Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 258/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 R 125/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 430/09 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB Erldigung durch Rücknahme
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer der Klägerin bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2006 hinaus.
Die 1963 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin und hat drei Kinder. In ihrem Beruf hat sie zwischen 1980 und 1996 gearbeitet, unterbrochenen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kindererziehung.
Im Januar 2001 wurde der Klägerin aufgrund eines Tumors die rechte Brust einschließlich Teilen des Brustmuskels und der Lymphknoten entfernt. In der Folgezeit wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Auf ihren Rentenantrag wurde ihr mit Bescheid der Beklagten vom 26.03.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 821,55 EUR bis zuletzt 30.04.2006 bewilligt. Das zugrundeliegende Gutachten des Dr. B vom 18.02.2003 bescheinigte der Klägerin eine allgemeine Ängstlichkeit aufgrund ihrer wiederholten Krebserkrankungen und einer entsprechenden familiären Vorbelastung. Zudem leide sie an erheblichen Funktionsbeschwerden im Bereich des rechten Armes infolge der Krebsoperation. Sie lebe derzeit von Sozialhilfe, da ihr Ehemann sich von ihr getrennt habe. Die Klägerin habe einen beängstigenden Leidensweg hinter sich. Aufgrund der besonderen Situation solle die fünf Jahresheilungsrate (bei Krebserkrankungen) abgewartet werden. Das Leistungsvermögen scheine aber für die Zukunft nicht aufgehoben.
Auf ihren Weitergewährungsantrag ließ die Beklagte die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie M, I, begutachten.
In seinem Gutachten vom 06.03.2006 diagnostizierte Herr M bei der Klägerin Beschwerden im rechten Arm mit leichter Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes bei Zustand nach Brustkrebs-OP und Lymphknotenausräumung aus der rechten Axilla, ferner eine Schwellneigung der Beine bei Venenschwäche. Die Klägerin könne noch bei leichten bis mittelschweren Arbeiten und qualitativen Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr tätig sein. Die Belastungen des rechten Armes seien aber moderat zu halten unter Berücksichtigung der Schwellneigung nach der Lypmphknotenausräumung aus der Achsel.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Verlängerung der gewährten Rente über das Datum ihres Ablaufs (Ende April 2006) unter Bezugnahme auf die getroffenen medizinischen Feststellungen ab.
Ihren hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Gutachter - anders als der Gutachter im Jahr 2003 - in keiner Weise auf ihre Beschwerden und gesundheitlichen Probleme im Alltag eingegangen sei. Sie habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Sie verlange eine neue Untersuchung durch einen Gutachter der im Bereich Onkologie und Gynäkologie fachkundig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Alle vorgetragenen Funktionsstörungen und Beschwerden seien befundet und gutachterlich berücksichtigt worden.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente über den 30.04.2006 hinaus begehrt. Sie habe infolge der Brust-OP mit Entfernung des Brustmuskels sowie sämtlicher Lymphdrüsen unter dem Arm erhebliche Probleme bei jeglicher Armbewegung. Sie könne sich - auch nach leichtesten Tätigkeiten bei kurzer Belastung - nicht auf den Arm stützen und habe sich Zwangshaltungen angewöhnt, welche das Anschwellen des Beines sowie Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich hervorriefen. Zudem leide sie psychisch nicht nur an der Entfernung der Brust, sondern auch an den beschriebenen Beeinträchtigungen. Sie sei deshalb weiterhin voll erwerbsgemindert.
