L 1 U 915/08

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 3 LW 2049/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 915/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 15. August 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2 308,08 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger und Berufungskläger (Kläger) beitragspflichtiges Mitglied der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) ist und ob die für die Umlagejahre 1999 bis 2003 ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Juli 1998 erwarb der Kläger rund 300 ha Wald im Landkreis P.; Besitz und Lasten gingen am 30. August 1998 auf den Kläger über. Die Beklagte erhielt hiervon erst im Juni 2004 Kenntnis. Mit Bescheid vom 24. Juni 2004 stellte die Beklagte ihre Zuständigkeit fest; mit weiterem Bescheid vom gleichen Tage setzte die Beklagte die Beiträge für die Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2003 fest und forderte vom Kläger Beitragszahlungen von insgesamt 2 308,08 Euro.

Der hiergegen erhobene Widerspruch vom 20. Juli 2004 blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 verwies die Beklagte unter anderem darauf, dass es für die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nicht erforderlich sei, dass das zu versichernde Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilnehme.

Mit der beim Sozialgericht Altenburg erhobenen Klage hat der Kläger sein – auf die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 gerichtetes - Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er die streitgegenständlichen Grundstücke im Dezember 2003 veräußert habe und Besitz, Nutzen und Lasten am 1. Januar 2004 auf den Erwerber übergangen seien. Auch sei er niemals als land- bzw. forstwirtschaftlicher Unternehmer tätig gewesen, sondern habe sein Einkommen allein aus dem Betrieb eines Sanitär- und Heizungsbauunternehmens bezogen. In diesem Zusammenhang hat er zudem darauf verwiesen, dass er die Forstgrundstücke ohne Gewinnerzielungsabsicht erworben habe. Arbeiten forstwirtschaftlicher Art habe er nicht selbst erledigt, vielmehr habe er diese durch beauftragte (Fremd-)Unternehmer ausführen lassen. Der Kläger hat darüber hinaus vorgetragen, dass ein von der Beklagten abzudeckendes Unfallrisiko zu keiner Zeit bestanden habe, weil die Grundstücke zur Jagdausübung verpachtet worden seien und auftretende Unfallrisiken durch den Pächter versichert gewesen seien. Weiterhin hat er die Einrede der Verjährung nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) erhoben; hilfsweise hat er eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Maßgabe des § 183 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beansprucht. Abschließend hat der Kläger die Rechtsansicht vertreten, dass die Erhebung von Beiträgen für zurückliegende, schadensfreie Jahre gegen die guten Sitten, das Sozialstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Im weiteren Fortgang des Klageverfahrens hat das Gericht der Beklagten mit richterlicher Verfügung vom 24. Januar 2007 mitgeteilt, dass eine mündliche Verhandlung für März/April 2007 geplant sei. Mit richterlicher Verfügung vom 31. Januar 2007 hat das Gericht sodann den 21. Februar 2007 als Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt; die Beteiligten sind entsprechend geladen worden. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2007 hat der Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er an der Wahrnehmung des Gerichtstermins am 21. Februar 2007 verhindert sei. Der Prozessbevollmächtigte hat sodann unter anderem ausgeführt: "Da der Sach- und Streitstand dem nicht entgegenstehen dürfte, wird ... beantragt, gem. § 124 Abs. II SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden". Das Gericht hat diesen Schriftsatz der Beklagten übermittelt und angefragt, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bestünde. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 hat die Beklagte wie folgt geantwortet: " ... bestehen aus Sicht der Beklagten keine Einwände gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid." Diesen Schriftsatz hat das Gericht wiederum dem Prozessbevollmächtigten zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben, zum "beabsichtigten Gerichtsbescheid" Stellung zu nehmen. Mit richterlicher Verfügung vom 14. Februar 2007 hat das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. August 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, dass jedes Unternehmen der Forstwirtschaft der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliege; eine Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Auch die Verpachtung der Waldflächen zur Jagdausübung stehe der Versicherungspflicht nicht entgegen. - Über die gestellten Hilfsanträge hat das Sozialgericht nicht entschieden.

Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt; er greift den Gerichtsbescheid mit den Gründen der Klageschrift und des Schriftsatzes vom 14. Juni 2006 an. Zur Ergänzung verweist er darauf, dass das Sozialgericht sich nicht mit der Entscheidung des Bundessozialgericht vom 25. Februar 1997, SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8 auseinandergesetzt habe. Auch habe das Sozialgericht unberücksichtigt gelassen, dass § 25 SGB IV erst durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts angepasst worden sei. Des Weiteren ist er der Rechtsansicht, dass die Beiträge für das Kalenderjahr 1999 nach § 22 SGB IV im Kalenderjahr 1999 entstanden seien und es der Beklagten nicht anheimgestellt werden könne, durch Hinausschieben der Fälligkeit die Verjährungsvorschriften zu umgehen. Daher seien jedenfalls die Beiträge für 1999 verjährt. Mit seiner Berufung rügt der Kläger ferner, dass das Sozialgericht zu Unrecht die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 183 Abs. 4 SGB VII verneint habe. Auch sei es unbillig, die Beitragshöhe nur an den relativ großen Waldflächen auszurichten. Abschließend greift der Kläger das erstinstanzliche Urteil auch insoweit an, als hierin keine gesonderte Feststellung der Erstattung von vorprozessualen Kosten für die "aufgegebenen" Forderungen der Kalenderjahre 1998 und 2004 ausgesprochen worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid vom 15. August 2007 sowie die Bescheide vom 24. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 aufzuheben;

hilfsweise festzustellen, dass der Kläger von der Beitragspflicht befreit ist;

hilfsweise den Beitrag auf einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Mindestbeitrag zu ermäßigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das Begehren des Klägers in der Sache für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Beitragsbescheid für die Kalenderjahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Vorab ist darauf zu verweisen, dass streitgegenständlich allein der Beitragsbescheid vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 ist. Umfasst werden hiervon lediglich die Kalenderjahre 1999 bis 2003. Der Beitragsbescheid für das Geschäftsjahr 2004 vom 18. Februar 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 2. März 2005 wurde nicht mit der Klageschrift vom 22. Juli 2005 angegriffen; auch in der Klagebegründung vom 27. September 2005 wurde - und insoweit wiederholend - lediglich der Beitragsbescheid vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt. Da im Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 nicht über die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2004 entschieden wurde und der Beitragsbescheid für 2004 ersichtlich auch nicht nach Maßgabe des § 96 SGG in das Klageverfahren einzubeziehen war, konnte das Sozialgericht hierüber nicht entscheiden, so dass die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 2004 nicht durch den Senat überprüft werden kann. Den in der Berufungsbegründung vom 4. Februar 2008 erwähnten Bescheid vom "15.03.04" gibt es im Übrigen nicht. Gemeint ist damit offensichtlich der Bescheid vom 18. Februar 2005, über dessen Fertigungsdatum die Fälligkeit der Beträge auf den "15.03.2005" datiert wurde.

I. Der Gerichtsbescheid vom 15. August 2007 ist in fehlerhafter Besetzung ergangen und verletzt das Recht der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG); er ist damit verfahrensfehlerhaft ergangen.

Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hierzu sind die Beteiligten vorher zu hören, § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese gesetzliche Verpflichtung konkretisiert den allgemein geltenden Grundsatz, dass den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist, § 62 SGG. Die Beteiligten sollen darauf hingewiesen werden, dass das Gericht die Durchführung der grundsätzlich zu erwartenden mündlichen Verhandlung, § 124 Abs. 1 SGG, in diesem Fall nicht beabsichtigt. Sie werden damit in den Stand versetzt, die aus ihrer Sicht für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechenden Gesichtspunkte oder etwa sonst noch beabsichtigtes Vorbringen dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Die Frage, welche Anforderungen an Form und Inhalt der Anhörungsmitteilung im Einzelnen zu stellen sind, wird in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (vgl. die Nachweise bei LEITHERER in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 105 Rn. 10ff.). Einigkeit aber besteht dahingehend, dass Inhalt und Verfahrensgestaltung der Anhörung sich in jedem Fall an dem Zweck der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG – nämlich eine für die Beteiligten überraschende Entscheidung zu verhindern - zu orientieren haben. Dieser Zweck, der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und der überragende Stellenwert des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für das gesamte gerichtliche Verfahren gebieten es auch, in jedem Fall alle Beteiligten vor Erlass des Gerichtsbescheides entsprechend anzuhören, unabhängig davon, ob sie von der abschließenden Entscheidung des Gerichts belastet werden oder nicht.

