L 3 R 1505/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 20/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 1505/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2006 wird zurückgewiesen. Die im Berufungsverfahren erho-bene Klage auf Feststellung der Befreiung von der Beitrittspflicht in das berufständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin wird ab-gewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ablehnung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht des Klägers.

Der Kläger ist selbständiger Rechtsanwalt und bezieht seit dem 01. Dezember 2003 von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Rentenbescheid vom 25. Februar 2005).

Am 01. Oktober 2001 ging bei der Beklagten ein Telefax-Schreiben des Klägers mit folgendem Wortlaut ein: "Vorsorglich – zum Zwecke der Fristwahrung – beantrage ich meine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für Selbständige (Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin)". Dieses Schreiben war unter Angabe der Versicherungsnummer des Klägers an die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) adressiert.

Diese übersandte dem Kläger daraufhin das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige, die aufgrund ihrer selbständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1998 der Versicherungspflicht unterlagen (§ 231 Abs. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), und die diesbezügliche Informationsschrift, erinnerte nochmals an die Rücksendung des Antragsformulars und lehnte, nachdem ein Ein-gang nicht festgestellt werden konnte, den Antrag mit Bescheid vom 05. März 2002 ab, da dem Antrag mangels Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht habe entsprochen werden können.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, ihm sei bisher noch kein Beratungstermin eingeräumt worden, erst nach einem solchen könne er über die Rücknahme des Antrags entscheiden.

Die Beklagte wies den Kläger auf ihre Auskunfts- und Beratungsstelle (A- und B-Stelle) hin und forderte ihn mit weiterem Schreiben zur Begründung des Widerspruchs auf. Der Kläger teilte daraufhin mit, der Widerspruch bleibe aufrecht erhalten, er habe bisher noch keinen Beratungstermin erhalten. Daraufhin teilte das zuständige Dezer-nat der Beklagten dem Kläger mit, dieser müsse selbst einen Termin bei der A- und B-Stelle vereinbaren. Nachdem eine weitere Äußerung des Klägers nicht einging, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Klä-ger vorgetragen, ein geeigneter Beratungstermin sei bisher trotz zahlreicher Versu-che, Kontakt aufzunehmen, nicht zustande gekommen. Zudem habe die Beklagte ihm am 14. März 2005 ein Hausverbot erteilt, als er in der A- und B-Stelle eine Rentenin-formationsveranstaltung habe besuchen wollen, weil er wegen seiner Gehbehinde-rung ein Elektrofahrrad anstelle eines herkömmlichen Rollstuhls benutzt und dieses nicht vor dem Eingang abgestellt habe. Die Beklagte habe ihm bis heute keine zwei-felsfreie Beantwortung seiner Anfrage gegeben. Der Anwaltsverein verweise in seinen Veröffentlichungsbeiträgen zum Versorgungswerk der Anwaltskammern zu der Be-freiungsmöglichkeit ausdrücklich an die BfA, so dass er es für unwahrscheinlich halte, dass die Beklagte dazu nichts sagen könne.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger ergänzend ange-geben, er meine mit seinem ursprünglichen vorsorglichen Antrag die Befreiung von der Versicherungspflicht im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Für ihn gehöre auch das Versorgungssystem der Rechtsanwälte zu dem Begriff der gesetzlichen Renten-versicherung. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sei aufgrund eines Gesetzes geschaffen worden.

Die Beklagte hat erwidert, die A- und B-Stelle habe mehrfach versucht, sich mit dem Kläger telefonisch zur Vereinbarung eines Beratungstermins in Verbindung zu setzen, auch seien dem Kläger mehrmals schriftlich Terminvorschläge für einen Beratungs-termin gemacht worden, die er nicht wahrgenommen habe. Dem Kläger sei es zudem auch um Fragen hinsichtlich seines Versicherungsverlaufs und seiner Kontenklärung gegangen, er habe von fehlenden Nachweisen für seinen Versicherungsverlauf ge-sprochen, die er angeblich bereits mehrfach eingereicht hätte und die nie berücksich-tigt worden seien. Daraufhin und wegen eines zu bearbeitenden Antrags auf Alters-rente des Klägers seien die Akten wieder an die Sachbearbeitung geschickt worden.