Der vom Sozialgerichts beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Herr S hat mit Gutachten vom 18.10.2007 unter Berücksichtigung eines orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 24.09.2007 die Klägerin trotz Minderbelastbarkeit des rechten Gebrauchsarmes sowie einer vorwiegend reaktiven Depression weiterhin für in der Lage gehalten zu körperlich leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauernde Zwangshaltungen arbeitstäglich sechs Stunden oder mehr. Häufiger Publikumsverkehr sei nur auszuschließen, wenn er zu einer ausgeprägten Stressbelastung führe. Ferner seien der Klägerin geistig bis mittelschwierige Arbeiten möglich. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Gebrauchshand. Daher seien alle Tätigkeiten, die einen regelmäßigen Einsatz der rechten Hand erforderten, nicht zu leisten. Gelegentlicher Einsatz der rechten Hand - z. B. für Notizen - sei jedoch möglich. Ferner könne die Kläqerin u.a. als Nebenpförtnerin arbeiten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Klage der Klägerin aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen abgewiesen, da die Klägerin noch über das von den Gutachtern beschriebene Restleistungsvermögen verfüge. Zwar sei die Gebrauchsfähigkeit ihrer rechten Gebrauchshand hinsichtlich Kraftentfaltung, Feinmotorik und Dauerbelastbarkeit eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben. Ein gelegentlicher Einsatz der rechten Hand - z. B. für Notizen - sei noch möglich. Ob dies eine schwere spezifische Leistungsbehinderung begründe und daher die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordere, sei angesichts der noch vorhandenen Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand zweifelhaft. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin noch gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin/Tagespförtnerin verwiesen werden könne. Ausweislich der im Verhandlungstermin verlesenen berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Hessen vom 05.07.2007 und 14.01.2008 umfasse die Tätigkeit eines Pförtners/Tagespförtners das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Zu ihren Aufgaben gehörten teilweise auch das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Darüber hinaus könnten auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören: Es handele sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten würden überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet. Die Tätigkeit beinhalte auch keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit, auch wenn Stresssituationen erfahrungsgemäß nicht ganz zu vermeiden seien.
Eine solche Tätigkeit könne die Klägerin nach ihrem positiven Leistungsbild noch ausüben. Die Pförtnertätigkeit habe insbesondere keine Dauerbelastung der rechten Gebrauchshand zur Folge. Im Übrigen sei es der Klägerin noch möglich, gelegentlich eine Notiz aufzunehmen. Ausreichende Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang seien nach den verlesenen Auskünften vorhanden. Insbesondere handele es sich nicht um Schonarbeitsplätze.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Verweisung auf eine Tätigkeit einer Pförtnerin sei nicht zulässig. Das Sozialgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass sie Arbeiten an Schreibmaschinen oder an der Tastatur eines PC allenfalls gelegentlich ausüben könne und eine verminderte Stressbelastbarkeit bestehe. Häufiges Sortieren von Post und Paketen sei ihr nicht zuzumuten. Sie könne auch nicht auf Gerüsten oder Leitern tätig werden. Schon dies schließt eine Pförtnertätigkeit aus. Zudem sei die vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung verlesene Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen nicht mehr aktuell. Die Aufgabe eines Pförtners beinhalte ein umfangreiches Spektrum an kaufmännischen und administrativen Dienstleistungen, welche sie nicht mehr erbringen könne. Zudem wiesen sämtliche Statistiken die Tätigkeit des Pförtners zusammen mit der des Hausmeisters Hauswartgehilfin oder Haustechnikers aus. Für solche Berufe sei sie aber nicht mehr ausreichend leistungsfähig. Auch die Bundesagentur für Arbeitgeber gehe davon aus, dass Pförtner oftmals weitere Leistungen im Bereich der Haus und Gebäudeverwaltung übernähmen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück zuweisen
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Diplomverwaltungswirtin I vom 17.4.2009.
Die Gutachterin hat darin ausgeführt, die vom Sozialgericht zugrunde gelegte Tätigkeitsbeschreibung des Pförtners treffe weiter zu. Die Arbeit erfolge generell in wechselnder Körperhaltung und sei als leicht zu bezeichnen. Die Klägerin könne aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit als Pförtnerin am Empfang unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen verrichten, sofern die Arbeit auf bestimmte Tätigkeiten wie Ausweiskontrolle, Ansprechpartner für Besucher, Mitarbeiter und Kunden Steuerung und Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs und gelegentliche Annahme von Telefonaten begrenzt werde. Tätigkeiten dieser Art seien durchaus auch im Tagesdienst in genügender Anzahl vorhanden. Als Frau habe sie keine wesentlich schlechteren Berufschancen für den Arbeitsmarkt als Pförtner. Von den etwa 120.000 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern der deutschen Wach- und Sicherheitsunternehmen arbeiteten 20 % im Empfangsdienst.
