Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 1926/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 166/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld (Alg) über den 25. März 2009 hinaus zu gewähren, ist nicht begründet. Zwar ist der Antrag trotz der Bindungswirkung des Alg-Bewilligungsbescheides für die Zeit bis 25. März 2009 vom 25. März 2009 entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) zulässig. Denn die Antragstellerin hatte insoweit einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestellt, den die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2009 (negativ) beschieden hat. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es auch in diesen Fällen verfassungsrechtlich geboten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar die Gewährung von Leistungen geltend zu machen. An der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 25. März 2009, der Rechtswirkungen ohnehin nur bis zu diesem Zeitpunkt entfalten kann, ändert sich hierdurch nichts. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet.
Für die Zeit bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht (SG) am 12. Mai 2009 fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die rückwirkende Leistungsgewährung von – hier ersichtlich nicht einschlägigen – Ausnahmefällen abgesehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der eine "Notfallhilfe" darstellt, regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Auch für die Zeit ab 12. Mai 2009 ist ein dringendes Regelungsbedürfnis zur Abwendung unzumutbarer, nicht rückgängig zu machender Nachteile aber nicht dargetan. Denn die Antragstellerin hat die Möglichkeit, existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu beantragen und sie hat dies ausweislich einer telefonischen Auskunft des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf am 30. März 2009 auch getan. Leistungen sind dort durch Versagensbescheid vom 9. Juni 2009 wegen mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin abgelehnt worden. Es steht der Antragstellerin frei, die fehlenden Mitwirkungshandlungen nachzuholen oder einen Neuantrag zu stellen. Zwar kann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf Gewährung einer Sozialversicherungsleistung wegen deren Vorrangs (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II) grundsätzlich nicht im Hinblick auf einen Anspruch nach dem SGB II verneint werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rz. 29f mwN). Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn nicht feststeht und auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden kann, ob ein Anspruch auf die vorrangige Leistung besteht. Im Rahmen der dann vorzunehmenden Folgenabwägung ist es dem Antragsteller regelmäßig zumutbar, alles zu seiner Existenzsicherung Notwendige zu veranlassen, dh auch die Gewährung von SGB II-Leistungen zu beantragen, zumal ein Alg-Anspruch der Antragstellerin sich bei Berücksichtigung der spanischen Beschäftigungszeiten (= 373 Tage) ohnehin nur für einen weiteren Zeitraum von 180 Kalendertagen ab 26. März 2009 ergeben könnte (vgl. § 127 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB III). So liegt der Fall hier.
Ob der Antragstellerin der geltend gemachte Alg-Anspruch zusteht, lässt sich erst nach weiteren umfänglichen Ermittlungen feststellen, die im vorliegenden Eilverfahren untunlich sind. Denn neben den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen zur Klärung des geltend gemachten Alg-Anspruchs müsste die Antragstellerin die Anwartschaftszeit des § 123 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) erfüllt haben, mithin in der Rahmenfrist vom 31. Oktober 2008 bis 3. Mai 2007 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Die Berücksichtigung der beitragspflichtigen und innerhalb der Rahmenfrist liegenden Beschäftigungen in Spanien vom 9. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008, vom 2. Juni 2008 bis 16. Juni 2008 und vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71). Artikel 67 Abs. 1 VO 1408/71 bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates (hier: die Antragsgegnerin) die Versicherungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates (hier: Spanien) zurückgelegt wurden, genauso zu berücksichtigen hat wie Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Entsprechendes gilt für Beschäftigungszeiten nach Artikel 67 Abs. 2 VO 1408/71. Ob die weitere Voraussetzung in Artikel 67 Abs. 3 VO 1408/71 erfüllt sein muss, dass nämlich unmittelbar zuvor Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sein müssen, nach denen die Leistung beansprucht wird, also nach Bundesrecht, hängt davon ab, ob die Antragstellerin zu dem Personenkreis des Artikels 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 gehört.
Artikel 71 Abs. 1 VO 1408/71 sieht Sonderbestimmungen vor für die Gewährung von Leistungen an arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates gewohnt haben. Unter "zuständigem Mitgliedstaat" versteht diese Vorschrift den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war und der dementsprechend grundsätzlich für die Gewährung von Alg zuständig ist, vorliegend mithin Spanien (vgl. u. a. EuGH SozR 6050 Artikel 71 Nr. 7 S. 20). Gemäß Artikel 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 erhalten solche Arbeitnehmer, sofern sie nicht (echte) Grenzgänger sind und sich der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Ob die Antragstellerin während ihrer Beschäftigungen nicht in Spanien, sondern weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland "gewohnt" hat, ist nicht geklärt und wird im Hauptsacheverfahren durch entsprechende Ermittlungen noch aufzuklären sein.
