Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 RA 344/01
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 RA 33/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2004 wird im Kostenpunkt geändert. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Beschränkung der in einem Überführungsbescheid der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) – Zusatzversorgungsträger – 1995 seiner Ansicht nach vorgenommenen Begrenzung der festgestellten Entgelte auf die Werte der Anlage 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1928 geborene Kläger war seit 1955 hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Mit Bescheid vom 15. März 1995 stellte der Vorstand der Partei des demokratischen Sozialismus (PDS) – Zusatzversorgungsträger – Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS "sowie während dieser Zeiten erzielte tatsächliche und nach den Vorschriften des AAÜG anzurechnende Entgelte" und weitere Zeiten, in denen die Beitragsleistung zur Sozialversicherung unterbrochen war, fest. Die im Textteil des Bescheides in Bezug genommene Anlage A zu diesem Bescheid enthielt eine tabellarische Darstellung mit den Spalten 1: "Zeitraum"; 2: "Jahresbruttoarbeitsentgelt"; 3: "Entgelt nach AAÜG" mit dem Zusatz "Begrenzung laut Anlage"; 4: "Entgeltteil aus Spalte 3 (sozialversicherungspflichtiges Entgelt)"; 5: "Entgeltteil aus Spalte 3 (FZR-Entgelt)" und 6: "verbleibendes (Rest-)Entgelt aus Spalte 3". Nach den Eintragungen in Spalte 3 ergab sich für sämtliche für den Zeitraum 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1989 festgestellte Jahresbruttoarbeitsentgelte eine Begrenzung nach Anlage 4 oder Anlage 5 zum AAÜG. Ausgenommen waren nur die Entgelte für den Zeitraum 16. Juni bis 31. Dezember 1963 und 1. Januar bis 31. Dezember 1966, für die keine Entgeltbegrenzung vermerkt war. Beigefügt war dem Bescheid auch ein Anhang mit weiteren Erläuterungen sowie einer Darstellung der Tabellenwerte der Anlagen 3, 4, 5 und 8 zum AAÜG.
Mit einem am 28. März 1995 beim Parteivorstand der PDS eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Hierin bat er unter anderem um Erläuterungen zur Beitragsbemessungsgrenze. Eine Anlage 3 zum AAÜG kenne er nicht. Den Widerspruch wies die PDS – Zusatzversorgungsträger – mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1995 zurück. Zu den Entgeltbegrenzungen führte sie aus, diese erfolgten auf Grundlage der Vorschriften des § 6 Abs. 2 AAÜG. Der Versorgungsträger sei nicht berechtigt, vom Gesetz abweichende Entscheidungen zu treffen, weshalb dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müsse.
Mit Bescheid vom 8. November 1996 korrigierte die PDS – Zusatzversorgungsträger – die festgestellten Entgelte für die Jahre 1970 bis 1989. Als für Entgeltbegrenzungen maßgebliche Anlage wurde in Spalte 3 durchgängig die Anlage 5 zum AAÜG benannt. Ein mit dem Ziel der Feststellung weiterer Zeiten bzw. höherer Entgelte für einzelne Zeiträume hiergegen erhobener Widerspruch wurde durch die PDS – Zusatzversorgungsträger – mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1996 zurückgewiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 1997 hat die PDS – Zusatzversorgungsträger – in Umsetzung des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) die nach dem AAÜG maßgebenden Entgelte neu festgestellt. Der Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle von Entgelten, die die Werte der Anlage 3 zum AAÜG überstiegen, die Entgeltfeststellungen des Versorgungsträgers für den Rentenversicherungsträger keine bindende Wirkung hätten. Gegen die Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG durch den Versorgungsträger eingelegte Widersprüche müssten daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Rentenversicherungsträger habe in diesen Fällen mit seinem Leistungsbescheid verbindlich zu entscheiden, bis zu welchem Betrag die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen höchstens berücksichtigt werden. In der Anlage A zu diesem Änderungsbescheid war nunmehr als für die Feststellung der Entgelte nach AAÜG (Spalte 3) maßgebliche Anlage für die Jahre 1957 bis 1989 die Anlage 3 zum AAÜG genannt. Einen gegen den Änderungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die PDS – Zusatzversorgungsträger – mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 zurück. Mit einem Bescheid vom 9. November 2001 hat die PDS – Zusatzversorgungsträger – in Umsetzung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) die im Bescheid vom 31. Juli 1997 enthaltene Bindungswirkung erst für Zeiträume ab dem 1. Januar 1997 aufgehoben und diese nunmehr auch auf Zeiträume bis frühestens ab dem 1. Juli 1993 erstreckt.