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Urteils, denen er folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Klägerin eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die ihr eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschließt, weil sie ihren rechten Gebrauchsarm nur noch begrenzt gebrauchen kann (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1996 - GS 2/95, Juris Rz. 35), kann sie jedenfalls zumutbar auf den Beruf einer Pförtnerin im Empfangsbereich verwiesen werden. Die vom Senat durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen haben das vom Sozialgericht zugrunde gelegte Berufsbild des Pförtners im Wesentlichen bestätigt, indem sie es genauer ausdifferenziert haben. Anders als die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, umfasst der Beruf des Pförtners nicht in allen Ausprägungen zwingend körperliche Tätigkeiten wie Reparaturen, Wartungsarbeiten und andere Dienstleistungen, die die Klägerin aufgrund ihrer Leistungseinschränkungen möglicherweise nicht mehr verrichten könnte. Jedenfalls als Pförtnerin am Empfang kann die Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen der vom Senat beauftragten berufskundlichen Sachverständigen noch arbeiten. Danach beschränken sich die Tätigkeiten für Pförtner am Empfang auf Ausweiskontrolle, Auskünfte, Besucherempfang, Verkehrsüberwachung und gelegentliches Telefonieren. Die Sachverständige hat die Klägerin trotz ihrer körperlichen Leistungseinschränkungen ausdrücklich als geeignet für diese Art von Tätigkeit eingestuft.
Auch psychisch wäre die Klägerin nach Überzeugung des Senates, der sich insoweit in Übereinstimmung mit der berufskundlichen und den medizinischen Sachverständigen sieht, der Tätigkeit einer Pförtnerin am Empfang gewachsen. Der vom Sozialgericht beauftragte psychiatrische Sachverständige Herr S hat lediglich eine ausgeprägte Stressbelastung der Klägerin ausgeschlossen, für die bei einer Tätigkeit als Empfangspförtnerin nichts ersichtlich ist. Da die Klägerin sich als Empfangspförtnerin nicht im Straßenverkehr bewegen, sondern diesen nur aus einigem Abstand überwachen müsste, geht auch der Einwand ihrer Prozessbevollmächtigten, die Klägerin verfalle im Straßenverkehr leicht in Panik, ins Leere.
Für das von der der Sachverständigen gezeichnete Berufsbild einer Pförtnerin am Empfang existieren auch angesichts der niedrigen Zugangshürden für den Pförtnerberuf und der deshalb eher hohen Bewerbzahl bundesweit ausreichend Arbeitsplätze (vgl. BSG 4. Senat, Urt. v. 29.07.2004 - B 4 RA 5/04, Juris R 33: in der Regel mindestens 300 Arbeitsplätze bundesweit erforderlich). Denn die Sachverständige schätzt die Zahl auf etwa 20 % der 121.000 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Besondere Zugangsschwierigkeiten für Frauen zu diesen Arbeitsplätzen konnte die Sachverständige nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Anlass zur Revisionszulassung hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung einer der Klägerin bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.04.2006 hinaus.
Die 1963 geborene Klägerin ist gelernte Verkäuferin und hat drei Kinder. In ihrem Beruf hat sie zwischen 1980 und 1996 gearbeitet, unterbrochenen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kindererziehung.
