ermittlungen der Polizei am folgenden Tag zur Sonnenblendung der Klägerin als möglicher Unfallursache ergaben, dass zwar vor der Unfallstelle im Bereich vor der Kuppe und auf Höhe der Kuppe eine Sonnenblendung besteht, diese im Bereich der Unfallstelle jedoch nachlässt. Des weiteren wurde festgestellt, dass diese Blendung zwar beeinträchtigend ist, jedoch trotzdem Straßenverlauf und möglicher Gegenverkehr rechtzeitig und ausreichend erkannt werden.
Bei der Klägerin, bei der auf Grund des Gesundheitszustandes eine Alkohol-Überprüfung zunächst nicht möglich war, wurde bei der Aufnahme im Schockraum der Abteilung für Anaesthesiologie und Intensivmedizin der Universität Tübingen im Rahmen der Laboruntersuchung Alkohol im Plasma von 1,6 g/l festgestellt; als Diagnosen wurden u. a. "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, akute Intoxikation (akuter Rausch) ICD 10: F 10.0" genannt.
Mit Bescheid vom 21.7.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 18.7.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach der polizeilichen Ermittlungsakte sei der Unfall bei Tageslicht und trockener Fahrbahn geschehen. Eine Mitschuld des entgegenkommenden LKW-Fahrers habe ausgeschlossen werden können. Trotz entsprechender Hupsignale habe die Klägerin nicht reagiert; der Sicherheitsgurt sei nicht angelegt gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig gewesen sei und andere Unfallursachen nicht feststellbar gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.7.2004 Widerspruch und bestritt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ vorgelegen habe. Auch gehe die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass der Unfallgegner schuldlos gewesen sei. Diese führe aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Unfallbeteiligten lasse sich nicht mehr feststellen, wie sich der Unfall vom 18.7.2003 tatsächlich zugetragen habe.
Dr. K., Oberarzt der Abteilung für Anaesthesiologie und Intensivmedizin, erklärte unter dem 29.7. und 27.12.2004, bei der Klägerin sei am 18.7.2003 ein Alkoholspiegel im Plasma von 1,6 g/l bestimmt worden; die Einlesezeit im Labor sei um 21:09 Uhr gewesen. Eine doppelte Bestimmung des Alkoholspiegels sei nicht vorgenommen worden, sodass auf Grund der Abläufe nicht auszuschließen sei, dass falsche Messergebnisse durch die Verwendung alkoholischer Desinfektionsmittel vorliegen könnten.
Nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen der Universitätsklinik Tübingen holte die Beklagte ein rechtsmedizinisches Gutachten ein. Prof. Dr. P. und Dr. R. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg führten unter dem 20.7.2005 aus, der Plasmawert werde auf Vollblut umgerechnet, indem mit 0,79 multipliziert werde. Dies bedeute, dass der Blutalkoholwert niedriger als der Plasmaalkoholwert (hier 1,6 x 0,79 = 1,26 g/l) sei. Voraussetzung für die forensische Verwertung der Alkoholbestimmung sei üblicherweise die Bestimmung durch zwei unterschiedliche Verfahren, wobei der höchste und niedrigste gemessene Analysewert nicht mehr als 10% vom Mittelwert abweichen dürfe. Infusionslösungen zur Kreislaufstabilisierung und die Medikation zur Schock- und Schmerzbekämpfung enthielten in der Regel keinen Trinkalkohol (Ethanol). Die Verwendung alkoholischer Hautdesinfektionsmittel sollte bei Probennahmen zur BAK-Bestimmung vermieden werden. Allerdings führe auch ein Verstoß gegen diese Regel bei üblicher Entnahmetechnik zu keiner nennenswerten Verfälschung des Untersuchungsergebnisses. Im vorliegenden Fall könne eine BAK von mindestens 1,1 g ‰ zum Unfallzeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
In einem weiteren Gutachten vom 24.8.2005 gelangten Prof. Dr. G. und Prof. Dr. E. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München zum Ergebnis, es könne davon ausgegangen werden, dass gegen 21:00/21:10 Uhr bei der Klägerin eine BAK im Bereich von 1,3g ‰ vorgelegen habe. Verfälschungen durch Verletzungen, Infusionen oder Therapiemaßnahmen seien nicht anzunehmen. Der Wert von 1,3 g ‰ sei nicht mit einer forensisch im Strafrecht erforderlichen Sicherheit feststellbar, wenngleich mögliche Einflussfaktoren offenbar nicht von vornherein gegeben seien. Wenn man von einer BAK von 1,3 g ‰ um etwa 21:00/21:10 Uhr ausgehe, habe zum Unfallzeitpunkt 19:00/19:30 Uhr mindestens eine entsprechend wirksame BAK vorgelegen, also ein Wert von über 1,1 g ‰. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.1.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg und beantragte die Beklagte zu verurteilen, ihren Unfall vom 18.7.2003 als versicherten Wegeunfall anzuerkennen und ihr Entschädigungsleistungen zu gewähren. Sie trug vor, sie könne nicht nachvollziehen, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls eine BAK von über 1,1 ‰ gehabt haben solle. Sie erinnere sich noch daran, dass am Nachmittag des Unfalltages ein so genannter "Hock" in der Dienststelle stattgefunden habe, der vom Dienstvorstand genehmigt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe sie wohl zwei Gläser Sekt getrunken. Das Fest in der Dienststelle sei gegen 16:30 Uhr beendet gewesen; sie selbst habe dann wohl noch weitergearbeitet; der genaue Verlauf sei ihr nicht mehr erinnerlich. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Alkohol vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei.
