Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 2 KR 553/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Im Streit ist die Abgabepflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) dem Grunde nach.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in der damaligen Kulturbehörde der Klägerin, deren Aufgaben heute von der Behörde für Kultur, Sport und Medien wahrgenommen werden, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 fest, dass jene nach § 24 KSVG ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007 zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht bestehe sowohl gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG als auch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit würden nach den vorliegenden Unterlagen beispielsweise für den Internetauftritt der Kulturbehörde nicht nur gelegentlich entsprechende Aufträge an Webdesigner beziehungsweise einzelkaufmännisch geführte Werbeagenturen erteilt. Unerheblich sei der Einwand der Klägerin, dass diese zur Erfüllung des staatlichen Auftrages der Daseinsvorsorge handele. Als Unternehmer sei ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Beispielhaft werde auf die Zuwendungen an selbstständige Künstler/Publizisten für die Fertigung von Katalogen sowie die Förderung von Lesungen, der Herausgabe von Publikationen, der Aufführung von Theaterstücken oder Ausstellungen der bildenden Kunst verwiesen. Dass die Zuwendungen - auch im Rahmen von Werkverträgen - lediglich aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben der Kulturbehörde als staatliche Einrichtung erfolgten, sei unerheblich.
Hiergegen richtet sich die am 6.9.2007 erhobene Klage; den Widerspruch der Klägerin gegen die zuvor mit Bescheiden vom 19.12.2006 und 25.7.2007 vorgenommene Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach für die Jahre 2000 bis 2006 nebst Vorauszahlungen bis Februar 2008 hat die Beklagte bislang noch nicht beschieden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aufgrund der von den angegriffenen Bescheiden erfassten Tätigkeiten ihrer Kulturbehörde bzw. nunmehr Behörde für Kultur, Sport und Medien nicht künstlersozialabgabenpflichtig. Sie betreibe schon keine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des KSVG. Hierbei handele es sich um einen Unterfall der Werbung, so dass lediglich ein Handeln zu dem Zweck erfasst sei, Dritte für eigene Ziele und insbesondere Kunden für den Absatz eigener Leistungen zu gewinnen. Dies treffe auf die Kulturförderung nicht zu. Sie erteile nicht ständig - mithin nur gelegentlich - Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten. Es gehöre nicht zu ihren Pflichtaufgaben, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, so dass hierin kein wesentlicher Zweck im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG liege. Ungeachtet dessen fehle es an einer spezifischen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen ihr einerseits und selbstständigen Künstlern und Publizisten andererseits, die es unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtfertigen könnte, sie mit einer Künstlersozialabgabepflicht zu belegen. Im Rahmen der Kulturförderung trete sie nicht wie die von § 24 KSVG erfassten Unternehmer als Vermarkter von Werken oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten auf und konkurriere auch nicht mit professionellen Vermarktern auf privatwirtschaftlichen Märkten. Die Klägerin trägt vor, dass weder eigene Kataloge noch eigene Flyer hergestellt würden. Der Internetauftritt der Behörde werde von eigenen Mitarbeitern gepflegt. Broschüren würden nicht einmal jährlich in Auftrag gegeben, es gebe keine kontinuierlichen Veröffentlichungen. Werkverträge mit Künstlern würden fast ausschließlich im Rahmen des Projekts "Kunst im öffentlichen Raum" geschlossen. Im Übrigen erfolge die Kulturförderung vor allem durch einseitige Zuwendungen. Als Veranstalterin trete sie nur vereinzelt auf.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Klägerin sei bereits nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG, jedenfalls aber nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wobei die Beklagte ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren bezüglich der – hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach der Meinung ist, dass neben an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelten aus zweiseitigen Verträgen auch Zahlungen auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids dann zur Bemessungsgrundlage zu zählen seien, wenn sie an einen oder mehrere Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG ausgezahlt werden und jene im Zusammenhang mit der Zuwendung künstlerische (Teil-)Leistungen erbringen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, diese zu vertagen, um ihr die Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen zur Rechtsnatur von durch die Klägerin erbrachten Zahlungen an Künstler anzustellen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.6.2009, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 54 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in deren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt. Eine solche besteht nicht. Es liegen insbesondere weder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch des Abs. 1 Satz 2 noch des Abs. 2 KSVG vor.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die eines der dort unter den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Unternehmen betreiben. Von der hier in Betracht kommenden Nr. 3 werden neben Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
Die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ist verfassungskonform und bereits angesichts seiner Entstehungsgeschichte eng vorzunehmen. Nach extensiver Auslegung der Vorgängervorschriften durch die Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber die Abgabepflicht dahingehend einschränken, dass künftig nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden (vgl. Nordhausen, in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rdnrn. 89 ff.; Bundessozialgericht (BSG) 20.11.2008 – B 3 KS 5/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 102; jeweils mwN), die "Vermarkter", zu denen die Klägerin nicht gehört.
Allein unter diesen Voraussetzungen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen im KSVG über die Abgabepflicht überhaupt nur für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten.
Als Beteiligter darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt im Sachbereich der Sozialversicherung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechtes zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können zum Beispiel aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. Die für die fremdnützige Künstlersozialabgabe notwendige Rechtfertigung liegt vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis gegeben ist. Für die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist die Professionalität der Vermarkter, also derjenigen, die die Vermarktung zu ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage oder zum Gegenstand ihres Unternehmens gemacht haben, und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen sachgerechtes Kriterium (BVerfG 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108).
Die Künstlersozialabgabe dient der finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung und stellt damit eine gesetzlich geregelte Förderung der aus Sicht des Gesetzgebers solidarischen Schutzes bedürfenden selbstständigen Künstler und Publizisten dar, mit der die von den Werken und Leistungen der Künstler und Publizisten profitierenden Unternehmer belastet werden.
Dass die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass sie Kulturförderung betreibt, unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Ergebnis nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie die Künstler beziehungsweise deren Werke nicht wie ein Vermarkter nutzt, sondern sie fördert, insbesondere durch einseitige Zuwendungen und unabhängig davon, ob diese etwa mit Berichtspflichten oder sonstigen Auflagen versehen sind.
Eine verfassungskonforme Rechtfertigung dafür, Kultur – fremdnützig - fördernde und nicht von ihr – eigennützig – profitierende Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen, vermag die erkennende Kammer nicht zu erblicken.
In der Konsequenz dürfte eine solche Praxis im Übrigen lediglich dazu führen, dass die freiwillige Kulturförderung entweder in geringerem Umfang oder gar nicht mehr erbracht würde, so dass die Förderungsmittel für Künstler und Publizisten insgesamt, also unter Einbeziehung der Leistungen der Künstlersozialversicherung, hierdurch nicht nur nicht erhöht würden, sondern sogar die Gefahr bestünde, dass im Ergebnis die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehenen Kulturschaffenden weniger an Förderungsmitteln erhielten.
Dies vorausgeschickt scheitert eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG daran, dass der wesentliche Zweck der Klägerin, soweit es sind die von den Bescheiden erfassten Sachverhalte betrifft, nicht darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Sie ist nicht mit den Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen vergleichbar, zu denen sie auch nicht in Konkurrenz auf privatwirtschaftlichen Märkten steht.
Soweit die Klägerin Kulturförderung durch Gewährung einseitiger Zuwendungen betreibt, bleibt dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei der Betrachtung außen vor. Dies folgt, abgesehen von den vorstehenden Überlegungen, aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 S. 1 in KSVG, wonach nur Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören, die der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, beziehungsweise mit § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG, wonach auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Auch hier wird deutlich, dass das KSVG ausschließlich Personen zur Abgabepflicht heranzieht, die im Wege zweiseitiger Rechtsgeschäfte selbst von den Werken beziehungsweise Leistungen von Künstlern oder Publizisten profitieren.
Selbst wenn man die Kulturförderung durch zweiseitige Rechtsgeschäfte, hier insbesondere im Rahmen des Projekts "Kunst im öffentlichen Raum" sowie der nur selten, also weniger als jährlich, von der Klägerin veranstalteten Ereignisse wie der "H.-Nacht", im Rahmen der Prüfung der Abgabepflicht als grundsätzlich berücksichtigungsfähig ansehen wollte, könnte daraus keine Pflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 begründet werden, weil diese Art der Förderung jedenfalls neben derjenigen durch einseitige Zuwendungsbescheide sowie anderen Dingen nicht als wesentlicher Zweck des Unternehmens "Kulturbehörde" der Klägerin angesehen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach den bisherigen Erkenntnissen auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG nicht festgestellt werden.
Danach sind auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Diese Regelung geht zurück auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es als bedenklich bezeichnet wurde, dass der Gesetzgeber ursprünglich darauf verzichtet hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen, obwohl Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, auch damals bereits einbezogen waren. Der Gleichheitssatz gebiete es, diese Unternehmen ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie wie professionelle Vermarkter handelten.
Hieraus folgt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "nicht nur gelegentlich" in diesem Zusammenhang anders zu verstehen ist als in § 24 Abs. 2 KSVG. In § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG dient er der Abgrenzung von Unternehmen, die ständig Künstler oder Publizisten im Zusammenhang mit Eigenwerbung beauftragen (s.a. BT-Drucks. 11/2964, S. 18 zu Nr. 5) und damit der Praxis der nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 erfassten Unternehmen gleichkommen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, von solchen, die es in geringerem Umfang, das heißt nicht ständig, tun.
Letzteres trifft auf die Klägerin zu, die nach ihren Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, weder eigene Kataloge noch eigene Flyer herstellen noch ihre Webseiten von beauftragten Dritten pflegen lässt. Dass nicht einmal jährliche In-Auftrag-Geben von Broschüren sowie das eventuelle erstmalige Erstellen-Lassen des Internetauftritts durch Dritte ist weder mehr als nur gelegentlich im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG noch im Übrigen im Sinne des strengeren § 24 Abs. 2 KSVG, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG handelt.
Nach dem gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG von der dortigen Regelung ausdrücklich unberührt bleibenden § 24 Abs. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (S. 1). Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor (S. 2).
Auch diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin nicht zu, die nach ihren glaubhaften, mit dem Internetauftritt und ihren gesetzlichen Aufgaben im Einklang stehenden Angaben lediglich vereinzelt – in den letzten Jahren wird nur eine Veranstaltung, die "H.-Nacht" genannt – als Veranstalter auftritt und in diesem Zusammenhang selbstständige Künstler im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen beauftragt. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG um eine nur gelegentliche und damit unbeachtliche Auftragserteilung. Soweit die Klägerin noch im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen – und nur solche sind angesichts des Wortlauts des § 24 Abs. 2 KSVG ("Aufträge") zu berücksichtigen – Zahlungen an Künstler/Publizisten erbringt, nämlich im Rahmen des Projekts "Kunst im öffentlichen Raum", fehlt es jedenfalls an der nach § 24 Abs. 2 S. 1 erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht.
Eine andere Wertung würde im übrigen derjenigen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG und damit der gesetzgeberischen Intention und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einschränkung der Abgabepflicht zuwiderlaufen.
Das Gericht hat sich weder gedrängt noch angesichts des Vertagungsantrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verpflichtet gesehen, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen oder der Beklagten Gelegenheit zu geben, dies selbst zu tun. Die Vermutung der Beklagten, dass in größerem Umfang als von der Klägerin glaubhaft angegeben und bisher aus den Akten ersichtlich zweiseitige Rechtsgeschäfte mit Künstlern oder Publizisten geschlossen wurden und werden, vermag zum Einen selbst bei Unterstellung von deren Richtigkeit nach den obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres eine Abgabepflicht dem Grunde nach zu begründen. Zum Anderen liefe dies dem prozessualen Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Bescheiderlass im Rahmen der Anfechtungsklage zuwider. Dies ist auf eine bloße Vermutung, nicht einmal eine hierfür auch nicht ausreichende Behauptung "ins Blaue hinein", hin nicht vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand:
Im Streit ist die Abgabepflicht nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) dem Grunde nach.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in der damaligen Kulturbehörde der Klägerin, deren Aufgaben heute von der Behörde für Kultur, Sport und Medien wahrgenommen werden, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.12.2006 fest, dass jene nach § 24 KSVG ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibe. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.8.2007 zurück. Die grundsätzliche Abgabepflicht bestehe sowohl gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG als auch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit würden nach den vorliegenden Unterlagen beispielsweise für den Internetauftritt der Kulturbehörde nicht nur gelegentlich entsprechende Aufträge an Webdesigner beziehungsweise einzelkaufmännisch geführte Werbeagenturen erteilt. Unerheblich sei der Einwand der Klägerin, dass diese zur Erfüllung des staatlichen Auftrages der Daseinsvorsorge handele. Als Unternehmer sei ihr wesentlicher Zweck darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Beispielhaft werde auf die Zuwendungen an selbstständige Künstler/Publizisten für die Fertigung von Katalogen sowie die Förderung von Lesungen, der Herausgabe von Publikationen, der Aufführung von Theaterstücken oder Ausstellungen der bildenden Kunst verwiesen. Dass die Zuwendungen - auch im Rahmen von Werkverträgen - lediglich aufgrund der Wahrnehmung der Aufgaben der Kulturbehörde als staatliche Einrichtung erfolgten, sei unerheblich.
Hiergegen richtet sich die am 6.9.2007 erhobene Klage; den Widerspruch der Klägerin gegen die zuvor mit Bescheiden vom 19.12.2006 und 25.7.2007 vorgenommene Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach für die Jahre 2000 bis 2006 nebst Vorauszahlungen bis Februar 2008 hat die Beklagte bislang noch nicht beschieden.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei aufgrund der von den angegriffenen Bescheiden erfassten Tätigkeiten ihrer Kulturbehörde bzw. nunmehr Behörde für Kultur, Sport und Medien nicht künstlersozialabgabenpflichtig. Sie betreibe schon keine Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des KSVG. Hierbei handele es sich um einen Unterfall der Werbung, so dass lediglich ein Handeln zu dem Zweck erfasst sei, Dritte für eigene Ziele und insbesondere Kunden für den Absatz eigener Leistungen zu gewinnen. Dies treffe auf die Kulturförderung nicht zu. Sie erteile nicht ständig - mithin nur gelegentlich - Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten. Es gehöre nicht zu ihren Pflichtaufgaben, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, so dass hierin kein wesentlicher Zweck im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG liege. Ungeachtet dessen fehle es an einer spezifischen Solidaritäts- und Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen ihr einerseits und selbstständigen Künstlern und Publizisten andererseits, die es unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtfertigen könnte, sie mit einer Künstlersozialabgabepflicht zu belegen. Im Rahmen der Kulturförderung trete sie nicht wie die von § 24 KSVG erfassten Unternehmer als Vermarkter von Werken oder Leistungen von Künstlern oder Publizisten auf und konkurriere auch nicht mit professionellen Vermarktern auf privatwirtschaftlichen Märkten. Die Klägerin trägt vor, dass weder eigene Kataloge noch eigene Flyer hergestellt würden. Der Internetauftritt der Behörde werde von eigenen Mitarbeitern gepflegt. Broschüren würden nicht einmal jährlich in Auftrag gegeben, es gebe keine kontinuierlichen Veröffentlichungen. Werkverträge mit Künstlern würden fast ausschließlich im Rahmen des Projekts "Kunst im öffentlichen Raum" geschlossen. Im Übrigen erfolge die Kulturförderung vor allem durch einseitige Zuwendungen. Als Veranstalterin trete sie nur vereinzelt auf.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.8.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Die Klägerin sei bereits nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG, jedenfalls aber nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG abgabepflichtig, wobei die Beklagte ausweislich ihres Vorbringens im Verfahren bezüglich der – hier nicht streitgegenständlichen – Festsetzung der Künstlersozialabgabe der Höhe nach der Meinung ist, dass neben an Künstler/Publizisten gezahlten Entgelten aus zweiseitigen Verträgen auch Zahlungen auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheids dann zur Bemessungsgrundlage zu zählen seien, wenn sie an einen oder mehrere Künstler oder Publizisten im Sinne des § 2 KSVG ausgezahlt werden und jene im Zusammenhang mit der Zuwendung künstlerische (Teil-)Leistungen erbringen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, diese zu vertagen, um ihr die Gelegenheit zu geben, weitere Ermittlungen zur Rechtsnatur von durch die Klägerin erbrachten Zahlungen an Künstler anzustellen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.6.2009, die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 54 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in deren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt. Eine solche besteht nicht. Es liegen insbesondere weder die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch des Abs. 1 Satz 2 noch des Abs. 2 KSVG vor.
Nach § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die eines der dort unter den Nummern 1 bis 9 bezeichneten Unternehmen betreiben. Von der hier in Betracht kommenden Nr. 3 werden neben Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sonstige Unternehmen erfasst, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
Die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ist verfassungskonform und bereits angesichts seiner Entstehungsgeschichte eng vorzunehmen. Nach extensiver Auslegung der Vorgängervorschriften durch die Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber die Abgabepflicht dahingehend einschränken, dass künftig nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfasst werden (vgl. Nordhausen, in: Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl., 2009, § 24 Rdnrn. 89 ff.; Bundessozialgericht (BSG) 20.11.2008 – B 3 KS 5/07 R, Die Beiträge Beilage 2009, 102; jeweils mwN), die "Vermarkter", zu denen die Klägerin nicht gehört.
Allein unter diesen Voraussetzungen hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen im KSVG über die Abgabepflicht überhaupt nur für mit dem Grundgesetz vereinbar gehalten.
Als Beteiligter darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangt im Sachbereich der Sozialversicherung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechtes zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt. Eine solche Rechtfertigung fremdnütziger Sozialversicherungsbeiträge kann sich aus spezifischen Solidaritätsbeziehungen und Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind. Solche Beziehungen, die von einer besonderen Verantwortlichkeit geprägt sind, können zum Beispiel aus auf Dauer ausgerichteten integrierten Arbeitszusammenhängen oder aus einem kulturgeschichtlich gewachsenen besonderen Verhältnis gleichsam symbiotischer Art entstehen. Die für die fremdnützige Künstlersozialabgabe notwendige Rechtfertigung liegt vor allem im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis gegeben ist. Für die Abgrenzung des abgabepflichtigen Personenkreises ist die Professionalität der Vermarkter, also derjenigen, die die Vermarktung zu ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlage oder zum Gegenstand ihres Unternehmens gemacht haben, und die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen sachgerechtes Kriterium (BVerfG 8.4.1987 - 2 BvR 909/82 ua, BVerfGE 75, 108).
Die Künstlersozialabgabe dient der finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung und stellt damit eine gesetzlich geregelte Förderung der aus Sicht des Gesetzgebers solidarischen Schutzes bedürfenden selbstständigen Künstler und Publizisten dar, mit der die von den Werken und Leistungen der Künstler und Publizisten profitierenden Unternehmer belastet werden.
Dass die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass sie Kulturförderung betreibt, unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe im Ergebnis nicht zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden kann, ergibt sich bereits daraus, dass sie die Künstler beziehungsweise deren Werke nicht wie ein Vermarkter nutzt, sondern sie fördert, insbesondere durch einseitige Zuwendungen und unabhängig davon, ob diese etwa mit Berichtspflichten oder sonstigen Auflagen versehen sind.
Eine verfassungskonforme Rechtfertigung dafür, Kultur – fremdnützig - fördernde und nicht von ihr – eigennützig – profitierende Personen zwangsweise über deren freiwilligen Beitrag hinaus zur Kulturförderung heranzuziehen, vermag die erkennende Kammer nicht zu erblicken.
In der Konsequenz dürfte eine solche Praxis im Übrigen lediglich dazu führen, dass die freiwillige Kulturförderung entweder in geringerem Umfang oder gar nicht mehr erbracht würde, so dass die Förderungsmittel für Künstler und Publizisten insgesamt, also unter Einbeziehung der Leistungen der Künstlersozialversicherung, hierdurch nicht nur nicht erhöht würden, sondern sogar die Gefahr bestünde, dass im Ergebnis die vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehenen Kulturschaffenden weniger an Förderungsmitteln erhielten.
Dies vorausgeschickt scheitert eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG daran, dass der wesentliche Zweck der Klägerin, soweit es sind die von den Bescheiden erfassten Sachverhalte betrifft, nicht darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Sie ist nicht mit den Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektionen vergleichbar, zu denen sie auch nicht in Konkurrenz auf privatwirtschaftlichen Märkten steht.
Soweit die Klägerin Kulturförderung durch Gewährung einseitiger Zuwendungen betreibt, bleibt dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift bei der Betrachtung außen vor. Dies folgt, abgesehen von den vorstehenden Überlegungen, aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 2 S. 1 in KSVG, wonach nur Entgelte zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe gehören, die der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, beziehungsweise mit § 25 Abs. 3 S. 1 KSVG, wonach auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Auch hier wird deutlich, dass das KSVG ausschließlich Personen zur Abgabepflicht heranzieht, die im Wege zweiseitiger Rechtsgeschäfte selbst von den Werken beziehungsweise Leistungen von Künstlern oder Publizisten profitieren.
Selbst wenn man die Kulturförderung durch zweiseitige Rechtsgeschäfte, hier insbesondere im Rahmen des Projekts "Kunst im öffentlichen Raum" sowie der nur selten, also weniger als jährlich, von der Klägerin veranstalteten Ereignisse wie der "H.-Nacht", im Rahmen der Prüfung der Abgabepflicht als grundsätzlich berücksichtigungsfähig ansehen wollte, könnte daraus keine Pflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 begründet werden, weil diese Art der Förderung jedenfalls neben derjenigen durch einseitige Zuwendungsbescheide sowie anderen Dingen nicht als wesentlicher Zweck des Unternehmens "Kulturbehörde" der Klägerin angesehen werden könnte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nach den bisherigen Erkenntnissen auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG nicht festgestellt werden.
Danach sind auch Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Diese Regelung geht zurück auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es als bedenklich bezeichnet wurde, dass der Gesetzgeber ursprünglich darauf verzichtet hatte, Unternehmen der Eigenwerbung treibenden Wirtschaft, nämlich solche, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten vermarkten, ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe zu belegen, obwohl Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, auch damals bereits einbezogen waren. Der Gleichheitssatz gebiete es, diese Unternehmen ebenfalls der Abgabepflicht zu unterwerfen, wenn sie wie professionelle Vermarkter handelten.
Hieraus folgt, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "nicht nur gelegentlich" in diesem Zusammenhang anders zu verstehen ist als in § 24 Abs. 2 KSVG. In § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG dient er der Abgrenzung von Unternehmen, die ständig Künstler oder Publizisten im Zusammenhang mit Eigenwerbung beauftragen (s.a. BT-Drucks. 11/2964, S. 18 zu Nr. 5) und damit der Praxis der nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 erfassten Unternehmen gleichkommen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben, von solchen, die es in geringerem Umfang, das heißt nicht ständig, tun.
Letzteres trifft auf die Klägerin zu, die nach ihren Angaben, an denen das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, weder eigene Kataloge noch eigene Flyer herstellen noch ihre Webseiten von beauftragten Dritten pflegen lässt. Dass nicht einmal jährliche In-Auftrag-Geben von Broschüren sowie das eventuelle erstmalige Erstellen-Lassen des Internetauftritts durch Dritte ist weder mehr als nur gelegentlich im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG noch im Übrigen im Sinne des strengeren § 24 Abs. 2 KSVG, so dass es dahingestellt bleiben kann, ob es sich hierbei um Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG handelt.
Nach dem gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG von der dortigen Regelung ausdrücklich unberührt bleibenden § 24 Abs. 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen (S. 1). Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor (S. 2).
Auch diese Voraussetzungen treffen auf die Klägerin nicht zu, die nach ihren glaubhaften, mit dem Internetauftritt und ihren gesetzlichen Aufgaben im Einklang stehenden Angaben lediglich vereinzelt – in den letzten Jahren wird nur eine Veranstaltung, die "H.-Nacht" genannt – als Veranstalter auftritt und in diesem Zusammenhang selbstständige Künstler im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen beauftragt. Hierbei handelt es sich nach der Legaldefinition in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG um eine nur gelegentliche und damit unbeachtliche Auftragserteilung. Soweit die Klägerin noch im Rahmen zweiseitiger Vereinbarungen – und nur solche sind angesichts des Wortlauts des § 24 Abs. 2 KSVG ("Aufträge") zu berücksichtigen – Zahlungen an Künstler/Publizisten erbringt, nämlich im Rahmen des Projekts "Kunst im öffentlichen Raum", fehlt es jedenfalls an der nach § 24 Abs. 2 S. 1 erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht.
Eine andere Wertung würde im übrigen derjenigen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG und damit der gesetzgeberischen Intention und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Einschränkung der Abgabepflicht zuwiderlaufen.
Das Gericht hat sich weder gedrängt noch angesichts des Vertagungsantrags der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verpflichtet gesehen, weitere Ermittlungen zum Sachverhalt anzustellen oder der Beklagten Gelegenheit zu geben, dies selbst zu tun. Die Vermutung der Beklagten, dass in größerem Umfang als von der Klägerin glaubhaft angegeben und bisher aus den Akten ersichtlich zweiseitige Rechtsgeschäfte mit Künstlern oder Publizisten geschlossen wurden und werden, vermag zum Einen selbst bei Unterstellung von deren Richtigkeit nach den obigen Ausführungen nicht ohne Weiteres eine Abgabepflicht dem Grunde nach zu begründen. Zum Anderen liefe dies dem prozessualen Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Entscheidungserheblichkeit der Sach- und Rechtslage bei Bescheiderlass im Rahmen der Anfechtungsklage zuwider. Dies ist auf eine bloße Vermutung, nicht einmal eine hierfür auch nicht ausreichende Behauptung "ins Blaue hinein", hin nicht vertretbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung.
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