Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Freiburg (BWB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 279/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Abgrenzung abhängiger Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bei einem für eine Möbelhauskette tätigen Lieferanten und Monteur von Einbauküchen und Möbeln.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 29.11.2000 als Arbeitsunfall.
Der Kläger, geboren am XXX, ist Schreinermeister. Er arbeitete als angestellter Betriebsleiter und machte sich im März 1986 im Nebenerwerb mit Schreinerarbeiten selbstständig (Gewerbeanmeldung, Bl. 81 VA). Laut Katasterakte der H-Berufsgenossenschaft (Mitgliedsnummer 743 3508 98) meldete der Kläger am 9.1.1991 unter neuer Anschrift ein Gewerbe für Schreinerei und Fensterbau an und teilte auf Anfrage der H-Berufsgenossenschaft mit, er habe das Unternehmen im Anschluss an seine Nebenerwerbstätigkeit am 1.6.1989 eröffnet. Nach der durch Insolvenz bedingten Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses lieferte der Kläger von einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt an bis ins Jahr 1999 über etwa zwei Jahre im Auftrag einer Firma M - ihrerseits Vertragspartner der Möbelhauskette I - Einbauküchen aus und montierte diese. Die Beteiligten gingen nach Angaben des Klägers seinerzeit davon aus, dass dieser als selbstständiger Subunternehmer tätig werde und wickelten die Aufträge sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich in diesem Sinne ab. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger unter Firma M bestand nicht. Ende 1999 trat die Beigeladene an Stelle der Firma M in das Vertragsverhältnis mit Ikea ein. Fortan übte der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene aus. Es liegt ein "Transportvertrag und Montagevertrag" zwischen Beigeladener und Kläger vom 15.5.2000 vor, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Kläger wurde von der Beigeladenen beauftragt, am 29.11.2000 eine Einbauküche nach T auszuliefern und dort zu montieren. An diesem Tag geriet der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Transporter Typ Ford Transit TES auf der Landesstraße L 180 zwischen K und U auf eisglatter Straße auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Dabei erlitt der Kläger schwerste Verletzungen, u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Unter dem 15.7.2003 informierten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte über den Unfall. Sie vertraten die Auffassung, der Kläger sei lediglich formal als selbstständiger Unternehmer aufgetreten. Tatsächlich liege ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit vor. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des § 7 Abs. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung. So habe der Kläger keinen Arbeitnehmer beschäftigt und sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Beigeladene als einzigem Auftraggeber tätig gewesen. Der Beigeladenen vergleichbare Handwerksunternehmen ließen derartige Tätigkeiten üblicherweise durch abhängig beschäftigte Fahrer und Monteure wahrnehmen. Die Tätigkeit des Klägers lasse typische Merkmale unternehmerischen Handelns vermissen. Der Kläger sei noch nicht einmal befugt gewesen, der Beigeladenen seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung sei vielmehr durch die Beigeladene erfolgt (§ 5 des Vertrages). Auch habe der Kläger nach dem Vertrag weder über Einkaufs- und Verkaufspreise und Warenbezug noch über die Einstellung von Personal, die Zahlungsweise der Kunden, Art und Umfang der Kundenakquisition sowie von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen entscheiden dürfen.
Mit Bescheid vom 22.12.2003 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 29.11.2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nach dem vorgelegten Dienstvertrag die Aufträge der Beigeladenen mit eigenen Betriebsmitteln, eigenen Arbeitnehmern und eigener Zeiteinteilung erledigen können. Der Kläger sei nicht daran gehindert gewesen, auch Aufträge anderer Firmen anzunehmen. Die Abrechnung sei durch die Beigeladene nach einem unterbreiteten Angebot für einzelne Aufträge erfolgt. Der Kläger habe die Angebote der Beigeladenen auch ablehnen können. Im Ergebnis sei ein selbstständiges Unternehmen betrieben worden. Der dagegen durch die Bevollmächtigten des Klägers am 28.1.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 (beim Bevollmächtigten eingegangen am 27.12.2004) zurückgewiesen. Dies wurde ergänzend damit begründet, dass nach den eigenen Angaben des Klägers seine Ehefrau im Unternehmen mitgearbeitet, der Kläger die nach § 2 des Vertrages erforderliche Gewerbeanmeldung bei der Beigeladenen nachgewiesen habe und der Kläger schließlich nach § 7 des Vertrages selbst für Transport- und Montageschäden zu haften hatte sowie hierfür (§ 8) Haftpflichtversicherungen nachweisen musste.
Am 26.1.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Die Ablehnung von Aufträgen der Beigeladenen sei tatsächlich nicht in Betracht gekommen, da andernfalls der Vertrag sofort aufgelöst worden wäre. In § 3 des Vertrages sei geregelt, dass das vom Kläger gestellte Transportfahrzeug in den Farben der Beigeladenen zu lackieren und mit ihrem Logo zu versehen war. Dort habe die Beigeladene auch vorgegeben, dass die Aufträge mit einem oder zwei Fahrern in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erledigen waren. Der Einsatz weiterer selbstständiger Unternehmer als Subunternehmer sei dem Kläger gemäß § 4 untersagt gewesen, weiter habe sich die Beigeladene dort das Recht vorbehalten, aus wichtigem Grund die Entfernung eines Mitarbeiters zu fordern. All dies zeige die weisungsgebundene Einbindung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen.
Der Kläger trägt weiter vor, er habe für die Beigeladene wöchentlich 6 Tage zwischen 10 und 15 Stunden täglich gearbeitet und monatlich zwischen 5.000 DM und 11.000 DM verdient.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 22.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Unfalls vom 29.11.2000 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, der Kläger habe im Jahr 1999 von ihr einen Werklohn in Höhe von 23.910,47 EUR und im Jahr 2000 bis zum Unfall von 69.735,02 EUR (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) erhalten. Er sei pro Woche zwischen null und sechs Tagen Einsatz gewesen, je nach Auftragslage. Stundenvorgaben habe es nicht gegeben.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts in der Sitzung vom 24.3.2009 die Zeugen D (Bruder des Klägers), R (Ehefrau) und W (Mitarbeiter der Beigeladenen, Außenstelle Freiburg) vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift sowie die Entscheidungsgründe verwiesen.