Das SG holte ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg bei.
Prof. Dr. P./Dr. R. führten im Gutachten vom 12.1.2007 aus, die Grundanforderungen für die forensische Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung seien nicht erfüllt; eine eingeschränkte Verwertbarkeit sei jedoch gegeben. Nach der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen" vom 24.8.2001 betrage bei der klinisch-toxikologischen Bestimmung von Ethanol (Alkohol) die maximal zulässige Abweichung des Einzelwertes im Messbereich &8805; 1,0 g/l 20%. Erfolge ein Abzug von 20% auf den errechneten Wert für Vollblut (1,29 ‰), so lasse sich eine BAK in Höhe von 1,03 ‰ errechnen. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen (Fahren in Fahrbahnmitte bzw. auf Gegenfahrbahn, verspätete Reaktion) liege die Annahme einer alkoholbedingten relativen Fahrunsicherheit nahe. Falls technische Fahrzeugmängel ausschieden, sei keine andere Erklärung für das Fahrverhalten vorstellbar. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das Fahrverhalten als alkoholbedingt und unfallursächlich anzusehen; andere Unfallursachen seien nicht erkennbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die erfahrene und ortskundige Klägerin ohne alkoholische Beeinflussung mit Wahrscheinlichkeit nicht verunglückt wäre.
Mit Urteil vom 24.7.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Den auf Entschädigung gerichteten Teil des Antrags komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließe die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie für den Unfall ursächlich sei und die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund dränge, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen sei. Nach Überzeugung des SG sei die Klägerin alkoholbedingt fahruntüchtig und diese alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit rechtlich die allein wesentliche Unfallursache gewesen. Zwar sei eine absolute Fahruntüchtigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen; es habe aber eine relative Fahruntüchtigkeit der Klägerin bestanden. Insoweit stütze das SG seine Überzeugung auf das wohlbegründete und schlüssige Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P./Dr. R. vom 12.1.2007. Weiter belegten alkoholtypische Ausfallserscheinungen der Klägerin, dass ihr Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geführt habe. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der Klägerin sei auch die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie gehe nach wie vor davon aus, dass sie am Nachmittag des Unfalltages lediglich zwei Gläser Sekt getrunken und die Alkoholkonzentration im Blut weit unter 1 ‰ betragen habe. Ferner gehe sie davon aus, dass der Unfall durch die plötzlich auftretende starke Blendwirkung der entgegenstehenden Sonne entstanden sei und auch auf dem Fehlverhalten des entgegenkommenden LKW-Fahrers beruhe. Auch meine sie, dass durch die Gutachten die Alkoholbestimmung im Blut nicht sorgfältig erfolgt sei. Nach ihrer Auffassung stehe eindeutig fest, dass sich der Verkehrsunfall durch Blendung ereignet habe. Möglicherweise habe sie auf Grund der Blendung die Kurve nicht voll ausgefahren und sei nahe der Mittellinie gelandet. Welches Fehlverhalten der LKW-Fahrer gegebenenfalls gezeigt habe, sei unklar. Letztlich sei es so gewesen, dass sie beide, der Lkw-Fahrer und sie, am Zustandekommen des Unfalls schuld gewesen seien. Damit sei nicht nachgewiesen, dass alkoholtypische Ausfallserscheinungen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geführt hätten und unfallursächlich gewesen seien. Das SG habe im Urteil nicht berücksichtigt, dass der Alkoholgenuss, wenn er denn stattgefunden habe, auf Grund einer Betriebsfeier erfolgt sei und der Alkohol vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei ihrem Unfall vom 18. Juli 2003 um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall gehandelt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, liege keine den standardisierten Regeln entsprechende mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung vor, weil nur eine Blutentnahme vorrangig für klinische Zwecke durchgeführt worden sei, so sei es dennoch nicht verwehrt, von Seiten des Gerichts im Wege der freien Beweiswürdigung den so ermittelten Blutalkoholwert zu werten. Ein generelles Beweismittelverwertungsverbot für derartige Einzelmesswerte lasse sich rechtlich nicht begründen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P./Dr. R. sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt die BAK mindestens 1,03 ‰ betragen und eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe. Es sei lediglich eine Differenz von 0,07 ‰ zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1‰ vorhanden. Je höher die festgestellte BAK sei, desto geringere Anforderungen seien an die sonstigen für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen. Angesichts der aus den Unterlagen zu entnehmenden Zeugenaussagen könne dem LKW-Fahrer kein Vorwurf gemacht werden. Selbst wenn es am Unfalltag zu einer kurzzeitigen Blendung durch die Sonneneinstrahlung gekommen sein sollte, lasse sich nur durch den Alkoholkonsum und die damit zusammenhängende Leistungsbeeinträchtigung erklären, warum die Klägerin an diesem Tag über längere Zeit auf der anderen Straßenseite gefahren und auf die Warnzeichen des LKW-Fahrers zunächst keinerlei Reaktion gezeigt habe. Die Tatsache, dass der Alkoholgenuss bei einer Betriebsfeier stattgefunden habe und der Alkohol vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei, könne bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und die Akten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da sie keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass es sich bei dem Verkehrsunfall vom 18.7.2003 um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall gehandelt hat.
Zu Recht hat das SG das Begehren der Klägerin im Hinblick auf die im Ausgangsbescheid mangels Vorliegens eines Arbeitsunfall/Wegeunfalls abgelehnte Entschädigung als Anfechtungs- und Feststellungsklage angesehen (BSG, Urt. vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 23; Urteil vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 19.9.2008 - L 1 U 2116/08), mit der die Feststellung des Unfalls vom 18.7.2003 als Arbeitsunfall/Wegeunfall begehrt wird. Im angefochtenen Bescheid wurde - mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls - ganz allgemein die Gewährung von Entschädigung abgelehnt und nicht über einzelne Leistungen entschieden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls - § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Feststellung nicht besteht, weil die Klägerin alkoholbedingt fahruntüchtig war und die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin zwar als Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und sich auf einem versicherten Weg befand. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand aber - wie vom SG zutreffend dargelegt - kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls (relativ) fahruntüchtig und dieser Umstand rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war.
Eine mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt bei der Klägerin zwar nicht vor, da eine Blutentnahme bei ihr direkt nach dem Unfall auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war. Die zu klinischen Zwecken erhobenen Laborwerte ergaben jedoch einen Alkoholwert im Plasma von 1,6 g/l (Labor-Einlesezeit: 21:09 Uhr am Unfalltag). Umgerechnet auf Vollblut ergibt sich eine BAK von 1,26 g/l (Multiplikator 0,79, Prof. Dr. P./Dr. R., Gutachten vom 20.7.2005) bzw. von 1,3‰ (Division 1,2, Prof. Dr. G./Prof. Dr. E., Gutachten vom 24.8.2005) bzw. von 1,29‰ (Multiplikator 0,809, Prof. Dr. P./Dr. R., Gutachten vom 12.1.2007). Da das Messergebnis nicht entsprechend den Richtlinien des Gutachtens des Gesundheitsamts zur BAK-Bestimmung von 1966 erhoben wurde, erlaubt es keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzel Messwerte lässt sich - wenn Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist - rechtlich jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Urt. vom 25.9.2002 - IV ZR 212/01; OLG Hamm, Urt. vom 16.12.1994 - 20 U 95/94 - in JURIS).
Unter Berücksichtigung dessen gelangt der Senat - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt jedenfalls relativ fahruntüchtig war. Denn zum Unfallzeitpunkt betrug der BAK-Wert mindestens 1,03‰. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. P./Dr. R. vom 12.1.2007. Diese Sachverständigen haben den Serumswert auf Vollblut umgerechnet (Multiplikator 0,809) und dabei eine BAK in Höhe von 1,29‰ ermittelt. Sie haben dabei dargelegt, dass bei Vorliegen eines Einzelwertes bei einem Labor, das die formalen Bedingungen (Zertifizierung, Teilnahme an externen Ringversuchen) erfüllt - wovon bei einem Zentrallabor eines Universitätsklinikums ausgegangen wird - und die erforderliche regelmäßige Kalibrierung der Messgeräte erfolgt, nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen vom 24.8.2001 bei der klinisch-toxischen Bestimmung von Ethanol (Alkohol) die maximal zulässige Abweichung des Einzelwertes im Messbereich &8805; 1,0 g/l 20 % beträgt, was bei der Klägerin zu einem BAK-Wert von 1,03 ‰ führt.
Aus den konkreten Umständen des Unfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit der Klägerin geführt hat. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Beweiswert der sonstigen, für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 117). Vorliegend ist die absolute Fahruntüchtigkeit - auch nach Vornahme des Abschlags von 20% - mit 1,03 ‰ nahezu erreicht. Der Hergang des Unfalls lässt Fahrfehler der Klägerin erkennen, die auf alkoholbedingten Beeinträchtigungen beruhen, wovon auch Prof. Dr. P. und Dr. R. im Gutachten vom 12.1.2007 ausgehen. Nach den Aussagen des Beifahrers M. vom Unfalltag, an denen zu zweifeln kein Anhalt besteht, fuhr der LKW-Fahrer ganz normal rechts auf der B 31, während die Klägerin mit ihrem PKW sehr mittig bzw. auf der linken Spur fuhr und trotz Hupens des LKW-Fahrers zunächst nicht reagierte. Erst als der LKW-Fahrer auf die linke Spur auswich, reagierte die Klägerin und steuerte ebenfalls auf diese (von ihrer Sicht rechte) Seite, sodass es zum Unfall kam. Andere als alkoholbedingte Gründe für das längere Fahren auf der Gegenfahrbahn und die fehlende Reaktion trotz Hupens vermag der Senat - ebenso wie die Sachverständigen Prof. Dr. P./Dr. R. - nicht zu erkennen.
