Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RA 504/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 548/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2006 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der Technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Bergakademie F. vom Oktober 1972 den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen. Nach den Eintragungen im SV-Ausweis war der Kläger im Juni 1990 im VEB G. E. S. als Bereichsleiter beschäftigt. Eine Versorgungszusage erhielt er nicht.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Seinen am 2. August 2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. damit, der VEB G. E. S. sei ein volkeigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, dem die Produktion das Gepräge gegeben habe. Ehemaligen Kollegen, die eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit wie er ausgeübt hätten, sei die Beschäftigungszeit im Betrieb für die Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 17. November 2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Sein Beschäftigungsbetrieb habe zum Bereich der Geologischen Industrie/Bergbau gehört. Er habe in erster Linie Tiefbohrungen zur Erkundung und Förderung von Erdgas, Wasser, Erz, Salz und anderen Mineralien und Baustoffen (so wörtlich) "produziert". Wenigstens habe es sich um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 6 441 0 (Geologische Untersuchungen: Einrichtungen zur Durchführung von geologischen Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten, Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl und Erdgas, geodätischen und kartographischen Tätigkeiten, die sich auf Investitionsobjekte beziehen), zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe danach weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb sei auch nicht im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487, im Folgenden 2. DB) gleichgestellt gewesen, da bei den dort aufgeführten gleichgestellten Einrichtungen Geologische Einrichtungen nicht genannt seien. Er sei auch kein Forschungsinstitut gewesen. Ein Forschungsinstitut habe planmäßig und zielgerichtet nach Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet gesucht. Forschungsinstitute seien selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers sei jedoch, nach seiner Einordnung in die Wirtschaftssystematik der DDR, die Erbringung von geologischen Erkundungsarbeiten gewesen.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Halle die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 verurteilt, den Zeitraum vom 11. November 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, es stehe fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf den Kläger anwendbar sei, da er am 30. Juni 1990 als Ingenieur eine ingenieurtechnische Tätigkeit in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb, nämlich in einem Forschungsinstitut ausgeübt habe. Die dafür vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen lägen beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers vor. Aus dem Statut des Betriebes ergebe sich, dass der VEB G. E. S. als Spezialbetrieb für die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinates, die Forschung und Entwicklung der Technik und Technologie, für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben zuständig gewesen sei. Aus dieser Aufgabenbeschreibung werde deutlich, dass in dem Betrieb nicht nur geologische Untersuchungen durchgeführt worden seien, die man allerdings auch als Forschungstätigkeit bezeichnen könne. Vielmehr habe der Betrieb ausweislich des Statuts des Kombinats weitergehende Aufgaben gehabt, die sich nicht in der Durchführung von Bohrungen erschöpft hätten. Genannt sei ausdrücklich die Forschung und Entwicklung von Technik und Technologien für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe, was den Schluss zulasse, dass in dem Betrieb neben der Durchführung der jeweiligen Bohrungen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten verrichtet worden seien. Das Urteil ist der Beklagten am 23. November 2006 zugestellt worden.
Am 29. November 2006 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die betrieblichen Voraussetzungen lägen beim VEB G. E. nicht vor. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, denn die vom Betrieb ausgeführten Bohrungen seien weder die Herstellung von industriellen Sachgütern, noch eine Herstellung von Bauwerken noch Urproduktion im Sinne von Förderung von Rohstoffen gewesen. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Dies ergebe sich aus der Einordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Es möge zwar so gewesen sein, dass der Betriebszweck auch Forschungsaufgaben erfordert habe, jedoch habe der Betrieb die Produktionsvorbereitung für die Bergbaubetriebe zu schaffen gehabt. Zu solchen betriebsbezogenen Forschungsaufgaben seien jedoch alle Betriebe und Kombinate schon aufgrund der Kombinatsverordnung verpflichtet gewesen. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass der Hauptzweck des Betriebs die Herstellung von Bohrausrüstung gewesen sei, denn in diesem Fall wäre er im Wirtschaftssystem der DDR in eine andere Wirtschaftsgruppe eingeordnet gewesen. Die durchgeführten Bohrungen seien industrielle Dienstleistungen gewesen, die als Vorbereitung für die Gewinnung von Rohstoffen erforderlich gewesen seien. Die Förderung der Rohstoffe sei jedoch durch andere Betriebe erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Neben den getätigten Erdbohrungen sei die Fertigung von Erdgassonden und Grundwassermessstellen in Massenfertigung erfolgt. Dies sei auch im Sinne des fordistischen Produktionsmodells als Fertigung anzusehen. Außerdem seien die Ausführungen des Sozialgerichts zutreffend, wonach es sich bei dem Betrieb jedenfalls um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Sachvortrages der Beteiligten und übergebener Unterlagen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.
