L 32 AS 803/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 488/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 803/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 5. März 2009 wird aufgehoben, so-weit darin Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt K, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Den Antragsteller ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.

Sie beziehen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Von Bedürftigkeit ge-mäß § 73 a SGG i. V. m § 114 ZPO ist daher auszugehen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskos-tenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozess-kostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).

Die Erfolgschancen des Eilantrages auf einstweilige Verpflichtung zur darlehensweise Stromschul-denübernahme waren hier nach Auffassung des Senats nicht nur ganz entfernt. Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Gegen die Auffassung des Sozialgerichts im angegriffenen Be-scheid, die darlehensweise Übernahme von Stromschulden komme nur in Betracht, wenn eine der Obdachlosigkeit gleichsetzbare Notlage bestehe spricht der Wortlaut SGB II, der bereits bei dro-hender Wohnungslosigkeit ein Tätigwerden im Regelfall vorsieht.

Zutreffend haben die Antragsteller ferner darauf hingewiesen, dass die die Erfolgschancen zum Zeitpunkt des mit vollständigen Unterlagen eingereichten Antrages maßgeblich sind und nicht der nach durchgeführter (im Eilverfahren summarischer) Beweiserhebung.

Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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