In der Sache lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungs-pflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vor, da weder ein entsprechender Antrag auf dem erforderlichen Antragsvordruck gestellt worden sei, noch nach Aktenlage eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgelegen habe. Der Kläger als selbständiger Rechtsanwalt gehöre nicht zu dem von der Versicherungs-pflicht kraft Gesetzes nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI erfassten Personenkreis. Aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen (Arbeitslosenhilfe) habe der Kläger aller-dings der Versicherungspflicht nach § 3 Nr. 3 SGB VI unterlegen. Ob für den Kläger Versicherungspflicht zum Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer bestehe und inwieweit eine etwaige bestehende Versicherungspflicht im Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer durch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung wegen des Bezugs von Sozialleistungen gem. § 3 Nr. 3 SGB VI berührt werde, könne sie, die Beklagte, nicht beurteilen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, sie erkenne an, dass sie den Antrag des Klägers vom 01. Oktober 2001 an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin weiterzuleiten habe. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis an-genommen.

Mit Urteil vom 28. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen, soweit hierüber nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten noch zu entscheiden gewesen sei. Die Leistungsklage auf "fristwahrende" Weiterleitung des Antrags des Klägers an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte gehe über das Anerkenntnis der Beklagten hinaus, so dass dieser Leistungsantrag als unzulässig zurückzuweisen sei, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, die Fristwahrung des bei ihr eingegangenen Antrags nach dem für das Versorgungswerk der Rechtsanwälte geltenden Recht herbeizufüh-ren. Insoweit begehre der Kläger etwas Unmögliches. Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte habe ggf. festzustellen, ob der Antrag fristwahrend sei oder nicht.

Demgegenüber sei die Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheids vom 05. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2002 zulässig, da die Beklagte über ein Gestaltungsrecht des Klägers, die Befreiung von der Rentenver-sicherungspflicht, entschieden habe. Dies mache der Kläger sinngemäß geltend, wenn er darauf abstelle, es sei von ihm stets eine Entscheidung über die "Versiche-rungspflicht" im Versorgungswerk begehrt gewesen. Die Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet. Richtigerweise habe die Beklagte den undatierten Antrag mit dem Stem-pel vom 01. Oktober 2001 als einen an sie als für den Kläger zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selb-ständige gerichteten Antrag behandelt. Unter Berücksichtigung des Adressaten (Be-klagte), der Verwendung des Begriffs "gesetzliche Rentenversicherung" und "Versi-cherungspflicht" und der Tatsache, dass bei einem Rechtskundigen regelmäßig das Erklärte auch gemeint sei, sei das Schreiben des Klägers aus der Perspektive eines objektiven Dritten als ein solcher Antrag zu verstehen. Der Erwähnung des Versor-gungswerks als Klammerzusatz komme hingegen für den verständigen Empfänger nur untergeordnete Bedeutung zu. Der Antrag, der eine Willenserklärung sei, sei da-her auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Perplexität nichtig.

Die Beklagte habe den Antrag im Ergebnis auch zu Recht abgelehnt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger, die allein Gegenstand des Antrags gewesen sei, scheide bereits mangels Bestehens einer solchen Versicherungspflicht aus. Als selbständiger Rechtsanwalt gehöre der Kläger nicht zu den Berufsgruppen der § 2 Nr. 1 bis 8 SGB VI. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Wesentli-chen für einen Auftraggeber tätig sei und nach § 2 Nr. 9 SGB VI der Versicherungs-pflicht unterliege. Selbst bei Eingreifen eines Versicherungspflichttatbestandes für Selbständige bestünde Versicherungsfreiheit, weil der Kläger nach eigenen Angaben in seinem hier eingereichten Verfassungsbeschwerdeschriftsatz nur geringfügig tätig sei bzw. gewesen sei. Da auch die Beteiligten nichts vorgetragen hätten, was das Be-stehen eines Versicherungspflichttatbestandes nahe legen würde, seien weitere Er-mittlungen hierzu nicht anzustellen. Da der Kläger einer Versicherungspflicht nicht unterliege, komme es auf mögliche Befreiungstatbestände nicht an.