Ein Rentenverfahren des Klägers gegen die Beklagte ist nicht anhängig.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.
Der Senat kann gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Das erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor.
Die Berufung ist begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 die vom Kläger begehrten Feststellungen abgelehnt hat, ist dieser nicht nach den §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Er hat nämlich keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, i.d.F.v. Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024), denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Eine Versorgung ist dem Kläger nicht zugesagt worden. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, begründet hier keinen Anspruch des Klägers, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Hingegen lässt der Senat offen, ob die einzelnen Voraussetzungen nach dieser Rechtsprechung überzeugend hergeleitet sind. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz nicht an, ohne dass das Ergebnis dieses Rechtstreits von der Abweichung abhinge.
Der Senat bezweifelt nämlich, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12), nämlich derjenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, a. a. O., S. 11), erweitern wollte und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien findet sich dafür kein Hinweis (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113), jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11, 12). Das BSG geht sogar selber davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BTDrs. 12/826, S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn dann die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der VEB G. E. S. im Juni 1990 im Hauptzweck die industrielle, serienmäßig wiederkehrende Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern betrieben hat.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die zu treffende Feststellung erheblich werden können (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1, Rdnr. 18).
Bereits nach den eigenen Darstellungen des Klägers hat der Betrieb im Hauptzweck nicht die Produktion von Sachgütern betrieben. Er hat im sozialgerichtlichen Verfahren angegeben, dass der Betrieb "in erster Linie" Tiefbohrungen durchgeführt (Klageschrift vom 14. November 2004) bzw. Bohrungen nach Mineralien, Erdgas etc. im Auftrag verschiedener Industriebereiche ausgeführt hat (Schreiben vom 21. März 2005). Bei der Durchführung von Bohrungen für andere Industriebereiche handelt es sich jedoch nicht um die Herstellung von Sachgütern. Vielmehr handelt es sich bei der Niederbringung einer Bohrung um die Erbringung einer Werkleistung, bei der kein Sachgut als Endprodukt entsteht.
Die Angaben des Klägers werden durch das Statut des VEB Kombinat G. mit Sitz in H. vom 12. Juli 1985 bestätigt. Danach war das Aufgabenspektrum des VEB G. E. S. sehr vielfältig, ohne das sich feststellen ließe, dass der Hauptzweck des Betriebes in der Produktion von Sachgütern gelegen hätte. Nach dem Statut war der VEB G. E. S. nämlich "verantwortlich als Spezialbetrieb für die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinates auf feste mineralische Rohstoffe auf dem Gebiet der DDR zum Nachweis von industriell nutzbaren Bilanzvorräten für die Forschung und Entwicklung der Technik und Technologie für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe und für die Ingenieurgeologie, soweit dafür bohrtechnische Kapazitäten notwendig sind in Abstimmung mit dem Stammbetrieb (WTZ) für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen für die Wahrnehmung der Aufgaben als Erzeugnisgruppenleitbetrieb für die Bohrbetriebe, die den Räten der Bezirke bzw. Kreise unterstehen für die Realisierung der Aufgabenstellungen für die Wasserversorgung der Republik und gibt Unterstützung bei der Suche und Erkundung von Energieträgern, die über die Bereiche der festen Minerale hinausgehen für die Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen für die Durchführung von Verwahr- und Sicherungsarbeiten und Wiederurbarmachung in Anspruch genommener landwirtschaftlicher Flächen für die Instandhaltung und Instandsetzung der technischen Ausrüstungen und den Rationalisierungsmittelbau für die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben an den Betrieb sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt".
