L 9 KR 172/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 405/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 172/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2009 geändert und der Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Beklagte durfte nach dem Meistbegünstigungsprinzip Beschwerde gegen den durch das Urteil vom 4. März 2009 festgesetzten Streitwert erheben. Ergeht eine inkorrekte Entscheidung (z. B. Urteil statt Beschluss), steht dem Unterlegenen sowohl das Rechtsmittel zu, das gegen die tatsächlich ergangene Entscheidung gegeben ist, als auch das, das gegen die richtigerweise zu erlassende Entscheidung gegeben wäre. Hintergrund dieses sog. Meistbegünstigungsprinzips ist die Überlegung, dass kein Beteiligter durch eine inkorrekte Entscheidung des Gerichts einen Nachteil erleiden darf. Kein Beteiligter muss klüger sein als das Gericht (Leitherer a.a.O. vor § 143 Rd. 14; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Ergänzungslieferung 2007, vor § 124 Rn 51; jeweils m.w.N.).

Im vorliegenden Verfahren hat das Sozialgericht den Streitwert statt durch Beschluss durch Urteil festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung ist nämlich mit den Worten "Urteil" und "Im Namen des Volkes" überschrieben und in den Urteilstenor aufgenommen worden, weil das Sozialgericht auch hinsichtlich dieser Entscheidung "für Recht erkannt hat". Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Sozialgericht die Beteiligten in seiner Rechtsmittelbelehrung darüber belehrt, dass gegen den die Streitwertfestsetzung betreffenden "Beschluss" die Beschwerde zulässig sei; darin ist lediglich die gegen § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßende Behauptung enthalten, dass gegen einen Teil eines Urteils die Beschwerde das richtige Rechtsmittel sei. Maßgeblich für die Bestimmung der Art einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht die Rechtsmittelbelehrung, sondern hierfür sind Rubrum und Entscheidungssatz heranzuziehen. Sie, nicht hingegen die erst am Ende der Entscheidung befindliche Rechtsmittelbelehrung, sollen klarstellen, welche Art der Entscheidung ein Gericht mit welchem Inhalt treffen wollte. Insbesondere das Rubrum hat die Funktion, der Entscheidung des Gerichts wie eine Überschrift oder ein Titel voranzugehen, damit die am Rechtsstreit Beteiligten nicht erst durch Auslegung ermitteln müssen, ob eine bestimmte Entscheidung Urteil oder Beschluss ist. Der Streitwert darf auch nicht durch Urteil festgesetzt werden. Nach § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest. Eine Festsetzung durch Urteil sieht das GKG nicht vor; sie ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn Gerichte anderer Rechtswege unter offensichtlichem Verstoß gegen das Gesetz Streitwerte durch Urteil festsetzen sollten (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 12. November 2008, - L 9 KR 119/08 -; und vom 19. Dezember 2008, - L 9 B 159/08 KR -, jeweils zitiert nach juris).

Die vom Sozialgericht getroffene Streitwertfestsetzung war aber auch inhaltlich fehlerhaft. Das Sozialgericht hatte in einem Streit, der nur über das Vorliegen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung geführt wurde, den Streitwert auf 50.000 EUR festgesetzt. Diese Entscheidung hatte es damit begründet, dass für jedes Jahr, für das um das Bestehen von Versicherungspflicht gestritten werde, 2.500 EUR anzusetzen sei.

Diese Entscheidung verstößt gegen das GKG, das hier gemäß § 197 a SGG Anwendung findet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts dagegen - wie im vorliegenden Fall - keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (in diesem Sinne BSG, 12. Senat, Urteile vom 24. September 2008, - B 12 R 10/07 R - und - B 12 R 27/07 R -; Beschluss vom 8. Dezember 2008 - B 12 R 37/07 B -; alle zitiert nach juris).

Nur dann, wenn feststeht, dass dieser Auffangwert in keinem Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Rechtsstreits für den Kläger steht, kann der Streitwert durch die maßvolle Vervielfachung oder Verminderung des Auffangwertes erhöht oder vermindert werden.

Der Senat hat in der Vergangenheit in einem Streit über die Versicherungspflicht für einen einzigen Tag den Streitwert auf 1.000 EUR reduziert. Ebenso kann es angemessen sein, bei Rechtsstreiten über die Versicherungspflicht für ein ganzes Erwerbsleben den Streitwert anzuheben. Dabei darf der Streitwert aber das Doppelte des Auffangwertes erst dann erreichen, wenn zwischen den Beteiligten Zeiträume von mehr als 15 Jahren streitig sind. Streiten die Beteiligten über mehr als 30 Jahre Versicherungspflicht, so ist ein Streitwert von 15.000 EUR angemessen. Eine Orientierung an dem Erstattungsbetrag zu Unrecht erhobener Sozialversicherungsbeiträge scheidet hingegen im Streit über die Versicherungspflicht aus (ständige Rechtsprechung des Senats, Beschlüsse vom 12. November 2008, - L 9 KR 119/08 -; vom 19. Dezember 2008, - L 9 B 159/08 KR -, jeweils zitiert nach juris, sowie vom 10. Juni 2009 - L 9 KR 149/09 B -).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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