Gegen das ihm am 28. September 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Ok-tober 2006 bei dem SG eingegangene Berufung, mit der der Kläger ein Anerkenntnis-urteil begehrt, da es widersprüchlich sei, wenn die Beklagte einerseits seinen Antrag vom 01. Oktober 2001 an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin weiterlei-ten wolle und andererseits später beantrage, die Klage abzuweisen. Zudem habe das SG seinen wirklichen Willen nicht richtig ausgelegt, wenn es den Klammerzusatz "Versorgungswerk" nicht berücksichtige. Auch habe sich das SG nicht mit der Frage beschäftigt, ob seine gesetzliche Rentenversicherung aufgrund des Arbeitslosengeld- bzw. –hilfebezugs für die Befreiung von der Versicherungspflicht im Versorgungswerk per Gesetz ausreiche oder ob er diese Befreiung beantragen müsse. Gerade hierauf wäre es angekommen und nicht darauf, ob er zu den Berufungsgruppen des § 2 SGB VI gehöre. Von Seiten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte habe man ihm mit-geteilt, dass er nicht Mitglied sei, so dass nunmehr verbindlich festgestellt werden müsse, ob die Rentenversicherung bei der BfA eine anderweitige Versorgung sei, ggf. müsse die Clearingstelle angerufen werden.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2006 und den Be-scheid vom 05. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, hilfsweise festzustellen, dass er als Selbstständiger nicht rentenversi-cherungspflichtig ist, ferner, das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin beizuladen und fest-zustellen, dass er durch seine Rentenversicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosenhilfebezugs von der Beitrittspflicht in das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin befreit ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ergänzend vorgetragen, dass sie den Antrag des Klägers vom 01. Oktober 2001 bereits am 30. August 2006 an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Ber-lin weitergeleitet habe. Des Weiteren hat sie ein Schreiben der Clearingstelle vom 15. Mai 2007 zu den Akten gereicht.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 21. November 2007, dem Kläger zu-gestellt am 25. November 2007, zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und auf Anfrage der Beklag-ten vom 21. November 2008, ob nach wie vor eine abschließende Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 SGG beabsichtigt sei, dies mit Schreiben vom 28. November 2008 bestätigt. Dieses Schreiben sowie ein Doppel des Schreibens der Beklagten vom 21. November 2008 wurden dem Kläger zur Kenntnis gegeben. Mit weiterem Schreiben vom 20. März 2009 wurde dem Kläger, der behauptete, dass An-hörungsschreiben vom 21. November 2007 nicht erhalten zu haben, eine Abschrift sowie eine Ablichtung der Zustellungsurkunde übersandt und nochmals darauf hinge-wiesen, dass mit Schreiben vom 28. November 2008 mitgeteilt worden sei, es werde an der Absicht, im Beschlussverfahren zu entscheiden, festgehalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten () sowie der vor-liegenden Akte des Verwaltungsgerichts Berlin (1 A 115.05) verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbe-gründet.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit hat der Senat das Begehren des Klägers gemäß § 123 SGG dahingehend ausgelegt, dass es ihm – jedenfalls auch - um die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des SG Berlin vom 28. August 2006 und des Bescheids der Beklagten vom 05. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 2002 geht, die sich – auch - mit der Befreiung des Klägers von der Versiche-rungspflicht als Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung befasst ha-ben.

Insoweit hat der Kläger, wie das SG zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige. Nach § 231 Abs. 6 SGB VI werden Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 versi-cherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, auf Antrag von dieser Ver-sicherungspflicht befreit, wenn sie u. a. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten (§ 231 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu beantragen (§ 231 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Einen solchen Anspruch hat der Kläger jedoch – wie das SG zutref-fend festgestellt hat – nicht. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG in seinem Urteil vom 28. August 2006, denen er folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit der Kläger - abweichend von seinem in der mündlichen Verhandlung beim SG gestellten Antrag - erstmals im Berufungsverfahren beantragt, festzustellen, dass er durch seine Rentenversicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosenhilfebezugs von der Beitrittspflicht in das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin befreit sei, handelt es sich um eine nach §§ 153 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2 SGG unzu-lässige Klageänderung im Berufungsverfahren. Dieses Feststellungsbegehren war nicht Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung des SG, so dass die erstmals vor dem Landessozialgericht erhobene Klage mangels erstinstanzlicher Zuständigkeit des Senats (vgl. § 29 SGG) unzulässig ist. Im Übrigen fehlt es auch an einem mit der Klage vor dem Sozialgericht anfechtbaren Verwaltungsakt der Beklagten (§ 31 Zehn-tes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] i. V. m. §§ 78, 95 SGG). Abgesehen davon ent-scheiden über eine – mögliche – Befreiung von der Beitrittspflicht in das berufsständi-sche Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin nicht die Beklagte und das Sozial-gericht, sondern das jeweils zuständige Versorgungswerk der Rechtsanwälte, dessen Entscheidungen nur im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsord-nung [VwGO]) überprüfbar sind. Dieser Rechtslage hat die Beklagte durch Weiterlei-tung des Antrags des Klägers vom 01. Oktober 2001 an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Berlin am 30. August 2006 Rechnung getragen.

Da für die Entscheidungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte nicht der Sozial-rechtsweg eröffnet ist, kam eine Beiladung (§ 75 SGG) des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin vorliegend nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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