Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 278/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 119/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus streitig.
Der 1944 geborene Kläger war vom 09.12.1996 bis 29.02.2004 aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Mitglied der Beklagten.
Ab dem 08.12.2003 bis 23.06.2004 war der Kläger wegen depressiver Episoden und depressiven Störungen arbeitsunfähig und erhielt nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber - das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29.02.2004 - ab dem 19.01.2004 Krankengeld.
Mit Auszahlungsschein vom 23.06.2004 gab der Neurologe und Psychiater Dr. N. als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 23.06.2004 an. Daneben beendete die Beklagte die Krankengeldzahlung zum 23.06.2004 und mit dem gleichen Tag die Mitgliedschaft bei ihr, erkannte allerdings gemäß § 19 Abs. 2 SGB V einen nachgehenden Leistungsanspruch bis zum 23.07.2004 an.
Am 24.06.2004 stellte Dr. G. eine Erstbescheinigung (Diagnose: Diarrhoe und Gastroenteritis, vermutlich infektiösen Ursprungs) aus und bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 30.06.2004. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ab dem 01.07.2004 folgte durch Dr. K. am 01.07.2004 aufgrund einer depressiven Episode. Es folgten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Mit streitigem Bescheid vom 16.07.2004 teilte die Beklagte dem Kläger das Ende seines Leistungsanspruchs zum 23.07.2004 mit.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger auf § 192 Abs. 2 SGB V, der eine weitere Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Krankengeld begründe. § 19 Abs. 2 SGB V greife hier nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bestätigte damit ihren Ausgangsbescheid vom 16.07.2004.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, nachdem er weiterhin arbeitsunfähig sei, habe er einen Anspruch auf Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus. Bei den Krankheiten nach diesem Datum handele es sich um dieselbe Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB V.
Nach Beiziehung von Befundberichten hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Ärztin für Sozialmedizin Dr. med. T. vom 16.10.2006. Zusammengefasst kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 08.12.2003 habe auf einer ängstlich agitierten Depression beruht. Am 24.06.2004 habe eine akute infektiöse Gastroenteritis und am 01.07.2004 eine depressive Episode vorgelegen. Bei der Erkrankung vom 24.06. bis zum 30.06.2004 habe es sich um eine andere Erkrankung als die vom 08.12.2003 bis 23.06.2004 und vom 01.07. bis 15.09.2004 gehandelt.
Mit Urteil vom 24.11.2006 hat das SG im Hinblick auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Krankengeld habe sich nur auf Grundlage der Regelung des § 19 Abs. 2 SGB V ergeben, der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von einem Monat bis zum 23.07.2004 enthalten habe. Nach diesem Zeitpunkt stehe dem Kläger kein Krankengeld mehr zu. Das Ende des Krankengeldanspruchs nach § 19 SGB V sei an den Zeitablauf gebunden und nicht mehr an einer Arbeitsunfähigkeit, die einen Krankengeldanspruch bewirke. Die Mitgliedschaft des Klägers sei damit ab dem 23.06.2004 beendet, als die Arbeitsunfähigkeit weggefallen sei.
Gegen das Urteil des SG vom 24.11.2006 richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und des weiteren auf das Attest von Dr. N. vom 15.02.2005, Dr. G. vom 02.11.2006 und auf einen Überweisungs-/Abrechnungsschein von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 03.11.2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 23.06.2004 hinaus bestanden hat und ihm daher Krankengeld über den 23.06.2004 hinaus zu bezahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG vom Ergebnis her mit Urteil vom 24.11.2006 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 16.07.2004 und 11.09.2004 nicht zu beanstanden sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus.
Auszugehen ist von dem Umstand, dass die Mitgliedschaft und damit die Versicherung des Klägers auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum 29.02.2004 an sich beendet war, jedoch wegen dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Krankengeldanspruch zumindest bestehen blieb (§ 192 Abs. 1 Nr. 2).
Durch die ärztliche Feststellung des Neurologen und Psychiaters Dr. N., dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 26.03.2004 wegen depressiver Episoden und depressiver Störungen zum 23.06.2004 endete, wurde die Krankengeldzahlung und gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtmäßig beendet. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab 24.06.2004 stellte einen eigenen Leistungsfall dar, dessen Ansprüche ab dem 24.06.2004 neu zu beurteilen waren. Die (erneute) Arbeitsunfähigkeit von Dr. G. ab 24.06.2004 erfolgte wegen der Diagnosen "Diarrhoe und Gastroenteritis, vermutlich infektiösen Ursprungs".
Eine Mitgliedschaft aufgrund des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 23.06.2004 hinaus war nicht möglich, weil an diesem Tag die Arbeitsunfähigkeit eindeutig geendet hatte. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger so lange erhalten, wie ein Anspruch u. a. auf Krankengeld besteht. Nachdem aber - wie bereits ausgeführt - nach dem Attest von Dr. N. die Arbeitsunfähigkeit zum 23.06.2004 geendet hatte, galt aber 24.06.2004 somit die Vorschrift des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V, welche gleichzeitig einen Höchstanspruch von bis zu einem Monat vorschreibt, d. h. hier, bis zum 23.07.2004. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB V, der das Erlöschen des Leistungsanspruchs regelt, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird demnach Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 90, 72, 81 ff. = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S. 39 ff.; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Abs. 6 Rdnr. 24; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, Rdnr. 14, zuletzt in diesem Sinne BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R).
Die Arbeitsunfähigkeit ab 24.06.2004 (Erstbescheinigung) wurde von Dr. G. am 24.06.2004 festgestellt. Der Anspruch auf Krankengeld konnte aufgrund des Vorstehenden somit erst ab 25.06.2004 entstehen. Die Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2004 (Erstbescheinigung) wurde von Dr. K. am 01.07.2004 festgestellt, so dass der Anspruch auf Krankengeld hier erst am 02.07.2004 hatte entstehen können, vorausgesetzt, die Mitgliedschaft wäre erhalten geblieben.
Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um die Problematik ging, ob es sich i. S. v. § 48 SGB V um Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gehandelt hat. Ausschlaggebend war hier allein das Nichtmehrentstehen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nr. 3 SGB V mangels lückenloser Feststellung von Arbeitsunfähigkeit.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 24.11.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger ist unterlegen.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus streitig.
Der 1944 geborene Kläger war vom 09.12.1996 bis 29.02.2004 aufgrund einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Mitglied der Beklagten.
Ab dem 08.12.2003 bis 23.06.2004 war der Kläger wegen depressiver Episoden und depressiven Störungen arbeitsunfähig und erhielt nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber - das Beschäftigungsverhältnis endete zum 29.02.2004 - ab dem 19.01.2004 Krankengeld.
Mit Auszahlungsschein vom 23.06.2004 gab der Neurologe und Psychiater Dr. N. als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit den 23.06.2004 an. Daneben beendete die Beklagte die Krankengeldzahlung zum 23.06.2004 und mit dem gleichen Tag die Mitgliedschaft bei ihr, erkannte allerdings gemäß § 19 Abs. 2 SGB V einen nachgehenden Leistungsanspruch bis zum 23.07.2004 an.
Am 24.06.2004 stellte Dr. G. eine Erstbescheinigung (Diagnose: Diarrhoe und Gastroenteritis, vermutlich infektiösen Ursprungs) aus und bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 30.06.2004. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ab dem 01.07.2004 folgte durch Dr. K. am 01.07.2004 aufgrund einer depressiven Episode. Es folgten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.
Mit streitigem Bescheid vom 16.07.2004 teilte die Beklagte dem Kläger das Ende seines Leistungsanspruchs zum 23.07.2004 mit.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger auf § 192 Abs. 2 SGB V, der eine weitere Mitgliedschaft aufgrund des Bezuges von Krankengeld begründe. § 19 Abs. 2 SGB V greife hier nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und bestätigte damit ihren Ausgangsbescheid vom 16.07.2004.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, nachdem er weiterhin arbeitsunfähig sei, habe er einen Anspruch auf Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus. Bei den Krankheiten nach diesem Datum handele es sich um dieselbe Krankheit im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB V.
Nach Beiziehung von Befundberichten hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Ärztin für Sozialmedizin Dr. med. T. vom 16.10.2006. Zusammengefasst kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 08.12.2003 habe auf einer ängstlich agitierten Depression beruht. Am 24.06.2004 habe eine akute infektiöse Gastroenteritis und am 01.07.2004 eine depressive Episode vorgelegen. Bei der Erkrankung vom 24.06. bis zum 30.06.2004 habe es sich um eine andere Erkrankung als die vom 08.12.2003 bis 23.06.2004 und vom 01.07. bis 15.09.2004 gehandelt.
Mit Urteil vom 24.11.2006 hat das SG im Hinblick auf das Ergebnis des eingeholten Gutachtens die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Krankengeld habe sich nur auf Grundlage der Regelung des § 19 Abs. 2 SGB V ergeben, der Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von einem Monat bis zum 23.07.2004 enthalten habe. Nach diesem Zeitpunkt stehe dem Kläger kein Krankengeld mehr zu. Das Ende des Krankengeldanspruchs nach § 19 SGB V sei an den Zeitablauf gebunden und nicht mehr an einer Arbeitsunfähigkeit, die einen Krankengeldanspruch bewirke. Die Mitgliedschaft des Klägers sei damit ab dem 23.06.2004 beendet, als die Arbeitsunfähigkeit weggefallen sei.
Gegen das Urteil des SG vom 24.11.2006 richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen und des weiteren auf das Attest von Dr. N. vom 15.02.2005, Dr. G. vom 02.11.2006 und auf einen Überweisungs-/Abrechnungsschein von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. A. vom 03.11.2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass seine Mitgliedschaft bei der Beklagten über den 23.06.2004 hinaus bestanden hat und ihm daher Krankengeld über den 23.06.2004 hinaus zu bezahlen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akten sowie der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG vom Ergebnis her mit Urteil vom 24.11.2006 die Klage abgewiesen, da die zugrunde liegenden Bescheide der Beklagten vom 16.07.2004 und 11.09.2004 nicht zu beanstanden sind.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld über den 23.07.2004 hinaus.
Auszugehen ist von dem Umstand, dass die Mitgliedschaft und damit die Versicherung des Klägers auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zum 29.02.2004 an sich beendet war, jedoch wegen dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Krankengeldanspruch zumindest bestehen blieb (§ 192 Abs. 1 Nr. 2).
Durch die ärztliche Feststellung des Neurologen und Psychiaters Dr. N., dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 26.03.2004 wegen depressiver Episoden und depressiver Störungen zum 23.06.2004 endete, wurde die Krankengeldzahlung und gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtmäßig beendet. Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab 24.06.2004 stellte einen eigenen Leistungsfall dar, dessen Ansprüche ab dem 24.06.2004 neu zu beurteilen waren. Die (erneute) Arbeitsunfähigkeit von Dr. G. ab 24.06.2004 erfolgte wegen der Diagnosen "Diarrhoe und Gastroenteritis, vermutlich infektiösen Ursprungs".
Eine Mitgliedschaft aufgrund des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 23.06.2004 hinaus war nicht möglich, weil an diesem Tag die Arbeitsunfähigkeit eindeutig geendet hatte. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger so lange erhalten, wie ein Anspruch u. a. auf Krankengeld besteht. Nachdem aber - wie bereits ausgeführt - nach dem Attest von Dr. N. die Arbeitsunfähigkeit zum 23.06.2004 geendet hatte, galt aber 24.06.2004 somit die Vorschrift des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V, welche gleichzeitig einen Höchstanspruch von bis zu einem Monat vorschreibt, d. h. hier, bis zum 23.07.2004. Denn nach § 19 Abs. 2 SGB V, der das Erlöschen des Leistungsanspruchs regelt, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Wird demnach Krankengeld wegen ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 90, 72, 81 ff. = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S. 39 ff.; BSGE 94, 247 = SozR 4-2500 § 44 Abs. 6 Rdnr. 24; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr. 1, Rdnr. 14, zuletzt in diesem Sinne BSG, Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 37/06 R).
Die Arbeitsunfähigkeit ab 24.06.2004 (Erstbescheinigung) wurde von Dr. G. am 24.06.2004 festgestellt. Der Anspruch auf Krankengeld konnte aufgrund des Vorstehenden somit erst ab 25.06.2004 entstehen. Die Arbeitsunfähigkeit ab 01.07.2004 (Erstbescheinigung) wurde von Dr. K. am 01.07.2004 festgestellt, so dass der Anspruch auf Krankengeld hier erst am 02.07.2004 hatte entstehen können, vorausgesetzt, die Mitgliedschaft wäre erhalten geblieben.
Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass es hier nicht um die Problematik ging, ob es sich i. S. v. § 48 SGB V um Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit gehandelt hat. Ausschlaggebend war hier allein das Nichtmehrentstehen des Anspruchs auf Krankengeld gemäß § 46 Satz 1 Nr. 3 SGB V mangels lückenloser Feststellung von Arbeitsunfähigkeit.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 24.11.2006 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger ist unterlegen.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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