Bereits mit einem am 18. Mai 1995 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben hat der Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 15. März 1995 Klage erhoben. Hiermit wandte er sich auch gegen die Beitragsbemessungsgrenze, die nichts anderes als Rentenstrafrecht sei. Im Übrigen hat er die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem sowie höherer tatsächlich erzielter Entgelte für bestimmte Zeiträume begehrt. Mit Beschluss vom 3. Juni 1996 hat das Sozialgericht mit Rücksicht auf Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht vom 14. Juni 1995 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Beschluss vom 8. Juni 1998 hat das Sozialgericht das Verfahren über die im Änderungsbescheid vom 31. Juli 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1997 getroffenen Feststellungen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 8 RA 426/07 weitergeführt. Im Übrigen verblieb es beim Ruhen des Rechtsstreits. Das abgetrennte Verfahren endete, nachdem es ebenfalls zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht und unter dem Aktenzeichen S 10 (8) RA 26/00 weitergeführt worden war, durch Gerichtsbescheid vom 17. September 2001. Darin hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die von der PDS – Zusatzversorgungsträger – im Bescheid vom 31. Juli 1997 vorgenommene Begrenzung der Arbeitsentgelte des Klägers auf die Werte der Anlage 3 rechtmäßig sei. Dieser Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.
Das verbliebene Verfahren ist im Juli 2001 unter dem Aktenzeichen S 8 RA 344/01 fortgesetzt worden. Mit dem Übergang der Trägerschaft auch für das hier streitige Versorgungssystem auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 1. August 2002 ist diese anstelle der PDS – Zusatzversorgungsträger – in das Verfahren eingetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 21. Dezember 2004 hat der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Höhe der festzustellenden Entgelte sowie der Feststellung von Entgelten für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 insgesamt für erledigt erklärt. Ferner hat er die "Teilanerkenntnisse" der Beklagten in Gestalt der Bescheide vom 6. November 1996 und 9. November 2001 angenommen und die Klage nur im Übrigen aufrechterhalten. Er hat beantragt, den Bescheid vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1995 sowie die Bescheide vom 6. November 1996 und 9. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne jegliche Begrenzung für die Zeit bis 31. Dezember 1996 festzustellen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorgenommene Begrenzung der Entgelte ab dem 1. Juli 1993 auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßig. Dem schließe sich das Gericht an. Die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlagen 4 und 5 zum AAÜG für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 sei ebenfalls rechtmäßig. Auch insoweit verwies das Sozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Gegen das ihm am 20. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 1. Februar 2005 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Insbesondere hat er gerügt, dass in dem Verfahren entschieden worden sei, obwohl es doch ruhend gestellt sei. Auf Hinweis des Berichterstatters hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 klargestellt, dass es ihm um "die Bemessung der Beitragsgrenze" gehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und den Bescheid der PDS – Zusatzversorgungsträger – vom 15. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1995, des Bescheides vom 8. November 1996, des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 1996, des Bescheides vom 31. Juli 1997, des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1997 und des Bescheides vom 9. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 die in den festgestellten Zeiten seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS tatsächlich erzielten Entgelte ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 3 AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Begrenzung von Entgelten auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG nicht der Zuständigkeit des Zusatzversorgungsträgers unterliege. Vielmehr sei hierfür der Rentenversicherungsträger zuständig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungs- und Rentenakte), die als Beiakte beigezogene Akte des Sozialgerichts Magdeburg zum Verfahren S 10 (8) RA 26/00 sowie die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitbefangen sind aufgrund der Beschränkung des Klagebegehrens in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrag und der vorhergehenden Abtrennung eines Teils des Verfahrens nur noch Feststellungen als Grundlage für Rentenleistungen bis zum 31. Dezember 1996. Im übrigen wurde über Feststellungen für spätere Leistungszeiträume bereits durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. September 2001 (Az.: S 10 (8) RA 26/00) rechtskräftig entschieden, weshalb deren Behandlung im vorliegenden Verfahren unzulässig wäre.
