L 10 U 3542/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3320/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3542/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22.06.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss dargelegt, dass selbst nach Erledigung des für das ausgesetzte Verfahren (Untätigkeitsklage wegen Verletztenrente) vorgreiflichen Berufungsverfahrens L 10 U 1672/08 (Verletztengeld) ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Antrags auf Gewährung von Verletztenrente vorliegt, weil die Beklagte den Rücklauf der Akten abzuwarten hat und dann ggf. noch medizinische Ermittlungen anstellen muss. Der Senat weist deshalb die Beschwerde aus diesen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Dabei ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Aussetzung bis zum 31.12.2009 erfolgt. Der Senat hält diesen Zeitraum angesichts der voraussichtlichen Ermittlungen zur Höhe der MdE für angemessen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Klageverfahrens.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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