Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1399/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1504/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2009 aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG).
In dem Klageverfahren S 6 R 1399/08 beim SG war zwischen den dortigen Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 wurde Dr. B. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und gebeten, über den Kläger ein Gutachten nach einer ambulanten Untersuchung möglichst bis 30. September 2008 zu erstatten. Nachdem der Klägerbevollmächtigte mitteilte, dass man dem Kläger erklärt habe, dass kein Gutachtensauftrag vorliege, bestätigte dies der Sachverständige zunächst am 26. September 2008 und ließ dann am 30. September 2008 mitteilen, dass die Akten sowie der Gutachtensauftrag aufgefunden worden wären. Mit dem Kläger wurde daraufhin am 16. Oktober 2008 ein Begutachtungstermin ausgemacht, den der Kläger abbrach, so dass eine neue Untersuchung für den 28. Oktober 2008 vereinbart wurde. Bereits am 21. November 2008 erinnerte das SG Dr. B. an die Erledigung des Gutachtensauftrags, worauf eine Reaktion nicht erfolgte. Aus einem Aktenvermerk vom 14. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass Dr. B. seit 12. Januar 2009 eine neue Praxis habe. Dennoch erging am 14. Januar 2009 eine erneute Mahnung unter Nachfristsetzung bis zum 14. Februar 2009 an die alte bekannte Adresse von Dr. B ... Ihm wurde für den Fall, dass das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliege, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,- EUR angedroht. Nachdem auch hierauf keine Reaktion des Sachverständigen erfolgte, ermittelte das SG die neue Anschrift bei der Ärztekammer Mannheim, die zugleich mitteilte, dass es offensichtlich Probleme mit dem Telefonanschluss der Praxis des Sachverständigen gebe.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2009, dem Sachverständigen zugestellt am 23. Februar 2009, setzte das SG ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR mit der Begründung fest, das Höchstmaß des Ordnungsgeldes sei angesichts des Einkommens des gerichtlichen Sachverständigen als Nervenarzt zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der gerichtliche Sachverständige seine Missachtung gegenüber dem Gericht dadurch zum Ausdruck gebracht habe, dass er trotz zweifacher Erinnerung keinerlei Äußerung über die Gründe seiner weiteren Säumnis nach mehrfacher Fristverlängerung abgegeben habe. Am 23. Februar 2009 legte der Sachverständige sein Gutachten vor, der Kläger nahm daraufhin am 20. März 2009 die Klage zurück.
Mit seiner am 17. März 2009 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe das Gutachten bereits am 15. Februar 2009 erstellt, die Überbringung sei jedoch aufgrund der Abwesenheit des Praxispersonals vor dem 23. Februar 2009 nicht sichergestellt gewesen. Im Rahmen eines anderen Rechtsstreits habe er der Vorsitzenden Anfang Februar bereits die neue Adresse mit Telefonnummer mitgeteilt. Das SG habe ihn telefonisch nicht erreichen können, da er wegen der Neuinstallation einer Telefonanlage unter Mitnahme der Telefonnummer für ca. drei Wochen von der üblichen Telefonkommunikation abgeschnitten worden wäre, was zu enormen Verzögerungen im Praxisbetrieb geführt habe. Diese Notsituation habe er bereits dem SG geschildert, so dass ihn der Beschluss umso mehr überrascht habe. Es sei somit durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zu der verspäteten Abgabe des Gutachtens gekommen. Es sei zu keiner Zeit in seiner Absicht gewesen, das Gericht zu missachten. Durch die Vorbereitung des Praxisumzugs im Dezember bzw. durch den Neubeginn und die Neuorganisation der Praxis sei es ihm vielmehr nicht gelungen, seine weitere Säumnis in diesem Fall darzulegen.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2009 aufzuheben.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Akten des SG, die Beschwerdeakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und statthaft (§§ 172 Abs. 1 SGG, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 409 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn das SG hat zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer in dem Verfahren S 6 R 1399/08 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR festgesetzt.