Die den verfahrensgegenständlichen Unfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ..., 1 Bd., Bl. 144) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 U 279/05, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, da kein Versicherungsfall eingetreten sei, ist die Klage als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit einer Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Der Antrag des Klägers ist sinnentsprechend so auszulegen, dass die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts sowie die Feststellung, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, beantragt wird. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des Antrags kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG-Urt. v. 7.9.2004, Az.: B 2 U 45/03 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Die Klage ist aber nicht begründet.
Nach § 8 Abs 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Als versicherte Tätigkeit beim verfahrensgegenständlichen Unfall kommt allein ein Tätigwerden des Klägers als Beschäftigter in Betracht. Beschäftigte stehen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass der Kläger bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht Beschäftigter i. S. dieser Vorschrift war.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, hier in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1 a. a. O.). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2 a. a. O.). Grundsätzlich setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (st. Rspr., vgl. etwa BSG-Urt. v. 22.6.2005, Az.: B 12 KR 28/03 R u. v. 19.8.2003, Az.: B 2 U 38/02 R, beide veröff. in (juris)).
Die zu beurteilende Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene wies sowohl Merkmale einer Selbstständigkeit als auch solche einer Beschäftigung auf. Einige der Merkmale sind Ausdruck der subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien und objektiv nur wenig aussagekräftig. So ist die vertraglich vereinbarte (§ 2 des Vertrages vom 15.5.2000) und tatsächlich stattgehabte Gewerbeanmeldung des Klägers allein vom Willen der Beteiligten abhängig. Die für die Gewerbeanmeldung zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Es steht praktisch im Belieben der Vertragsparteien, eine Gewerbeanmeldung zur Voraussetzung des Tätigwerdens zu machen, je nachdem, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit dargestellt werden soll. Das gleiche gilt für die in § 5 des Vertrages geregelte Zahlung des Lohns "einschließlich Mehrwertsteuer". Auch das Fehlen ausdrücklicher Regelungen hinsichtlich Erholungsurlaub sowie Freistellung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spiegelt nur die subjektiven Absichten der Vertragsparteien wieder. Die Rechtsfolgen des insoweit einschlägigen Bundesurlaubsgesetzes und Entgeltfortzahlungsgesetzes treten ohne weiteres ein, wenn ein Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis vorliegt. Diese Frage ist (wie dargelegt) aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei den subjektiven Parteivorstellungen gegenüber den objektiven Verhältnissen lediglich nachrangige Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass die Vertragsparteien nicht bestimmen können, ob die Rechtsfolgen eines Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses eintreten sollen. Dies richtet sich vielmehr, da es sich insoweit um zwingendes Recht handelt, nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Jedenfalls belegen die genannten Merkmale aber ebenso wie die Bezeichnung des Vertrages als "Transportvertrag und Montagevertrag" (statt z. B. Arbeitsvertrag) und des Klägers als "Unternehmer" (statt z. B. Arbeitnehmer, Monteur oder dergleichen) den Willen der Vertragsparteien, kein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Dieser Parteiwille ist bei der Gesamtwürdigung als ein erstes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Dem Parteiwillen stehen zwar eine Reihe objektiver Vertragsinhalte und Aspekte der tatsächlichen Abwicklung gegenüber, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Diese werden aber jeweils für sich und schlussendlich auch insgesamt von Umständen aufgewogen, die den objektiven selbstständigen Charakter der Tätigkeit des Klägers belegen.
So stand der Kläger sowohl nach dem Vertrag als auch tatsächlich bezüglich der Hauptleistung (Lieferung und Montage der Möbel) in keiner rechtlichen Beziehung zum Endkunden. Hinsichtlich des Inhalts der Leistung (Gegenstand, Ort, Art und Weise der Lieferung und Montage) unterlag der Kläger weitgehend den Weisungen der Beigeladenen (vgl. hierzu §§ 1, 4, 11, 12 des Vertrages sowie die Aussagen des Zeugen G und die Angaben des Klägers). Andererseits war es dem Kläger nicht untersagt, in Bezug auf Nebenleistungen in direkte vertragliche Beziehungen zum Kunden zu treten, etwa ihm an die Wohnungsverhältnisse angepasstes Befestigungsmaterial (z. B. Hohlwanddübel) anzubieten und zu verkaufen. Dies hat der Zeuge G nachvollziehbar und vom Kläger unwidersprochen dargelegt. Vor allem aber war es dem Kläger rechtlich erlaubt - und wäre es ihm entgegen seiner ursprünglichen Darstellung auch tatsächlich möglich gewesen - im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für andere Auftraggeber als die Beigeladene Montagen, Transporte oder sonstige Handwerkerleistungen eines Schreiners auszuführen. Der Vertrag der Parteien enthält kein diesbezügliches Verbot, von Gesetzes wegen bestand dergleichen erst recht nicht. Der Zeuge G hat berichtet, dass er in seiner Eigenschaft als Disponent der Beigeladenen (bzw. seine Vorgänger) die als Subunternehmer angesehenen Montageteams entsprechend ihren jeweiligen Bedürfnissen und Kapazitäten mit Aufträgen versorgt habe, wobei eine Bindung lediglich im Rahmen der etwa zwei bis drei Wochen im voraus stattfindenden Wochenplanung eingetreten sei, also gerade in dem Umfang, wie dies für ein Funktionieren der Logistik erforderlich war. Dabei, so der Zeuge, habe er je nach den individuellen Vorstellungen der Teams deren Wunsch nach Freiraum für Aufträge von anderer Seite mit deren Bedürfnis nach einem einigermaßen zuverlässigen Auftragsvolumen durch die Beigeladene in Einklang bringen müssen. So hätten einzelne Teams über Anzeigen in örtlichen Presse Privatkunden akquiriert, wieder andere (mit Herkunft aus den neuen Bundesländern oder dem Grenzgebiet zur Schweiz) hätten in erheblichem Umfang Aufträge für Dritte in ihrer Heimat ausgeführt und nur gelegentlich für die Beigeladene gearbeitet. Auch der Kläger hätte dem Zeugen zufolge seine Tätigkeit auf mehrere Auftraggeber aufteilen können. Er hätte dann die Beigeladene lediglich rechtzeitig für die Wochenplanung unterrichten müssen und hätte dann Aufträge von ihr in einem Umfang erhalten, der mit seiner anderweitigen Auslastung zu vereinbaren war. Diesen Darstellungen des Zeugen hat der Kläger in der Sitzung nicht widersprochen. Sie erscheinen im übrigen plausibel und sind daher sowie aufgrund ihrer Detailliertheit und Differenziertheit glaubhaft. Die Tätigkeit für die Beigeladene bot dem Kläger somit nach Vertrag und tatsächlicher Handhabung die Möglichkeit, wie ein echter Selbstständiger seine Leistungen auch Dritten anzubieten und schloss somit reale unternehmerische Chancen nicht aus, die den noch darzulegenden unternehmerischen Risiken des Klägers korrespondierten.
