Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 27399/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 452/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 315,- EUR beläuft (= Absenkung der Regelleistung für die Monate August bis Oktober 2008 um 105,- EUR im Monat), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, nicht aufwirft. Die Frage, inwieweit und in welchem Umfang dem Arbeitsuchenden Eigenbemühungen durch den Nachweis von Bewerbungen auferlegt werden können, ist für den Bereich der Arbeitsförderung höchstrichterlich geklärt (vgl. z. B. BSG SozR 4-4300 § 119 Nr 3). Im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gilt hinsichtlich des auch hier geltenden Maßstabs der Zumutbarkeit (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 10 SGB II) nichts anderes (vgl. insoweit LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2008 – L 25 AS 522/06 – juris). Soweit die Klägerin vorbringt, "sie habe sich auch im April 2008 achtmal wie jeden Monat beworben", bezieht sich dieses Vorbringen auf die Sachverhaltsgestaltung in diesem Einzelfall, und es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht anzubringen, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden war. Falls sie, wie sie vorträgt, "mit Kopf- und Gliederschmerzen krank im Bett" gelegen haben sollte, so dass "sie sich nicht habe äußern können", ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie sich mit einer Bitte um Terminverlegung oder Vertagung der Sache an das Sozialgericht gewandt haben könnte – auch nur telefonisch –, so dass, ausgehend von der nachweislich ordnungsgemäßen Ladung der Klägerin zum Termin am 08. Dezember 2008, auch ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund iS des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausscheidet.
Eine Abweichung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 08. Dezember 2008 von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte ist schließlich ebenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 315,- EUR beläuft (= Absenkung der Regelleistung für die Monate August bis Oktober 2008 um 105,- EUR im Monat), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, nicht aufwirft. Die Frage, inwieweit und in welchem Umfang dem Arbeitsuchenden Eigenbemühungen durch den Nachweis von Bewerbungen auferlegt werden können, ist für den Bereich der Arbeitsförderung höchstrichterlich geklärt (vgl. z. B. BSG SozR 4-4300 § 119 Nr 3). Im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) gilt hinsichtlich des auch hier geltenden Maßstabs der Zumutbarkeit (vgl. §§ 2 Abs. 1 Satz 3, 10 SGB II) nichts anderes (vgl. insoweit LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2008 – L 25 AS 522/06 – juris). Soweit die Klägerin vorbringt, "sie habe sich auch im April 2008 achtmal wie jeden Monat beworben", bezieht sich dieses Vorbringen auf die Sachverhaltsgestaltung in diesem Einzelfall, und es wäre der Klägerin unbenommen gewesen, diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht anzubringen, zu der sie ordnungsgemäß geladen worden war. Falls sie, wie sie vorträgt, "mit Kopf- und Gliederschmerzen krank im Bett" gelegen haben sollte, so dass "sie sich nicht habe äußern können", ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie sich mit einer Bitte um Terminverlegung oder Vertagung der Sache an das Sozialgericht gewandt haben könnte – auch nur telefonisch –, so dass, ausgehend von der nachweislich ordnungsgemäßen Ladung der Klägerin zum Termin am 08. Dezember 2008, auch ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund iS des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ausscheidet.
Eine Abweichung des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 08. Dezember 2008 von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte ist schließlich ebenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
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