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO kann gegen einen zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er die Gutachtensfrist versäumt und das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nachdem die Akten und der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen erst am 30. September 2008 aufgefunden werden konnten, hätte bereits Anlass bestanden, die Frist zur Erstattung des Gutachtens entweder erneut zu bestimmen oder die bereits bestimmte Frist angemessen zu verlängern. Das SG hat diese ursprünglich selbst mit drei Monaten für angemessen gehaltene Frist (vgl. Gutachtensauftrag vom 29. Juli 2008) aber nur um zwei Monate verlängert. Des Weiteren war nicht sichergestellt, dass der Sachverständige die Mahnungen auch tatsächlich erhalten hat, obwohl das SG spätestens seit dem 14. Januar 2009 wusste, dass der Sachverständige in eine neue Praxis umgezogen war. Dessen ungeachtet erging die maßgebende Mahnung mit Fristsetzung und Ordnungsgeldandrohung noch an die alte bekannte Adresse. Schließlich war dem SG zum Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsgeldbeschlusses bekannt, dass es zu erheblichen Schwierigkeiten bei dem Sachverständigen aufgrund des Praxisumzugs gekommen war, so dass er offenbar über Wochen zumindest telefonisch nicht erreichbar war. Daraus hätte das SG ohne Weiteres den Rückschluss ziehen müssen, dass dies auch erhebliche Auswirkungen auf den Praxisbetrieb bzw. die Erledigung des Gutachtensauftrages haben kann. Insoweit hätte es eines weiteren Zuwartens und zumindest einer erneuten Anfrage bei dem Sachverständigen (unter der neuen Adresse) bedurft, zumal dies offenbar in einem Parallelverfahren unproblematisch und zeitgleich so gehandhabt worden ist.
Somit fehlt es an dem erforderlichen Verschulden des Sachverständigen an der verspäteten Gutachtenserstattung.
Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier somit jedenfalls nicht der obsiegende Beschwerdeführer. Allerdings ist im Beschwerdeverfahren von Zeugen - für die Beschwerde des Sachverständigen gilt dann nichts anderes - gegen Ordnungsgeldbeschlüsse nur der jeweilige Beschwerdeführer beteiligt (BFH, Beschluss vom 10.01.1986, IX B 5/85 in BFHE 145, 314; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07: "nicht kontradiktorisch ausgestaltet"; zur Beschwerde des Klägers gegen Entscheidungen über Gerichtskosten nach § 109 SGG LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B, und 23.07.2009, L 10 U 2682/09 B: "parteieinseitiges Verfahren"). Die Kostenentscheidung beruht deshalb zum anderen, hinsichtlich der Frage nach dem Kostenschuldner im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers, auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.1994, L 3 SB 65/94, Breithaupt 1995, 548; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B, und 23.07.2009, L 10 U 2682/09 B). Kostenschuldner ist somit die Staatskasse.
Eines Ausspruchs zu den Gerichtskosten bedarf es nicht, sodass nur über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Dies folgt indessen noch nicht aus dem Umstand, dass die Staatskasse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, weil andernfalls der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten haften würde (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 4, § 31 GKG; zum Ausschluss der Kostenerhebung in einem solchen Fall: § 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Vielmehr fallen für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten an. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504 beträgt die Gerichtsgebühr bei erfolgloser Beschwerde pauschal 50 EUR, bei teilweiser Erfolglosigkeit ggf. weniger. Dies schließt Gerichtskosten im Falle eines vollen Erfolges der Beschwerde aus, sodass eine Entscheidung über Gerichtskosten entfällt (BFH, a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG).
In dem Klageverfahren S 6 R 1399/08 beim SG war zwischen den dortigen Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig. Mit Beschluss vom 29. Juli 2008 wurde Dr. B. zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und gebeten, über den Kläger ein Gutachten nach einer ambulanten Untersuchung möglichst bis 30. September 2008 zu erstatten. Nachdem der Klägerbevollmächtigte mitteilte, dass man dem Kläger erklärt habe, dass kein Gutachtensauftrag vorliege, bestätigte dies der Sachverständige zunächst am 26. September 2008 und ließ dann am 30. September 2008 mitteilen, dass die Akten sowie der Gutachtensauftrag aufgefunden worden wären. Mit dem Kläger wurde daraufhin am 16. Oktober 2008 ein Begutachtungstermin ausgemacht, den der Kläger abbrach, so dass eine neue Untersuchung für den 28. Oktober 2008 vereinbart wurde. Bereits am 21. November 2008 erinnerte das SG Dr. B. an die Erledigung des Gutachtensauftrags, worauf eine Reaktion nicht erfolgte. Aus einem Aktenvermerk vom 14. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass Dr. B. seit 12. Januar 2009 eine neue Praxis habe. Dennoch erging am 14. Januar 2009 eine erneute Mahnung unter Nachfristsetzung bis zum 14. Februar 2009 an die alte bekannte Adresse von Dr. B ... Ihm wurde für den Fall, dass das Gutachten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliege, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1.000,- EUR angedroht. Nachdem auch hierauf keine Reaktion des Sachverständigen erfolgte, ermittelte das SG die neue Anschrift bei der Ärztekammer Mannheim, die zugleich mitteilte, dass es offensichtlich Probleme mit dem Telefonanschluss der Praxis des Sachverständigen gebe.
Mit Beschluss vom 17. Februar 2009, dem Sachverständigen zugestellt am 23. Februar 2009, setzte das SG ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR mit der Begründung fest, das Höchstmaß des Ordnungsgeldes sei angesichts des Einkommens des gerichtlichen Sachverständigen als Nervenarzt zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass der gerichtliche Sachverständige seine Missachtung gegenüber dem Gericht dadurch zum Ausdruck gebracht habe, dass er trotz zweifacher Erinnerung keinerlei Äußerung über die Gründe seiner weiteren Säumnis nach mehrfacher Fristverlängerung abgegeben habe. Am 23. Februar 2009 legte der Sachverständige sein Gutachten vor, der Kläger nahm daraufhin am 20. März 2009 die Klage zurück.
Mit seiner am 17. März 2009 beim SG eingelegten Beschwerde hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe das Gutachten bereits am 15. Februar 2009 erstellt, die Überbringung sei jedoch aufgrund der Abwesenheit des Praxispersonals vor dem 23. Februar 2009 nicht sichergestellt gewesen. Im Rahmen eines anderen Rechtsstreits habe er der Vorsitzenden Anfang Februar bereits die neue Adresse mit Telefonnummer mitgeteilt. Das SG habe ihn telefonisch nicht erreichen können, da er wegen der Neuinstallation einer Telefonanlage unter Mitnahme der Telefonnummer für ca. drei Wochen von der üblichen Telefonkommunikation abgeschnitten worden wäre, was zu enormen Verzögerungen im Praxisbetrieb geführt habe. Diese Notsituation habe er bereits dem SG geschildert, so dass ihn der Beschluss umso mehr überrascht habe. Es sei somit durch eine Verkettung unglücklicher Umstände zu der verspäteten Abgabe des Gutachtens gekommen. Es sei zu keiner Zeit in seiner Absicht gewesen, das Gericht zu missachten. Durch die Vorbereitung des Praxisumzugs im Dezember bzw. durch den Neubeginn und die Neuorganisation der Praxis sei es ihm vielmehr nicht gelungen, seine weitere Säumnis in diesem Fall darzulegen.
Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Februar 2009 aufzuheben.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Akten des SG, die Beschwerdeakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig und statthaft (§§ 172 Abs. 1 SGG, 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 409 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn das SG hat zu Unrecht gegen den Beschwerdeführer in dem Verfahren S 6 R 1399/08 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,- EUR festgesetzt.
Nach § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO kann gegen einen zur Erstattung eines Gutachtens verpflichteten Sachverständigen ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, wenn er die Gutachtensfrist versäumt und das Ordnungsgeld vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Nachdem die Akten und der Gutachtensauftrag an den Sachverständigen erst am 30. September 2008 aufgefunden werden konnten, hätte bereits Anlass bestanden, die Frist zur Erstattung des Gutachtens entweder erneut zu bestimmen oder die bereits bestimmte Frist angemessen zu verlängern. Das SG hat diese ursprünglich selbst mit drei Monaten für angemessen gehaltene Frist (vgl. Gutachtensauftrag vom 29. Juli 2008) aber nur um zwei Monate verlängert. Des Weiteren war nicht sichergestellt, dass der Sachverständige die Mahnungen auch tatsächlich erhalten hat, obwohl das SG spätestens seit dem 14. Januar 2009 wusste, dass der Sachverständige in eine neue Praxis umgezogen war. Dessen ungeachtet erging die maßgebende Mahnung mit Fristsetzung und Ordnungsgeldandrohung noch an die alte bekannte Adresse. Schließlich war dem SG zum Zeitpunkt des Erlasses des Ordnungsgeldbeschlusses bekannt, dass es zu erheblichen Schwierigkeiten bei dem Sachverständigen aufgrund des Praxisumzugs gekommen war, so dass er offenbar über Wochen zumindest telefonisch nicht erreichbar war. Daraus hätte das SG ohne Weiteres den Rückschluss ziehen müssen, dass dies auch erhebliche Auswirkungen auf den Praxisbetrieb bzw. die Erledigung des Gutachtensauftrages haben kann. Insoweit hätte es eines weiteren Zuwartens und zumindest einer erneuten Anfrage bei dem Sachverständigen (unter der neuen Adresse) bedurft, zumal dies offenbar in einem Parallelverfahren unproblematisch und zeitgleich so gehandhabt worden ist.
Somit fehlt es an dem erforderlichen Verschulden des Sachverständigen an der verspäteten Gutachtenserstattung.
Die Kostenentscheidung beruht zum einen auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da der Beschwerdeführer nicht zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis gehört. Danach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens, hier somit jedenfalls nicht der obsiegende Beschwerdeführer. Allerdings ist im Beschwerdeverfahren von Zeugen - für die Beschwerde des Sachverständigen gilt dann nichts anderes - gegen Ordnungsgeldbeschlüsse nur der jeweilige Beschwerdeführer beteiligt (BFH, Beschluss vom 10.01.1986, IX B 5/85 in BFHE 145, 314; zur Beschwerde eines Verfahrensbeteiligten gegen ein Ordnungsgeld BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07: "nicht kontradiktorisch ausgestaltet"; zur Beschwerde des Klägers gegen Entscheidungen über Gerichtskosten nach § 109 SGG LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B, und 23.07.2009, L 10 U 2682/09 B: "parteieinseitiges Verfahren"). Die Kostenentscheidung beruht deshalb zum anderen, hinsichtlich der Frage nach dem Kostenschuldner im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers, auf einer entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 467 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.10.1994, L 3 SB 65/94, Breithaupt 1995, 548; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17.03.2009, L 10 U 1056/09 KO-B, und 23.07.2009, L 10 U 2682/09 B). Kostenschuldner ist somit die Staatskasse.
Eines Ausspruchs zu den Gerichtskosten bedarf es nicht, sodass nur über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. Dies folgt indessen noch nicht aus dem Umstand, dass die Staatskasse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, weil andernfalls der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten haften würde (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 4, § 31 GKG; zum Ausschluss der Kostenerhebung in einem solchen Fall: § 2 Abs. 5 Satz 1 GKG). Vielmehr fallen für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten an. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Kostenverzeichnis Nr. 7504 beträgt die Gerichtsgebühr bei erfolgloser Beschwerde pauschal 50 EUR, bei teilweiser Erfolglosigkeit ggf. weniger. Dies schließt Gerichtskosten im Falle eines vollen Erfolges der Beschwerde aus, sodass eine Entscheidung über Gerichtskosten entfällt (BFH, a.a.O.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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