Auch die Art der Abrechnung mit den Endkunden einerseits, zwischen Kläger und Beigeladener andererseits weist gewisse Züge der Unselbständigkeit auf. Das Inkasso durch den Kläger beim Endkunden ist aber lediglich Ausfluss der Tatsache, dass die vom Kläger nach dem Vertrag zu erbringende Leistung in der Vornahme von Handlungen beim Endkunden besteht, zu dem die Beigeladene keinen persönlichen Kontakt hat, während Beigeladene und Endkunde Vertragspartner sind, Kläger und Endkunde aber nicht. Im Rahmen eines derartigen Dreiecksverhältnisses, bei dem die rechtlichen Beziehungen und der persönliche Kontakt nicht parallel verlaufen, dient es der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, dass der Lieferant /Monteur das Inkasso für den Auftraggeber und nach dessen Vorgaben vornimmt. Die Selbstständigkeit des Monteurs wird dadurch nicht ausgeschlossen, so wenig wie etwa die Post bei der Auslieferung von Nachnahmesendungen zum Beschäftigten des jeweiligen Versenders wird. Die Vergütung des Klägers selbst ähnelt zwar wegen der zweimal monatlich durch die Beigeladene erfolgenden Abrechnung (vgl. § 5) der regelmäßigen Entgeltzahlung an Beschäftigte und setzt sich von der für Unternehmer ursprünglich typischen auftragsbezogenen und selbst vorgenommenen Rechnungsstellung ab. Diese ist jedoch kein zwingendes Merkmal unternehmerischen Handelns. Gerade bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen wird häufig ein Abrechnungsverfahren in regelmäßigem Turnus praktiziert, wobei sich typischerweise der gemessen an der der Angebots- und Nachfragesituation "stärkere" Vertragspartner die Abrechnung und für ihn vorteilhafte Sicherungsrechte (wie hier die Beigeladene in §§ 5 und 9) vorbehält. Dies ist gerichtsbekannterweise etwa im Verhältnis zwischen Automobilherstellern und Zulieferunternehmen üblich.
Vertragliche Regelung und tatsächliche Handhabung hinsichtlich der Einschaltung von Hilfspersonen durch den Kläger geben kein eindeutiges Bild. Zwar schloss § 4 des Vertrages den Einsatz weiterer Subunternehmer aus. Die für Unternehmer typische Beschäftigung eigener Arbeitnehmer war dem Kläger dagegen gestattet und wurde dem Zeugen G zufolge von anderen Subunternehmern der Beigeladenen auch praktiziert. So habe es sich bei einem der Montageteams um ein Unternehmen mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern gehandelt, das jeweils wechselndes Personal für die Aufträge der Beigeladenen abgestellt habe.
Die Vorgaben des § 3 hinsichtlich des vom Kläger zu stellenden Fahrzeuges (Fahrzeugmaße, Lackierung, Werbelogo, Pflegezustand) stellen ohne Zweifel erhebliche Elemente der Fremdbestimmung dar, die einer unternehmerischen Tätigkeit widersprechen. Andererseits war es aber Sache des Klägers, sowohl das Fahrzeug an sich als auch das für seine Aufgaben erforderliche Werkzeug beizubringen. Der Einsatz eigener Betriebsmittel stellt grundsätzlich ein Merkmal der selbstständigen Tätigkeit dar, wenn er wie hier auf eigenem Kapital mit der Gefahr auch des Verlustes beruht. Darin spiegelt sich nämlich ein mögliches Unternehmerrisiko als typisches Merkmal eines Selbstständigen wider. Die Nutzung von Fahrzeug und Werkzeug für Aufträge von dritter Seite war dem Kläger nicht untersagt, mag auch der fremde Werbeaufdruck statt eines eigenen bei diesen Gelegenheiten zu einer verringerten Akquisemöglichkeit des Klägers geführt haben. Darüber hinaus erhielt der Kläger für die Fahrzeugwerbung nach § 3 ein jährliches Entgelt, was einer unternehmerischen Nutzung des Betriebsmittels Fahrzeug entspricht und die relativ geringfügige Einschränkung der unternehmerischen Chancen durch die Fremdwerbung aufwiegt. Die ebenfalls in § 3 vorgesehene Erreichbarkeit des Klägers während des Einsatzes mittels Auto- oder Mobiltelefon stellt kein aussagekräftiges Indiz für oder gegen eine Beschäftigung dar. Die geforderte Erreichbarkeit beschränken sich zeitlich auf den jeweiligen Einsatz im Auftrag der Beigeladenen und damit auf das zu dessen problemloser Abwicklung erforderliche Maß. Der Lieferant/Monteur muss im Falle kurzfristiger Änderungen (z. B. Verhinderung des Endkunden) oder Störungen (Verzögerung der Lieferung, fehlende Teile o. ä.) erreichbar sein und seinerseits den Auftraggeber erreichen können. Eine über den jeweiligen Auftrag hinausgehende Rufbereitschaft ergibt sich daraus nicht. Die in den §§ 7 und 8 getroffenen Haftungsvereinbarungen spiegeln schließlich ebenfalls ein Unternehmerrisiko wider und entsprechen nicht der typischerweise günstigeren Haftungssituation eines Beschäftigten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Parteiwille und die unverkennbaren Merkmale einander korrespondierender unternehmerischer Chancen und Risiken hier