Außer der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sind andere Unfallursachen nicht erkennbar. Technische Gründe für das vom Beifahrer und später auch vom LKW-Fahrer angegebene Fahren der Klägerin auf der falschen Straßenseite sind nicht festgestellt worden. Gründe hierfür hat die Klägerin nicht genannt und konnte sie - auf Grund eines unfallbedingten Erinnerungsverlustes - nicht nennen. Auch eine Blendung durch die Sonne vermag das Fahrverhalten der Klägerin nicht zu erklären. Denn die in einer Lichtbildmappe dokumentierten Ermittlungen der Polizei am Tag nach dem Unfall zum Zeitpunkt des Unfalls ergaben - anhand der Lichtbilder nachvollzieh- bar -, dass zwar ca. 200 Meter vor der Unfallstelle eine leichte Sonnenblendung und kurz vor der Unfallstelle eine Blendung durch die tiefstehende Sonne bestand, jedoch trotzdem der Straßenverlauf und der Gegenverkehr rechtzeitig und ausreichend erkannt werden konnten. Hinzukommt, dass die Klägerin diese Strecke seit Jahren bzw. Jahrzehnten befuhr, um zur Arbeit zu gelangen bzw. von der Arbeit zurückzukehren, und es sich bei dem entgegenkommenden Auto um einen - ebenfalls durch Lichtbilder dokumentiert - großen LKW gehandelt hat, der nicht zu übersehen war. Ein Fahrfehler des LKW-Fahrers ist für den Senat - wie auch für die Polizei - nicht erkennbar. Vielmehr fuhr er - wie auch der Beifahrer bestätigt hat und von der Klägerin auch nicht bestritten werden kann - ordnungsgemäß rechts, bremste bei Erkennen des Pkws der Klägerin ab, hupte und lenkte erst nach links, als keine Reaktion der Klägerin erfolgte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Darüber hinaus lag bei ihm auch keinerlei Alkoholisierung vor. Professor Dr. P. und Dr. R. bewerteten das Fahrverhalten der Klägerin ebenfalls als alkoholbedingt und unfallursächlich und vermochten andere Unfallursachen nicht zu erkennen.
Entgegen der klägerischen Ansicht widersprechen sich die rechtsmedizinischen Gutachten nicht. Vielmehr haben Prof. Dr. P./Dr. R. im Gutachten vom 20.7.2005 lediglich die Voraussetzungen für eine unangreifbare forensische Bestimmung der BAK dargelegt und ausgeführt, dass durch notärztliche Maßnahmen und Medikation zur Schock- und Schmerzbekämpfung keine Alkoholzufuhr erfolgt und selbst die Verwendung alkoholischer Hautdesinfektionsmittel zu keiner nennenswerten Verfälschung des Untersuchungsergebnisses führt. Auf Grund ihrer Darlegungen waren sie zum Ergebnis gelangt, dass eine BAK von 1,1 ‰ nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden könne. Dem widerspricht das Gutachten von Prof. Dr. P./Dr. R. vom 12.1.2007 nicht, in dem sie auf Grund eines vorgenommenen Sicherheitsabschlags von einer BAK zum Unfallzeitpunkt von 1,03 ‰ und damit von weniger als 1,1 ‰ ausgehen. Hiermit in Übereinstimmung steht auch das Gutachten von Prof. Dr. G./Prof. Dr. E. vom 24.8.2005, die zum Ergebnis gelangt waren, dass am 18.7.2003 gegen 21:00/21:10 Uhr bei der Klägerin eine BAK von 1,3 ‰ vorlag und Verfälschungen durch Verletzungen, Infusionen oder Therapiemaßnahmen nicht annahmen. Sie wiesen darauf hin, dass der Wert von 1,3 ‰ nicht mit einer forensisch im Strafrecht erforderlichen Sicherheit feststellbar sei und dies letztlich der Beweiswürdigung obliege, inwieweit von diesem Wert auszugehen sei.
Der Umstand, dass der Alkoholgenuss auf einer Betriebsfeier erfolgte und der Alkohol nach Angaben der Klägerin vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn übermäßiger Alkoholgenuss ist in der Regel nicht von unternehmensbedingten Umständen gedeckt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1997 - L 2 U 1202/96 -). Dies gilt erst recht, wenn nach Ende der Betriebsfeier eine Teilnahme am Straßenverkehr als Autofahrer erfolgt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei ihrem Verkehrsunfall vom 18.7.2003 um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall gehandelt hat.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit April 1973 beim Straßenbauamt Donaueschingen beschäftigt. Am 18.7.2003 kollidierte sie auf dem Rückweg von der Arbeit nach Löffingen-Unadingen mit ihrem PKW - nicht angeschnallt - gegen 19:30 Uhr auf der alten Bundesstraße B 31 mit einem entgegenkommenden LKW und zog sich dabei u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie Gesichtsverletzungen zu.
Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Freiburg 51 Js 25241/03 sagte der 18-jährige Beifahrer des LKW-Fahrers M. am Unfalltag aus, sie seien ganz normal auf der alten B 31 gefahren. Am Ortsausgang von Unadingen führe die Straße ziemlich geradeaus und später folge eine leichte Linkskurve. Als sie auf die Linkskurve zugefahren seien, sei ihnen ein Auto entgegenkommen. Dieses sei sehr mittig, eher noch weiter auf ihrer Fahrbahnseite gefahren. Der LKW-Fahrer habe abgebremst und gehupt. Bei dem Fahrer oder der Fahrerin sei jedoch null Reaktion zu erkennen gewesen. Das Auto sei weiterhin - so wie vorher - auf der Straße auf sie zugefahren. Als der Unfall unvermeidbar gewesen sei, habe der Lkw-Fahrer S. das Lenkrad des LKW nach links gerissen, um dem Auto auszuweichen. In dem selben Moment habe wohl die Autofahrerin den LKW gesehen und das Lenkrad nach rechts gerissen und sei somit wieder auf sie zugefahren.
Der LKW-Fahrer S., bei dem die Alkoholüberprüfung an der Unfallstelle negativ verlaufen war, erklärte bei seiner Vernehmung am 7.8.2003, er sei ganz normal auf der rechten Seite gefahren. Dann sei ihm das Auto auf seiner Seite entgegengekommen; er habe gebremst und gehupt. Als aber nach dem Hupen keinerlei Reaktion von dem Auto gekommen und dieses immer noch auf seiner Seite gefahren sei, sei er im letzten Moment nach links ausgewichen. Als er schon nach links ausgewichen sei und den LKW nach links gezogen habe, sei auch eine Reaktion vom Auto gekommen. Es sei abgebremst und ebenfalls nach links, also in Fahrtrichtung nach rechts, gezogen worden. Daraufhin sei es gleich zum Zusammenstoß gekommen.