Diesen Anforderungen genügt die Verfahrensweise des Gerichts nicht. Denn weder ist die Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, zweifelsfrei ersichtlich, noch sind die Beteiligten hierzu konkret und fallbezogen angehört worden. Zwar hat die Beklagte mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Dieser Einverständniserklärung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid lag indessen keine korrespondierende Absichtserklärung des Gerichts vor. Denn mit richterlicher Verfügung vom 12. Februar 2007 – und unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Februar 2007 - hatte das Gericht die Beklagte lediglich aufgefordert, zu erklären, ob Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 SGG bestehe. Aber auch gegenüber dem Kläger hat das Gericht die Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, nicht kundgetan. Denn die bloße Übersendung des Schreibens der Beklagten vom 14. Februar 2007 nebst der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme genügt hierfür nicht. Auch durch die Einverständniserklärung des Klägers nach § 124 Abs. 2 SGG im Schriftsatz vom 9. Februar 2007 wurde dessen Anhörung nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht entbehrlich (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2000, Az. L 1 RA 37/98, juris-dok.). - Da die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nicht vorlagen, durfte das Sozialgericht auch nicht in der Besetzung mit einem Richter entscheiden. Insofern ist den Beteiligten der verfassungsrechtlich garantierte gesetzliche Richter entzogen worden.

Die vorgenannten Verfahrensmängel haben jedoch nicht zwingend die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht nach § 159 SGG zur Folge; nach dieser Vorschrift steht diese vielmehr im Ermessen des Senats, wobei die Zurückverweisung die Ausnahme sein sollte (vgl. KELLER in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 159 Rn. 5a). Es ist abzuwägen zwischen den Interessen der Beteiligten an einer raschen Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits sowie dem Verlust einer Instanz andererseits. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Sache entscheidungsreif ist und keine Ermittlungen mehr durchzuführen sind, überwiegt hier das Interesse an einer Entscheidung durch den Senat, so dass der Senat von der ihm nach § 159 Abs 1 Nr. 2 SGG eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung an das Sozialgericht keinen Gebrauch macht. II. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend für die Kalenderjahre 1999 bis einschließlich 2003 zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung veranlagt, weil er forstwirtschaftlicher Unternehmer ist.

1. Nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter anderem für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zuständig. Unternehmer solcher Unternehmen unterliegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SGB VII der Versicherung kraft Gesetzes, sind mithin grundsätzlich versicherungs- und beitragspflichtig. Prägend für ein Unternehmen der Forstwirtschaft ist das Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az. B 2 U 43/03 R, juris-dok.; RICKE in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand August 2008, § 123 Rn. 12). Auf Grund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume ist ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeits- oder Pflegeaufwendungen nicht erforderlich. Denn die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann auf verschiedene Weise erfolgen. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen beziehungsweise nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (zum Beispiel Pflanzungen, Fällungen und ähnliches) beziehungsweise deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004). Diese sich allein aus dem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück ergebende Vermutung kann im Einzelfall durch den Nachweis einer Änderung der Zweckbestimmung der Forstflächen, beispielsweise durch den Ausweis als Bauland (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Januar 2001, Az. L 2 U 227/00, juris-dok.), widerlegt werden.

Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagte und das Sozialgericht den Kläger zu Recht als forstwirtschaftlichen Unternehmer angesehen, denn er war in den hier streitgegenständlichen Geschäftsjahren Eigentümer von rund 300 ha Forstfläche. Greifbare Anhaltspunkte, die gegen eine periodische Gewinnung von Forsterzeugnissen sprechen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Die bloße Verpachtung an Dritte zu Zwecken der Jagdausübung ändert an der Eigenschaft der streitgegenständlichen Waldfläche als forstwirtschaftliche Fläche so lange nichts, wie auf ihnen forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen.

Entgegen der Rechtsansicht des Klägers setzt die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines beitragspflichtigen Unternehmens auch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Nach Sinn und Zweck der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist vielmehr allein die Tatsache entscheidend, dass forstwirtschaftliche Arbeiten, wie die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selber, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen verrichtet werden. Die darin liegenden möglichen Risiken sollen durch die Unfallversicherung abgedeckt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2004; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25. April 2006, Az. L 3 U 188/04, juris-dok.; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001, Az. L 2 U 90/00, juris-dok.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 1997, Az. 12 RK 33/96 (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8). Denn diesem Urteil lagen Streitfragen aus dem Bereich des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und - am Rande - des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu Grunde. Das Bundessozialgericht hat darauf erkannt, dass selbständig erwerbstätig im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung (RVO) alle Personen sind, die mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb oder eine sonstige, insbesondere freiberufliche Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Ein Bezug dieser rentenversicherungsrechtlichen Entscheidung zu den vorliegenden unfallversicherungs-rechtlichen Streitfragen ist nicht aufzeigbar.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dass er bereits als Inhaber eines Sanitär- und Heizungsbauunternehmens Mitglied einer berufsständischen Unfallversicherung sei. Nach § 131 Abs. 1 SGB VII ist, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen) umfasst, der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bildet das Hauptunternehmen den Schwerpunkt des Unternehmens. Hilfsunternehmen dienen nach § 131 Abs. 2 Satz 2 SGB VII überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke, § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII. Der Bestimmung des § 131 Abs. 1 SGB VII liegt die Überlegung zu Grunde, dass auch heterogen gestalteten Unternehmen nach Möglichkeit nur ein einziger Versicherungsträger gegenüberstehen soll, damit eine Aufspaltung mit nachteiligen Folgen für die Durchführung der Unfallversicherung und die Gleichbehandlung der in einem solchen Unternehmen Versicherten vermieden wird. Hiervon macht § 131 Absatz 3 Nr. 2 SGB VII wiederum dann eine Ausnahme, wenn die Größe des Betriebs (mehr als 5 ha) dem Unternehmen sein Gepräge gibt und damit mit Blick auf die Fachlichkeit der Beklagten, insbesondere auch für Fragen der Prävention, die mit der Zuständigkeit der Beklagten für die betroffenen Unternehmen und Versicherten verbundenen Folgen (verschiedene Berufsgenossenschaften für Haupt- und Nebenunternehmen zuständig) geringer sind als bei einer Zuweisung des Nebenunternehmens zu einer – fachfremden – Berufsgenossenschaft (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. September 2007, Az. L 1 U 2289/06, juris-dok.).

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers - und zur Überzeugung des erkennenden Senats - steht fest, dass das Sanitär- und Heizungsbauunternehmen des Klägers als Hauptunternehmen anzusprechen ist. Das Unternehmen der Forstwirtschaft vermag diesem Unternehmensteil nicht zu dienen; hierfür spricht auch, dass das forstwirtschaftliche Unternehmen – wie durch den Verkauf der Flächen mit notariellem Kaufvertrag vom 18. März 2004 belegt – auch selbständig existieren könnte. In Ansehung dessen verfolgt das forstwirtschaftliche Unternehmen unabhängige wirtschaftliche Zwecke und ist mithin als unwesentlicher Bestandteil ein Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 3 SGB VII, für das die Beklagte zuständige Unfallversicherungsträgerin ist. § 131 Abs. 1 SGB VII ist für das - rund 300 ha umfassende - forstwirtschaftliche Unternehmen wegen der Ausnahmeregelung des § 131 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII nicht anwendbar.

2. Dem angefochtenen Urteil ist auch insoweit zu folgen, als es die Beitragsgestaltung durch die Beklagte nicht beanstandet hat. Auch erweist sich die Beitragsfestsetzung ihrer Höhe nach als rechtmäßig.

Nach § 152 Abs. 1 und 2 SGB VII werden in der gesetzlichen Unfallversicherung die Beiträge nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt, wobei diese den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage nötigen Beträge decken muss. Abweichend zu den generellen Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen für die Beitragserhebung gelten nach § 182 Abs. 1 SGB VII für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften die Sonderregelungen der §§ 182 ff. SGB VII. Berechnungsgrundlagen für die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sind das Umlagesoll, die Fläche, der Wirtschaftswert, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Hierbei hat nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen und kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Zusätzlich kann die Satzung einen Mindestbeitrag oder einen Grundbetrag bestimmen (§ 182 Abs. 2 Satz 3 SGB VII). Nach § 183 Abs. 2 SGB VII bestimmt die Satzung die Einzelheiten der Beitragsberechnung. Die Satzungsbestimmungen, auf die sich die Beitragsforderungen der Beklagten stützen, sind als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das zu ihrem Erlass ermächtigt, und mit sonstigem höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az. L 10 U 1323/04 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts).

Anhaltspunkte für einen Verstoß der Satzung gegen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 182 ff. SGB VII oder gegen höherrangiges Recht sind nicht aufzeigbar und werden vom Kläger auch nicht gerügt.

Darüber hinaus begegnet die Höhe der von der Beklagten für die Kalenderjahre 1999 bis 2003 im Bescheid vom 24. Juni 2006 festgesetzten Beiträge keinen Bedenken. Der Kläger hat keine Einwendungen gegen die Beitragshöhe erhoben. Zudem ist der Senat nur bei einem konkreten Vorbringen gehalten, die Beitragsberechnung eingehender zu prüfen (RICKE in Kasseler Kommentar, § 168 SGB VII Rn. 9, m.w.N.). Der Senat verweist daher nach Maßgabe des - auch im Berufungsverfahren anwendbaren - § 136 Abs. 3 SGG auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im streitgegenständlichen Beitragsbescheid vom 24. Juni 2006 und sieht von einer weiteren Darstellung zur Beitragshöhe ab.

3. Die Voraussetzungen für eine Beitragsermäßigung nach § 183 Abs. 3 SGB VII in Verbindung mit § 48 der Satzung liegen nicht vor. Nach § 183 Abs. 3 SGB VII ist Unternehmen, die versicherungsfreie Personen oder Personen, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind, auf Antrag eine Beitragsermäßigung zu gewähren. Das Nähere bestimmt die Satzung, § 183 Abs. 3 Satz 2 SGB VII. Der Kläger hat zum einen keine nichtversicherten oder versicherungsfreien Personen im Sinne der §§ 4 und 5 SGB VII beschäftigt. Denn der Kläger hat selbst vorgetragen, dass forstwirtschaftliche Maßnahmen durch beauftragte (Fremd-)Unternehmer ausgeführt worden seien. Die Bestimmung des § 183 Abs. 3 SGB VII ist aber nicht, auch nicht analog anwendbar, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer die Arbeiten ausschließlich durch andere im Rahmen von Werkverträgen ausführen lässt (RICKE in: Kasseler Kommentar, § 184 SGB VII Rn. 4). Zum anderen ist der Ermäßigungsantrag nach Maßgabe des § 48 Abs. 4 Satz 1 der Satzung für jedes Geschäftsjahr bis zum 1. Februar des folgenden Jahres schriftlich zu stellen. Die erstmalige Geltendmachung in der Klageschrift wahrt diese Frist nicht. Spätere Anträge finden indessen nach näherer Maßgabe des § 48 Abs. 4 Satz 2 der Satzung keine Berücksichtigung.

Der Kläger kann - auch hilfsweise - eine Beitragsbefreiung nicht beanspruchen. Nach § 183 Abs. 4 SGB VII kann die Satzung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. Zweck der Regelung ist es, bei Kleinstbetrieben unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden (BRACKMANN, Handbuch der Sozialversicherung, § 183 Rn. 19). Die Beklagte hat indessen von dieser Möglichkeit der Verwaltungsvereinfachung keinen Gebrauch gemacht und keine Beitragsbefreiung in der Satzung vorgesehen. Zudem kann ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit rund 300 ha Wald nicht als kleines Unternehmen angesprochen werden. Der Hilfsantrag des Klägers richtet sich somit - ebenso wie das weiter hilfsweise verfolgte Begehren, den Beitrag auf einen nach Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Mindestbetrag zu reduzieren - auf ein Ziel, für das es keine Rechtsgrundlage gibt.