Im Januar 2001 wurde der Klägerin aufgrund eines Tumors die rechte Brust einschließlich Teilen des Brustmuskels und der Lymphknoten entfernt. In der Folgezeit wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Auf ihren Rentenantrag wurde ihr mit Bescheid der Beklagten vom 26.03.2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 821,55 EUR bis zuletzt 30.04.2006 bewilligt. Das zugrundeliegende Gutachten des Dr. B vom 18.02.2003 bescheinigte der Klägerin eine allgemeine Ängstlichkeit aufgrund ihrer wiederholten Krebserkrankungen und einer entsprechenden familiären Vorbelastung. Zudem leide sie an erheblichen Funktionsbeschwerden im Bereich des rechten Armes infolge der Krebsoperation. Sie lebe derzeit von Sozialhilfe, da ihr Ehemann sich von ihr getrennt habe. Die Klägerin habe einen beängstigenden Leidensweg hinter sich. Aufgrund der besonderen Situation solle die fünf Jahresheilungsrate (bei Krebserkrankungen) abgewartet werden. Das Leistungsvermögen scheine aber für die Zukunft nicht aufgehoben.
Auf ihren Weitergewährungsantrag ließ die Beklagte die Klägerin durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie M, I, begutachten.
In seinem Gutachten vom 06.03.2006 diagnostizierte Herr M bei der Klägerin Beschwerden im rechten Arm mit leichter Einschränkung der Funktionsfähigkeit des rechten Armes bei Zustand nach Brustkrebs-OP und Lymphknotenausräumung aus der rechten Axilla, ferner eine Schwellneigung der Beine bei Venenschwäche. Die Klägerin könne noch bei leichten bis mittelschweren Arbeiten und qualitativen Leistungseinschränkungen sechs Stunden und mehr tätig sein. Die Belastungen des rechten Armes seien aber moderat zu halten unter Berücksichtigung der Schwellneigung nach der Lypmphknotenausräumung aus der Achsel.
Mit Bescheid vom 27.03.2006 lehnte die Beklagte die Verlängerung der gewährten Rente über das Datum ihres Ablaufs (Ende April 2006) unter Bezugnahme auf die getroffenen medizinischen Feststellungen ab.
Ihren hiergegen fristgerecht eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass der Gutachter - anders als der Gutachter im Jahr 2003 - in keiner Weise auf ihre Beschwerden und gesundheitlichen Probleme im Alltag eingegangen sei. Sie habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Sie verlange eine neue Untersuchung durch einen Gutachter der im Bereich Onkologie und Gynäkologie fachkundig sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Alle vorgetragenen Funktionsstörungen und Beschwerden seien befundet und gutachterlich berücksichtigt worden.
Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Gewährung der vollen Erwerbsminderungsrente über den 30.04.2006 hinaus begehrt. Sie habe infolge der Brust-OP mit Entfernung des Brustmuskels sowie sämtlicher Lymphdrüsen unter dem Arm erhebliche Probleme bei jeglicher Armbewegung. Sie könne sich - auch nach leichtesten Tätigkeiten bei kurzer Belastung - nicht auf den Arm stützen und habe sich Zwangshaltungen angewöhnt, welche das Anschwellen des Beines sowie Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich hervorriefen. Zudem leide sie psychisch nicht nur an der Entfernung der Brust, sondern auch an den beschriebenen Beeinträchtigungen. Sie sei deshalb weiterhin voll erwerbsgemindert.