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1995 auch der Bescheid vom 8. November 1996, der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1996, der Bescheid vom 31. Juli 1997, der Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 und der Bescheid vom 9. November 2001. Diese Bescheide haben jeweils den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 auch hinsichtlich noch zulässig streitbefangener Zeiträume abgeändert, der Bescheid vom 31. Juli 1997 aus Sicht der Beklagten allerdings erst in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 9. November 2001 erhalten hat. Daher sind diese während des laufenden Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide nach § 96 SGG aufgrund gesetzlicher Anordnung zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Dies gilt auch für die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide (§ 95 SGG), auch wenn der Widerspruch gegen diese Bescheide wegen ihrer Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren bereits unzulässig gewesen ist.
Die Berufung ist unbegründet, da bereits die Klage unzulässig war. Nach § 54 SGG kann mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Vorliegend wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen eine seiner Meinung nach in den angegriffenen Bescheiden vorgenommene Begrenzung seiner nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Entgelte auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG. Deren Aufhebung begehrt er mit der Anfechtungsklage. Darüber hinaus begehrt er mit der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatsächlich erzielten Entgelte ohne Berücksichtigung der Werte der Anlage 3 zum AAÜG.
Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsakts, durch den der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert sein könnte (vg. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 54 RdNr. 8 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage gelten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Keller, a.a.O., § 54 RdNr. 20). Hierzu gehört auch die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese fehlt in der Regel, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Keller, a.a.O., vor § 51 RdNr. 16 m.w.N.).
Vorliegend ist die Anfechtungsklage unzulässig, da der angegriffene Bescheid zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in den Fassungen der später ergangenen Änderungsbescheide, einen Verwaltungsakt über die Begrenzung der Entgelte des Klägers auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG enthielt. Ausweislich der Anlage A zum Ausgangsbescheid vom 15. März 1995 erhielt dieser Bescheid wie auch der "Korrekturbescheid" vom 6. November 1996 lediglich Angaben über die nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum AAÜG-ÄndG geltenden Fassung in Verbindung mit den Werten der Anlage 4 bzw. Anlage 5 zum AAÜG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgelte. Ob durch diese Angaben ein Verwaltungsakt verkörpert wurde, kann dahingestellt bleiben, denn dieser wurde jedenfalls durch die nachfolgenden Bescheide vom 31. Juli 1997 und 9. November 2001 aufgehoben, was auch für Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 gilt. Denn entgegen der im Bescheid vom 9. November 2001 zum Ausdruck kommenden Auffassung der Beklagten enthielt der Bescheid vom 31. Juli 1997 aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge, den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erkennen kann (BSG, Urt. v. 28.6.1990 – 4 RA 57/89 – BSGE 67, 104, = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) keine Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs der in Anlage A getroffenen Entgeltfeststellungen.
Angaben zu den nach Anlage 3 zum AAÜG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgelten erhielt ausweislich der tabellarischen Darstellung in seiner Anlage A erstmalig der Bescheid vom 31. Juli 1997. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine solche unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlte jedoch den entsprechenden Darstellungen im Bescheid vom 31. Juli 1997, wie die entsprechenden Ausführungen im Textteil des Bescheides unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
Aus diesen Ausführungen im Bescheid vom 31. Juli 1997 folgt auch gleichzeitig, dass rechtsverbindlich nur die Feststellungen der tatsächlich erzielten Entgelte in Spalte 1 des Tabellenwerks der Anlage A zu diesem Bescheid sind. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Kläger bereits vor dem Sozialgericht nicht mehr bestritten und auch mit dem Verpflichtungsteil seines Berufungsbegehrens nur die Feststellung dieser Entgelte geltend gemacht. Damit fehlt dem Kläger die Klagebefugnis für den Verpflichtungsteil des Berufungsbegehrens. Mit diesem erstrebt er die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung eben der Entgelte, die bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sind, weshalb der begehrte Verwaltungsakt bereits vorliegt.