Ermittlungen der Polizei am folgenden Tag zur Sonnenblendung der Klägerin als möglicher Unfallursache ergaben, dass zwar vor der Unfallstelle im Bereich vor der Kuppe und auf Höhe der Kuppe eine Sonnenblendung besteht, diese im Bereich der Unfallstelle jedoch nachlässt. Des weiteren wurde festgestellt, dass diese Blendung zwar beeinträchtigend ist, jedoch trotzdem Straßenverlauf und möglicher Gegenverkehr rechtzeitig und ausreichend erkannt werden.
Bei der Klägerin, bei der auf Grund des Gesundheitszustandes eine Alkohol-Überprüfung zunächst nicht möglich war, wurde bei der Aufnahme im Schockraum der Abteilung für Anaesthesiologie und Intensivmedizin der Universität Tübingen im Rahmen der Laboruntersuchung Alkohol im Plasma von 1,6 g/l festgestellt; als Diagnosen wurden u. a. "psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, akute Intoxikation (akuter Rausch) ICD 10: F 10.0" genannt.
Mit Bescheid vom 21.7.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 18.7.2003 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach der polizeilichen Ermittlungsakte sei der Unfall bei Tageslicht und trockener Fahrbahn geschehen. Eine Mitschuld des entgegenkommenden LKW-Fahrers habe ausgeschlossen werden können. Trotz entsprechender Hupsignale habe die Klägerin nicht reagiert; der Sicherheitsgurt sei nicht angelegt gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt absolut fahruntüchtig gewesen sei und andere Unfallursachen nicht feststellbar gewesen seien, sei davon auszugehen, dass die auf Alkoholeinfluss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache gewesen sei.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.7.2004 Widerspruch und bestritt, dass eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ vorgelegen habe. Auch gehe die Staatsanwaltschaft nicht davon aus, dass der Unfallgegner schuldlos gewesen sei. Diese führe aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Unfallbeteiligten lasse sich nicht mehr feststellen, wie sich der Unfall vom 18.7.2003 tatsächlich zugetragen habe.
Dr. K., Oberarzt der Abteilung für Anaesthesiologie und Intensivmedizin, erklärte unter dem 29.7. und 27.12.2004, bei der Klägerin sei am 18.7.2003 ein Alkoholspiegel im Plasma von 1,6 g/l bestimmt worden; die Einlesezeit im Labor sei um 21:09 Uhr gewesen. Eine doppelte Bestimmung des Alkoholspiegels sei nicht vorgenommen worden, sodass auf Grund der Abläufe nicht auszuschließen sei, dass falsche Messergebnisse durch die Verwendung alkoholischer Desinfektionsmittel vorliegen könnten.
Nach Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen der Universitätsklinik Tübingen holte die Beklagte ein rechtsmedizinisches Gutachten ein. Prof. Dr. P. und Dr. R. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Freiburg führten unter dem 20.7.2005 aus, der Plasmawert werde auf Vollblut umgerechnet, indem mit 0,79 multipliziert werde. Dies bedeute, dass der Blutalkoholwert niedriger als der Plasmaalkoholwert (hier 1,6 x 0,79 = 1,26 g/l) sei. Voraussetzung für die forensische Verwertung der Alkoholbestimmung sei üblicherweise die Bestimmung durch zwei unterschiedliche Verfahren, wobei der höchste und niedrigste gemessene Analysewert nicht mehr als 10% vom Mittelwert abweichen dürfe. Infusionslösungen zur Kreislaufstabilisierung und die Medikation zur Schock- und Schmerzbekämpfung enthielten in der Regel keinen Trinkalkohol (Ethanol). Die Verwendung alkoholischer Hautdesinfektionsmittel sollte bei Probennahmen zur BAK-Bestimmung vermieden werden. Allerdings führe auch ein Verstoß gegen diese Regel bei üblicher Entnahmetechnik zu keiner nennenswerten Verfälschung des Untersuchungsergebnisses. Im vorliegenden Fall könne eine BAK von mindestens 1,1 g ‰ zum Unfallzeitpunkt nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden.
In einem weiteren Gutachten vom 24.8.2005 gelangten Prof. Dr. G. und Prof. Dr. E. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität München zum Ergebnis, es könne davon ausgegangen werden, dass gegen 21:00/21:10 Uhr bei der Klägerin eine BAK im Bereich von 1,3g ‰ vorgelegen habe. Verfälschungen durch Verletzungen, Infusionen oder Therapiemaßnahmen seien nicht anzunehmen. Der Wert von 1,3 g ‰ sei nicht mit einer forensisch im Strafrecht erforderlichen Sicherheit feststellbar, wenngleich mögliche Einflussfaktoren offenbar nicht von vornherein gegeben seien. Wenn man von einer BAK von 1,3 g ‰ um etwa 21:00/21:10 Uhr ausgehe, habe zum Unfallzeitpunkt 19:00/19:30 Uhr mindestens eine entsprechend wirksame BAK vorgelegen, also ein Wert von über 1,1 g ‰. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16.1.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg und beantragte die Beklagte zu verurteilen, ihren Unfall vom 18.7.2003 als versicherten Wegeunfall anzuerkennen und ihr Entschädigungsleistungen zu gewähren. Sie trug vor, sie könne nicht nachvollziehen, dass sie zum Zeitpunkt des Unfalls eine BAK von über 1,1 ‰ gehabt haben solle. Sie erinnere sich noch daran, dass am Nachmittag des Unfalltages ein so genannter "Hock" in der Dienststelle stattgefunden habe, der vom Dienstvorstand genehmigt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe sie wohl zwei Gläser Sekt getrunken. Das Fest in der Dienststelle sei gegen 16:30 Uhr beendet gewesen; sie selbst habe dann wohl noch weitergearbeitet; der genaue Verlauf sei ihr nicht mehr erinnerlich. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Alkohol vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei.
Das SG holte ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten ein und zog die Akten der Staatsanwaltschaft Freiburg bei.
Prof. Dr. P./Dr. R. führten im Gutachten vom 12.1.2007 aus, die Grundanforderungen für die forensische Verwertbarkeit der Blutalkoholbestimmung seien nicht erfüllt; eine eingeschränkte Verwertbarkeit sei jedoch gegeben. Nach der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen" vom 24.8.2001 betrage bei der klinisch-toxikologischen Bestimmung von Ethanol (Alkohol) die maximal zulässige Abweichung des Einzelwertes im Messbereich &8805; 1,0 g/l 20%. Erfolge ein Abzug von 20% auf den errechneten Wert für Vollblut (1,29 ‰), so lasse sich eine BAK in Höhe von 1,03 ‰ errechnen. Unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen (Fahren in Fahrbahnmitte bzw. auf Gegenfahrbahn, verspätete Reaktion) liege die Annahme einer alkoholbedingten relativen Fahrunsicherheit nahe. Falls technische Fahrzeugmängel ausschieden, sei keine andere Erklärung für das Fahrverhalten vorstellbar. Aus rechtsmedizinischer Sicht sei das Fahrverhalten als alkoholbedingt und unfallursächlich anzusehen; andere Unfallursachen seien nicht erkennbar. Es könne davon ausgegangen werden, dass die erfahrene und ortskundige Klägerin ohne alkoholische Beeinflussung mit Wahrscheinlichkeit nicht verunglückt wäre.
Mit Urteil vom 24.7.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Den auf Entschädigung gerichteten Teil des Antrags komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schließe die auf Alkoholgenuss zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aus, wenn sie für den Unfall ursächlich sei und die unternehmensbedingten Umstände derart in den Hintergrund dränge, dass sie als rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls anzusehen sei. Nach Überzeugung des SG sei die Klägerin alkoholbedingt fahruntüchtig und diese alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit rechtlich die allein wesentliche Unfallursache gewesen. Zwar sei eine absolute Fahruntüchtigkeit der Klägerin nicht nachgewiesen; es habe aber eine relative Fahruntüchtigkeit der Klägerin bestanden. Insoweit stütze das SG seine Überzeugung auf das wohlbegründete und schlüssige Sachverständigengutachten von Prof. Dr. P./Dr. R. vom 12.1.2007. Weiter belegten alkoholtypische Ausfallserscheinungen der Klägerin, dass ihr Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geführt habe. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit der Klägerin sei auch die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.11.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie gehe nach wie vor davon aus, dass sie am Nachmittag des Unfalltages lediglich zwei Gläser Sekt getrunken und die Alkoholkonzentration im Blut weit unter 1 ‰ betragen habe. Ferner gehe sie davon aus, dass der Unfall durch die plötzlich auftretende starke Blendwirkung der entgegenstehenden Sonne entstanden sei und auch auf dem Fehlverhalten des entgegenkommenden LKW-Fahrers beruhe. Auch meine sie, dass durch die Gutachten die Alkoholbestimmung im Blut nicht sorgfältig erfolgt sei. Nach ihrer Auffassung stehe eindeutig fest, dass sich der Verkehrsunfall durch Blendung ereignet habe. Möglicherweise habe sie auf Grund der Blendung die Kurve nicht voll ausgefahren und sei nahe der Mittellinie gelandet. Welches Fehlverhalten der LKW-Fahrer gegebenenfalls gezeigt habe, sei unklar. Letztlich sei es so gewesen, dass sie beide, der Lkw-Fahrer und sie, am Zustandekommen des Unfalls schuld gewesen seien. Damit sei nicht nachgewiesen, dass alkoholtypische Ausfallserscheinungen zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit geführt hätten und unfallursächlich gewesen seien. Das SG habe im Urteil nicht berücksichtigt, dass der Alkoholgenuss, wenn er denn stattgefunden habe, auf Grund einer Betriebsfeier erfolgt sei und der Alkohol vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei ihrem Unfall vom 18. Juli 2003 um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall gehandelt hat, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, liege keine den standardisierten Regeln entsprechende mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung vor, weil nur eine Blutentnahme vorrangig für klinische Zwecke durchgeführt worden sei, so sei es dennoch nicht verwehrt, von Seiten des Gerichts im Wege der freien Beweiswürdigung den so ermittelten Blutalkoholwert zu werten. Ein generelles Beweismittelverwertungsverbot für derartige Einzelmesswerte lasse sich rechtlich nicht begründen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. P./Dr. R. sei davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt die BAK mindestens 1,03 ‰ betragen und eine relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen habe. Es sei lediglich eine Differenz von 0,07 ‰ zur absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1‰ vorhanden. Je höher die festgestellte BAK sei, desto geringere Anforderungen seien an die sonstigen für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen. Angesichts der aus den Unterlagen zu entnehmenden Zeugenaussagen könne dem LKW-Fahrer kein Vorwurf gemacht werden. Selbst wenn es am Unfalltag zu einer kurzzeitigen Blendung durch die Sonneneinstrahlung gekommen sein sollte, lasse sich nur durch den Alkoholkonsum und die damit zusammenhängende Leistungsbeeinträchtigung erklären, warum die Klägerin an diesem Tag über längere Zeit auf der anderen Straßenseite gefahren und auf die Warnzeichen des LKW-Fahrers zunächst keinerlei Reaktion gezeigt habe. Die Tatsache, dass der Alkoholgenuss bei einer Betriebsfeier stattgefunden habe und der Alkohol vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei, könne bei der Bewertung keine Berücksichtigung finden.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats und die Akten der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet, da sie keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass es sich bei dem Verkehrsunfall vom 18.7.2003 um einen Arbeitsunfall/Wegeunfall gehandelt hat.
Zu Recht hat das SG das Begehren der Klägerin im Hinblick auf die im Ausgangsbescheid mangels Vorliegens eines Arbeitsunfall/Wegeunfalls abgelehnte Entschädigung als Anfechtungs- und Feststellungsklage angesehen (BSG, Urt. vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 23; Urteil vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urt. vom 19.9.2008 - L 1 U 2116/08), mit der die Feststellung des Unfalls vom 18.7.2003 als Arbeitsunfall/Wegeunfall begehrt wird. Im angefochtenen Bescheid wurde - mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls - ganz allgemein die Gewährung von Entschädigung abgelehnt und nicht über einzelne Leistungen entschieden.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls - § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Feststellung nicht besteht, weil die Klägerin alkoholbedingt fahruntüchtig war und die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Klägerin zwar als Arbeitnehmerin auf dem Rückweg von der Arbeitsstelle nach Hause grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand und sich auf einem versicherten Weg befand. Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand aber - wie vom SG zutreffend dargelegt - kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls (relativ) fahruntüchtig und dieser Umstand rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war.
Eine mehrfach abgesicherte Blutalkoholbestimmung liegt bei der Klägerin zwar nicht vor, da eine Blutentnahme bei ihr direkt nach dem Unfall auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich war. Die zu klinischen Zwecken erhobenen Laborwerte ergaben jedoch einen Alkoholwert im Plasma von 1,6 g/l (Labor-Einlesezeit: 21:09 Uhr am Unfalltag). Umgerechnet auf Vollblut ergibt sich eine BAK von 1,26 g/l (Multiplikator 0,79, Prof. Dr. P./Dr. R., Gutachten vom 20.7.2005) bzw. von 1,3‰ (Division 1,2, Prof. Dr. G./Prof. Dr. E., Gutachten vom 24.8.2005) bzw. von 1,29‰ (Multiplikator 0,809, Prof. Dr. P./Dr. R., Gutachten vom 12.1.2007). Da das Messergebnis nicht entsprechend den Richtlinien des Gutachtens des Gesundheitsamts zur BAK-Bestimmung von 1966 erhoben wurde, erlaubt es keine verlässliche Aussage über den Grad der Alkoholisierung. Ein darüber hinausgehendes generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzel Messwerte lässt sich - wenn Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist - rechtlich jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Urt. vom 25.9.2002 - IV ZR 212/01; OLG Hamm, Urt. vom 16.12.1994 - 20 U 95/94 - in JURIS).
Unter Berücksichtigung dessen gelangt der Senat - ebenso wie das SG - zu der Überzeugung, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt jedenfalls relativ fahruntüchtig war. Denn zum Unfallzeitpunkt betrug der BAK-Wert mindestens 1,03‰. Der Senat stützt sich insoweit insbesondere auf das vom SG eingeholten Gutachten von Prof. Dr. P./Dr. R. vom 12.1.2007. Diese Sachverständigen haben den Serumswert auf Vollblut umgerechnet (Multiplikator 0,809) und dabei eine BAK in Höhe von 1,29‰ ermittelt. Sie haben dabei dargelegt, dass bei Vorliegen eines Einzelwertes bei einem Labor, das die formalen Bedingungen (Zertifizierung, Teilnahme an externen Ringversuchen) erfüllt - wovon bei einem Zentrallabor eines Universitätsklinikums ausgegangen wird - und die erforderliche regelmäßige Kalibrierung der Messgeräte erfolgt, nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen vom 24.8.2001 bei der klinisch-toxischen Bestimmung von Ethanol (Alkohol) die maximal zulässige Abweichung des Einzelwertes im Messbereich &8805; 1,0 g/l 20 % beträgt, was bei der Klägerin zu einem BAK-Wert von 1,03 ‰ führt.