für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, während lediglich schwächere Merkmale auf eine Beschäftigung hindeuten. Dabei wird nicht verkannt, dass der Vertrag in wesentlicher Hinsicht für die Beigeladene günstiger als für den Kläger ist und der Kläger durch ihn in seiner unternehmerischen Freiheit durchaus in gewissem Umfang eingeschränkt wird. Diese Einschränkungen beziehen sich jedoch im wesentlichen ausschließlich auf die Abwicklung der von der Beigeladenen erteilten Aufträge und spiegeln so das marktbezogene Kräfteverhältnis der Vertragsparteien wider. Sie haben den Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, sich um eine Ausdehnung seiner unternehmerischen Tätigkeit über die Aufträge der Beigeladenen hinaus zu bemühen. Dem Kläger ist eine derartige Diversifizierung seines Unternehmens offenbar nicht gelungen, er war daher mutmaßlich wirtschaftlich von der Beigeladenen abhängig. Diese Situation teilt er jedoch mit zahlreichen anderen Unternehmen, darunter selbst Konzernen. Beispielhaft seien erneut die Zulieferer der Automobilindustrie genannt. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist von der für eine Beschäftigung erforderlichen persönlichen Abhängigkeit zu unterscheiden und allein nicht geeignet, die Annahme von Scheinselbstständigkeit zu begründen. Sie ist vielmehr eine der Formen, in der sich gerade das für einen Unternehmer typische Risiko verwirklichen kann.
In dieser Gesamtbewertung sieht sich das Gericht durch die Entscheidung des BSG vom 19.8.2003 (Az.: B 2 U 38/02 R) bestätigt. Dort war (bei hinsichtlich des Dreiecksverhältnisses zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Endkunden sowie der Regelungen zum Fahrzeug weitgehend vergleichbarer Situation) die Tätigkeit eines "Menü-Bringers" lediglich deshalb als Beschäftigung bewertet worden, weil der Kläger dort darüber hinaus einem vertraglichen Konkurrenzverbot unterlag, nach der Art der Tätigkeit eine selbstständige Kundenakquise praktisch ausgeschlossen war und er u. a. wegen der bindenden Vorgaben des Auftraggebers bezüglich Kundenzahl, Auslieferungsgebiet und Zeitrahmen rein tatsächlich keine Möglichkeit hatte, daneben für Dritte tätig zu werden. Verglichen damit war die persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beigeladenen deutlich geringer ausgeprägt, hatte er doch rechtlich und tatsächlich die (wie das Beispiel der anderen Monteurteams zeigt) nicht unrealistische Möglichkeit, Aufträge von anderer Seite zu gewinnen und auszuführen. Das Ergebnis wird durch eine Prüfung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 SGB IV in der damals geltenden Fassung bestätigt. Diese ist zwar nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn sie setzt voraus, dass die erwerbsmäßig tätige Person, deren Status zu beurteilen ist, ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht erfüllt hat, wovon vorliegend keine Rede sein kann. § 7 Abs. 4 SGB IV beinhaltete aber eine zusammenfassende Kodifizierung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Unterscheidungskriterien (Schleswig-holsteinisches LSG, Urt. v. 20.11.2001, Az.: L 1 KR 42/01 = NZS 2002, 650, 652). Danach wurde im Zweifel vermutet, dass eine erwerbsmäßig tätige Person beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden Merkmale vorliegen: 1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630,00 DM übersteigt (diese Voraussetzung liegt vor).
2. Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; auch diese Voraussetzung ist beim Kläger erfüllt.
3. Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. Das ist hier nicht der Fall, der Zeuge G hat insbesondere nachvollziehbar bekundet, dass in der Branche auch allgemein gleichermaßen mit Subunternehmern und Beschäftigten gearbeitet werde, wobei zur Zeit des Unfalls der Trend eher zu den Subunternehmern gegangen sei, während derzeit aus Qualitätsgründen wieder verstärkt auf Arbeitnehmer gesetzt werde.
4. Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen; dies war hier nicht der Fall, wie oben bereits dargelegt.
5. Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Auch diese Voraussetzungen ist nicht erfüllt. Der Kläger hat im Gegenteil die hier zu beurteilende Tätigkeit nicht einmal aus einem unmittelbar vorangegangenen anderweitigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Dritten heraus, sondern auf der Grundlage einer bereits langjährig und durchgehend ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Schreiner - wenn auch nur im Umfang eines Nebenerwerbs - aufgenommen. Dies spricht im Umkehrschluss als weiteres Indiz gegen eine Beschäftigung.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Verkehrsunfalls vom 29.11.2000 als Arbeitsunfall.
