Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 RJ 2402/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 52/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1962 geborene Kläger hat von 1976 bis 1978 erfolgreich eine Gärtnerlehre (im Teilbereich des Berufs) im Beitrittsgebiet absolviert. Anschließend war er bis 1983 als Gärtner tätig. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 1983 war er zunächst auf einem Schonarbeitsplatz tätig. Ärztlicherseits wurde 1983 ein Arbeitsplatzwechsel angeregt. Der Kläger war sodann von 1984 bis 1988 als Wachmann im Betriebsschutz, von 1988 bis 1990 als Hausmeister und von 1992 bis 2000 mit krankheitsbedingten Unterbrechungen als Wachmann tätig. Im Januar 2000 be-gann er eine von der Beklagten geförderte Teilqualifikation Büro/Lagerverwaltung, die auf-grund länger Fehlzeiten wegen Erkrankung abgebrochen wurde.
Am 3. November 1998 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Die Beklagte zog den Entlas-sungsbericht der Rehabilitationsklinik L über die vom 4. August 1998 bis 1. September 1998 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme sowie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 30. April 1998 bei. Sie lehnte mit Bescheid vom 10. September 1999 den Antrag ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Einho-lung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens vom Facharzt G vom 16. August 2000 und eines internistischen Gutachtens von Dr. W vom 15. September 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 den Widerspruch zurück. Unter Berücksichti-gung der medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen des Klägers aus, körper-lich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Ste-hen vollschichtig zu verrichten. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch mindestens die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten er-zielen, er sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage vom 21. November 2000 hat der Kläger geltend ge-macht, sein Gesundheitszustand habe sich seit 1997 nicht gebessert, vielmehr seien weitere Beschwerden hinzugekommen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Physiotherapie Dr. vom 12. April 2001 und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin K, eingegangen am 10. Septem-ber 2001. Es hat die Akte S 46 SB 1215/99 beigezogen. Zudem hat das Sozialgericht den Or-thopäden Dr. W-R zum Sachverständigen benannt. In seinem Gutachten vom 12. Dezember 2001 stellte dieser die Diagnosen - chronisches LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung linkes Bein - chronisches HWS- und Schulter-Arm-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerz-ausstrahlung - behandelbare Herzrhythmusstörungen mit Zustand nach Herzinfarkt und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, er könne noch täglich regelmäßig körper-lich leichte Arbeiten verrichten. Wechsel- oder Nachtschichten seien zu vermeiden. Das aus-schließliche Arbeiten im Sitzen sei nicht erforderlich, überwiegend stehende oder durchgehend gehende Verrichtungen seien aber nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg sei möglich, Stressfaktoren sollten vermieden werden. Die Belastbarkeit der Arme für Tätigkeiten über Kopf sei eingeschränkt, grundsätzlich jedoch nicht ausgeschlossen. Die Fin-gergeschicklichkeit weise keine Defizite auf. Die Wegefähigkeit und Belastbarkeit der Beine sei nicht höhergradig reduziert. Eine Beschränkung in der Ausübung geistiger Tätigkeiten be-stehe nicht. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die übliche volle Arbeitszeit von acht Stunden aus.
Der Kläger ist dem Gutachten unter Hinweis auf einen MRT-Befund vom 23. Januar 2001 ent-gegengetreten.
Mit Urteil vom 5. Juli 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe die beantragte Rente nicht zu, weil er weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei von dem bisherigen Beruf auszugehen. Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Wach-manns. Damit sei er als ungelernter Arbeiter anzusehen. Von seinem gelernten Beruf als Gärt-ner habe er sich durch die langjährige Ausübung einer ungelernten Tätigkeit gelöst. Nach sei-nem positiven Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen voll-schichtig auszuüben. Das Gericht habe sich zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klä-gers dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W-R angeschlossen. Als ungelernter Arbeiter im rentenversicherungsrechtlichen Sinne könne der Kläger auf jede andere nicht qualifizierte Tä-tigkeit verwiesen werden. Sei der Kläger nicht berufsunfähig, so folge daraus zwangsläufig, dass die weitergehenden Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) alter Fassung nicht gegeben seien. Danach werde nicht auf den bisher ausgeübten Beruf, sondern auf die Erwerbsfähigkeit für den allge-meinen Arbeitsmarkt abgestellt. Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe keine Erwerbsminderung des Klägers, da er noch in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben.
Gegen das ihm am 5. August 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. September 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er habe sei-nen erlernten Beruf als Gärtner 1983 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Seine Leis-tungsfähigkeit könne nicht allein aus orthopädischer Sicht betrachtet werden. Er macht unter Vorlage von medizinischen Unterlagen (Gutachten von Dr. K vom 20. August 2003; Attest der Fachärztin für Neurologie B vom 4. Juli 2005) eine Verschlechterung seines Gesundheitszu-standes insbesondere in Bezug auf die Handgelenkserkrankung geltend. Zudem ist er der An-sicht, die eingeholten Gutachten seien widersprüchlich und berücksichtigten insbesondere auch seine Herzerkrankung nicht zutreffend.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 8. November 2000 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Dezember 1998 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne auch dann, wenn er aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr seinen erlernten Beruf als Gärtner ausüben könne, die Tätigkeit Gärtner in der Fachrichtung Pflanzen-züchtung und Samenbau oder Betreuung und Pflege von Innenraumbegrünungsanlagen ver-richten. Außerdem könne er auch als Telefonist noch tätig sein.
Der Senat hat den Entlassungsbericht des Krankenhauses B-M vom 6. September 2002 sowie einen Befundbericht von dem Facharzt für Orthopädie Dr. H vom 15. Mai 2003 eingeholt und den Sachverständigen Dr. W-R mit der Anfertigung eines orthopädischen Gutachtens für den Zeitraum ab Erstellung seines ersten Gutachtens vom 12. Dezember 2001 beauftragt. In seinem Gutachten vom 27. August 2003 stellte dieser die Diagnosen - LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion bei L 5/S 1 - HWS- und Schultersyndrom links - chronische Synovitis Radiocarpalgelenk rechts mit mittelgradiger Bewegungs-seinschränkung und gab zum Leistungsvermögen an, dass das Leistungsprofil im Vergleich zu dem Erstgutach-ten unverändert sei. Es liege weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung vor. In Be-zug auf die Belastungsfähigkeit der rechten Hand sei zu ergänzen, dass schwere manuelle Be-lastungen wie das Heben und Tragen schwerer Lasten und Abwinkelpositionen nicht möglich seien. Die rechte Hand sei aber für leichte Arbeiten und sämtliche Alltagsvorrichtungen genü-gend einsatzfähig. Tätigkeiten wie das Schreiben, Hantieren, Telefonieren, das Bedienen eines PC seien noch uneingeschränkt zumutbar. Diese Einschränkungen bestünden ab November 2002.
Auf Antrag des Klägers ist der Arzt für Orthopädie Dr. M zum Sachverständigen ernannt wor-den. In seinem Gutachten vom 9. Januar 2006 stellte er die Diagnosen - Cervikalsyndrom bei Nukleoprotrusionen - Lumboischalgie - Periarthritis - Zustand nach Discus-triangularis-Resektion rechts sowie die fachfremde Diagnose - Depression und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, dieser könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Haltungsarten Stehen, Sitzen und Gehen sollten sich abwechseln. Hitze, Kälte und Staub sowie Feuchtigkeit und Zugluft sollten vermieden werden. Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern oder Gerüsten sowie in Wechsel- oder Nachtschicht sei nicht mehr möglich. Das Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg sei noch möglich. Die Fingergeschicklichkeit sei erhalten, das rechte Handgelenk sei nur eingeschränkt belastbar. Die depressive Entwicklung belaste mit Sicherheit u. a. das Reakti-onsvermögen, die Konzentrationsfähigkeit und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit des Klägers, diese Qualitäten seien jedoch aus orthopädischer Sicht nicht genau zu beurteilen. Besonderheiten für den Arbeitsweg seien nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat sodann den Facharzt für Psychiatrie Dr. T mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 teilte er folgende Gesundheitsstörungen mit: - länger andauernde depressive Belastungsreaktion leichter bis mittelschwerer Ausprägung - chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit einer psychischen Ausgestal-tung im Sinne einer somato-psychischen Verknüpfung - behandeltes WPW-Syndrom - Zustand nach Herzinfarkt.
Er führte zum Leistungsvermögen aus, die festgestellten Leiden hätten keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers. Dieser sei in der Lage, vollschichtig acht Stunden täg-lich zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht gingen die Leistungseinschränkungen nicht über die Feststellungen des orthopädischen Gutachtens hinaus. Die festgestellten Leiden würden den Kläger in geringem Ausmaß bei der Ausübung geistiger Arbeiten einschränken. Das Reakti-onsvermögen sei erhalten, die Lese- und Schreibgewandtheit nicht herabgesetzt, die Auffas-sungsgabe genügend. Die Umstellungsfähigkeit sei aufgrund des depressiven Syndroms leicht herabgesetzt. Die Konzentrationsfähigkeit sei genügend, die Entschluss- und Verantwortungs-fähigkeit nicht nachhaltig herabgesetzt, die Kontaktfähigkeit sei geringgradig erschwert.
Der Kläger hat zu diesem Gutachten geltend gemacht, es beachte seine chronische Erkrankung nicht ausreichend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ist vom Senat sodann ein berufskundliches Gutach-ten von der Diplom-Verwaltungswirtin H vom 14. Juni 2007 eingeholt worden. Auf dieses Gutachten, von dem den Beteiligten Kopien übermittelt wurden, wird wegen der weiteren Ein-zelheiten ausdrücklich Bezug genommen.
Zur weiteren Aufklärung in medizinischer Hinsicht hat der Senat Befundberichte vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 4. April 2008 und von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K vom 23. Dezember 2008 eingeholt. Auf einen weiteren Antrag des Klägers ge-mäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG – hat das Gericht ein Sachverständigengutachten vom Arzt für Innere Medizin Prof. Dr. H vom 10. Dezember 2008 eingeholt. Darin stellte der Sach-verständige auf seinem medizinischen Fachgebiet die Diagnose: Zustand nach Hochfrequenz-Ablatio wegen WPW-Syndrom (ohne Hinweis auf einen durchgemachten Hinterwandinfarkt). Der Kläger könne noch - ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten - täglich regelmäßig leichte körperliche Arbeiten verrichten. Im Übrigen seien die im orthopädischen Fachgutachten benannten Einschränkungen zu berücksichtigen, denn das Leistungsvermögen des Klägers werde im Wesentlichen durch seine orthopädischen Leiden limitiert. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zu 10 kg dem Kläger möglich. Seine Fingergeschicklichkeit sei nicht einge-schränkt, allerdings sei das rechte Handgelenk nur eingeschränkt belastbar. Arbeiten am Com-puter seien noch durchführbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich aus, ohne dass betriebsunübliche Pausen erforderlich seien. Der Kläger könne auch noch die üblichen Arbeitswege (Wege zum Arbeits-platz) zurücklegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 22 RJ 2402/00 - und Auszüge aus den Verfahrensakten - S 46 SB 1215/99 - sowie die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständ-nisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhand-lung entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.). Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im November 1998 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Be-zugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versi-cherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Be-rücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Be-rufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Eine Lösung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn eine Tätigkeit - so wie hier vom Kläger geltend gemacht - aus gesundheitlichen Gründen (nach Erfüllung der Wartezeit) aufgegeben wurde, weil sich dann das versicherte Risiko verwirklicht hat.
Als Gärtner kann der Kläger - was unter den Beteiligten nicht streitig ist und auch im be-rufskundlichen Gutachten bestätigt wurde - aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermö-gens nicht mehr tätig sein. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versi-cherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheit-lich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Der Kläger kann auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter, Parkhauskassierer oder Tagespfört-ner in jeder Hinsicht zumutbar verwiesen werden.
Diese Tätigkeiten sind dem Kläger sozial zumutbar. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit überein-stimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG, Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m.w.N.).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines danach grundsätzlich auch möglichen beruflichen Ab-stiegs ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstu-fenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überra-gende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifi-zierten Tätigkeit gibt es - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters/Angestellten (Ungelernter), des Arbeiters/Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (Angelernter) und des Arbeiters/Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter/Ausgebildeter). Die Gruppe der Angel-ernten wird in einen oberen und in einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen. Die Dauer der Ausbil-dung ist zwar ein wesentliches, jedoch nicht das allein bestimmende Merkmal zur Gruppenzu-ordnung. Ausschlaggebend sind die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Für die Einstufung ist damit das Gesamtbild des "bisherigen Berufs" maßgebend. Steht die Zuord-nung fest, dann ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils nied-rigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden darf, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitli-chen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Entspricht die Qualifikation des bisherigen Berufs mindestens dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten, ist zudem eine Verwei-sungstätigkeit konkret zu benennen.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der "bisherige Beruf" des Klägers und damit auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem höchsten qualitativen Wert (Gärtner) dem obe-ren Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Senat folgt der gleichlauten-den Einschätzung der Sachverständigen H. Einen qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter kann der Kläger schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er seine Ausbildung zum Gärtner nur in einem Teilbereich dieses Berufes abgeschlossen hat und damit nichts dafür ersichtlich ist, dass er über das gleiche Fachwissen und die sonstigen Fähigkeiten einer Person verfügt, die den Beruf vollumfänglich erlernt hat. Es liegen im Übrigen auch keine Anhalt-punkte dafür vor, dass der Kläger durch eine langjährige Berufstätigkeit das nur eingeschränkte Ausbildungsniveau ausgeglichen und durch praktische Tätigkeiten vollumfänglich die Kennt-nisse und Fähigkeiten eines Gärtners mit abgeschlossener Berufsausbildung - für den Gesamt-beruf - erlangt hat.
Ausgehend von einer Einstufung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des an-gelernten Arbeiters handelt es sich bei den benannten Verweisungstätigkeiten um solche, die sozial zumutbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angelernte des oberen Bereichs nicht auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden. Soweit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen wird, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale wie zum Beispiel das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung (Einarbeitung) oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen und sich da-mit typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten herausheben. Dies ist bei den hier benannten Verweisungstätigkeiten der Fall, denn sie setzen eine kurze betriebliche Einarbeitung voraus, welche jedoch drei Monate in der Regel nicht übersteigt (siehe die Anga-ben der Sachverständigen H). Damit ist auch zugleich geklärt, dass die Ausübung der beispiel-haft benannten Verweisungstätigkeiten dem Kläger fachlich zumutbar ist.
Die Verweisungstätigkeiten sind dem Kläger schließlich gesundheitlich zumutbar. Zur Feststel-lung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens bezieht sich der Senat auf die im Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten. Nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis sämtlicher Gutachten kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit den bereits im Tatbestand nä-her bezeichneten Einschränkungen, die jedoch nicht so weit reichend sind, dass sie seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen generell in Frage stellen, vollschichtig verrichten. Die Begutachtungen haben auf allen aufgrund der Erkrankungen des Klägers in Betracht kommenden Fachgebieten stattgefunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, dass die erfahrenen Gutachter das Leistungsvermögen des Klägers unzutreffend einge-schätzt haben könnten. Der Einwand des Klägers, das Gutachten des Sachverständigen Dr. T beachte nicht ausreichend seine chronische Erkrankung, ist nicht begründet, da der Sachver-ständige den Verlauf und die Entwicklung der als länger andauernden depressiven Belastungs-reaktion leicht bis mittelschwerer Ausprägung diagnostizierten Krankheit beschrieben und be-urteilt hat. Soweit vom Kläger weiterhin geltend gemacht wird, er sei überzeugt, Anfang 2007 einen Schlaganfall erlitten zu haben, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Nicht entscheidend für die Beurteilung der Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne sind näm-lich durchgemachte Erkrankungen, sondern allein krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. Auf einen Schlaganfall zurückzuführende Einschränkungen der Erwerbsfä-higkeit in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten konnten von den Sachverständigen jedoch nicht festgestellt werden.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, die benann-ten Verweisungstätigkeiten auszuüben. Nach dem Gutachten der Sachverständigen H handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel in geschlossenen und damit witterungsgeschützten Räumen ohne besondere klimatische Belastungen ausgeübt werden. Sie entsprechen damit in vollem Umfang dem Restleistungsvermögen des Klägers und könnten von ihm, ohne auf Kosten der Gesundheit tätig zu sein, noch ausgeübt werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminde-rung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 erfüllen, jedoch nur teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, weil er noch mindestens sechs Stun-den täglich arbeiten kann.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI steht dem 1962 geborenen Kläger schon aufgrund seines Alters nicht zu. Nach dieser Norm ist u. a. Voraussetzung für die Rente, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1962 geborene Kläger hat von 1976 bis 1978 erfolgreich eine Gärtnerlehre (im Teilbereich des Berufs) im Beitrittsgebiet absolviert. Anschließend war er bis 1983 als Gärtner tätig. Nach einem Krankenhausaufenthalt im Jahr 1983 war er zunächst auf einem Schonarbeitsplatz tätig. Ärztlicherseits wurde 1983 ein Arbeitsplatzwechsel angeregt. Der Kläger war sodann von 1984 bis 1988 als Wachmann im Betriebsschutz, von 1988 bis 1990 als Hausmeister und von 1992 bis 2000 mit krankheitsbedingten Unterbrechungen als Wachmann tätig. Im Januar 2000 be-gann er eine von der Beklagten geförderte Teilqualifikation Büro/Lagerverwaltung, die auf-grund länger Fehlzeiten wegen Erkrankung abgebrochen wurde.
Am 3. November 1998 stellte der Kläger einen Rentenantrag. Die Beklagte zog den Entlas-sungsbericht der Rehabilitationsklinik L über die vom 4. August 1998 bis 1. September 1998 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme sowie ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 30. April 1998 bei. Sie lehnte mit Bescheid vom 10. September 1999 den Antrag ab. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Einho-lung eines chirurgisch-orthopädischen Gutachtens vom Facharzt G vom 16. August 2000 und eines internistischen Gutachtens von Dr. W vom 15. September 2000 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2000 den Widerspruch zurück. Unter Berücksichti-gung der medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen des Klägers aus, körper-lich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Ste-hen vollschichtig zu verrichten. Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch mindestens die Hälfte des Einkommens eines vergleichbaren gesunden Versicherten er-zielen, er sei damit weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit seiner dagegen gerichteten Klage vom 21. November 2000 hat der Kläger geltend ge-macht, sein Gesundheitszustand habe sich seit 1997 nicht gebessert, vielmehr seien weitere Beschwerden hinzugekommen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Physiotherapie Dr. vom 12. April 2001 und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin K, eingegangen am 10. Septem-ber 2001. Es hat die Akte S 46 SB 1215/99 beigezogen. Zudem hat das Sozialgericht den Or-thopäden Dr. W-R zum Sachverständigen benannt. In seinem Gutachten vom 12. Dezember 2001 stellte dieser die Diagnosen - chronisches LWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung linkes Bein - chronisches HWS- und Schulter-Arm-Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerz-ausstrahlung - behandelbare Herzrhythmusstörungen mit Zustand nach Herzinfarkt und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, er könne noch täglich regelmäßig körper-lich leichte Arbeiten verrichten. Wechsel- oder Nachtschichten seien zu vermeiden. Das aus-schließliche Arbeiten im Sitzen sei nicht erforderlich, überwiegend stehende oder durchgehend gehende Verrichtungen seien aber nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg sei möglich, Stressfaktoren sollten vermieden werden. Die Belastbarkeit der Arme für Tätigkeiten über Kopf sei eingeschränkt, grundsätzlich jedoch nicht ausgeschlossen. Die Fin-gergeschicklichkeit weise keine Defizite auf. Die Wegefähigkeit und Belastbarkeit der Beine sei nicht höhergradig reduziert. Eine Beschränkung in der Ausübung geistiger Tätigkeiten be-stehe nicht. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die übliche volle Arbeitszeit von acht Stunden aus.
Der Kläger ist dem Gutachten unter Hinweis auf einen MRT-Befund vom 23. Januar 2001 ent-gegengetreten.
Mit Urteil vom 5. Juli 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe die beantragte Rente nicht zu, weil er weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei von dem bisherigen Beruf auszugehen. Bisheriger Beruf des Klägers sei der eines Wach-manns. Damit sei er als ungelernter Arbeiter anzusehen. Von seinem gelernten Beruf als Gärt-ner habe er sich durch die langjährige Ausübung einer ungelernten Tätigkeit gelöst. Nach sei-nem positiven Leistungsvermögen sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der gutachterlich festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen voll-schichtig auszuüben. Das Gericht habe sich zur Beurteilung des Leistungsvermögens des Klä-gers dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W-R angeschlossen. Als ungelernter Arbeiter im rentenversicherungsrechtlichen Sinne könne der Kläger auf jede andere nicht qualifizierte Tä-tigkeit verwiesen werden. Sei der Kläger nicht berufsunfähig, so folge daraus zwangsläufig, dass die weitergehenden Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Sechstes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) alter Fassung nicht gegeben seien. Danach werde nicht auf den bisher ausgeübten Beruf, sondern auf die Erwerbsfähigkeit für den allge-meinen Arbeitsmarkt abgestellt. Auch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht bestehe keine Erwerbsminderung des Klägers, da er noch in der Lage sei, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig auszuüben.
Gegen das ihm am 5. August 2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 2. September 2002 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er habe sei-nen erlernten Beruf als Gärtner 1983 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Seine Leis-tungsfähigkeit könne nicht allein aus orthopädischer Sicht betrachtet werden. Er macht unter Vorlage von medizinischen Unterlagen (Gutachten von Dr. K vom 20. August 2003; Attest der Fachärztin für Neurologie B vom 4. Juli 2005) eine Verschlechterung seines Gesundheitszu-standes insbesondere in Bezug auf die Handgelenkserkrankung geltend. Zudem ist er der An-sicht, die eingeholten Gutachten seien widersprüchlich und berücksichtigten insbesondere auch seine Herzerkrankung nicht zutreffend.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 8. November 2000 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 1. Dezember 1998 an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu ge-währen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger könne auch dann, wenn er aufgrund seines Leistungsvermögens nicht mehr seinen erlernten Beruf als Gärtner ausüben könne, die Tätigkeit Gärtner in der Fachrichtung Pflanzen-züchtung und Samenbau oder Betreuung und Pflege von Innenraumbegrünungsanlagen ver-richten. Außerdem könne er auch als Telefonist noch tätig sein.
Der Senat hat den Entlassungsbericht des Krankenhauses B-M vom 6. September 2002 sowie einen Befundbericht von dem Facharzt für Orthopädie Dr. H vom 15. Mai 2003 eingeholt und den Sachverständigen Dr. W-R mit der Anfertigung eines orthopädischen Gutachtens für den Zeitraum ab Erstellung seines ersten Gutachtens vom 12. Dezember 2001 beauftragt. In seinem Gutachten vom 27. August 2003 stellte dieser die Diagnosen - LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion bei L 5/S 1 - HWS- und Schultersyndrom links - chronische Synovitis Radiocarpalgelenk rechts mit mittelgradiger Bewegungs-seinschränkung und gab zum Leistungsvermögen an, dass das Leistungsprofil im Vergleich zu dem Erstgutach-ten unverändert sei. Es liege weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung vor. In Be-zug auf die Belastungsfähigkeit der rechten Hand sei zu ergänzen, dass schwere manuelle Be-lastungen wie das Heben und Tragen schwerer Lasten und Abwinkelpositionen nicht möglich seien. Die rechte Hand sei aber für leichte Arbeiten und sämtliche Alltagsvorrichtungen genü-gend einsatzfähig. Tätigkeiten wie das Schreiben, Hantieren, Telefonieren, das Bedienen eines PC seien noch uneingeschränkt zumutbar. Diese Einschränkungen bestünden ab November 2002.
Auf Antrag des Klägers ist der Arzt für Orthopädie Dr. M zum Sachverständigen ernannt wor-den. In seinem Gutachten vom 9. Januar 2006 stellte er die Diagnosen - Cervikalsyndrom bei Nukleoprotrusionen - Lumboischalgie - Periarthritis - Zustand nach Discus-triangularis-Resektion rechts sowie die fachfremde Diagnose - Depression und führte zum Leistungsvermögen des Klägers aus, dieser könne noch regelmäßig körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Die Haltungsarten Stehen, Sitzen und Gehen sollten sich abwechseln. Hitze, Kälte und Staub sowie Feuchtigkeit und Zugluft sollten vermieden werden. Arbeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern oder Gerüsten sowie in Wechsel- oder Nachtschicht sei nicht mehr möglich. Das Heben oder Tragen von Lasten bis 10 kg sei noch möglich. Die Fingergeschicklichkeit sei erhalten, das rechte Handgelenk sei nur eingeschränkt belastbar. Die depressive Entwicklung belaste mit Sicherheit u. a. das Reakti-onsvermögen, die Konzentrationsfähigkeit und die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit des Klägers, diese Qualitäten seien jedoch aus orthopädischer Sicht nicht genau zu beurteilen. Besonderheiten für den Arbeitsweg seien nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat sodann den Facharzt für Psychiatrie Dr. T mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 8. Mai 2006 teilte er folgende Gesundheitsstörungen mit: - länger andauernde depressive Belastungsreaktion leichter bis mittelschwerer Ausprägung - chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit einer psychischen Ausgestal-tung im Sinne einer somato-psychischen Verknüpfung - behandeltes WPW-Syndrom - Zustand nach Herzinfarkt.
Er führte zum Leistungsvermögen aus, die festgestellten Leiden hätten keine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Klägers. Dieser sei in der Lage, vollschichtig acht Stunden täg-lich zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht gingen die Leistungseinschränkungen nicht über die Feststellungen des orthopädischen Gutachtens hinaus. Die festgestellten Leiden würden den Kläger in geringem Ausmaß bei der Ausübung geistiger Arbeiten einschränken. Das Reakti-onsvermögen sei erhalten, die Lese- und Schreibgewandtheit nicht herabgesetzt, die Auffas-sungsgabe genügend. Die Umstellungsfähigkeit sei aufgrund des depressiven Syndroms leicht herabgesetzt. Die Konzentrationsfähigkeit sei genügend, die Entschluss- und Verantwortungs-fähigkeit nicht nachhaltig herabgesetzt, die Kontaktfähigkeit sei geringgradig erschwert.