Der Rechtsstreit musste durch das Sozialgericht auch nicht ruhend gestellt werden, weil dies gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hatte einen solchen Antrag nicht gestellt. Soweit der Rechtstreit mit Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2006 zwischenzeitlich ruhend gestellt worden war, ist es auf einen mit Schriftsatz vom 27. Mai 2001 vom Kläger selbst gestellten Antrag hin fortgesetzt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten, die PDS – Zusatzversorgungsträger, den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 während des Verfahrens vor dem Sozialgericht mehrfach im Sinne des Klagebegehrens zu Gunsten des Klägers abgeändert hat und der Rechtsstreit insoweit mangels ausdrücklicher anderweitiger Erklärung nur in der Hauptsache erledigt worden ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage handelt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich nur noch gegen die Beschränkung der in einem Überführungsbescheid der Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) – Zusatzversorgungsträger – 1995 seiner Ansicht nach vorgenommenen Begrenzung der festgestellten Entgelte auf die Werte der Anlage 3 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1928 geborene Kläger war seit 1955 hauptamtlicher Mitarbeiter der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Mit Bescheid vom 15. März 1995 stellte der Vorstand der Partei des demokratischen Sozialismus (PDS) – Zusatzversorgungsträger – Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS "sowie während dieser Zeiten erzielte tatsächliche und nach den Vorschriften des AAÜG anzurechnende Entgelte" und weitere Zeiten, in denen die Beitragsleistung zur Sozialversicherung unterbrochen war, fest. Die im Textteil des Bescheides in Bezug genommene Anlage A zu diesem Bescheid enthielt eine tabellarische Darstellung mit den Spalten 1: "Zeitraum"; 2: "Jahresbruttoarbeitsentgelt"; 3: "Entgelt nach AAÜG" mit dem Zusatz "Begrenzung laut Anlage"; 4: "Entgeltteil aus Spalte 3 (sozialversicherungspflichtiges Entgelt)"; 5: "Entgeltteil aus Spalte 3 (FZR-Entgelt)" und 6: "verbleibendes (Rest-)Entgelt aus Spalte 3". Nach den Eintragungen in Spalte 3 ergab sich für sämtliche für den Zeitraum 1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1989 festgestellte Jahresbruttoarbeitsentgelte eine Begrenzung nach Anlage 4 oder Anlage 5 zum AAÜG. Ausgenommen waren nur die Entgelte für den Zeitraum 16. Juni bis 31. Dezember 1963 und 1. Januar bis 31. Dezember 1966, für die keine Entgeltbegrenzung vermerkt war. Beigefügt war dem Bescheid auch ein Anhang mit weiteren Erläuterungen sowie einer Darstellung der Tabellenwerte der Anlagen 3, 4, 5 und 8 zum AAÜG.
Mit einem am 28. März 1995 beim Parteivorstand der PDS eingegangenen Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Hierin bat er unter anderem um Erläuterungen zur Beitragsbemessungsgrenze. Eine Anlage 3 zum AAÜG kenne er nicht. Den Widerspruch wies die PDS – Zusatzversorgungsträger – mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1995 zurück. Zu den Entgeltbegrenzungen führte sie aus, diese erfolgten auf Grundlage der Vorschriften des § 6 Abs. 2 AAÜG. Der Versorgungsträger sei nicht berechtigt, vom Gesetz abweichende Entscheidungen zu treffen, weshalb dem Widerspruch der Erfolg versagt bleiben müsse.