Das Aufgabenspektrum des Betriebes ging damit über bloße Produktionsaufgaben hinaus. Insoweit könnte hier nur auf die Herstellung von Bohrwerkzeugen, Bohrausrüstungen und Konsumgütern abgestellt werden, die der Betrieb aber nur neben anderen weiteren Aufgaben zu erfüllen hatte.
Die in dem Statut des Kombinats ab dem dritten Spiegelstrich beschriebenen Aufgaben hatten in erster Linie eine Hilfsfunktion zu erfüllen (z.B. Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen) oder beinhalteten einen speziellen Aufgabenbereich, der die Hauptzwecke konkretisierte (z.B. Unterstützung bei der Suche und Erkundung von Energieträgern, die über die Bereiche der festen Minerale hinausgehen) - oder sie wiesen überhaupt keinen spezifischen Bezug zum jeweiligen Betrieb auf, wie die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die auch bei den Aufgaben anderer Kombinatsbetriebe erwähnt werden.
Nach dem Statut hatten auch verwaltende und administrative Aufgaben eine erhebliche Bedeutung. Der VEB G. E. S. war der bezirkliche Leitbetrieb für die Erzeugnisgruppe Bohrungen und Brunnenbau im Bezirk M. sowie der bilanzbeauftragte Betrieb des Bezirksbauamtes M. für bohrtechnische Leistungen (S. 27 des Statutes).
Bezeichnend für die Bedeutung des VEB G. E. S. im administrativen Bereich ist auch Nr. 9 der Verfügung Nr. 11/78 des Ministeriums für Geologie vom 23. November 1978 über die Gründung des VEB Kombinat G. H ... Danach war der VEB G. E. S. ab 1. Januar 1979 verantwortlich und Rechtsnachfolger für alle bergschadensrechtlichen Belange der Bohrungen, die vom VEB Geologische Forschung und Erkundung H. oder seinen Rechtsvorgängern (Altbohrungen) und – soweit nicht auf einen anderen Betrieb übergegangen – vom VEB E. S. bis zum 31. Dezember 1978 durchgeführt worden waren. Andererseits ist ein weiterer administrativer Bereich, das bergmännische Rißwerk des bisherigen VEB E. S., ausgegliedert und als Rißwerk des VEB E. G. weitergeführt worden (Nr. 4.4. der Verfügung Nr. 12/78 des Ministeriums für G. vom 23. November 1978 über die Einstellung der Tätigkeit der VVB Erdöl-Erdgas und weitere Maßnahmen zur Vervollkommnung der Leitung und Planung im Bereich des Ministeriums für G.).
Gegen eine Eigenschaft des VEB G. E. S. als Produktionsbetrieb spricht auch dessen Einordnung im Statistischen Betriebsregister. Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 6 441 0 – Geologische Untersuchungen – zugeordnet. Die Erläuterung hierzu lautet "Einrichtungen zur Durchführung von geologischen Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten, Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl und Erdgas, geodätischen und kartografischen Tätigkeiten, die sich auf Investitionsobjekte beziehen." Das hat erkennbar nichts mit industrieller Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken zu tun. Dagegen spricht nicht, dass der übergeordnete Wirtschaftsbereich 6 mit "Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs" überschrieben ist. Der "produzierende Bereich" kann nicht mit Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG gleich gesetzt werden.
Auch aus dem Handelsregisterauszug betreffend die Nachfolgefirma des VEB G. E. S. ergibt sich ein ähnliches Unternehmensprofil. Gegenstand des Unternehmens war bei der am 29. August 1990 eingetragenen Firma Stahl- und Maschinenbauleistungen vorrangig die Herstellung und Reparatur von Bohrgeräten und bohrtechnischen Ausrüstungen, die Projektierung, Vorbereitung und Durchführung von Flach- und Tiefbohrungen aller Art einschließlich geologischer Betreuung und Auswertung, Bau, Montage- und Demontageleistungen. Auch damit werden nicht bloße Produktionsaufgaben beschrieben.
