Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 SF 2857/09 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die von der Klägerin erhobene "Gegenvorstellung" gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2009 (L 11 SF 2857/09 A) das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht F. als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin greift diesen Beschluss weiter mit ihrer "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Inkrafttreten des § 178 a SGG (Anhörungsrüge) zum 1. Januar 2005 (BGBl 2004 I 3220) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerfG und des BAG). Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG, Beschluss vom 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH, unter Hinweis auf BVerfG vom 01.08.1984 - 1 BVR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr. 16). Für einen solchen Sachverhalt bietet das jetzige Vorbringen keinen Anhalt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 im Einzelnen ausgeführt, weswegen der Hinweis des Richters am Sozialgericht F. zur Erfolgsaussicht der Klage und Nichterforderlichkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Insbesondere ist in dem angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen worden, dass sich das Vorbringen der Klägerin der Aktenlage nicht entnehmen lässt und insoweit die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme erforderlich wäre. Die Klägerin hat die Möglichkeit, im anhängigen Klageverfahren ihr Anliegen zu verfolgen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2009 (L 11 SF 2857/09 A) das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Richter am Sozialgericht F. als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin greift diesen Beschluss weiter mit ihrer "Gegenvorstellung" ohne Erfolg an, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist (§ 177 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Es kann dahinstehen, ob seit Inkrafttreten des § 178 a SGG (Anhörungsrüge) zum 1. Januar 2005 (BGBl 2004 I 3220) Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt noch statthaft sind (vgl. zum Meinungsstand BFH NJW 2008, 543 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BSG, des BGH, des BVerfG und des BAG). Selbst nach dem bis dahin geltenden Recht konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nämlich ausnahmsweise nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (BSG, Beschluss vom 24.07.2006, B 1 KR 6/06 BH, unter Hinweis auf BVerfG vom 01.08.1984 - 1 BVR 1387/83 = SozR 1500 § 62 Nr. 16). Für einen solchen Sachverhalt bietet das jetzige Vorbringen keinen Anhalt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 im Einzelnen ausgeführt, weswegen der Hinweis des Richters am Sozialgericht F. zur Erfolgsaussicht der Klage und Nichterforderlichkeit weiterer Ermittlungen von Amts wegen nicht geeignet ist, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Insbesondere ist in dem angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen worden, dass sich das Vorbringen der Klägerin der Aktenlage nicht entnehmen lässt und insoweit die Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Stellungnahme erforderlich wäre. Die Klägerin hat die Möglichkeit, im anhängigen Klageverfahren ihr Anliegen zu verfolgen.
Rechtskraft
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