Der Kläger hat zu diesem Gutachten geltend gemacht, es beachte seine chronische Erkrankung nicht ausreichend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes ist vom Senat sodann ein berufskundliches Gutach-ten von der Diplom-Verwaltungswirtin H vom 14. Juni 2007 eingeholt worden. Auf dieses Gutachten, von dem den Beteiligten Kopien übermittelt wurden, wird wegen der weiteren Ein-zelheiten ausdrücklich Bezug genommen.
Zur weiteren Aufklärung in medizinischer Hinsicht hat der Senat Befundberichte vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M vom 4. April 2008 und von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. K vom 23. Dezember 2008 eingeholt. Auf einen weiteren Antrag des Klägers ge-mäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG – hat das Gericht ein Sachverständigengutachten vom Arzt für Innere Medizin Prof. Dr. H vom 10. Dezember 2008 eingeholt. Darin stellte der Sach-verständige auf seinem medizinischen Fachgebiet die Diagnose: Zustand nach Hochfrequenz-Ablatio wegen WPW-Syndrom (ohne Hinweis auf einen durchgemachten Hinterwandinfarkt). Der Kläger könne noch - ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten - täglich regelmäßig leichte körperliche Arbeiten verrichten. Im Übrigen seien die im orthopädischen Fachgutachten benannten Einschränkungen zu berücksichtigen, denn das Leistungsvermögen des Klägers werde im Wesentlichen durch seine orthopädischen Leiden limitiert. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis zu 10 kg dem Kläger möglich. Seine Fingergeschicklichkeit sei nicht einge-schränkt, allerdings sei das rechte Handgelenk nur eingeschränkt belastbar. Arbeiten am Com-puter seien noch durchführbar. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich aus, ohne dass betriebsunübliche Pausen erforderlich seien. Der Kläger könne auch noch die üblichen Arbeitswege (Wege zum Arbeits-platz) zurücklegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 22 RJ 2402/00 - und Auszüge aus den Verfahrensakten - S 46 SB 1215/99 - sowie die den Kläger betreffenden Akten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständ-nisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhand-lung entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.). Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im November 1998 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F.
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflicht-beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Be-zugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versi-cherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Be-rücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Be-rufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Eine Lösung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn eine Tätigkeit - so wie hier vom Kläger geltend gemacht - aus gesundheitlichen Gründen (nach Erfüllung der Wartezeit) aufgegeben wurde, weil sich dann das versicherte Risiko verwirklicht hat.
Als Gärtner kann der Kläger - was unter den Beteiligten nicht streitig ist und auch im be-rufskundlichen Gutachten bestätigt wurde - aufgrund seines eingeschränkten Leistungsvermö-gens nicht mehr tätig sein. Damit liegt Berufsunfähigkeit aber noch nicht vor. Kann ein Versi-cherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheit-lich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Der Kläger kann auf Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter, Parkhauskassierer oder Tagespfört-ner in jeder Hinsicht zumutbar verwiesen werden.
Diese Tätigkeiten sind dem Kläger sozial zumutbar. Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit überein-stimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf", einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG, Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - SozR 2200 § 1246 Nr. 138 m.w.N.).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit eines danach grundsätzlich auch möglichen beruflichen Ab-stiegs ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstu-fenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überra-gende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifi-zierten Tätigkeit gibt es - soweit im vorliegenden Fall von Bedeutung - die Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters/Angestellten (Ungelernter), des Arbeiters/Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren (Angelernter) und des Arbeiters/Angestellten mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung (Facharbeiter/Ausgebildeter). Die Gruppe der Angel-ernten wird in einen oberen und in einen unteren Bereich zusätzlich unterteilt. Dem oberen Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen. Die Dauer der Ausbil-dung ist zwar ein wesentliches, jedoch nicht das allein bestimmende Merkmal zur Gruppenzu-ordnung. Ausschlaggebend sind die Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, das heißt der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Für die Einstufung ist damit das Gesamtbild des "bisherigen Berufs" maßgebend. Steht die Zuord-nung fest, dann ist zu beachten, dass der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils nied-rigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden darf, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitli-chen Kräfte überfordern (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Entspricht die Qualifikation des bisherigen Berufs mindestens dem oberen Bereich der angelernten Tätigkeiten, ist zudem eine Verwei-sungstätigkeit konkret zu benennen.
Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze ist der "bisherige Beruf" des Klägers und damit auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit mit dem höchsten qualitativen Wert (Gärtner) dem obe-ren Bereich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Der Senat folgt der gleichlauten-den Einschätzung der Sachverständigen H. Einen qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter kann der Kläger schon deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen, weil er seine Ausbildung zum Gärtner nur in einem Teilbereich dieses Berufes abgeschlossen hat und damit nichts dafür ersichtlich ist, dass er über das gleiche Fachwissen und die sonstigen Fähigkeiten einer Person verfügt, die den Beruf vollumfänglich erlernt hat. Es liegen im Übrigen auch keine Anhalt-punkte dafür vor, dass der Kläger durch eine langjährige Berufstätigkeit das nur eingeschränkte Ausbildungsniveau ausgeglichen und durch praktische Tätigkeiten vollumfänglich die Kennt-nisse und Fähigkeiten eines Gärtners mit abgeschlossener Berufsausbildung - für den Gesamt-beruf - erlangt hat.
Ausgehend von einer Einstufung in den oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des an-gelernten Arbeiters handelt es sich bei den benannten Verweisungstätigkeiten um solche, die sozial zumutbar sind. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dürfen Angelernte des oberen Bereichs nicht auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsfeldes verwiesen werden. Soweit auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen wird, müssen sich diese durch Qualitätsmerkmale wie zum Beispiel das Erfordernis einer nicht ganz geringfügigen Einweisung (Einarbeitung) oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen und sich da-mit typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten herausheben. Dies ist bei den hier benannten Verweisungstätigkeiten der Fall, denn sie setzen eine kurze betriebliche Einarbeitung voraus, welche jedoch drei Monate in der Regel nicht übersteigt (siehe die Anga-ben der Sachverständigen H). Damit ist auch zugleich geklärt, dass die Ausübung der beispiel-haft benannten Verweisungstätigkeiten dem Kläger fachlich zumutbar ist.
Die Verweisungstätigkeiten sind dem Kläger schließlich gesundheitlich zumutbar. Zur Feststel-lung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens bezieht sich der Senat auf die im Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten. Nach dem insoweit übereinstimmenden Ergebnis sämtlicher Gutachten kann der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten mit den bereits im Tatbestand nä-her bezeichneten Einschränkungen, die jedoch nicht so weit reichend sind, dass sie seine Einsatzfähigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen generell in Frage stellen, vollschichtig verrichten. Die Begutachtungen haben auf allen aufgrund der Erkrankungen des Klägers in Betracht kommenden Fachgebieten stattgefunden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, dass die erfahrenen Gutachter das Leistungsvermögen des Klägers unzutreffend einge-schätzt haben könnten. Der Einwand des Klägers, das Gutachten des Sachverständigen Dr. T beachte nicht ausreichend seine chronische Erkrankung, ist nicht begründet, da der Sachver-ständige den Verlauf und die Entwicklung der als länger andauernden depressiven Belastungs-reaktion leicht bis mittelschwerer Ausprägung diagnostizierten Krankheit beschrieben und be-urteilt hat. Soweit vom Kläger weiterhin geltend gemacht wird, er sei überzeugt, Anfang 2007 einen Schlaganfall erlitten zu haben, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Nicht entscheidend für die Beurteilung der Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne sind näm-lich durchgemachte Erkrankungen, sondern allein krankheitsbedingte Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit. Auf einen Schlaganfall zurückzuführende Einschränkungen der Erwerbsfä-higkeit in Bezug auf körperlich leichte Arbeiten konnten von den Sachverständigen jedoch nicht festgestellt werden.
Mit dem damit feststehenden Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, die benann-ten Verweisungstätigkeiten auszuüben. Nach dem Gutachten der Sachverständigen H handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten, die überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum gelegentlichen Haltungswechsel in geschlossenen und damit witterungsgeschützten Räumen ohne besondere klimatische Belastungen ausgeübt werden. Sie entsprechen damit in vollem Umfang dem Restleistungsvermögen des Klägers und könnten von ihm, ohne auf Kosten der Gesundheit tätig zu sein, noch ausgeübt werden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminde-rung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten Versicherte, die die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 erfüllen, jedoch nur teilweise erwerbsgemindert sind. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger ist nicht einmal teilweise erwerbsgemindert, weil er noch mindestens sechs Stun-den täglich arbeiten kann.
Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI steht dem 1962 geborenen Kläger schon aufgrund seines Alters nicht zu. Nach dieser Norm ist u. a. Voraussetzung für die Rente, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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