Aus den konkreten Umständen des Unfalls ergibt sich zur Überzeugung des Senats mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Alkoholkonsum zu einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit der Klägerin geführt hat. Je höher die festgestellte Blutalkoholkonzentration ist, desto geringere Anforderungen sind an den Beweiswert der sonstigen, für das Vorliegen von Fahruntüchtigkeit sprechenden Umstände zu stellen (Ricke in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB VII Rdnr. 117). Vorliegend ist die absolute Fahruntüchtigkeit - auch nach Vornahme des Abschlags von 20% - mit 1,03 ‰ nahezu erreicht. Der Hergang des Unfalls lässt Fahrfehler der Klägerin erkennen, die auf alkoholbedingten Beeinträchtigungen beruhen, wovon auch Prof. Dr. P. und Dr. R. im Gutachten vom 12.1.2007 ausgehen. Nach den Aussagen des Beifahrers M. vom Unfalltag, an denen zu zweifeln kein Anhalt besteht, fuhr der LKW-Fahrer ganz normal rechts auf der B 31, während die Klägerin mit ihrem PKW sehr mittig bzw. auf der linken Spur fuhr und trotz Hupens des LKW-Fahrers zunächst nicht reagierte. Erst als der LKW-Fahrer auf die linke Spur auswich, reagierte die Klägerin und steuerte ebenfalls auf diese (von ihrer Sicht rechte) Seite, sodass es zum Unfall kam. Andere als alkoholbedingte Gründe für das längere Fahren auf der Gegenfahrbahn und die fehlende Reaktion trotz Hupens vermag der Senat - ebenso wie die Sachverständigen Prof. Dr. P./Dr. R. - nicht zu erkennen.
Außer der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit sind andere Unfallursachen nicht erkennbar. Technische Gründe für das vom Beifahrer und später auch vom LKW-Fahrer angegebene Fahren der Klägerin auf der falschen Straßenseite sind nicht festgestellt worden. Gründe hierfür hat die Klägerin nicht genannt und konnte sie - auf Grund eines unfallbedingten Erinnerungsverlustes - nicht nennen. Auch eine Blendung durch die Sonne vermag das Fahrverhalten der Klägerin nicht zu erklären. Denn die in einer Lichtbildmappe dokumentierten Ermittlungen der Polizei am Tag nach dem Unfall zum Zeitpunkt des Unfalls ergaben - anhand der Lichtbilder nachvollzieh- bar -, dass zwar ca. 200 Meter vor der Unfallstelle eine leichte Sonnenblendung und kurz vor der Unfallstelle eine Blendung durch die tiefstehende Sonne bestand, jedoch trotzdem der Straßenverlauf und der Gegenverkehr rechtzeitig und ausreichend erkannt werden konnten. Hinzukommt, dass die Klägerin diese Strecke seit Jahren bzw. Jahrzehnten befuhr, um zur Arbeit zu gelangen bzw. von der Arbeit zurückzukehren, und es sich bei dem entgegenkommenden Auto um einen - ebenfalls durch Lichtbilder dokumentiert - großen LKW gehandelt hat, der nicht zu übersehen war. Ein Fahrfehler des LKW-Fahrers ist für den Senat - wie auch für die Polizei - nicht erkennbar. Vielmehr fuhr er - wie auch der Beifahrer bestätigt hat und von der Klägerin auch nicht bestritten werden kann - ordnungsgemäß rechts, bremste bei Erkennen des Pkws der Klägerin ab, hupte und lenkte erst nach links, als keine Reaktion der Klägerin erfolgte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Darüber hinaus lag bei ihm auch keinerlei Alkoholisierung vor. Professor Dr. P. und Dr. R. bewerteten das Fahrverhalten der Klägerin ebenfalls als alkoholbedingt und unfallursächlich und vermochten andere Unfallursachen nicht zu erkennen.
Entgegen der klägerischen Ansicht widersprechen sich die rechtsmedizinischen Gutachten nicht. Vielmehr haben Prof. Dr. P./Dr. R. im Gutachten vom 20.7.2005 lediglich die Voraussetzungen für eine unangreifbare forensische Bestimmung der BAK dargelegt und ausgeführt, dass durch notärztliche Maßnahmen und Medikation zur Schock- und Schmerzbekämpfung keine Alkoholzufuhr erfolgt und selbst die Verwendung alkoholischer Hautdesinfektionsmittel zu keiner nennenswerten Verfälschung des Untersuchungsergebnisses führt. Auf Grund ihrer Darlegungen waren sie zum Ergebnis gelangt, dass eine BAK von 1,1 ‰ nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden könne. Dem widerspricht das Gutachten von Prof. Dr. P./Dr. R. vom 12.1.2007 nicht, in dem sie auf Grund eines vorgenommenen Sicherheitsabschlags von einer BAK zum Unfallzeitpunkt von 1,03 ‰ und damit von weniger als 1,1 ‰ ausgehen. Hiermit in Übereinstimmung steht auch das Gutachten von Prof. Dr. G./Prof. Dr. E. vom 24.8.2005, die zum Ergebnis gelangt waren, dass am 18.7.2003 gegen 21:00/21:10 Uhr bei der Klägerin eine BAK von 1,3 ‰ vorlag und Verfälschungen durch Verletzungen, Infusionen oder Therapiemaßnahmen nicht annahmen. Sie wiesen darauf hin, dass der Wert von 1,3 ‰ nicht mit einer forensisch im Strafrecht erforderlichen Sicherheit feststellbar sei und dies letztlich der Beweiswürdigung obliege, inwieweit von diesem Wert auszugehen sei.
Der Umstand, dass der Alkoholgenuss auf einer Betriebsfeier erfolgte und der Alkohol nach Angaben der Klägerin vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn übermäßiger Alkoholgenuss ist in der Regel nicht von unternehmensbedingten Umständen gedeckt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.1997 - L 2 U 1202/96 -). Dies gilt erst recht, wenn nach Ende der Betriebsfeier eine Teilnahme am Straßenverkehr als Autofahrer erfolgt.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles nicht vor.
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