Mit Bescheid vom 8. November 1996 korrigierte die PDS – Zusatzversorgungsträger – die festgestellten Entgelte für die Jahre 1970 bis 1989. Als für Entgeltbegrenzungen maßgebliche Anlage wurde in Spalte 3 durchgängig die Anlage 5 zum AAÜG benannt. Ein mit dem Ziel der Feststellung weiterer Zeiten bzw. höherer Entgelte für einzelne Zeiträume hiergegen erhobener Widerspruch wurde durch die PDS – Zusatzversorgungsträger – mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1996 zurückgewiesen.
Mit Änderungsbescheid vom 31. Juli 1997 hat die PDS – Zusatzversorgungsträger – in Umsetzung des AAÜG-Änderungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) die nach dem AAÜG maßgebenden Entgelte neu festgestellt. Der Bescheid enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle von Entgelten, die die Werte der Anlage 3 zum AAÜG überstiegen, die Entgeltfeststellungen des Versorgungsträgers für den Rentenversicherungsträger keine bindende Wirkung hätten. Gegen die Anwendung der Anlage 3 zum AAÜG durch den Versorgungsträger eingelegte Widersprüche müssten daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Der Rentenversicherungsträger habe in diesen Fällen mit seinem Leistungsbescheid verbindlich zu entscheiden, bis zu welchem Betrag die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen höchstens berücksichtigt werden. In der Anlage A zu diesem Änderungsbescheid war nunmehr als für die Feststellung der Entgelte nach AAÜG (Spalte 3) maßgebliche Anlage für die Jahre 1957 bis 1989 die Anlage 3 zum AAÜG genannt. Einen gegen den Änderungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die PDS – Zusatzversorgungsträger – mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 zurück. Mit einem Bescheid vom 9. November 2001 hat die PDS – Zusatzversorgungsträger – in Umsetzung des 2. AAÜG-ÄndG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) die im Bescheid vom 31. Juli 1997 enthaltene Bindungswirkung erst für Zeiträume ab dem 1. Januar 1997 aufgehoben und diese nunmehr auch auf Zeiträume bis frühestens ab dem 1. Juli 1993 erstreckt.
Bereits mit einem am 18. Mai 1995 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben hat der Kläger gegen den Feststellungsbescheid vom 15. März 1995 Klage erhoben. Hiermit wandte er sich auch gegen die Beitragsbemessungsgrenze, die nichts anderes als Rentenstrafrecht sei. Im Übrigen hat er die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem sowie höherer tatsächlich erzielter Entgelte für bestimmte Zeiträume begehrt. Mit Beschluss vom 3. Juni 1996 hat das Sozialgericht mit Rücksicht auf Vorlagebeschlüsse des Bundessozialgerichts an das Bundesverfassungsgericht vom 14. Juni 1995 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Beschluss vom 8. Juni 1998 hat das Sozialgericht das Verfahren über die im Änderungsbescheid vom 31. Juli 1997 für die Zeit ab 1. Januar 1997 getroffenen Feststellungen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen S 8 RA 426/07 weitergeführt. Im Übrigen verblieb es beim Ruhen des Rechtsstreits. Das abgetrennte Verfahren endete, nachdem es ebenfalls zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht und unter dem Aktenzeichen S 10 (8) RA 26/00 weitergeführt worden war, durch Gerichtsbescheid vom 17. September 2001. Darin hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die von der PDS – Zusatzversorgungsträger – im Bescheid vom 31. Juli 1997 vorgenommene Begrenzung der Arbeitsentgelte des Klägers auf die Werte der Anlage 3 rechtmäßig sei. Dieser Gerichtsbescheid ist rechtskräftig geworden.