Für die Bestimmung des Wohnortes im Sinne von Artikel 71 VO 1408/71 kann dabei nicht auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des deutschen Bundesrechts zurückgegriffen werden, weil nach der Rechtsprechung des EuGH die Begriffe des zwischenstaatlichen EU-Rechts eigenständig unter Berücksichtigung ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 141/90 = SozR 3-6050 Artikel 71 Nr. 2). Ob ein Arbeitsloser während einer Auslandstätigkeit im Sinne von Artikel 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 weiterhin im Inland gewohnt hat, richtet sich somit vornehmlich nach Dauer und Zweck des Auslandsaufenthalts und dem Umfang der beibehaltenen Bindungen. Eine Höchstdauer ist nicht festgelegt worden und auch nicht durch Analogien zu begründen (vgl. BSG aaO unter Bezugnahme auf EuGH SozR 3-6050 Artikel 71 Nr. 1). Eine Beschränkung der Anwendbarkeit von Artikel 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 auf bestimmte Berufsgruppen (bspw. Saisonarbeitnehmer, fahrendes oder fliegendes Personal etc.), lässt sich weder aus der Vorschrift selbst noch dem mit ihr verfolgten Zweck herleiten, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind (vgl. EuGHE 1988, 5125). Nach alledem sind die Lebensverhältnisse der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, um abschließend über das Bestehen eines Alg-Anspruchs entscheiden zu können.
Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass der Antragstellerin laut fernmündlich erteilter Auskunft vom 7. Juli 2009 monatlich 278,- EUR Unterhalt und 168,- EUR Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zufließen. Damit ist ihr Regelleistungsbedarf iHv 359,- EUR monatlich (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) ohne weiteres gedeckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld (Alg) über den 25. März 2009 hinaus zu gewähren, ist nicht begründet. Zwar ist der Antrag trotz der Bindungswirkung des Alg-Bewilligungsbescheides für die Zeit bis 25. März 2009 vom 25. März 2009 entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) zulässig. Denn die Antragstellerin hatte insoweit einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) gestellt, den die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2009 (negativ) beschieden hat. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist es auch in diesen Fällen verfassungsrechtlich geboten, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes unmittelbar die Gewährung von Leistungen geltend zu machen. An der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 25. März 2009, der Rechtswirkungen ohnehin nur bis zu diesem Zeitpunkt entfalten kann, ändert sich hierdurch nichts. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet.
Für die Zeit bis zum Antragseingang bei dem Sozialgericht (SG) am 12. Mai 2009 fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsgrund, weil die rückwirkende Leistungsgewährung von – hier ersichtlich nicht einschlägigen – Ausnahmefällen abgesehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der eine "Notfallhilfe" darstellt, regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Auch für die Zeit ab 12. Mai 2009 ist ein dringendes Regelungsbedürfnis zur Abwendung unzumutbarer, nicht rückgängig zu machender Nachteile aber nicht dargetan. Denn die Antragstellerin hat die Möglichkeit, existenzsichernde Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu beantragen und sie hat dies ausweislich einer telefonischen Auskunft des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf am 30. März 2009 auch getan. Leistungen sind dort durch Versagensbescheid vom 9. Juni 2009 wegen mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin abgelehnt worden. Es steht der Antragstellerin frei, die fehlenden Mitwirkungshandlungen nachzuholen oder einen Neuantrag zu stellen. Zwar kann ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf Gewährung einer Sozialversicherungsleistung wegen deren Vorrangs (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II) grundsätzlich nicht im Hinblick auf einen Anspruch nach dem SGB II verneint werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b Rz. 29f mwN). Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn nicht feststeht und auch im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden kann, ob ein Anspruch auf die vorrangige Leistung besteht. Im Rahmen der dann vorzunehmenden Folgenabwägung ist es dem Antragsteller regelmäßig zumutbar, alles zu seiner Existenzsicherung Notwendige zu veranlassen, dh auch die Gewährung von SGB II-Leistungen zu beantragen, zumal ein Alg-Anspruch der Antragstellerin sich bei Berücksichtigung der spanischen Beschäftigungszeiten (= 373 Tage) ohnehin nur für einen weiteren Zeitraum von 180 Kalendertagen ab 26. März 2009 ergeben könnte (vgl. § 127 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 SGB III). So liegt der Fall hier.
Ob der Antragstellerin der geltend gemachte Alg-Anspruch zusteht, lässt sich erst nach weiteren umfänglichen Ermittlungen feststellen, die im vorliegenden Eilverfahren untunlich sind. Denn neben den weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen zur Klärung des geltend gemachten Alg-Anspruchs müsste die Antragstellerin die Anwartschaftszeit des § 123 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) erfüllt haben, mithin in der Rahmenfrist vom 31. Oktober 2008 bis 3. Mai 2007 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Die Berücksichtigung der beitragspflichtigen und innerhalb der Rahmenfrist liegenden Beschäftigungen in Spanien vom 9. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008, vom 2. Juni 2008 bis 16. Juni 2008 und vom 1. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juni 1971 über Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71). Artikel 67 Abs. 1 VO 1408/71 bestimmt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaates (hier: die Antragsgegnerin) die Versicherungszeiten, die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates (hier: Spanien) zurückgelegt wurden, genauso zu berücksichtigen hat wie Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden. Entsprechendes gilt für Beschäftigungszeiten nach Artikel 67 Abs. 2 VO 1408/71. Ob die weitere Voraussetzung in Artikel 67 Abs. 3 VO 1408/71 erfüllt sein muss, dass nämlich unmittelbar zuvor Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sein müssen, nach denen die Leistung beansprucht wird, also nach Bundesrecht, hängt davon ab, ob die Antragstellerin zu dem Personenkreis des Artikels 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 gehört.
Artikel 71 Abs. 1 VO 1408/71 sieht Sonderbestimmungen vor für die Gewährung von Leistungen an arbeitslose Arbeitnehmer, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates gewohnt haben. Unter "zuständigem Mitgliedstaat" versteht diese Vorschrift den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war und der dementsprechend grundsätzlich für die Gewährung von Alg zuständig ist, vorliegend mithin Spanien (vgl. u. a. EuGH SozR 6050 Artikel 71 Nr. 7 S. 20). Gemäß Artikel 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 erhalten solche Arbeitnehmer, sofern sie nicht (echte) Grenzgänger sind und sich der Arbeitsvermittlung des Staates zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten. Ob die Antragstellerin während ihrer Beschäftigungen nicht in Spanien, sondern weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland "gewohnt" hat, ist nicht geklärt und wird im Hauptsacheverfahren durch entsprechende Ermittlungen noch aufzuklären sein.
Für die Bestimmung des Wohnortes im Sinne von Artikel 71 VO 1408/71 kann dabei nicht auf den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des deutschen Bundesrechts zurückgegriffen werden, weil nach der Rechtsprechung des EuGH die Begriffe des zwischenstaatlichen EU-Rechts eigenständig unter Berücksichtigung ihrer Zwecke im Rahmen der Gemeinschaftsbildung interpretiert werden müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 11 RAr 141/90 = SozR 3-6050 Artikel 71 Nr. 2). Ob ein Arbeitsloser während einer Auslandstätigkeit im Sinne von Artikel 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 weiterhin im Inland gewohnt hat, richtet sich somit vornehmlich nach Dauer und Zweck des Auslandsaufenthalts und dem Umfang der beibehaltenen Bindungen. Eine Höchstdauer ist nicht festgelegt worden und auch nicht durch Analogien zu begründen (vgl. BSG aaO unter Bezugnahme auf EuGH SozR 3-6050 Artikel 71 Nr. 1). Eine Beschränkung der Anwendbarkeit von Artikel 71 Abs. 1b Ziffer ii VO 1408/71 auf bestimmte Berufsgruppen (bspw. Saisonarbeitnehmer, fahrendes oder fliegendes Personal etc.), lässt sich weder aus der Vorschrift selbst noch dem mit ihr verfolgten Zweck herleiten, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind (vgl. EuGHE 1988, 5125). Nach alledem sind die Lebensverhältnisse der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitraum einer umfassenden Prüfung zu unterziehen, um abschließend über das Bestehen eines Alg-Anspruchs entscheiden zu können.
Der Senat hat ferner berücksichtigt, dass der Antragstellerin laut fernmündlich erteilter Auskunft vom 7. Juli 2009 monatlich 278,- EUR Unterhalt und 168,- EUR Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung zufließen. Damit ist ihr Regelleistungsbedarf iHv 359,- EUR monatlich (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) ohne weiteres gedeckt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved