Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4320/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3236/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 15. Juli 2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den er mittels der Beschwerde streitet, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit seinem am 24. Juni 2009 beim SG eingegangenen Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat der Antragsteller (vgl. Schreiben vom 20. Juni 2009) die "sofortige Nachzahlung der gekürzten Unterkunftskosten 2009 auf die bereits belegte Höhe von 448,78 Euro" sowie die "sofortige Erstattung der Mietnebenkostennachzahlung 2008 in belegter Höhe von 250,54 Euro" beantragt; allein hierüber hat das SG auch im Beschluss vom 29. Juni 2009 entschieden. Mit dem darauf gerichteten Beschwerdebegehren wird die erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro indessen nicht erreicht. Mit den Bescheiden vom 15. Dezember 2008 und 4. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 412,57 Euro bzw. vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 in Höhe von monatlich 412,47 Euro bewilligt; daraus ergibt sich zu den vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geforderten monatlich insgesamt 448,78 Euro für die Monate Januar bis Juni 2009 eine Differenz von monatlich 36,21 Euro, das sind für sechs Monate insgesamt 217,26 Euro, und für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 von monatlich 36,31 Euro, also für sechs Monate von insgesamt 217,86 Euro. Zusammen mit den für die Nebenkostennachzahlung im Antragsschreiben vom 20. Juni 2009 (vgl. auch die Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2009) verlangten 250,54 Euro errechnet sich sonach ein Betrag von 685,66 Euro; damit wird die Beschwerdewertgrenze indessen nicht überschritten. Die Beschwerde wäre im Übrigen selbst dann nicht statthaft, wenn - was der Senat indes verneint - dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - (info also 2009, 31) zu folgen wäre, dass bei Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben den Beschwerdegegenstand auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG heranzuziehen wären; denn keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich.
Mithin kann mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Sachentscheidung nicht ergehen. Eine - summarische - Sachprüfung könnte im Übrigen hier selbst dann nicht durchgeführt werden, wenn der Antragsteller nunmehr mit seinem Schreiben vom 23. Juli 2009 im vorläufigen Rechtsschutzwege auch die von den Vermietern - seinen Eltern - im Schreiben vom 8. Juni 2009 geforderte Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 622,32 Euro verlangen sollte. Denn ein derartiges Begehren hat der Antragsteller jedenfalls erstinstanzlich nicht geltend gemacht, sodass darüber vom SG auch nicht entschieden worden ist; deshalb kann damit eine Erhöhung des Beschwerdewerts nicht erreicht werden. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des SG vom 29. Juni 2009 genügt zur Statthaftigkeit der Beschwerde nicht.
Nach allem ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 15. Juli 2009 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den er mittels der Beschwerde streitet, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit seinem am 24. Juni 2009 beim SG eingegangenen Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat der Antragsteller (vgl. Schreiben vom 20. Juni 2009) die "sofortige Nachzahlung der gekürzten Unterkunftskosten 2009 auf die bereits belegte Höhe von 448,78 Euro" sowie die "sofortige Erstattung der Mietnebenkostennachzahlung 2008 in belegter Höhe von 250,54 Euro" beantragt; allein hierüber hat das SG auch im Beschluss vom 29. Juni 2009 entschieden. Mit dem darauf gerichteten Beschwerdebegehren wird die erforderliche Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro indessen nicht erreicht. Mit den Bescheiden vom 15. Dezember 2008 und 4. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 412,57 Euro bzw. vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 in Höhe von monatlich 412,47 Euro bewilligt; daraus ergibt sich zu den vom Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geforderten monatlich insgesamt 448,78 Euro für die Monate Januar bis Juni 2009 eine Differenz von monatlich 36,21 Euro, das sind für sechs Monate insgesamt 217,26 Euro, und für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 von monatlich 36,31 Euro, also für sechs Monate von insgesamt 217,86 Euro. Zusammen mit den für die Nebenkostennachzahlung im Antragsschreiben vom 20. Juni 2009 (vgl. auch die Beschwerdeschrift vom 10. Juli 2009) verlangten 250,54 Euro errechnet sich sonach ein Betrag von 685,66 Euro; damit wird die Beschwerdewertgrenze indessen nicht überschritten. Die Beschwerde wäre im Übrigen selbst dann nicht statthaft, wenn - was der Senat indes verneint - dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - (info also 2009, 31) zu folgen wäre, dass bei Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben den Beschwerdegegenstand auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG heranzuziehen wären; denn keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich.
Mithin kann mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Sachentscheidung nicht ergehen. Eine - summarische - Sachprüfung könnte im Übrigen hier selbst dann nicht durchgeführt werden, wenn der Antragsteller nunmehr mit seinem Schreiben vom 23. Juli 2009 im vorläufigen Rechtsschutzwege auch die von den Vermietern - seinen Eltern - im Schreiben vom 8. Juni 2009 geforderte Nebenkostennachzahlung für das Jahr 2008 in Höhe von 622,32 Euro verlangen sollte. Denn ein derartiges Begehren hat der Antragsteller jedenfalls erstinstanzlich nicht geltend gemacht, sodass darüber vom SG auch nicht entschieden worden ist; deshalb kann damit eine Erhöhung des Beschwerdewerts nicht erreicht werden. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des SG vom 29. Juni 2009 genügt zur Statthaftigkeit der Beschwerde nicht.
Nach allem ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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