Das verbliebene Verfahren ist im Juli 2001 unter dem Aktenzeichen S 8 RA 344/01 fortgesetzt worden. Mit dem Übergang der Trägerschaft auch für das hier streitige Versorgungssystem auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 1. August 2002 ist diese anstelle der PDS – Zusatzversorgungsträger – in das Verfahren eingetreten.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 21. Dezember 2004 hat der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich der Höhe der festzustellenden Entgelte sowie der Feststellung von Entgelten für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1990 insgesamt für erledigt erklärt. Ferner hat er die "Teilanerkenntnisse" der Beklagten in Gestalt der Bescheide vom 6. November 1996 und 9. November 2001 angenommen und die Klage nur im Übrigen aufrechterhalten. Er hat beantragt, den Bescheid vom 15. März 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1995 sowie die Bescheide vom 6. November 1996 und 9. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ohne jegliche Begrenzung für die Zeit bis 31. Dezember 1996 festzustellen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die vorgenommene Begrenzung der Entgelte ab dem 1. Juli 1993 auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtmäßig. Dem schließe sich das Gericht an. Die Begrenzung der Entgelte auf die Werte der Anlagen 4 und 5 zum AAÜG für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 sei ebenfalls rechtmäßig. Auch insoweit verwies das Sozialgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Gegen das ihm am 20. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 1. Februar 2005 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. Insbesondere hat er gerügt, dass in dem Verfahren entschieden worden sei, obwohl es doch ruhend gestellt sei. Auf Hinweis des Berichterstatters hat er mit Schriftsatz vom 14. Juni 2005 klargestellt, dass es ihm um "die Bemessung der Beitragsgrenze" gehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und den Bescheid der PDS – Zusatzversorgungsträger – vom 15. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1995, des Bescheides vom 8. November 1996, des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 1996, des Bescheides vom 31. Juli 1997, des Widerspruchsbescheids vom 10. November 1997 und des Bescheides vom 9. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, mit Wirkung für Leistungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 die in den festgestellten Zeiten seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS tatsächlich erzielten Entgelte ohne Begrenzung auf die Werte der Anlage 3 AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Begrenzung von Entgelten auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG nicht der Zuständigkeit des Zusatzversorgungsträgers unterliege. Vielmehr sei hierfür der Rentenversicherungsträger zuständig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Zusatzversorgungs- und Rentenakte), die als Beiakte beigezogene Akte des Sozialgerichts Magdeburg zum Verfahren S 10 (8) RA 26/00 sowie die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und im übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Streitbefangen sind aufgrund der Beschränkung des Klagebegehrens in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrag und der vorhergehenden Abtrennung eines Teils des Verfahrens nur noch Feststellungen als Grundlage für Rentenleistungen bis zum 31. Dezember 1996. Im übrigen wurde über Feststellungen für spätere Leistungszeiträume bereits durch den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. September 2001 (Az.: S 10 (8) RA 26/00) rechtskräftig entschieden, weshalb deren Behandlung im vorliegenden Verfahren unzulässig wäre.
Gegenstand des Verfahrens sind neben dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1995 auch der Bescheid vom 8. November 1996, der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 1996, der Bescheid vom 31. Juli 1997, der Widerspruchsbescheid vom 10. November 1997 und der Bescheid vom 9. November 2001. Diese Bescheide haben jeweils den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 auch hinsichtlich noch zulässig streitbefangener Zeiträume abgeändert, der Bescheid vom 31. Juli 1997 aus Sicht der Beklagten allerdings erst in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 9. November 2001 erhalten hat. Daher sind diese während des laufenden Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide nach § 96 SGG aufgrund gesetzlicher Anordnung zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Dies gilt auch für die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide (§ 95 SGG), auch wenn der Widerspruch gegen diese Bescheide wegen ihrer Einbeziehung in das gerichtliche Verfahren bereits unzulässig gewesen ist.
Die Berufung ist unbegründet, da bereits die Klage unzulässig war. Nach § 54 SGG kann mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Vorliegend wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen eine seiner Meinung nach in den angegriffenen Bescheiden vorgenommene Begrenzung seiner nach dem AAÜG zu berücksichtigenden Entgelte auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG. Deren Aufhebung begehrt er mit der Anfechtungsklage. Darüber hinaus begehrt er mit der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der tatsächlich erzielten Entgelte ohne Berücksichtigung der Werte der Anlage 3 zum AAÜG.
