Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 16445/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1124/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit dem sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wenden, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen L 34 B 2136/08 AS PKH und Beschluss vom 04. Juni 2009, Az. L 33 R 130/09 B PKH, beide dokumentiert in Juris und in www.Sozialgerichtsbarkeit.de, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei der Hauptsache um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, bei dem die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso Beschluss des Landessozialgerichts –LSG –Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008, Aktenzeichen L 3 B 312/08 AS und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2008, Aktenzeichen L 7 AS 2588/08 PKH-B, beide dokumentiert in juris).
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe – also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Danach ist hier die Beschwerde ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wurde und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelte. Bei dem "Hauptsacheverfahren" handelt es sich vorliegend um das (erledigte) einstweilige Rechtsschutzverfahren, dessen Streitgegenstand die Übernahme von Stromschulden in Höhe von 248,82 EUR war. Dabei ist im Wege der analogen Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf abzustellen, dass gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren die Beschwerde ausgeschlossen war. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO verweist zwar nur auf § 511 ZPO, der den Beschwerdewert für Berufungen regelt, bei der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO gemäß § 73a SGG ist jedoch nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch auf den Ausschluss der Beschwerde bei einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem SGG, deren Streitwert 750 EUR nicht übersteigt, abzustellen. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO verweist nicht auf eine entsprechende Regelung für die Beschwerde, weil es die Erforderlichkeit einer bestimmten Beschwerdesumme (mit Ausnahme einiger Kostenverfahren) in der ZPO nicht gibt.
Das gefundene Ergebnis korrespondiert mit der nach Auffassung des Senats bestehenden gesetzlichen Regelung, dass Beschwerden gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen nur statthaft sind, wenn in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung erreicht wird und vermeidet ein Ergebnis, wonach der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier das Prozesskostenhilfeverfahren) über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgeht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit dem sich die Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juni 2009 wenden, mit dem ihr Antrag abgelehnt worden ist, ihnen Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K beizuordnen, ist unzulässig. Sie ist nach §§ 172 Abs. 1, 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft.
Wie der Senat bereits entschieden hat, ist im sozialgerichtlichen Verfahren die Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht zulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wird (vgl. Beschluss vom 13. Mai 2009, Aktenzeichen L 34 B 2136/08 AS PKH und Beschluss vom 04. Juni 2009, Az. L 33 R 130/09 B PKH, beide dokumentiert in Juris und in www.Sozialgerichtsbarkeit.de, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, bei der Hauptsache um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren handelt, bei dem die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen ist (im Ergebnis ebenso Beschluss des Landessozialgerichts –LSG –Rheinland-Pfalz vom 29. Oktober 2008, Aktenzeichen L 3 B 312/08 AS und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 17. November 2008, Aktenzeichen L 7 AS 2588/08 PKH-B, beide dokumentiert in juris).
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen des Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung in diesem Sinne trifft § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG. Danach gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe – also die §§ 114 bis 127a ZPO – entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nach dem ersten Fall des zweiten Halbsatzes der Vorschrift nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach § 144 Abs. 1 SGG – der dem den Beschwerdewert der Berufung regelnden § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entspricht – bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro (Satz 1 Nr. 1) oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro (Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigt, soweit die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Danach ist hier die Beschwerde ausgeschlossen, weil in der Hauptsache der Beschwerdewert der Berufung nicht erreicht wurde und es sich nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr handelte. Bei dem "Hauptsacheverfahren" handelt es sich vorliegend um das (erledigte) einstweilige Rechtsschutzverfahren, dessen Streitgegenstand die Übernahme von Stromschulden in Höhe von 248,82 EUR war. Dabei ist im Wege der analogen Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf abzustellen, dass gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren die Beschwerde ausgeschlossen war. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO verweist zwar nur auf § 511 ZPO, der den Beschwerdewert für Berufungen regelt, bei der analogen Anwendung des § 127 Abs. 2 ZPO gemäß § 73a SGG ist jedoch nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch auf den Ausschluss der Beschwerde bei einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem SGG, deren Streitwert 750 EUR nicht übersteigt, abzustellen. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO verweist nicht auf eine entsprechende Regelung für die Beschwerde, weil es die Erforderlichkeit einer bestimmten Beschwerdesumme (mit Ausnahme einiger Kostenverfahren) in der ZPO nicht gibt.
Das gefundene Ergebnis korrespondiert mit der nach Auffassung des Senats bestehenden gesetzlichen Regelung, dass Beschwerden gegen Prozesskostenhilfeentscheidungen nur statthaft sind, wenn in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung erreicht wird und vermeidet ein Ergebnis, wonach der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren (hier das Prozesskostenhilfeverfahren) über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgeht.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 73a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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