L 19 AS 756/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 159 AS 8260/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 756/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 6. April 2009 ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe seiner tatsächlichen Mietkosten (564,56 EUR monatlich) zu gewähren. Nach (erneuter) schriftlicher Aufforderung zur Kostensenkung vom 27. Februar 2009 hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. März 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2009 in Höhe von monatlich 729,00 EUR (351,00 EUR Regelleistung, 378,00 EUR KdU) bewilligt. Da der Antragsgegner dem Antragsteller KdU in Höhe von 557,93 EUR (Miete abzüglich der Warmwasserpauschale) für den Bewilligungsabschnitt bis 31. März 2009 gewährt hatte (Änderungsbescheid vom 2. März 2009), ist das Begehren des Antragstellers bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) auf Leistungszeiträume ab 1. April 2009 und hinsichtlich der Höhe auf den Betrag von 557,93 EUR beschränkt. Zugleich wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, denn der Beschwerdewert der Hauptsache (6 x [557,93-378,00] EUR) übersteigt den Betrag von 750,00 EUR. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil weder Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) noch Anordnungsanspruch (materieller Anspruch der Hauptsache) glaubhaft gemacht worden sind. So droht dem Antragsteller seit 1. April 2009 bis laufend und nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch bis 30. September 2009 (Ende des Bewilligungsabschnitts) kein konkreter Verlust seiner Wohnung (vgl. zu diesem Kriterium LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2007, L 18 B 608/07 AS ER, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. September 2007, L 7 B 119/07 AS ER, veröffentlicht in juris). Er zahlt offenbar aus eigenen Mitteln (bzw. der Regelleistung) die Miete in tatsächlicher Höhe (siehe S. 9 des Antragsschriftsatzes und S. 6 des Beschwerdeschriftsatzes). Bei summarischer Prüfung besteht auch kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten (abzüglich der Warmwasserpauschale) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Kostenübernahme ist ab 1. April 2009 (Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts) vielmehr auf die als angemessen anzusehenden KdU in Höhe von 378,00 EUR zu reduzieren (kein "Alles-oder-nichts-Prinzip", vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R, veröffentlicht in juris). Der Senat nimmt insoweit in entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Beschluss (Seite 2 letzter Absatz bis Seite 5 letzter Absatz) Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (564,56 EUR Warmmiete) für den 1-Personen-Haushalt des Antragstellers sowohl nach der "Produkttheorie" (siehe BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R, veröffentlicht in juris) als auch nach den für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht verbindlichen Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) vom 10. Februar 2009 (ABl. S. 502) und unter Berücksichtigung des in den AV-Wohnen geregelten 10%igen Zuschlags aus gesundheitlichen Gründen nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Dem Antragsteller ist es möglich und zumutbar, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Antragsteller durch Attest des behandelnden Arztes Dr. L vom 1. Februar 2009 glaubhaft gemachten Erkrankungen (insb. COPD, Bewegungseinschränkungen) oder die Notwendigkeit von regelmäßigen Besuchen der in unmittelbarer Nähe zur bisherigen Wohnung ansässigen behandelnden Ärzte einen Umzug in eine angemessene Parterrewohnung oder eine Wohnung mit Fahrstuhl unzumutbar machen. Der Lauf der Frist von sechs Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist durch das Informationsschreiben (Kostensenkungsaufforderung) vom 27. Februar 2009 nicht erneut in Gang gesetzt worden. Vielmehr war der Antragsgegner bei summarischer Prüfung befugt, an das frühere Informationsschreiben (Kostensenkungsaufforderung) vom 4. Dezember 2007 anzuknüpfen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22 Rn. 60a). Der Antragsteller kann daher aus der zunächst verspätet (ab 1. Oktober 2008 statt 1. Juni 2008) umgesetzten und im Anschluss an den Beschluss des SG Berlin vom 16. Februar 2009 (S 159 AS 2260/09 ER) mit Bescheid vom 2. März 2009 wieder rückgängig gemachten Kostensenkung für den Bewilligungszeitraum bis 31. März 2009 keinen Vertrauensschutz herleiten.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das SG Berlin die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Zivilprozessordnung (ZPO) abgelehnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens ebenfalls gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 144 Satz 1 ZPO abzulehnen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 911, mwN).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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