Auch ein Baubetrieb liegt nicht vor. Dafür, dass der VEB G. E. S. im Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken betrieben hat, wie von der Rechtsprechung gefordert wird (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, Rdnr. 20), ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren vorgetragen, dass der Betrieb mehr als ein Dutzend Erdgassonden und mehrere Hundert Grundwassermesspegelstellen "produziert" habe. Jedoch handelt es sich bei den für die Erdgassonden mitgeteilten Stückzahlen nicht um Massenproduktion. Bei den Grundwassermesspegelstellen handelt es sich hingegen nicht um Bauwerke. Der Kläger hatte selber auf diese verwiesen, um eine fordistische Produktionsweise des Betriebes nachzuweisen. Aus dem Statut ergibt sich ohnehin nicht, dass die Massenproduktion von Bauwerken Aufgabe des Betriebes gewesen ist.
Der VEB G. E. S. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn der in Betracht kommende Tatbestand eines "Versorgungsbetriebs" ist nicht erfüllt. Vielmehr ist dem Zusammenhang zu entnehmen, dass dem VEB G. E. nicht die Versorgung - d.h. die Versorgung der Bevölkerung, der gesellschaftlichen Einrichtungen und der Betriebe mit Gas oder Energie - oblag, sondern vielmehr nur die Vorarbeiten geleistet hat, damit andere Betriebe Gas fördern konnten und so ggf. durch Einschaltung weiterer Betriebe die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen konnten.
Auch der Tatbestand eines "Forschungsinstituts" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB wird vom VEB G. E. Stendal nicht erfüllt. Nach dem BSG sind Forschungsinstitute i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 R 40/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 5, Rdnr. 19). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Betrieb im Hauptzweck geforscht und entwickelt hat. Dem widersprechen die eigenen Angaben des Klägers und die im Statut aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die nur neben anderen Aufgaben durch den Betrieb zu realisieren waren.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der Technischen Intelligenz festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger erhielt mit Urkunde der Bergakademie F. vom Oktober 1972 den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen. Nach den Eintragungen im SV-Ausweis war der Kläger im Juni 1990 im VEB G. E. S. als Bereichsleiter beschäftigt. Eine Versorgungszusage erhielt er nicht.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2004 lehnte die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Anerkennung von Zusatzversorgungszeiten ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Seinen am 2. August 2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. damit, der VEB G. E. S. sei ein volkeigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, dem die Produktion das Gepräge gegeben habe. Ehemaligen Kollegen, die eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit wie er ausgeübt hätten, sei die Beschäftigungszeit im Betrieb für die Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Am 17. November 2004 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben. Sein Beschäftigungsbetrieb habe zum Bereich der Geologischen Industrie/Bergbau gehört. Er habe in erster Linie Tiefbohrungen zur Erkundung und Förderung von Erdgas, Wasser, Erz, Salz und anderen Mineralien und Baustoffen (so wörtlich) "produziert". Wenigstens habe es sich um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Die Beklagte hat ausgeführt, der Betrieb sei der Wirtschaftsgruppe 6 441 0 (Geologische Untersuchungen: Einrichtungen zur Durchführung von geologischen Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten, Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl und Erdgas, geodätischen und kartographischen Tätigkeiten, die sich auf Investitionsobjekte beziehen), zugeordnet gewesen. Dem Betrieb habe danach weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Der Betrieb sei auch nicht im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR Nr. 62, S. 487, im Folgenden 2. DB) gleichgestellt gewesen, da bei den dort aufgeführten gleichgestellten Einrichtungen Geologische Einrichtungen nicht genannt seien. Er sei auch kein Forschungsinstitut gewesen. Ein Forschungsinstitut habe planmäßig und zielgerichtet nach Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet gesucht. Forschungsinstitute seien selbstständige Einrichtungen der Wirtschaft gewesen, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung gewesen sei. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes des Klägers sei jedoch, nach seiner Einordnung in die Wirtschaftssystematik der DDR, die Erbringung von geologischen Erkundungsarbeiten gewesen.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2006 hat das Sozialgericht Halle die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 verurteilt, den Zeitraum vom 11. November 1976 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem mit den während dieses Zeitraumes erzielten Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, es stehe fest, dass das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz auf den Kläger anwendbar sei, da er am 30. Juni 1990 als Ingenieur eine ingenieurtechnische Tätigkeit in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieb, nämlich in einem Forschungsinstitut ausgeübt habe. Die dafür vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen lägen beim Beschäftigungsbetrieb des Klägers vor. Aus dem Statut des Betriebes ergebe sich, dass der VEB G. E. S. als Spezialbetrieb für die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinates, die Forschung und Entwicklung der Technik und Technologie, für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe sowie die damit zusammenhängenden Aufgaben zuständig gewesen sei. Aus dieser Aufgabenbeschreibung werde deutlich, dass in dem Betrieb nicht nur geologische Untersuchungen durchgeführt worden seien, die man allerdings auch als Forschungstätigkeit bezeichnen könne. Vielmehr habe der Betrieb ausweislich des Statuts des Kombinats weitergehende Aufgaben gehabt, die sich nicht in der Durchführung von Bohrungen erschöpft hätten. Genannt sei ausdrücklich die Forschung und Entwicklung von Technik und Technologien für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe, was den Schluss zulasse, dass in dem Betrieb neben der Durchführung der jeweiligen Bohrungen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten verrichtet worden seien. Das Urteil ist der Beklagten am 23. November 2006 zugestellt worden.
Am 29. November 2006 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, die betrieblichen Voraussetzungen lägen beim VEB G. E. nicht vor. Der Betrieb sei kein Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, denn die vom Betrieb ausgeführten Bohrungen seien weder die Herstellung von industriellen Sachgütern, noch eine Herstellung von Bauwerken noch Urproduktion im Sinne von Förderung von Rohstoffen gewesen. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen. Dies ergebe sich aus der Einordnung des Betriebes in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Es möge zwar so gewesen sein, dass der Betriebszweck auch Forschungsaufgaben erfordert habe, jedoch habe der Betrieb die Produktionsvorbereitung für die Bergbaubetriebe zu schaffen gehabt. Zu solchen betriebsbezogenen Forschungsaufgaben seien jedoch alle Betriebe und Kombinate schon aufgrund der Kombinatsverordnung verpflichtet gewesen. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass der Hauptzweck des Betriebs die Herstellung von Bohrausrüstung gewesen sei, denn in diesem Fall wäre er im Wirtschaftssystem der DDR in eine andere Wirtschaftsgruppe eingeordnet gewesen. Die durchgeführten Bohrungen seien industrielle Dienstleistungen gewesen, die als Vorbereitung für die Gewinnung von Rohstoffen erforderlich gewesen seien. Die Förderung der Rohstoffe sei jedoch durch andere Betriebe erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei seinem Beschäftigungsbetrieb um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Neben den getätigten Erdbohrungen sei die Fertigung von Erdgassonden und Grundwassermessstellen in Massenfertigung erfolgt. Dies sei auch im Sinne des fordistischen Produktionsmodells als Fertigung anzusehen. Außerdem seien die Ausführungen des Sozialgerichts zutreffend, wonach es sich bei dem Betrieb jedenfalls um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes, des Sachvortrages der Beteiligten und übergebener Unterlagen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte verwiesen.
Ein Rentenverfahren des Klägers gegen die Beklagte ist nicht anhängig.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und im Übrigen zulässige Berufung hat Erfolg.
Der Senat kann gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Das erforderliche Einverständnis der Beteiligten liegt vor.
Die Berufung ist begründet. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2004 die vom Kläger begehrten Feststellungen abgelehnt hat, ist dieser nicht nach den §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Er hat nämlich keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG, i.d.F.v. Artikel 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024), denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Eine Versorgung ist dem Kläger nicht zugesagt worden. Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG im Wege der Unterstellung vorliegen kann, begründet hier keinen Anspruch des Klägers, denn auch die vom Bundessozialgericht dafür aufgestellten Voraussetzungen liegen nicht vor. Hingegen lässt der Senat offen, ob die einzelnen Voraussetzungen nach dieser Rechtsprechung überzeugend hergeleitet sind. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG im Grundsatz nicht an, ohne dass das Ergebnis dieses Rechtstreits von der Abweichung abhinge.
Der Senat bezweifelt nämlich, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12), nämlich derjenigen Personen, die durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, a. a. O., S. 11), erweitern wollte und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat. In den Gesetzesmaterialien findet sich dafür kein Hinweis (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird dort immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113), jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146). Auch findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt für die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Berechtigung auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11, 12). Das BSG geht sogar selber davon aus, dass die durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Angesprochenen konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O., S. 12), obwohl der Gesetzgeber auch hier den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" benutzt (BTDrs. 12/826, S. 21). Dies hält der Senat für widersprüchlich.
Diese Kritikpunkte an der ständigen Rechtsprechung des BSG veranlassen den Senat dazu, die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen jedenfalls auch dann strikt einzuhalten, wenn sie als solche enger gefasst sind, als sie im Einzelnen überzeugend abzuleiten sind. Nur wenn dann die Anwendbarkeit des AAÜG bejaht werden müsste, würde sich die Frage stellen, ob der Senat in klärungsbedürftiger Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Im vorliegenden Fall muss dies nicht geschehen, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Danach hängt der Anspruch im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93, S. 844; im Folgenden VO-AVItech) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für (1) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und (2) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb (BSG, Urteil vom 10. April 2002, Az: B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 8, S. 74).
Der Senat teilt die Auffassung des BSG, wonach zumindest noch am 30. Juni 1990 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden haben muss, um auch für den Fall einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff der Anwartschaft auszufüllen. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil "aufgrund einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem" im Sinne der Vorschrift Anwartschaften nur nach den Versorgungsregelungen der DDR erworben werden konnten. Gegenstand einer Rechtsposition vor dem Versorgungsfall selbst konnte danach außer einer erteilten Versorgungszusage ggf. der Anspruch auf eine solche Zusage sein. Die Fortwirkung der maßgeblichen Rechtspositionen bis zum 30. Juni 1990 setzt § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG voraus, weil sonst - mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG bundesrechtlich ausdrücklich durch Unterstellung getroffenen Regelung - keine Position besteht, die im Sinne von § 4 Abs. 5 AAÜG in die Rentenversicherung überführt werden könnte. Denn schon überführungsfähige "Anwartschaften" nach § 22 Abs. 3 des Rentenangleichungsgesetzes (RAG) vom 28. Juni 1990 (GBl. der DDR I S. 495) konnten bei Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Juli 1990 (§ 35 RAG) nur Positionen sein, die im Versorgungsfall einen Versorgungsanspruch begründet hätten. Dies war nur angesichts noch gültiger Versorgungszusagen möglich. Entsprechend kann auch der Anspruch auf deren Erteilung nach den gesetzlichen Voraussetzungen, soweit er auf Grund der geltenden Versorgungsvorschriften schon vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme erloschen war, von einer Auslegung des Begriffs der Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht betroffen sein.
Der Kläger war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt.
Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nichtproduzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004, Az: B 4 RA 11/04 R, dokumentiert in Juris). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az: B 4 RA 41/01 R, a.a.O., S. 46 f.).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der VEB G. E. S. im Juni 1990 im Hauptzweck die industrielle, serienmäßig wiederkehrende Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern betrieben hat.
Die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003, Az: B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 5 S. 34 f). Hierfür kommt es nach Auffassung des BSG maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes an, sodass auf Grund der tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu klären ist, welcher Hauptzweck tatsächlich verfolgt wurde. Hierfür können z.B. Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die zu treffende Feststellung erheblich werden können (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az: B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1, Rdnr. 18).
Bereits nach den eigenen Darstellungen des Klägers hat der Betrieb im Hauptzweck nicht die Produktion von Sachgütern betrieben. Er hat im sozialgerichtlichen Verfahren angegeben, dass der Betrieb "in erster Linie" Tiefbohrungen durchgeführt (Klageschrift vom 14. November 2004) bzw. Bohrungen nach Mineralien, Erdgas etc. im Auftrag verschiedener Industriebereiche ausgeführt hat (Schreiben vom 21. März 2005). Bei der Durchführung von Bohrungen für andere Industriebereiche handelt es sich jedoch nicht um die Herstellung von Sachgütern. Vielmehr handelt es sich bei der Niederbringung einer Bohrung um die Erbringung einer Werkleistung, bei der kein Sachgut als Endprodukt entsteht.
Die Angaben des Klägers werden durch das Statut des VEB Kombinat G. mit Sitz in H. vom 12. Juli 1985 bestätigt. Danach war das Aufgabenspektrum des VEB G. E. S. sehr vielfältig, ohne das sich feststellen ließe, dass der Hauptzweck des Betriebes in der Produktion von Sachgütern gelegen hätte. Nach dem Statut war der VEB G. E. S. nämlich "verantwortlich als Spezialbetrieb für die Durchführung aller bohrtechnischen Leistungen für die Forschungs-, Such- und Erkundungsarbeiten des Kombinates auf feste mineralische Rohstoffe auf dem Gebiet der DDR zum Nachweis von industriell nutzbaren Bilanzvorräten für die Forschung und Entwicklung der Technik und Technologie für die Erkundung fester mineralischer Rohstoffe und für die Ingenieurgeologie, soweit dafür bohrtechnische Kapazitäten notwendig sind in Abstimmung mit dem Stammbetrieb (WTZ) für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Anforderungen für die Wahrnehmung der Aufgaben als Erzeugnisgruppenleitbetrieb für die Bohrbetriebe, die den Räten der Bezirke bzw. Kreise unterstehen für die Realisierung der Aufgabenstellungen für die Wasserversorgung der Republik und gibt Unterstützung bei der Suche und Erkundung von Energieträgern, die über die Bereiche der festen Minerale hinausgehen für die Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen für die Durchführung von Verwahr- und Sicherungsarbeiten und Wiederurbarmachung in Anspruch genommener landwirtschaftlicher Flächen für die Instandhaltung und Instandsetzung der technischen Ausrüstungen und den Rationalisierungsmittelbau für die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung für die Durchführung eigener Bauleistungen zur Erfüllung der volkswirtschaftlichen Aufgaben an den Betrieb sowie der Aufgabenstellung für das Kombinat insgesamt".
Das Aufgabenspektrum des Betriebes ging damit über bloße Produktionsaufgaben hinaus. Insoweit könnte hier nur auf die Herstellung von Bohrwerkzeugen, Bohrausrüstungen und Konsumgütern abgestellt werden, die der Betrieb aber nur neben anderen weiteren Aufgaben zu erfüllen hatte.
Die in dem Statut des Kombinats ab dem dritten Spiegelstrich beschriebenen Aufgaben hatten in erster Linie eine Hilfsfunktion zu erfüllen (z.B. Herstellung und Regenerierung von Bohrwerkzeugen und Bohrausrüstungen) oder beinhalteten einen speziellen Aufgabenbereich, der die Hauptzwecke konkretisierte (z.B. Unterstützung bei der Suche und Erkundung von Energieträgern, die über die Bereiche der festen Minerale hinausgehen) - oder sie wiesen überhaupt keinen spezifischen Bezug zum jeweiligen Betrieb auf, wie die Herstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung, die auch bei den Aufgaben anderer Kombinatsbetriebe erwähnt werden.
Nach dem Statut hatten auch verwaltende und administrative Aufgaben eine erhebliche Bedeutung. Der VEB G. E. S. war der bezirkliche Leitbetrieb für die Erzeugnisgruppe Bohrungen und Brunnenbau im Bezirk M. sowie der bilanzbeauftragte Betrieb des Bezirksbauamtes M. für bohrtechnische Leistungen (S. 27 des Statutes).
Bezeichnend für die Bedeutung des VEB G. E. S. im administrativen Bereich ist auch Nr. 9 der Verfügung Nr. 11/78 des Ministeriums für Geologie vom 23. November 1978 über die Gründung des VEB Kombinat G. H ... Danach war der VEB G. E. S. ab 1. Januar 1979 verantwortlich und Rechtsnachfolger für alle bergschadensrechtlichen Belange der Bohrungen, die vom VEB Geologische Forschung und Erkundung H. oder seinen Rechtsvorgängern (Altbohrungen) und – soweit nicht auf einen anderen Betrieb übergegangen – vom VEB E. S. bis zum 31. Dezember 1978 durchgeführt worden waren. Andererseits ist ein weiterer administrativer Bereich, das bergmännische Rißwerk des bisherigen VEB E. S., ausgegliedert und als Rißwerk des VEB E. G. weitergeführt worden (Nr. 4.4. der Verfügung Nr. 12/78 des Ministeriums für G. vom 23. November 1978 über die Einstellung der Tätigkeit der VVB Erdöl-Erdgas und weitere Maßnahmen zur Vervollkommnung der Leitung und Planung im Bereich des Ministeriums für G.).
Gegen eine Eigenschaft des VEB G. E. S. als Produktionsbetrieb spricht auch dessen Einordnung im Statistischen Betriebsregister. Dort war der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 6 441 0 – Geologische Untersuchungen – zugeordnet. Die Erläuterung hierzu lautet "Einrichtungen zur Durchführung von geologischen Erkundungsarbeiten, Bohr- und Bergbauarbeiten, Betriebs- und Erkundungsbohrungen nach Erdöl und Erdgas, geodätischen und kartografischen Tätigkeiten, die sich auf Investitionsobjekte beziehen." Das hat erkennbar nichts mit industrieller Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken zu tun. Dagegen spricht nicht, dass der übergeordnete Wirtschaftsbereich 6 mit "Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs" überschrieben ist. Der "produzierende Bereich" kann nicht mit Produktion im Sinne der Rechtsprechung des BSG gleich gesetzt werden.
Auch aus dem Handelsregisterauszug betreffend die Nachfolgefirma des VEB G. E. S. ergibt sich ein ähnliches Unternehmensprofil. Gegenstand des Unternehmens war bei der am 29. August 1990 eingetragenen Firma Stahl- und Maschinenbauleistungen vorrangig die Herstellung und Reparatur von Bohrgeräten und bohrtechnischen Ausrüstungen, die Projektierung, Vorbereitung und Durchführung von Flach- und Tiefbohrungen aller Art einschließlich geologischer Betreuung und Auswertung, Bau, Montage- und Demontageleistungen. Auch damit werden nicht bloße Produktionsaufgaben beschrieben.
Auch ein Baubetrieb liegt nicht vor. Dafür, dass der VEB G. E. S. im Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken betrieben hat, wie von der Rechtsprechung gefordert wird (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, Az: B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, Rdnr. 20), ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren vorgetragen, dass der Betrieb mehr als ein Dutzend Erdgassonden und mehrere Hundert Grundwassermesspegelstellen "produziert" habe. Jedoch handelt es sich bei den für die Erdgassonden mitgeteilten Stückzahlen nicht um Massenproduktion. Bei den Grundwassermesspegelstellen handelt es sich hingegen nicht um Bauwerke. Der Kläger hatte selber auf diese verwiesen, um eine fordistische Produktionsweise des Betriebes nachzuweisen. Aus dem Statut ergibt sich ohnehin nicht, dass die Massenproduktion von Bauwerken Aufgabe des Betriebes gewesen ist.
Der VEB G. E. S. war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Denn der in Betracht kommende Tatbestand eines "Versorgungsbetriebs" ist nicht erfüllt. Vielmehr ist dem Zusammenhang zu entnehmen, dass dem VEB G. E. nicht die Versorgung - d.h. die Versorgung der Bevölkerung, der gesellschaftlichen Einrichtungen und der Betriebe mit Gas oder Energie - oblag, sondern vielmehr nur die Vorarbeiten geleistet hat, damit andere Betriebe Gas fördern konnten und so ggf. durch Einschaltung weiterer Betriebe die Versorgung der Bevölkerung sicherstellen konnten.
Auch der Tatbestand eines "Forschungsinstituts" im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB wird vom VEB G. E. Stendal nicht erfüllt. Nach dem BSG sind Forschungsinstitute i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB Forschung betreibende selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004, Az: B 4 R 40/04 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 5, Rdnr. 19). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Betrieb im Hauptzweck geforscht und entwickelt hat. Dem widersprechen die eigenen Angaben des Klägers und die im Statut aufgeführten Forschungs- und Entwicklungsaufgaben, die nur neben anderen Aufgaben durch den Betrieb zu realisieren waren.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979, Az: 1 BvL 25/77, BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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Aus
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SAN
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