Der vom Sozialgerichts beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Herr S hat mit Gutachten vom 18.10.2007 unter Berücksichtigung eines orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr. C vom 24.09.2007 die Klägerin trotz Minderbelastbarkeit des rechten Gebrauchsarmes sowie einer vorwiegend reaktiven Depression weiterhin für in der Lage gehalten zu körperlich leichten Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauernde Zwangshaltungen arbeitstäglich sechs Stunden oder mehr. Häufiger Publikumsverkehr sei nur auszuschließen, wenn er zu einer ausgeprägten Stressbelastung führe. Ferner seien der Klägerin geistig bis mittelschwierige Arbeiten möglich. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Gebrauchshand. Daher seien alle Tätigkeiten, die einen regelmäßigen Einsatz der rechten Hand erforderten, nicht zu leisten. Gelegentlicher Einsatz der rechten Hand - z. B. für Notizen - sei jedoch möglich. Ferner könne die Kläqerin u.a. als Nebenpförtnerin arbeiten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die auf Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete Klage der Klägerin aufgrund des Ergebnisses der medizinischen Begutachtungen abgewiesen, da die Klägerin noch über das von den Gutachtern beschriebene Restleistungsvermögen verfüge. Zwar sei die Gebrauchsfähigkeit ihrer rechten Gebrauchshand hinsichtlich Kraftentfaltung, Feinmotorik und Dauerbelastbarkeit eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben. Ein gelegentlicher Einsatz der rechten Hand - z. B. für Notizen - sei noch möglich. Ob dies eine schwere spezifische Leistungsbehinderung begründe und daher die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erfordere, sei angesichts der noch vorhandenen Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand zweifelhaft. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da die Klägerin noch gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit einer Pförtnerin/Tagespförtnerin verwiesen werden könne. Ausweislich der im Verhandlungstermin verlesenen berufskundlichen Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes Hessen vom 05.07.2007 und 14.01.2008 umfasse die Tätigkeit eines Pförtners/Tagespförtners das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen von Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten von Besuchern an die zu besuchenden Stellen oder Personen innerhalb des Betriebes, der Behörde oder des Krankenhauses. Zu ihren Aufgaben gehörten teilweise auch das Aushändigen von Formularen sowie das Aufbewahren von Fundsachen und Gepäck und das Verwalten von Schlüsseln und Schließanlagen. Darüber hinaus könnten auch einfache Bürotätigkeiten, die Postverteilung im Betrieb sowie der Telefondienst zu ihren Aufgaben gehören: Es handele sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen Räumen. Die Arbeiten würden überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen verrichtet. Die Tätigkeit beinhalte auch keine ständige nervliche Belastung bzw. keinen dauernden Zeitdruck wie beispielsweise Akkordarbeit, auch wenn Stresssituationen erfahrungsgemäß nicht ganz zu vermeiden seien.
Eine solche Tätigkeit könne die Klägerin nach ihrem positiven Leistungsbild noch ausüben. Die Pförtnertätigkeit habe insbesondere keine Dauerbelastung der rechten Gebrauchshand zur Folge. Im Übrigen sei es der Klägerin noch möglich, gelegentlich eine Notiz aufzunehmen. Ausreichende Arbeitsplätze in nennenswertem Umfang seien nach den verlesenen Auskünften vorhanden. Insbesondere handele es sich nicht um Schonarbeitsplätze.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Die Verweisung auf eine Tätigkeit einer Pförtnerin sei nicht zulässig. Das Sozialgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass sie Arbeiten an Schreibmaschinen oder an der Tastatur eines PC allenfalls gelegentlich ausüben könne und eine verminderte Stressbelastbarkeit bestehe. Häufiges Sortieren von Post und Paketen sei ihr nicht zuzumuten. Sie könne auch nicht auf Gerüsten oder Leitern tätig werden. Schon dies schließt eine Pförtnertätigkeit aus. Zudem sei die vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung verlesene Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen nicht mehr aktuell. Die Aufgabe eines Pförtners beinhalte ein umfangreiches Spektrum an kaufmännischen und administrativen Dienstleistungen, welche sie nicht mehr erbringen könne. Zudem wiesen sämtliche Statistiken die Tätigkeit des Pförtners zusammen mit der des Hausmeisters Hauswartgehilfin oder Haustechnikers aus. Für solche Berufe sei sie aber nicht mehr ausreichend leistungsfähig. Auch die Bundesagentur für Arbeitgeber gehe davon aus, dass Pförtner oftmals weitere Leistungen im Bereich der Haus und Gebäudeverwaltung übernähmen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurück zuweisen
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Diplomverwaltungswirtin I vom 17.4.2009.
Die Gutachterin hat darin ausgeführt, die vom Sozialgericht zugrunde gelegte Tätigkeitsbeschreibung des Pförtners treffe weiter zu. Die Arbeit erfolge generell in wechselnder Körperhaltung und sei als leicht zu bezeichnen. Die Klägerin könne aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeit als Pförtnerin am Empfang unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen verrichten, sofern die Arbeit auf bestimmte Tätigkeiten wie Ausweiskontrolle, Ansprechpartner für Besucher, Mitarbeiter und Kunden Steuerung und Überwachung des Personen- und Fahrzeugverkehrs und gelegentliche Annahme von Telefonaten begrenzt werde. Tätigkeiten dieser Art seien durchaus auch im Tagesdienst in genügender Anzahl vorhanden. Als Frau habe sie keine wesentlich schlechteren Berufschancen für den Arbeitsmarkt als Pförtner. Von den etwa 120.000 sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern der deutschen Wach- und Sicherheitsunternehmen arbeiteten 20 % im Empfangsdienst.
Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI. Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des sozialgerichtlichen Urteils, denen er folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen ab, § 153 Abs. 2 SGG.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei der Klägerin eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die ihr eine Vielzahl von ungelernten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verschließt, weil sie ihren rechten Gebrauchsarm nur noch begrenzt gebrauchen kann (vgl. BSG Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1996 - GS 2/95, Juris Rz. 35), kann sie jedenfalls zumutbar auf den Beruf einer Pförtnerin im Empfangsbereich verwiesen werden. Die vom Senat durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen haben das vom Sozialgericht zugrunde gelegte Berufsbild des Pförtners im Wesentlichen bestätigt, indem sie es genauer ausdifferenziert haben. Anders als die Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, umfasst der Beruf des Pförtners nicht in allen Ausprägungen zwingend körperliche Tätigkeiten wie Reparaturen, Wartungsarbeiten und andere Dienstleistungen, die die Klägerin aufgrund ihrer Leistungseinschränkungen möglicherweise nicht mehr verrichten könnte. Jedenfalls als Pförtnerin am Empfang kann die Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen der vom Senat beauftragten berufskundlichen Sachverständigen noch arbeiten. Danach beschränken sich die Tätigkeiten für Pförtner am Empfang auf Ausweiskontrolle, Auskünfte, Besucherempfang, Verkehrsüberwachung und gelegentliches Telefonieren. Die Sachverständige hat die Klägerin trotz ihrer körperlichen Leistungseinschränkungen ausdrücklich als geeignet für diese Art von Tätigkeit eingestuft.
Auch psychisch wäre die Klägerin nach Überzeugung des Senates, der sich insoweit in Übereinstimmung mit der berufskundlichen und den medizinischen Sachverständigen sieht, der Tätigkeit einer Pförtnerin am Empfang gewachsen. Der vom Sozialgericht beauftragte psychiatrische Sachverständige Herr S hat lediglich eine ausgeprägte Stressbelastung der Klägerin ausgeschlossen, für die bei einer Tätigkeit als Empfangspförtnerin nichts ersichtlich ist. Da die Klägerin sich als Empfangspförtnerin nicht im Straßenverkehr bewegen, sondern diesen nur aus einigem Abstand überwachen müsste, geht auch der Einwand ihrer Prozessbevollmächtigten, die Klägerin verfalle im Straßenverkehr leicht in Panik, ins Leere.
Für das von der der Sachverständigen gezeichnete Berufsbild einer Pförtnerin am Empfang existieren auch angesichts der niedrigen Zugangshürden für den Pförtnerberuf und der deshalb eher hohen Bewerbzahl bundesweit ausreichend Arbeitsplätze (vgl. BSG 4. Senat, Urt. v. 29.07.2004 - B 4 RA 5/04, Juris R 33: in der Regel mindestens 300 Arbeitsplätze bundesweit erforderlich). Denn die Sachverständige schätzt die Zahl auf etwa 20 % der 121.000 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Besondere Zugangsschwierigkeiten für Frauen zu diesen Arbeitsplätzen konnte die Sachverständige nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Anlass zur Revisionszulassung hat nicht bestanden.
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