L 32 AS 928/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 171 AS 10645/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 928/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlins vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Außergerichtliche Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) richtet sich nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Nach den genannten Vorschriften ist die Gewährung davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen der Eilanträge werden hier von Anfang an bis zur Rücknahme allenfalls ganz entfernt: Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss wird verwiesen, (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-): Nach dem eigenen Vorbringen und nach Aktenlage war und ist davon auszugehen, dass der Antragsteller solange von seiner Mutter unterhalten wurde, wie er über keine eigenen Einnahmen verfügt hat.

Weiter hat der Antragsteller hier zwar die Notwendigkeit eines Umzuges im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) hinreichend dargelegt. Ein Umzug ist erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 30. November.2007 - L 32 B 1912/07 AS ER - und zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2009 - L 32 AS 612/09 B ER - zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Es ist verständlich, als seit langem Erwachsener nicht mit seiner sich im Rentenalter befindlichen Mutter zusammen leben zu wollen. Damit ist allerdings ein Anordnungsanspruch und -grund auf Verpflichtung des Antragsgegner zu Abgabe einer entsprechenden Zustimmung auch nur in Ansätzen nicht ersichtlich: Die begehrte "echte" Hauptsachenvorwegnahme kann nur in Betracht kommen, wenn ein Umzug in eine angemessene Wohnung für längere Zeit zu scheitern droht, etwa weil eine einmalige Chance vereitelt würde (vgl. bereits Beschluss vom 6. Mai 2009 a.a.O.). Dazu fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Ob der Antragsteller angesichts seines Arbeitseinkommens noch bedürftig ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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