Der Kläger, geboren am XXX, ist Schreinermeister. Er arbeitete als angestellter Betriebsleiter und machte sich im März 1986 im Nebenerwerb mit Schreinerarbeiten selbstständig (Gewerbeanmeldung, Bl. 81 VA). Laut Katasterakte der H-Berufsgenossenschaft (Mitgliedsnummer 743 3508 98) meldete der Kläger am 9.1.1991 unter neuer Anschrift ein Gewerbe für Schreinerei und Fensterbau an und teilte auf Anfrage der H-Berufsgenossenschaft mit, er habe das Unternehmen im Anschluss an seine Nebenerwerbstätigkeit am 1.6.1989 eröffnet. Nach der durch Insolvenz bedingten Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses lieferte der Kläger von einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt an bis ins Jahr 1999 über etwa zwei Jahre im Auftrag einer Firma M - ihrerseits Vertragspartner der Möbelhauskette I - Einbauküchen aus und montierte diese. Die Beteiligten gingen nach Angaben des Klägers seinerzeit davon aus, dass dieser als selbstständiger Subunternehmer tätig werde und wickelten die Aufträge sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich in diesem Sinne ab. Ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kläger unter Firma M bestand nicht. Ende 1999 trat die Beigeladene an Stelle der Firma M in das Vertragsverhältnis mit Ikea ein. Fortan übte der Kläger seine Tätigkeit für die Beigeladene aus. Es liegt ein "Transportvertrag und Montagevertrag" zwischen Beigeladener und Kläger vom 15.5.2000 vor, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Der Kläger wurde von der Beigeladenen beauftragt, am 29.11.2000 eine Einbauküche nach T auszuliefern und dort zu montieren. An diesem Tag geriet der Kläger mit dem auf ihn zugelassenen Transporter Typ Ford Transit TES auf der Landesstraße L 180 zwischen K und U auf eisglatter Straße auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW. Dabei erlitt der Kläger schwerste Verletzungen, u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma.
Unter dem 15.7.2003 informierten die Bevollmächtigten des Klägers die Beklagte über den Unfall. Sie vertraten die Auffassung, der Kläger sei lediglich formal als selbstständiger Unternehmer aufgetreten. Tatsächlich liege ein Fall der sogenannten Scheinselbstständigkeit vor. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien des § 7 Abs. 4 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) in der im Unfallzeitpunkt geltenden Fassung. So habe der Kläger keinen Arbeitnehmer beschäftigt und sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die Beigeladene als einzigem Auftraggeber tätig gewesen. Der Beigeladenen vergleichbare Handwerksunternehmen ließen derartige Tätigkeiten üblicherweise durch abhängig beschäftigte Fahrer und Monteure wahrnehmen. Die Tätigkeit des Klägers lasse typische Merkmale unternehmerischen Handelns vermissen. Der Kläger sei noch nicht einmal befugt gewesen, der Beigeladenen seine Tätigkeit in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung sei vielmehr durch die Beigeladene erfolgt (§ 5 des Vertrages). Auch habe der Kläger nach dem Vertrag weder über Einkaufs- und Verkaufspreise und Warenbezug noch über die Einstellung von Personal, die Zahlungsweise der Kunden, Art und Umfang der Kundenakquisition sowie von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen entscheiden dürfen.
Mit Bescheid vom 22.12.2003 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aus Anlass des Ereignisses vom 29.11.2000 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nach dem vorgelegten Dienstvertrag die Aufträge der Beigeladenen mit eigenen Betriebsmitteln, eigenen Arbeitnehmern und eigener Zeiteinteilung erledigen können. Der Kläger sei nicht daran gehindert gewesen, auch Aufträge anderer Firmen anzunehmen. Die Abrechnung sei durch die Beigeladene nach einem unterbreiteten Angebot für einzelne Aufträge erfolgt. Der Kläger habe die Angebote der Beigeladenen auch ablehnen können. Im Ergebnis sei ein selbstständiges Unternehmen betrieben worden. Der dagegen durch die Bevollmächtigten des Klägers am 28.1.2004 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2004 (beim Bevollmächtigten eingegangen am 27.12.2004) zurückgewiesen. Dies wurde ergänzend damit begründet, dass nach den eigenen Angaben des Klägers seine Ehefrau im Unternehmen mitgearbeitet, der Kläger die nach § 2 des Vertrages erforderliche Gewerbeanmeldung bei der Beigeladenen nachgewiesen habe und der Kläger schließlich nach § 7 des Vertrages selbst für Transport- und Montageschäden zu haften hatte sowie hierfür (§ 8) Haftpflichtversicherungen nachweisen musste.
Am 26.1.2005 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Der Kläger verfolgt sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Die Ablehnung von Aufträgen der Beigeladenen sei tatsächlich nicht in Betracht gekommen, da andernfalls der Vertrag sofort aufgelöst worden wäre. In § 3 des Vertrages sei geregelt, dass das vom Kläger gestellte Transportfahrzeug in den Farben der Beigeladenen zu lackieren und mit ihrem Logo zu versehen war. Dort habe die Beigeladene auch vorgegeben, dass die Aufträge mit einem oder zwei Fahrern in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr zu erledigen waren. Der Einsatz weiterer selbstständiger Unternehmer als Subunternehmer sei dem Kläger gemäß § 4 untersagt gewesen, weiter habe sich die Beigeladene dort das Recht vorbehalten, aus wichtigem Grund die Entfernung eines Mitarbeiters zu fordern. All dies zeige die weisungsgebundene Einbindung des Klägers in den Betrieb der Beigeladenen.
Der Kläger trägt weiter vor, er habe für die Beigeladene wöchentlich 6 Tage zwischen 10 und 15 Stunden täglich gearbeitet und monatlich zwischen 5.000 DM und 11.000 DM verdient.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten über die Ablehnung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung vom 22.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen des Unfalls vom 29.11.2000 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerfrei.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, der Kläger habe im Jahr 1999 von ihr einen Werklohn in Höhe von 23.910,47 EUR und im Jahr 2000 bis zum Unfall von 69.735,02 EUR (jeweils inklusive Mehrwertsteuer) erhalten. Er sei pro Woche zwischen null und sechs Tagen Einsatz gewesen, je nach Auftragslage. Stundenvorgaben habe es nicht gegeben.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts in der Sitzung vom 24.3.2009 die Zeugen D (Bruder des Klägers), R (Ehefrau) und W (Mitarbeiter der Beigeladenen, Außenstelle Freiburg) vernommen. Wegen der Einzelheiten ihrer Aussagen wird auf die Niederschrift sowie die Entscheidungsgründe verwiesen.
