Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 678/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 R 538/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Durch die Vorschriften des deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommens vom 18. April 1986 (BGBl II 1986 S. 522) wird ein Anspruch auf Beitragserstattung nicht ausgeschlossen.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist Witwe des im Jahr 1941 geborenen und am 1. April 2006 verstorbenen Versicherten A. B ... Dieser war marokkanischer Staatsangehöriger und vom 22. Dezember 1969 bis 31. März 1987 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem hielt er sich bis zu seinem Tode in Marokko auf. Der Versicherte begehrte mit Antrag vom 10. Mai 1988 die Erstattung seiner Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 1988 ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für eine Beitragserstattung sei, dass seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in der Bundesrepublik mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Voraussetzung sei bei einer Ausreise im Jahr 1987 noch nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 wies der Versicherte die Beklagte darauf hin, dass er die Bundesrepublik Deutschland am 31. März 1987 endgültig verlassen habe. Am 17. Juli 1990 erhob er Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG; Az. S 12 Ar 424/90). Die Beklagte übersandte dem Versicherten sodann einen Formblattantrag auf Beitragserstattung. Dieser wurde vom Versicherten ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückgeschickt. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 dem Versicherten Beiträgshälften für die Zeit von Dezember 1969 bis März 1987 in einer Gesamthöhe von 38.278,51 DM. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens geworden sei. Das SG hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Juni 1991 die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2006, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen am 7. Juli 2006, begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Der Antrag wurde nach Abgabe an die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 30. August 2006 abgelehnt, da die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bis 31. März 1987 mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 erstattet worden seien. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Nach der Erstattung seien keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Mann habe für 18 Jahre in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und damit die allgemeine Wartezeit eindeutig erfüllt. Eine Beitragserstattung hätte daher nicht erfolgen dürfen. Sie begehrt, den Erstattungsbescheid aufzuheben und die Hinterbliebenenrente zu leisten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007, zur Post gegeben am 7. August 2007, zurückgewiesen. Durch die Beitragserstattung seien Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen (§ 1303 Abs. 7 der bei Beitragserstattung im Dezember 1990 noch geltenden Reichsversicherungsordnung - RVO). Der Erstattungsbescheid sei nicht rechtswidrig und daher nicht aufzuheben. Die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten habe den Anspruch auf Beitragserstattung nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung sei zwar gemäß § 1303 Abs. 1 RVO ausgeschlossen gewesen, wenn der Versicherte zur freiwilligen Versicherung berechtigt war. Dies habe aber gemäß § 1233 Abs. 1 RVO vorausgesetzt, dass der Betreffende im Geltungsbereich der RVO seinen Wohnsitz hatte. Dies sei beim Versicherten jedoch nicht der Fall gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2007, Klage zum SG erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, im Sozialversicherungsabkommen zwischen Marokko und Deutschland sei vorgesehen, dass die Personen, die in Deutschland länger als 15 Jahre gearbeitet haben, keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der an die deutsche Rentenversicherung gezahlten Beiträge haben. Sie benötige die Rentenzahlung zur Unterstützung ihres an einer psychischen Erkrankung leidenden Kindes.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008, der Klägerin zugestellt am 15. Mai 2008, abgewiesen. Es lägen keine anrechenbaren Beitragszeiten aufgrund der Beitragserstattung mehr vor, so dass eine Rentengewährung nicht in Betracht komme. Mit dieser Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis gemäß
§ 210 Abs. 6 S. 2 SGB VI aufgelöst. Aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden gemäß § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI keine Ansprüche auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass nach dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen Personen, die länger als 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben, ein Recht auf eine Rente und kein Recht auf Rückzahlung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hätten.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 wurde der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Einzelrichter übertragen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2008 und des Bescheides vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2007 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gegen die Beklagte, da der Versicherte nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) werden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ob und inwieweit wirksam Beiträge entrichtet wurden, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm, Niesel, § 300 SGB VI Rn. 7 m.w.N.). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführte Beitragserstattungen richten sich damit nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm, Gürtner, § 210 Rdn. 28).
Zwar wurden für den Versicherten von Dezember 1969 bis 1987 Pflichtbeiträge entrichtet. Dem Versicherten wurden die ihm zustehenden Beitragshälften aber mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 erstattet. Damit sind gemäß § 1303 Abs. 7 RVO die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beitragserstattung auch zu Recht erfolgt. Der Erstattungsanspruch des Versicherten wird durch das deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen vom 18. April 1986 (BGBl. II 1986 S. 522) nicht ausgeschlossen. Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Ausschluss ist in diesem Abkommen nicht enthalten. Nach den Bestimmungen der RVO war der Anspruch auf Beitragserstattung dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte zur freiwilligen Versicherung berechtigt war. Zu der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Kläger nach seiner Rückkehr nach Marokko jedoch nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Ein solches ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
Die Klägerin ist Witwe des im Jahr 1941 geborenen und am 1. April 2006 verstorbenen Versicherten A. B ... Dieser war marokkanischer Staatsangehöriger und vom 22. Dezember 1969 bis 31. März 1987 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem hielt er sich bis zu seinem Tode in Marokko auf. Der Versicherte begehrte mit Antrag vom 10. Mai 1988 die Erstattung seiner Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 1988 ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für eine Beitragserstattung sei, dass seit dem Wegfall der Versicherungspflicht in der Bundesrepublik mindestens zwei Jahre verstrichen sind. Diese Voraussetzung sei bei einer Ausreise im Jahr 1987 noch nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1990 wies der Versicherte die Beklagte darauf hin, dass er die Bundesrepublik Deutschland am 31. März 1987 endgültig verlassen habe. Am 17. Juli 1990 erhob er Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG; Az. S 12 Ar 424/90). Die Beklagte übersandte dem Versicherten sodann einen Formblattantrag auf Beitragserstattung. Dieser wurde vom Versicherten ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagte zurückgeschickt. Daraufhin erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 dem Versicherten Beiträgshälften für die Zeit von Dezember 1969 bis März 1987 in einer Gesamthöhe von 38.278,51 DM. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des beim SG anhängigen Verfahrens geworden sei. Das SG hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 20. Juni 1991 die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2006, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingegangen am 7. Juli 2006, begehrte die Klägerin Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten. Der Antrag wurde nach Abgabe an die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 30. August 2006 abgelehnt, da die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge bis 31. März 1987 mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 erstattet worden seien. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten bestünden nicht mehr. Nach der Erstattung seien keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Mann habe für 18 Jahre in Deutschland versicherungspflichtig gearbeitet und damit die allgemeine Wartezeit eindeutig erfüllt. Eine Beitragserstattung hätte daher nicht erfolgen dürfen. Sie begehrt, den Erstattungsbescheid aufzuheben und die Hinterbliebenenrente zu leisten.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2007, zur Post gegeben am 7. August 2007, zurückgewiesen. Durch die Beitragserstattung seien Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen (§ 1303 Abs. 7 der bei Beitragserstattung im Dezember 1990 noch geltenden Reichsversicherungsordnung - RVO). Der Erstattungsbescheid sei nicht rechtswidrig und daher nicht aufzuheben. Die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten habe den Anspruch auf Beitragserstattung nicht ausgeschlossen. Eine Beitragserstattung sei zwar gemäß § 1303 Abs. 1 RVO ausgeschlossen gewesen, wenn der Versicherte zur freiwilligen Versicherung berechtigt war. Dies habe aber gemäß § 1233 Abs. 1 RVO vorausgesetzt, dass der Betreffende im Geltungsbereich der RVO seinen Wohnsitz hatte. Dies sei beim Versicherten jedoch nicht der Fall gewesen.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2007, bei Gericht eingegangen am 10. Oktober 2007, Klage zum SG erhoben. Zur Begründung ist ausgeführt, im Sozialversicherungsabkommen zwischen Marokko und Deutschland sei vorgesehen, dass die Personen, die in Deutschland länger als 15 Jahre gearbeitet haben, keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der an die deutsche Rentenversicherung gezahlten Beiträge haben. Sie benötige die Rentenzahlung zur Unterstützung ihres an einer psychischen Erkrankung leidenden Kindes.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2008, der Klägerin zugestellt am 15. Mai 2008, abgewiesen. Es lägen keine anrechenbaren Beitragszeiten aufgrund der Beitragserstattung mehr vor, so dass eine Rentengewährung nicht in Betracht komme. Mit dieser Erstattung sei das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis gemäß
§ 210 Abs. 6 S. 2 SGB VI aufgelöst. Aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestünden gemäß § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI keine Ansprüche auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung mehr.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie erneut darauf, dass nach dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen Personen, die länger als 5 Jahre in Deutschland gearbeitet haben, ein Recht auf eine Rente und kein Recht auf Rückzahlung der Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hätten.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 wurde der Rechtsstreit gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf den Einzelrichter übertragen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2008 und des Bescheides vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. April 2007 zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte des SG sowie der Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gegen die Beklagte, da der Versicherte nicht die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) werden, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ob und inwieweit wirksam Beiträge entrichtet wurden, richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltenden Recht, da § 300 Abs. 1 SGB VI nicht auf versicherungsrechtliche Tatbestände anwendbar ist (KassKomm, Niesel, § 300 SGB VI Rn. 7 m.w.N.). Die Auswirkungen der vor dem 1. Januar 1992 durchgeführte Beitragserstattungen richten sich damit nicht nach § 210 SGB VI, sondern im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter nach § 1303 Reichsversicherungsordnung - RVO (KassKomm, Gürtner, § 210 Rdn. 28).
Zwar wurden für den Versicherten von Dezember 1969 bis 1987 Pflichtbeiträge entrichtet. Dem Versicherten wurden die ihm zustehenden Beitragshälften aber mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 erstattet. Damit sind gemäß § 1303 Abs. 7 RVO die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erloschen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Beitragserstattung auch zu Recht erfolgt. Der Erstattungsanspruch des Versicherten wird durch das deutsch-marokkanische Sozialversicherungsabkommen vom 18. April 1986 (BGBl. II 1986 S. 522) nicht ausgeschlossen. Eine Rechtsgrundlage für einen derartigen Ausschluss ist in diesem Abkommen nicht enthalten. Nach den Bestimmungen der RVO war der Anspruch auf Beitragserstattung dann ausgeschlossen, wenn der Versicherte zur freiwilligen Versicherung berechtigt war. Zu der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen war der Kläger nach seiner Rückkehr nach Marokko jedoch nicht berechtigt, da er nicht deutscher Staatsangehöriger war (vgl. § 1233 Abs. 1 S. 1, 2 RVO, nunmehr § 7 Abs. 1 SGB VI). Ein Recht von marokkanischen Staatsangehörigen zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung lässt sich auch nicht aus dem deutsch-marokkanischen Sozialversicherungsabkommen ableiten. Ein solches ist vielmehr nach Ziffer 2 d) des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über soziale Sicherheit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Berufung war damit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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