Zulässigkeitsvoraussetzung der Anfechtungsklage ist das tatsächliche Vorliegen eines Verwaltungsakts, durch den der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert sein könnte (vg. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 54 RdNr. 8 m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage gelten die allgemeinen Prozessvoraussetzungen (Keller, a.a.O., § 54 RdNr. 20). Hierzu gehört auch die Klagebefugnis nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Diese fehlt in der Regel, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Keller, a.a.O., vor § 51 RdNr. 16 m.w.N.).
Vorliegend ist die Anfechtungsklage unzulässig, da der angegriffene Bescheid zu keinem Zeitpunkt, auch nicht in den Fassungen der später ergangenen Änderungsbescheide, einen Verwaltungsakt über die Begrenzung der Entgelte des Klägers auf die Werte der Anlage 3 zum AAÜG enthielt. Ausweislich der Anlage A zum Ausgangsbescheid vom 15. März 1995 erhielt dieser Bescheid wie auch der "Korrekturbescheid" vom 6. November 1996 lediglich Angaben über die nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 AAÜG in der bis zum AAÜG-ÄndG geltenden Fassung in Verbindung mit den Werten der Anlage 4 bzw. Anlage 5 zum AAÜG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgelte. Ob durch diese Angaben ein Verwaltungsakt verkörpert wurde, kann dahingestellt bleiben, denn dieser wurde jedenfalls durch die nachfolgenden Bescheide vom 31. Juli 1997 und 9. November 2001 aufgehoben, was auch für Leistungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 gilt. Denn entgegen der im Bescheid vom 9. November 2001 zum Ausdruck kommenden Auffassung der Beklagten enthielt der Bescheid vom 31. Juli 1997 aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizonts eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge, den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erkennen kann (BSG, Urt. v. 28.6.1990 – 4 RA 57/89 – BSGE 67, 104, = SozR 3-1300 § 32 Nr. 2) keine Beschränkung des zeitlichen Geltungsbereichs der in Anlage A getroffenen Entgeltfeststellungen.
Angaben zu den nach Anlage 3 zum AAÜG bei der Rentenberechnung zu berücksichtigenden Entgelten erhielt ausweislich der tabellarischen Darstellung in seiner Anlage A erstmalig der Bescheid vom 31. Juli 1997. Hierbei handelte es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt ist nach § 31 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine solche unmittelbare Rechtswirkung nach außen fehlte jedoch den entsprechenden Darstellungen im Bescheid vom 31. Juli 1997, wie die entsprechenden Ausführungen im Textteil des Bescheides unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
Aus diesen Ausführungen im Bescheid vom 31. Juli 1997 folgt auch gleichzeitig, dass rechtsverbindlich nur die Feststellungen der tatsächlich erzielten Entgelte in Spalte 1 des Tabellenwerks der Anlage A zu diesem Bescheid sind. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Kläger bereits vor dem Sozialgericht nicht mehr bestritten und auch mit dem Verpflichtungsteil seines Berufungsbegehrens nur die Feststellung dieser Entgelte geltend gemacht. Damit fehlt dem Kläger die Klagebefugnis für den Verpflichtungsteil des Berufungsbegehrens. Mit diesem erstrebt er die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts über die Feststellung eben der Entgelte, die bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt worden sind, weshalb der begehrte Verwaltungsakt bereits vorliegt.
Der Rechtsstreit musste durch das Sozialgericht auch nicht ruhend gestellt werden, weil dies gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hatte einen solchen Antrag nicht gestellt. Soweit der Rechtstreit mit Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2006 zwischenzeitlich ruhend gestellt worden war, ist es auf einen mit Schriftsatz vom 27. Mai 2001 vom Kläger selbst gestellten Antrag hin fortgesetzt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten, die PDS – Zusatzversorgungsträger, den ursprünglich mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 15. März 1995 während des Verfahrens vor dem Sozialgericht mehrfach im Sinne des Klagebegehrens zu Gunsten des Klägers abgeändert hat und der Rechtsstreit insoweit mangels ausdrücklicher anderweitiger Erklärung nur in der Hauptsache erledigt worden ist.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage handelt.
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