4. Die Beitragsforderungen der Beklagten für die Geschäftsjahre 1999 bis 2004 sind nicht verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV werden Beiträge der Unfallversicherung grundsätzlich am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekanntgegeben worden ist. Dem Kläger ist zuzugeben, dass es der Versicherungsträger durch "Hinausschieben" der Fälligkeit, sprich durch eine verzögerte Festsetzung der Beitragsbescheide nicht in der Hand haben darf, die Verjährungsvorschriften zu umgehen. Ebendies aber hat die Beklagte auch nicht getan. Denn die Verjährungsbestimmung der Unfallversicherungsbeiträge ist nicht abhängig von der Zahlungsfälligkeit nach § 23 Abs. 3 SGB IV, weil diese sonst nie verjähren könnten (SEEWALD in: Kasseler Kommentar, § 25 SGB IV Rn. 4). Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV greift deshalb nur in Fallgestaltungen, in denen dem Versicherungsträger eine Beitragspflicht unbekannt war und deshalb kein Beitragsbescheid ergehen konnte. In diesen Fällen normiert § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine sogenannte Verjährungsfälligkeit und bestimmt, dass die vierjährige Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Beitrag hätte errechnet werden können. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das System der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung ausgestaltet ist. Denn § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bestimmt, dass im Regelfall Beiträge erst nach dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt werden. Übertragen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die Beiträge für das Kalenderjahr 1999 erst im Kalenderjahr 2000 festgesetzt werden konnten. Dem folgend bestimmt sich der Eintritt der Verjährungsfälligkeit der Beiträge für das Kalenderjahr 1999 nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den Ablauf des 31. Dezember 2004. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 24. Juni 2004 für die Kalenderjahre 1999 bis 2003 ist damit rechtmäßig, weil noch innerhalb der offenen Verjährungsfrist ergangen.

Da sich die Bestimmung der Verjährungsfrist allein an § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ausrichtet, war das Sozialgericht - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - nicht gehalten, auf die Änderungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG -) vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) einzugehen. Denn der Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unterlag seit der Einführung der Bestimmung durch Art. 1 § 25 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 1976, 3845) keinen Änderungen. 5. Nach dem Inbegriff der vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte auch nicht das Recht zur Beitragserhebung verwirkt. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Recht nur ausgeübt werden darf, soweit Treu und Glauben dies gestatten - eine Rechtsausübung mithin unzulässig ist, wenn sie gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) auch im öffentlichen Recht mit Einschluss des Verfahrensrechts. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Verfolgung von Rechten im gerichtlichen Verfahren oder im Verwaltungsverfahren handelt (Bundessozialgericht, Urteil vom 26. März 1976, Az. 6 RKa 18/75, BSGE 41, 275). Erforderlich aber ist hierfür, dass der Beitragsschuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Beitragsgläubigers darauf vertrauen durfte, dass Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden würden, der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht zur Beitragserhebung nicht mehr ausgeübt wird und sich folglich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verzögerte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (SEEWALD in: Kasseler Kommentar, § 25 SGB IV Rn. 14). Im Streitfall ermangelt es insoweit bereits an einem hierfür erforderlichen Verwirkungsverhalten der Beklagten, das für den Kläger eine Vertrauensgrundlage hätte schaffen können. Denn die Beklagte hat unmittelbar nachdem sie im Juni 2004 Kenntnis vom Forstflächenerwerb des Klägers erlangte, mit Bescheid vom 24. Juni 2004 ihre Zuständigkeit festgestellt. Dass die Beklagte hierbei Beiträge für vergangene Zeiträume festsetzte, ist nicht zu beanstanden. Denn das Recht der Beklagten zur Nacherhebung von Beiträgen wird allein - aber auch ausreichend - durch die Verjährungsbestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV begrenzt.

III. Für das in der Berufungsschrift vom 4. Februar 2008 vorgetragene Begehren des Klägers, die Erstattungspflicht der Beklagten hinsichtlich "der im Verlauf der vorprozessualen Abwehr (zumindest hinsichtlich der von der Beklagten aufgegebenen Forderung von Beiträgen für 1998 und 2004) angefallenen Kosten" gesondert festzustellen, ist keine Rechtsgrundlage gegeben. Denn soweit das Gericht nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG im Urteil zu entscheiden hat, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, setzt dies für eine Erstattungsfähigkeit von Kosten des Vorverfahrens voraus, dass sich das gerichtliche Verfahren an das Vorverfahren anschließt. Im Streitfall ermangelt es indessen bereits an einem Vorverfahren hinsichtlich der Kalenderjahre 1998 und 2004. Denn für das Kalenderjahr 1998 hat die Beklagte keinen Beitragsbescheid erlassen. Für das Geschäftsjahr 2004 hat die Beklagte zwar mit Bescheid vom 18. Februar 2005 Beiträge festgesetzt. Auf den Widerspruch des Klägers vom 19. März 2005 hin, hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. März 2005 die Festsetzung korrigiert und mit Schreiben vom 23. März 2005 mitgeteilt, dass hiermit der Widerspruch erledigt sei. Auch mit der nachfolgenden Klageschrift vom Juli 2005 hat der Kläger lediglich den Beitragsbescheid für die Kalenderjahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 vom 24. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 zur gerichtlichen Überprüfung gestellt.

IV. Der Kläger hat als unterliegender Teil und weil er ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat nach Maßgabe des § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, der mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in das SGG eingefügt wurde, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben und die §§ 154 - 162 der VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. In § 183 SGG werden Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannt, für die das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist. Weder die Beklagte noch der Kläger gehören zu diesem Personenkreis. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Gerichtskostenfreiheit des unfallversicherten Unternehmers in Rechtsprechung und Literatur teilweise abweichend beurteilt wird. Soweit hierzu vertreten wird, dass auch der landwirtschaftliche Unternehmer in beitrags- und mitgliedschaftlichen Streitigkeiten das Kostenprivileg des § 183 SGG beanspruchen kann (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22. November 2005, Az. L 2 B 206/05 U, juris-dok.; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juni 2005, Az. L 1/3 U 291/04, juris-dok.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 2005, Az. L 2 U 5059/04 ER-B, juris-dok.; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2004, Az. L 5 LW 13/04, juris-dok.; LEITHERER in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 183 Rn. 5a), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn § 183 Satz 1 SGG gewährt die Gerichtskostenfreiheit für Versicherte, Leistungsempfänger und andere im sozialgerichtlichen Verfahren nur, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Ein selbständiger Unternehmer mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb, der sich gegen einen Beitragsbescheid zur gesetzlichen Unfallversicherung wendet, greift aber den Beitragsbescheid in seiner Eigenschaft als beitragspflichtiger Unternehmer, und nicht etwa als Versicherter an (vgl. Bundessozialgericht, Beschlüsse vom 5. März 2008 - B 2 U 353/07 B, vom 23. November 2006 - B 2 U 258/06 B, vom 14. Juli 2006 - B 2 U 98/06 B und vom 14. Juli 2006 - B 2 U 98/06 B - jeweils nicht veröffentlicht; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. März 2006 - L 3 B 9/06 U, juris-dok. und L 3 B 1099/05 U, juris-dok.; KÖHLER, Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 2008, 76). Bestätigt wird diese Rechtsansicht zudem durch die Gesetzesmaterialien und die Überlegung, dass der Beitragsmaßstab der Beklagten durch eine Kombination aus Grund-, Flächenwert- und Flächenbeitrag bestimmt wird. Dadurch wird das Unfallrisiko nicht nur des landwirtschaftlichen Unternehmers, sondern aller auf den Flächen tätiger Versicherter (Beschäftigte, mitarbeitende Ehegatten, Familienangehörige und Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5a und b, Abs. 2 Satz 1 SGB VII) abgedeckt (KÖHLER, SGb 2008, 76). Die Gesetzesbegründung zu § 197a SGG belegt zudem, dass § 197a SGG in Verfahren zur Anwendung kommen solle, in denen Personen beteiligt sind, die eines besonderen sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes nicht bedürfen. Dies seien beispielsweise Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern (BT-Drucks. 14/5943, 28f.). Auch dies zeigt, dass das beitragsrechtliche Streitverfahren nicht vom landwirtschaftlichen Unternehmer in dessen Versicherten-eigenschaft nach § 183 SGG geführt wird.

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 25 Abs. 2 Satz 1 und 2, 14, 13 Abs. 2 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG).

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 2 308,08 Euro gewandt. Dementsprechend ist der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Die von der Beklagten im Vollstreckungsverfahren neben dem Hauptanspruch geltend gemachten Zinsen sind bei der Bestimmung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 GKG.

V. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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