Die den verfahrensgegenständlichen Unfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ..., 1 Bd., Bl. 144) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az.: S 9 U 279/05, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, da kein Versicherungsfall eingetreten sei, ist die Klage als Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Verbindung mit einer Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Der Antrag des Klägers ist sinnentsprechend so auszulegen, dass die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts sowie die Feststellung, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, beantragt wird. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des Antrags kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG-Urt. v. 7.9.2004, Az.: B 2 U 45/03 R = SozR 4-2700 § 2 Nr. 2).
Die Klage ist aber nicht begründet.
Nach § 8 Abs 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Als versicherte Tätigkeit beim verfahrensgegenständlichen Unfall kommt allein ein Tätigwerden des Klägers als Beschäftigter in Betracht. Beschäftigte stehen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Kammer ist jedoch der Überzeugung, dass der Kläger bei der zum Unfall führenden Verrichtung nicht Beschäftigter i. S. dieser Vorschrift war.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt, hier in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1 a. a. O.). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2 a. a. O.). Grundsätzlich setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (st. Rspr., vgl. etwa BSG-Urt. v. 22.6.2005, Az.: B 12 KR 28/03 R u. v. 19.8.2003, Az.: B 2 U 38/02 R, beide veröff. in (juris)).
Die zu beurteilende Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene wies sowohl Merkmale einer Selbstständigkeit als auch solche einer Beschäftigung auf. Einige der Merkmale sind Ausdruck der subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien und objektiv nur wenig aussagekräftig. So ist die vertraglich vereinbarte (§ 2 des Vertrages vom 15.5.2000) und tatsächlich stattgehabte Gewerbeanmeldung des Klägers allein vom Willen der Beteiligten abhängig. Die für die Gewerbeanmeldung zuständige Behörde prüft das Vorliegen einer Beschäftigung nicht. Es steht praktisch im Belieben der Vertragsparteien, eine Gewerbeanmeldung zur Voraussetzung des Tätigwerdens zu machen, je nachdem, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit dargestellt werden soll. Das gleiche gilt für die in § 5 des Vertrages geregelte Zahlung des Lohns "einschließlich Mehrwertsteuer". Auch das Fehlen ausdrücklicher Regelungen hinsichtlich Erholungsurlaub sowie Freistellung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall spiegelt nur die subjektiven Absichten der Vertragsparteien wieder. Die Rechtsfolgen des insoweit einschlägigen Bundesurlaubsgesetzes und Entgeltfortzahlungsgesetzes treten ohne weiteres ein, wenn ein Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis vorliegt. Diese Frage ist (wie dargelegt) aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, wobei den subjektiven Parteivorstellungen gegenüber den objektiven Verhältnissen lediglich nachrangige Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass die Vertragsparteien nicht bestimmen können, ob die Rechtsfolgen eines Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses eintreten sollen. Dies richtet sich vielmehr, da es sich insoweit um zwingendes Recht handelt, nach dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Jedenfalls belegen die genannten Merkmale aber ebenso wie die Bezeichnung des Vertrages als "Transportvertrag und Montagevertrag" (statt z. B. Arbeitsvertrag) und des Klägers als "Unternehmer" (statt z. B. Arbeitnehmer, Monteur oder dergleichen) den Willen der Vertragsparteien, kein Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Dieser Parteiwille ist bei der Gesamtwürdigung als ein erstes Indiz für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers zu berücksichtigen.
Dem Parteiwillen stehen zwar eine Reihe objektiver Vertragsinhalte und Aspekte der tatsächlichen Abwicklung gegenüber, die für ein Beschäftigungsverhältnis sprechen. Diese werden aber jeweils für sich und schlussendlich auch insgesamt von Umständen aufgewogen, die den objektiven selbstständigen Charakter der Tätigkeit des Klägers belegen.
So stand der Kläger sowohl nach dem Vertrag als auch tatsächlich bezüglich der Hauptleistung (Lieferung und Montage der Möbel) in keiner rechtlichen Beziehung zum Endkunden. Hinsichtlich des Inhalts der Leistung (Gegenstand, Ort, Art und Weise der Lieferung und Montage) unterlag der Kläger weitgehend den Weisungen der Beigeladenen (vgl. hierzu §§ 1, 4, 11, 12 des Vertrages sowie die Aussagen des Zeugen G und die Angaben des Klägers). Andererseits war es dem Kläger nicht untersagt, in Bezug auf Nebenleistungen in direkte vertragliche Beziehungen zum Kunden zu treten, etwa ihm an die Wohnungsverhältnisse angepasstes Befestigungsmaterial (z. B. Hohlwanddübel) anzubieten und zu verkaufen. Dies hat der Zeuge G nachvollziehbar und vom Kläger unwidersprochen dargelegt. Vor allem aber war es dem Kläger rechtlich erlaubt - und wäre es ihm entgegen seiner ursprünglichen Darstellung auch tatsächlich möglich gewesen - im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit für andere Auftraggeber als die Beigeladene Montagen, Transporte oder sonstige Handwerkerleistungen eines Schreiners auszuführen. Der Vertrag der Parteien enthält kein diesbezügliches Verbot, von Gesetzes wegen bestand dergleichen erst recht nicht. Der Zeuge G hat berichtet, dass er in seiner Eigenschaft als Disponent der Beigeladenen (bzw. seine Vorgänger) die als Subunternehmer angesehenen Montageteams entsprechend ihren jeweiligen Bedürfnissen und Kapazitäten mit Aufträgen versorgt habe, wobei eine Bindung lediglich im Rahmen der etwa zwei bis drei Wochen im voraus stattfindenden Wochenplanung eingetreten sei, also gerade in dem Umfang, wie dies für ein Funktionieren der Logistik erforderlich war. Dabei, so der Zeuge, habe er je nach den individuellen Vorstellungen der Teams deren Wunsch nach Freiraum für Aufträge von anderer Seite mit deren Bedürfnis nach einem einigermaßen zuverlässigen Auftragsvolumen durch die Beigeladene in Einklang bringen müssen. So hätten einzelne Teams über Anzeigen in örtlichen Presse Privatkunden akquiriert, wieder andere (mit Herkunft aus den neuen Bundesländern oder dem Grenzgebiet zur Schweiz) hätten in erheblichem Umfang Aufträge für Dritte in ihrer Heimat ausgeführt und nur gelegentlich für die Beigeladene gearbeitet. Auch der Kläger hätte dem Zeugen zufolge seine Tätigkeit auf mehrere Auftraggeber aufteilen können. Er hätte dann die Beigeladene lediglich rechtzeitig für die Wochenplanung unterrichten müssen und hätte dann Aufträge von ihr in einem Umfang erhalten, der mit seiner anderweitigen Auslastung zu vereinbaren war. Diesen Darstellungen des Zeugen hat der Kläger in der Sitzung nicht widersprochen. Sie erscheinen im übrigen plausibel und sind daher sowie aufgrund ihrer Detailliertheit und Differenziertheit glaubhaft. Die Tätigkeit für die Beigeladene bot dem Kläger somit nach Vertrag und tatsächlicher Handhabung die Möglichkeit, wie ein echter Selbstständiger seine Leistungen auch Dritten anzubieten und schloss somit reale unternehmerische Chancen nicht aus, die den noch darzulegenden unternehmerischen Risiken des Klägers korrespondierten.
Auch die Art der Abrechnung mit den Endkunden einerseits, zwischen Kläger und Beigeladener andererseits weist gewisse Züge der Unselbständigkeit auf. Das Inkasso durch den Kläger beim Endkunden ist aber lediglich Ausfluss der Tatsache, dass die vom Kläger nach dem Vertrag zu erbringende Leistung in der Vornahme von Handlungen beim Endkunden besteht, zu dem die Beigeladene keinen persönlichen Kontakt hat, während Beigeladene und Endkunde Vertragspartner sind, Kläger und Endkunde aber nicht. Im Rahmen eines derartigen Dreiecksverhältnisses, bei dem die rechtlichen Beziehungen und der persönliche Kontakt nicht parallel verlaufen, dient es der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs, dass der Lieferant /Monteur das Inkasso für den Auftraggeber und nach dessen Vorgaben vornimmt. Die Selbstständigkeit des Monteurs wird dadurch nicht ausgeschlossen, so wenig wie etwa die Post bei der Auslieferung von Nachnahmesendungen zum Beschäftigten des jeweiligen Versenders wird. Die Vergütung des Klägers selbst ähnelt zwar wegen der zweimal monatlich durch die Beigeladene erfolgenden Abrechnung (vgl. § 5) der regelmäßigen Entgeltzahlung an Beschäftigte und setzt sich von der für Unternehmer ursprünglich typischen auftragsbezogenen und selbst vorgenommenen Rechnungsstellung ab. Diese ist jedoch kein zwingendes Merkmal unternehmerischen Handelns. Gerade bei auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen wird häufig ein Abrechnungsverfahren in regelmäßigem Turnus praktiziert, wobei sich typischerweise der gemessen an der der Angebots- und Nachfragesituation "stärkere" Vertragspartner die Abrechnung und für ihn vorteilhafte Sicherungsrechte (wie hier die Beigeladene in §§ 5 und 9) vorbehält. Dies ist gerichtsbekannterweise etwa im Verhältnis zwischen Automobilherstellern und Zulieferunternehmen üblich.
Vertragliche Regelung und tatsächliche Handhabung hinsichtlich der Einschaltung von Hilfspersonen durch den Kläger geben kein eindeutiges Bild. Zwar schloss § 4 des Vertrages den Einsatz weiterer Subunternehmer aus. Die für Unternehmer typische Beschäftigung eigener Arbeitnehmer war dem Kläger dagegen gestattet und wurde dem Zeugen G zufolge von anderen Subunternehmern der Beigeladenen auch praktiziert. So habe es sich bei einem der Montageteams um ein Unternehmen mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern gehandelt, das jeweils wechselndes Personal für die Aufträge der Beigeladenen abgestellt habe.
Die Vorgaben des § 3 hinsichtlich des vom Kläger zu stellenden Fahrzeuges (Fahrzeugmaße, Lackierung, Werbelogo, Pflegezustand) stellen ohne Zweifel erhebliche Elemente der Fremdbestimmung dar, die einer unternehmerischen Tätigkeit widersprechen. Andererseits war es aber Sache des Klägers, sowohl das Fahrzeug an sich als auch das für seine Aufgaben erforderliche Werkzeug beizubringen. Der Einsatz eigener Betriebsmittel stellt grundsätzlich ein Merkmal der selbstständigen Tätigkeit dar, wenn er wie hier auf eigenem Kapital mit der Gefahr auch des Verlustes beruht. Darin spiegelt sich nämlich ein mögliches Unternehmerrisiko als typisches Merkmal eines Selbstständigen wider. Die Nutzung von Fahrzeug und Werkzeug für Aufträge von dritter Seite war dem Kläger nicht untersagt, mag auch der fremde Werbeaufdruck statt eines eigenen bei diesen Gelegenheiten zu einer verringerten Akquisemöglichkeit des Klägers geführt haben. Darüber hinaus erhielt der Kläger für die Fahrzeugwerbung nach § 3 ein jährliches Entgelt, was einer unternehmerischen Nutzung des Betriebsmittels Fahrzeug entspricht und die relativ geringfügige Einschränkung der unternehmerischen Chancen durch die Fremdwerbung aufwiegt. Die ebenfalls in § 3 vorgesehene Erreichbarkeit des Klägers während des Einsatzes mittels Auto- oder Mobiltelefon stellt kein aussagekräftiges Indiz für oder gegen eine Beschäftigung dar. Die geforderte Erreichbarkeit beschränken sich zeitlich auf den jeweiligen Einsatz im Auftrag der Beigeladenen und damit auf das zu dessen problemloser Abwicklung erforderliche Maß. Der Lieferant/Monteur muss im Falle kurzfristiger Änderungen (z. B. Verhinderung des Endkunden) oder Störungen (Verzögerung der Lieferung, fehlende Teile o. ä.) erreichbar sein und seinerseits den Auftraggeber erreichen können. Eine über den jeweiligen Auftrag hinausgehende Rufbereitschaft ergibt sich daraus nicht. Die in den §§ 7 und 8 getroffenen Haftungsvereinbarungen spiegeln schließlich ebenfalls ein Unternehmerrisiko wider und entsprechen nicht der typischerweise günstigeren Haftungssituation eines Beschäftigten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Parteiwille und die unverkennbaren Merkmale einander korrespondierender unternehmerischer Chancen und Risiken hier für eine selbstständige Tätigkeit sprechen, während lediglich schwächere Merkmale auf eine Beschäftigung hindeuten. Dabei wird nicht verkannt, dass der Vertrag in wesentlicher Hinsicht für die Beigeladene günstiger als für den Kläger ist und der Kläger durch ihn in seiner unternehmerischen Freiheit durchaus in gewissem Umfang eingeschränkt wird. Diese Einschränkungen beziehen sich jedoch im wesentlichen ausschließlich auf die Abwicklung der von der Beigeladenen erteilten Aufträge und spiegeln so das marktbezogene Kräfteverhältnis der Vertragsparteien wider. Sie haben den Kläger weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, sich um eine Ausdehnung seiner unternehmerischen Tätigkeit über die Aufträge der Beigeladenen hinaus zu bemühen. Dem Kläger ist eine derartige Diversifizierung seines Unternehmens offenbar nicht gelungen, er war daher mutmaßlich wirtschaftlich von der Beigeladenen abhängig. Diese Situation teilt er jedoch mit zahlreichen anderen Unternehmen, darunter selbst Konzernen. Beispielhaft seien erneut die Zulieferer der Automobilindustrie genannt. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist von der für eine Beschäftigung erforderlichen persönlichen Abhängigkeit zu unterscheiden und allein nicht geeignet, die Annahme von Scheinselbstständigkeit zu begründen. Sie ist vielmehr eine der Formen, in der sich gerade das für einen Unternehmer typische Risiko verwirklichen kann.
In dieser Gesamtbewertung sieht sich das Gericht durch die Entscheidung des BSG vom 19.8.2003 (Az.: B 2 U 38/02 R) bestätigt. Dort war (bei hinsichtlich des Dreiecksverhältnisses zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und Endkunden sowie der Regelungen zum Fahrzeug weitgehend vergleichbarer Situation) die Tätigkeit eines "Menü-Bringers" lediglich deshalb als Beschäftigung bewertet worden, weil der Kläger dort darüber hinaus einem vertraglichen Konkurrenzverbot unterlag, nach der Art der Tätigkeit eine selbstständige Kundenakquise praktisch ausgeschlossen war und er u. a. wegen der bindenden Vorgaben des Auftraggebers bezüglich Kundenzahl, Auslieferungsgebiet und Zeitrahmen rein tatsächlich keine Möglichkeit hatte, daneben für Dritte tätig zu werden. Verglichen damit war die persönliche Abhängigkeit des Klägers von der Beigeladenen deutlich geringer ausgeprägt, hatte er doch rechtlich und tatsächlich die (wie das Beispiel der anderen Monteurteams zeigt) nicht unrealistische Möglichkeit, Aufträge von anderer Seite zu gewinnen und auszuführen. Das Ergebnis wird durch eine Prüfung der Vermutungsregel des § 7 Abs. 4 SGB IV in der damals geltenden Fassung bestätigt. Diese ist zwar nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar, denn sie setzt voraus, dass die erwerbsmäßig tätige Person, deren Status zu beurteilen ist, ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht erfüllt hat, wovon vorliegend keine Rede sein kann. § 7 Abs. 4 SGB IV beinhaltete aber eine zusammenfassende Kodifizierung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelter Unterscheidungskriterien (Schleswig-holsteinisches LSG, Urt. v. 20.11.2001, Az.: L 1 KR 42/01 = NZS 2002, 650, 652). Danach wurde im Zweifel vermutet, dass eine erwerbsmäßig tätige Person beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden Merkmale vorliegen: 1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630,00 DM übersteigt (diese Voraussetzung liegt vor).
2. Sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig; auch diese Voraussetzung ist beim Kläger erfüllt.
3. Ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. Das ist hier nicht der Fall, der Zeuge G hat insbesondere nachvollziehbar bekundet, dass in der Branche auch allgemein gleichermaßen mit Subunternehmern und Beschäftigten gearbeitet werde, wobei zur Zeit des Unfalls der Trend eher zu den Subunternehmern gegangen sei, während derzeit aus Qualitätsgründen wieder verstärkt auf Arbeitnehmer gesetzt werde.
4. Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen; dies war hier nicht der Fall, wie oben bereits dargelegt.
5. Ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte. Auch diese Voraussetzungen ist nicht erfüllt. Der Kläger hat im Gegenteil die hier zu beurteilende Tätigkeit nicht einmal aus einem unmittelbar vorangegangenen anderweitigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Dritten heraus, sondern auf der Grundlage einer bereits langjährig und durchgehend ausgeübten selbstständigen Tätigkeit als Schreiner - wenn auch nur im Umfang eines Nebenerwerbs - aufgenommen. Dies spricht im Umkehrschluss als weiteres Indiz gegen eine Beschäftigung.
Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved