Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 104/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei gegebener Sach- und Rechtslage darf der Richter auch deutliche Worte hinsichtlich des mangelnden Klageerfolgs verwenden, wie § 192 Abs. 1 Ziffer 2 SGG erkennen läst,
Das Gesuch des Antragstellers den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Antragsteller wirft dem Richter sein Verhalten im Erörterungstermin vom 22. Mai 2009 vor. Der Richter habe einseitig die Stellung des Beklagten gestützt und seine Argumentation nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Er habe mit der Behauptung " Sie können sich in dieser Republik drehen und wenden, wie sie wollen. Sie werden keine Leistungen erhalten" zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, die Argumente der Kläger zu bedenken und diese diskriminiert. Er habe den Antragsteller in seinem Vortrag unterbrochen und auf seine, des Richters Berechnungen verwiesen. Schließlich habe er sich geweigert, die Gründe für das Ablehnungsgesuch ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Diese Gründe vermögen das Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg führen. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Dass der Richter bei gegebener Sach- und Rechtslage auch deutliche Worte hinsichtlich des mangelnden Erfolgs des Klagebegehrens verwenden darf, lässt die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG erkennen, die es erlaubt, dem Kläger die Kosten für die Fortführung des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Vorsitzende ihn auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall ging der Richter davon aus, dass dem monatlichen Gesamtbedarf der Kläger von höchstens 1.400,- Euro ein Gesamteinkommen von monatlich 3.000,- Euro gegenüber steht. Bei dieser Sicht der Dinge, die der Senat als lediglich für das Ablehnungsgesuch zuständig, nicht inhaltlich zu überprüfen hatte, erscheint dem Senat auch die Äußerung des abgelehnten Richters, die Kläger würden vor keinem Gericht der Republik Leistungen zugesprochen erhalten, die nach der dienstlichen Erklärung des Richters, wenn nicht wörtlich so doch sinngemäß so gefallen ist als noch nachvollziehbar und nicht beanstandenswert. Im Wesentlichen bemängelt der Antragsteller, dass der Richter nicht seine, des Antragstellers Sicht der Dinge übernimmt, sondern im Ergebnis dem Beklagten folgt. Dies ist aber die Pflicht des Richters, wenn dies seiner rechtlichen Überzeugung entspricht. Er hat dies dann ggf. in einer Entscheidung schriftlich zu begründen und der Antragsteller kann Einwendungen gegen die Rechtsansichten des Richters mit dem dann gegebenen Rechtsmittel geltend machen und versuchen die Richter der Rechtsmittelinstanz zu überzeugen. Ein Richter kann deshalb grundsätzlich nicht mit der Begründung, eine verfahrens- und/oder materiell-rechtlich falsche Entscheidung getroffen zu haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies gilt auch für die verfahrensrechtlichen Entscheidungen, die der Richter im Erörterungstermin getroffen hat. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, seine Darstellung der Rechtslage sei von dem Richter unterbrochen worden und der Richter habe nur seine Sicht der Rechtslage vortragen wollen, so verkennt er die Funktion des Erörterungstermins. Vor einem Erörterungstermin haben die Kläger und der Beklagte in aller Regel und nach dem Akteninhalt auch vorliegend genügend Gelegenheit gehabt ihre sachlichen und rechtlichen Argumente vorzutragen. Der Erörterungstermin wird daher in erster Linie von den Richtern dazu verwandt die Beteiligten mit der Sicht des Richters bekannt zu machen, zu erkunden, ob sie dieser Argumentation folgen werden, oder aber ihnen Gelegenheit zu geben, im Anschluss an den Erörterungstermin noch weitere bisher nicht von dem Richter beachtete Argumente vorzutragen. Von daher liegt es nicht nahe anzunehmen, der Richter werde die Beteiligten dazu auffordern, das bisher schriftlich Vorgetragene zu wiederholen. Eine Beschränkung des Vortrags der Beteiligten ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Aus den genannten rechtlichen Erwägungen heraus sind auch mögliche fehlerhafte Entscheidungen des Richters bei der Abfassung der Niederschrift nicht geeignet, das Befangenheitsgesuch zu begründen. Richtig ist zwar, worauf der Antragsteller wohl verweisen möchte, dass nach dem über § 122 SGG anwendbaren § 160 Abs. 4 ZPO auch Äußerungen der Beteiligten in das Protokoll aufgenommen werden können. So hätte auch die Begründung des Ablehnungsgesuchs in das Protokoll aufgenommen werden können. Allerdings kann der Richter auch von der Aufnahme solcher Äußerungen absehen und hat einen solchen Beschluss, der unanfechtbar ist, im Protokoll zu vermerken. Dies ist hier nicht geschehen. Ob ein solcher Beschluss nicht mehr erforderlich war, weil der Antragsteller auf seinem Anliegen nicht mehr bestand oder aus Versehen unterblieben ist, kann dahin stehen, denn auch ein Verstoß gegen § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO könnte nicht mit dem Befangenheitsgesuch gerügt werden. Schließlich gilt dies auch für die Tatsache, dass das Protokoll nur von dem Richter unterschrieben ist und nicht, wie bei Tonbandaufnahmen nach § 163 Abs. 1 ZPO vorgesehen, auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die richtige Übertragung der Tonaufnahme in das Protokoll bestätigen muss. Ob dies auch dem abgelehnten Richter angelastet werden muss, kann hier ebenfalls dahin stehen, da auch ein solches Versehen keinen Grund für eine Richterablehnung böte. Über darauf gestützte Einwendungen gegen das Protokoll hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller hier keinen Grund glaubhaft gemacht, der Anlass bieten könnte, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln. Der Antragsteller wirft dem Richter sein Verhalten im Erörterungstermin vom 22. Mai 2009 vor. Der Richter habe einseitig die Stellung des Beklagten gestützt und seine Argumentation nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Er habe mit der Behauptung " Sie können sich in dieser Republik drehen und wenden, wie sie wollen. Sie werden keine Leistungen erhalten" zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, die Argumente der Kläger zu bedenken und diese diskriminiert. Er habe den Antragsteller in seinem Vortrag unterbrochen und auf seine, des Richters Berechnungen verwiesen. Schließlich habe er sich geweigert, die Gründe für das Ablehnungsgesuch ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Diese Gründe vermögen das Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg führen. Für richterliche Hinweise gilt, dass Meinungsäußerungen eines Richters nicht gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität sprechen. Solche Hinweise eines Richters liegen im Allgemeinen im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Diesen ist gewöhnlich daran gelegen, die Einstellung des Richters zu den für den Prozessausgang maßgeblichen rechtlichen Problemen zu erfahren. Auf diese Weise erhalten sie Gelegenheit, ihre eigene, von der des Richters abweichende Ansicht näher zu erläutern und dabei zusätzliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte stärker hervorzuheben. Eine verständige Partei wird diesem Verfahren den Vorzug geben vor einer eher passiven richterlichen Prozessleitung, welche die Beteiligten auf sich allein gestellt lässt. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich allenfalls aus der Art und Weise ergeben, wie ein Richter seine Meinung vorträgt. Ein Grund kann bestehen, wenn der Richter in ungewöhnlicher, nach der Prozesslage nicht verständlicher Weise subjektive Gewissheit erkennen lässt, so dass die Beteiligten Anlass haben können zu befürchten, er sei ihren Argumenten gegenüber nicht mehr aufgeschlossen und habe sich seine Auffassung schon abschließend gebildet. Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor. Dass der Richter bei gegebener Sach- und Rechtslage auch deutliche Worte hinsichtlich des mangelnden Erfolgs des Klagebegehrens verwenden darf, lässt die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Ziff. 2 SGG erkennen, die es erlaubt, dem Kläger die Kosten für die Fortführung des Verfahrens aufzuerlegen, wenn der Vorsitzende ihn auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen hat. Im vorliegenden Fall ging der Richter davon aus, dass dem monatlichen Gesamtbedarf der Kläger von höchstens 1.400,- Euro ein Gesamteinkommen von monatlich 3.000,- Euro gegenüber steht. Bei dieser Sicht der Dinge, die der Senat als lediglich für das Ablehnungsgesuch zuständig, nicht inhaltlich zu überprüfen hatte, erscheint dem Senat auch die Äußerung des abgelehnten Richters, die Kläger würden vor keinem Gericht der Republik Leistungen zugesprochen erhalten, die nach der dienstlichen Erklärung des Richters, wenn nicht wörtlich so doch sinngemäß so gefallen ist als noch nachvollziehbar und nicht beanstandenswert. Im Wesentlichen bemängelt der Antragsteller, dass der Richter nicht seine, des Antragstellers Sicht der Dinge übernimmt, sondern im Ergebnis dem Beklagten folgt. Dies ist aber die Pflicht des Richters, wenn dies seiner rechtlichen Überzeugung entspricht. Er hat dies dann ggf. in einer Entscheidung schriftlich zu begründen und der Antragsteller kann Einwendungen gegen die Rechtsansichten des Richters mit dem dann gegebenen Rechtsmittel geltend machen und versuchen die Richter der Rechtsmittelinstanz zu überzeugen. Ein Richter kann deshalb grundsätzlich nicht mit der Begründung, eine verfahrens- und/oder materiell-rechtlich falsche Entscheidung getroffen zu haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies gilt auch für die verfahrensrechtlichen Entscheidungen, die der Richter im Erörterungstermin getroffen hat. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, seine Darstellung der Rechtslage sei von dem Richter unterbrochen worden und der Richter habe nur seine Sicht der Rechtslage vortragen wollen, so verkennt er die Funktion des Erörterungstermins. Vor einem Erörterungstermin haben die Kläger und der Beklagte in aller Regel und nach dem Akteninhalt auch vorliegend genügend Gelegenheit gehabt ihre sachlichen und rechtlichen Argumente vorzutragen. Der Erörterungstermin wird daher in erster Linie von den Richtern dazu verwandt die Beteiligten mit der Sicht des Richters bekannt zu machen, zu erkunden, ob sie dieser Argumentation folgen werden, oder aber ihnen Gelegenheit zu geben, im Anschluss an den Erörterungstermin noch weitere bisher nicht von dem Richter beachtete Argumente vorzutragen. Von daher liegt es nicht nahe anzunehmen, der Richter werde die Beteiligten dazu auffordern, das bisher schriftlich Vorgetragene zu wiederholen. Eine Beschränkung des Vortrags der Beteiligten ist in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden. Aus den genannten rechtlichen Erwägungen heraus sind auch mögliche fehlerhafte Entscheidungen des Richters bei der Abfassung der Niederschrift nicht geeignet, das Befangenheitsgesuch zu begründen. Richtig ist zwar, worauf der Antragsteller wohl verweisen möchte, dass nach dem über § 122 SGG anwendbaren § 160 Abs. 4 ZPO auch Äußerungen der Beteiligten in das Protokoll aufgenommen werden können. So hätte auch die Begründung des Ablehnungsgesuchs in das Protokoll aufgenommen werden können. Allerdings kann der Richter auch von der Aufnahme solcher Äußerungen absehen und hat einen solchen Beschluss, der unanfechtbar ist, im Protokoll zu vermerken. Dies ist hier nicht geschehen. Ob ein solcher Beschluss nicht mehr erforderlich war, weil der Antragsteller auf seinem Anliegen nicht mehr bestand oder aus Versehen unterblieben ist, kann dahin stehen, denn auch ein Verstoß gegen § 160 Abs. 4 S. 3 ZPO könnte nicht mit dem Befangenheitsgesuch gerügt werden. Schließlich gilt dies auch für die Tatsache, dass das Protokoll nur von dem Richter unterschrieben ist und nicht, wie bei Tonbandaufnahmen nach § 163 Abs. 1 ZPO vorgesehen, auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die richtige Übertragung der Tonaufnahme in das Protokoll bestätigen muss. Ob dies auch dem abgelehnten Richter angelastet werden muss, kann hier ebenfalls dahin stehen, da auch ein solches Versehen keinen Grund für eine Richterablehnung böte. Über darauf gestützte Einwendungen gegen das Protokoll hat das Gericht erster Instanz zu entscheiden.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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