L 1 KR 170/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 460/09 ER WA
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 170/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

Zum Sachverhalt verweist der Senat auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 16. März 2006 (Az.: S 82 KR 238/06 ER) hatte. Dass das SG im jetzt angefochtenen Beschluss diesem Ansinnen gefolgt ist, verletzt die Antragstellerin jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Der Beschluss hatte sich nämlich längst erledigt, so dass von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Es handelte sich um eine einstweilige Anordnung, mit der nur vorläufig eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ausgesprochen wurde. Eine solche gerichtliche Anordnung wird automatisch unwirksam, wenn die Hauptsache rechtskräftig entschieden ist bzw. sich anderweitig erledigt. Hier hat die Antragsgegnerin das Begehren im Umfang der zusprechenden einstweiligen Anordnung mittlerweile endgültig anerkannt. Zudem sollte die Wirkung der einstweiligen Anordnung begrenzt sein auf das Ende des Monats, in dem das im Verfahren S 82 KR 9/05 eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten beim SG eingegangen sein sollte. Der zugrunde liegende Beweisbeschluss ist aber mittlerweile aufgehoben, wodurch die Grundlage der einstweiligen Anordnung ebenfalls entfallen ist.

Das SG hat den Antrag der Antragstellerin selbst zu Recht abgelehnt. Eine Abänderung einer rechtskräftigen einstweiligen Anordnung kommt nur bei geänderten Umständen in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A. 2008 § 86b Rdnr. 45f). Zulässig ist ein Antrag, wenn solche geänderten Umstände geltend gemacht werden. Hingegen kann ein Antragsteller keinen Erfolg haben, wenn er der Sache nach die Unrichtigkeit der ursprünglichen Entscheidung geltend macht, diese jedoch rechtskräftig ist. Letzteres ist hier der Fall: Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die einstweilige Verfügung entgegen der ärztlichen Verordnung die Antragsgegnerin als Krankenkasse zur Erbringung von Behandlungspflege von nur täglich 22 Stunden und 16 Minuten Behandlung anstelle von Anfang an 24 Stunden täglich verpflichtet.

Das Begehren, Behandlungspflege rund um die Uhr zu erhalten, verfolgt die Antragstellerin richtigerweise aktuell im Verfahren Sozialgericht Berlin Az. S 28 KR 911/09 ER. Schließlich kann die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht die Streichung eines Satzes der Begründung des Beschlusses verlangen. Die Begründungselemente einer gerichtlichen Entscheidung sind nicht gesondert anfechtbar.

Prozesskostenhilfe war mangels auch nur entfernter Erfolgsaussicht nicht zu gewähren (§ 114 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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