L 10 RJ 160/05

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 4 RJ 105/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 RJ 160/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch für das Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist für die Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. September 1990 die Berücksichtigung von über 600,00 Mark monatlich hinausgehenden Arbeitsverdiensten bei der Rentenberechnung des Klägers.

Der Kläger ist 1944 geboren und machte vom 1. September 1961 bis 29. Februar 1964 im VEB J. D. eine Lehre. Dieser Betrieb hatte keine Verbindung zur Deutschen Reichsbahn (DR). Danach begann er ab dem 2. März 1964 eine Tätigkeit bei der "DR Stahlbau D.". Dort bzw. bei den Rechtsnachfolgern (zuletzt Deutschen Bahn AG) war er bis Anfang 1999 beschäftigt. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) hat er nicht entrichtet.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 erstellte die Beklagte einen Versicherungsverlauf (Bl. 121 VA). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und rügte, dass ab 1974 Verdienste über 600,00 DM nicht anerkannt worden seien. Seine Gewerkschaft habe "sofort beim Erscheinen des Gesetzes Einspruch eingelegt". Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück führte aus, es lägen keine 10 Jahre einer Beschäftigung bei der DR vor dem 1. Januar 1974 vor.

Hiergegen hat der Kläger am 10. April 2003 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen auf § 10 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (i.d.F. der Anlage 11 des 53. Nachtrags zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der DR (RKV DR) vom 26. April 1989 - Registrierungs-Nr. 110/89, im Folgenden: VersO). Bezug genommen. Eine 10jährige ununterbrochene Beschäftigung müsse nicht per Stichtag am 31. Dezember 1973, sondern vor Erreichen der Berentung vorliegen. Dies sei in § 256a Abs 2 Satz 3 SGB VI nicht berücksichtigt worden. Mit Schreiben vom 21. September 2004 hat der Kläger erstmals vorgetragen, auch die Monate Januar und Februar 1964 müssten als Zeiten der Rentenversicherung der Arbeiter bei der Bahnversicherungsanstalt anerkannt werden. Denn nach § 32 Abs. 2 Buchstabe r RKV DR sei die Ausbildung beim VEB J. D. zu berücksichtigen. Ergänzend hat er ein "Gedächtnisprotokoll" vom 27. August 2004 (Bl. 43 Gerichtakte [GA]) zu den Umständen des Wechsels zur DR beigefügt.

Im Weiteren gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27. Januar 2004 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Mit Urteil vom 24. August 2005 hat das Sozialgericht Dessau die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht vor März 1964 bei der DR beschäftigt gewesen. Die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages seien insoweit unerheblich, da diese § 256 a SGB VI weder verändern noch interpretieren könnten.

Gegen das ihm am 7. September 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Oktober 2005 Berufung eingelegt und zur Begründung seinen bisherigen Vortrag vertieft. Der Gesetzgeber sei von der Regelung des § 10 VersO abgewichen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 24. August 2005 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2003 und den Rentenbescheid vom 27. Januar 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Rentenberechnung ab dem 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 über das bereits sozialversicherungspflichtige Entgelt von 600,00 Mark hinaus, weitere sozialversicherungspflichtige Entgelte bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen und ihm ab dem 1. Februar 2004 eine höhere Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die ab dem 1. Juli 1991 gültigen Lohntarifverträge für die Arbeiter bzw. Angestellten der DR sowie einen Rahmenkollektivvertrag der DR aus dem Jahre 1978 beigezogen und den Beteiligten übersandt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 (Bl.127 GA) und 1. August 2006 (Bl. 129 GA) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2003 und der Rentenbescheid vom 27. Januar 2004 sind rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht dadurch in seinen Rechten, dass sie seinen bei der DR oberhalb der damaligen Beitragsbemessungsgrenze tatsächlich erzielten Verdienst aus den Jahren 1974 bis 1990 bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigen.

I. Aus dem Versorgungs- und Rentenrecht der DDR kann der Kläger seinen Anspruch nicht herleiten. Es wurde zum 1. Januar 1992 durch das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) abgelöst. Die günstigere Berücksichtigung bestimmter Zeiten nach § 11 der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - EisenbahnerVO - vom 28.3.1973 (GBl. I S. 217) und der Versorgungsordnung ist nach Art. 9 Abs. 2 des Einigungsvertrages zwischen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland i.V.m. der Anlage II Kap. VIII Sachg. H Abschnitt III Maßg. 2 Buchst. a (G. v. 23.9.1990, BGBl. II S. 885) mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten. Diese Vorschrift lautet: "Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner -Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben: a) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden."

Der Rentenanspruch des Klägers richtet sich daher allein nach dem SGB VI. Dieses berücksichtigt das Rentenrecht der DDR allerdings insoweit, als es nach Maßgabe des Art. 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) einen Rentenzuschlag zur SGB VI-Rente gemäß § 319a SGB VI gewährt. Art. 2 § 1 Abs. 1 RÜG verlangt hierfür u.a. einen Rentenbeginn in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger, dessen Rente am 1. Februar 2004 begonnen hat, nicht.

II. Auch aus dem SGB VI folgen weitergehende Ansprüche des Klägers nicht. Die von ihm bei der DR zurückgelegten Beitragszeiten in der DDR sind nach § 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI Beitragszeiten im Bundesgebiet gleichgestellt. Entgeltpunkte hierfür werden nach Maßgabe der Sonderregelung des § 256a SGB VI ermittelt.

1. Als Verdienst zählen nach § 256a Abs. 2 SGB VI i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungs-Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG., BGBl. I, 1939) grundsätzlich nur der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst sowie die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1). Abweichend gelten für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (600,00 M monatlich) nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur FZR als gezahlt (Satz 2). In der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für solche Verdienste, höchstens aber bis zu (weiteren) 650 Mark monatlich, Beiträge zur FZR als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der DR am 1. Januar 1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen bestanden hat (Satz 3). Außerdem zählen als Verdienst nach § 256a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten (sog. "Überentgelte"), allerdings für Versicherte mit Berechtigung zur FZR für Beiträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur FZR nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR gezahlt worden sind.

2. Die Beklagte hat alle nach § 256a SGB VI zu berücksichtigenden tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste und Einkünfte des Zeitraums 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 herangezogen, soweit dafür entweder Beiträge gezahlt worden sind oder die Voraussetzungen für eine Fiktion der Beitragszahlung erfüllt waren. Die vom Kläger nach dem 31. Dezember 1973 tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Bemessungsgrenze sind nicht zu berücksichtigen. Für diesen Teil seines Arbeitsentgelts hat er keine Beiträge entrichtet, wie es § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI grundsätzlich verlangt. "Überentgelte" nach Abs. 3 der Norm waren beim Kläger - darüber besteht Einigkeit - nicht einzubeziehen, zumal er 1974 bis 1990 keine Beiträge zur FZR gezahlt hat, obwohl er dazu berechtigt war.

Beiträge zur FZR "gelten" auch nicht gemäß § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI als gezahlt, da hierfür das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der DR nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden haben müsste. Ein Beschäftigungsverhältnis mit der Deutschen Reichsbahn begann hier nach dem Arbeitsvertrag vom 28. Februar 1964 erst am 2. März 1964. Vorher war der Kläger unbestritten im VEB J. D. beschäftigt; dieser Betrieb gehörte auch nach dem Vortrag des Klägers nicht zur Deutschen Reichsbahn.

Der Senat kann offen lassen, was im Einzelnen nach § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI unter "Deutsche Reichsbahn" zu verstehen ist. Zumindest können insoweit nicht alle Betriebe der DDR gemeint sein, nur weil der Versicherte dort ausgebildet wurde und anschließend nahtlos ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn aufgenommen hat. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger auch nicht auf § 32 Abs. 2 r RKV DR berufen. Zwar galten danach als Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn auch Zeiten eines Lehrverhältnisses in Betrieben und Einrichtungen der DDR außerhalb der Deutschen Reichsbahn, soweit dort eine Facharbeiterprüfung erfolgreich abgeschlossen und anschließend ein Wechsel zur Deutschen Reichsbahn erfolgte. Diese Regelung der DDR gilt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland; insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen, diese Gleichstellung in das bundesdeutsche Rentenrecht zu übernehmen (z.B. durch eine Formulierung wie "und gleichgestellte Zeiten" oder "Beschäftigte mit einem Anspruch auf eine sogenannte Alte Versorgung der Deutschen Reichsbahn")

3. Es unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass gemäß § 256a SGB VI ein 1974 bis 1990 bei der DR erzielter Mehrverdienst oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen bei der Rentenberechnung solcher Reichsbahner nicht berücksichtigt wird, die zwar schon vor dem 1. Januar 1974 bei der DR tätig waren, aber bis dahin weder einen Anspruch auf die "Alte Versorgung" der DR erworben noch in der Folgezeit Beiträge zur FZR gezahlt hatten.

a) Die Regelung verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

(1) Das gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht wird schon deshalb nicht berührt, weil sämtliche in der Sozialversicherung der DDR erworbene Ansprüche und Anwartschaften erst mit Herstellung der Deutschen Einheit durch und nach Maßgabe des Einigungsvertrages Eigentumsschutz nach dem Grundgesetz erlangt haben (BVerfG vom 28. April 1999 - 1 BvL 2105/95, BVerfGE 100, 1, 33 ff.). Nach dem Einigungsvertrag waren, wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt, die §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 und die auf ihrer Grundlage ergangene Versorgungsordnung nur bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Dies betrifft sowohl die nach den Überleitungsvorschriften der §§ 9 und 10 VersO unter bestimmten Voraussetzungen erhaltenen Ansprüche aus der "Alten Versorgung" als auch die - im Vergleich zur allgemeinen Sozialpflichtversicherung immer noch günstigere - Neuregelung ab dem 1. Januar 1974 gemäß § 2 Abs. 4 VersO (jährlicher Steigerungsbetrag von 1,5 anstelle von 1 Prozent). Damit gewährte der Einigungsvertrag für Ansprüche auf die (überdurchschnittliche) Altersversorgung der DR grundsätzlich keinen über den 31. Dezember 1991 hinausgehenden Eigentumsschutz.

Die "Alte Versorgung" der Reichsbahner zählt auch nicht zu den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen, für die der Einigungsvertrag in Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 ein differenziert ausgestaltetes Überführungsprogramm mit bestimmten Garantien vorgesehen hat (BVerfG vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03, zitiert nach Juris). Sie war vielmehr dem System der allgemeinen Sozialpflichtversicherung zugeordnet (vgl. § 6 Abs. 3 VersO, § 58 der 1. Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979).

Folgerichtig qualifiziert auch das Bundesrecht die Versorgung der DR nicht als Zusatzversorgung im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG; vgl. die Aufzählung der verschiedenen Zusatz- und Sonderversorgungssystemen in der Anlage 1 und 2 zum AAÜG). Die Behandlung der "Alten Versorgung" der DR im Einigungsvertrag entspricht im Wesentlichen der an gleicher Stelle getroffenen Regelung für die berufsbezogene Zuwendung an Balletttänzer der DDR. Auch insoweit hat das Bundesverfassungsgericht eine Eigentumsverletzung der Betroffenen durch die nicht erfolgte Übernahme der entsprechenden DDR-Regelungen in das bundesdeutsche Recht verneint (BVerfG vom 2. Juli 2002 – 1 BvR 2544/95 u.a., zitiert nach Juris).

Für den Kläger gilt zudem, dass nach § 10 Abs. 3 VersO für die Berechnung der Beschäftigungszeit dynamisch auf den jeweils gültigen Rahmenkollektivvertrag/Tarifvertrag verwies. Damit stand dieser eventuelle Anspruch des Klägers stets und durchgehend unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bestimmung des Tarifvertrags. Die Anrechnung bestimmter Zeiten nach § 32 RKV DR, auf die sich der Kläger vorliegend beruft, wurde jedoch bereits ab dem 1. Juli 1991 durch neu abgeschlossene Tarifverträge der Deutschen Reichsbahn beseitigt (vgl. § 5 bzw. § 12 der dem 1. Juli 1991 gültigen Lohntarifverträge für die Arbeiter bzw. Angestellten der Deutschen Reichsbahn). Damit entfiel ein möglicher Anspruch des Klägers bereits vor Inkrafttreten des SGB VI durch die Regelungen der VersO selbst.

(2) Selbst wenn der Schutzbereich des Art. 14 GG berührt wäre, läge kein verfassungswidriger Eingriff in dieses Grundrecht vor. Die Aus- und Umgestaltung rentenrechtlicher Positionen aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR in einen einheitlichen Rechtsrahmen im Zuge der Wiedervereinigung diente einem Gemeinwohlzweck. Der Gesetzgeber hat dabei der speziellen Versorgung der Angehörigen der DR im Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise Rechnung getragen (BVerfG vom 30. August 2005, a.a.O., Rz. 32 ff.).

Gemäß § 256a Abs. 2 Satz 2 SGB VI gelten für Zeiten der Beschäftigung bei der DR vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden festen Beitragsbemessungsgrenze (600,00 M monatlich) nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur (1971 errichteten) FZR generell, auch für den Kläger, als gezahlt. Für Beschäftigungszeiten vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 gilt dies gemäß Satz 3 der Vorschrift nur bis zu einem zusätzlichen Verdienst von 650,00 M monatlich und auch nur für Berechtigte, die am 1. Januar 1974 Anspruch auf die "Alte Versorgung" hatten. Wer, wie der Kläger, nicht zu diesen Berechtigten gehörte und zudem keine Beiträge zur FZR gezahlt hat, erhält nach dem geltenden Rentenrecht des SGB VI lediglich eine auf der Grundlage des versicherten Verdienstes von 600,00 M monatlich berechnete Rente.

Dies ist im Lichte von Art. 14 GG nicht unverhältnismäßig. Denn auch diese Betroffenen wurden letztlich durch die Ausgestaltung ihrer Rentenansprüche im SGB VI begünstigt. Sie erfuhren insgesamt eine materielle Besserstellung im Vergleich zur früheren Versorgungslage. Für das Rentenzugangsjahr 1990 betrug die Rente in der DDR (Sozialpflichtversicherung und FZR) bei maximaler Beitragsleistung im gesamten Zeitraum durchschnittlich 602 Mark monatlich (vgl. Kiel/Müller/Roth, DRV 1990, S. 471 ff.; vgl. die Darstellung in BVerfG vom 11. Mai 2005 – 1 BvR 368/97 u.a. – Rz. 2-8, zitiert nach Juris, sowie in BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 u. 1 BvR 2105/95 – Rz. 5, zitiert nach Juris). Die "Alte Versorgung" war nach Maßgabe der Überleitungsbestimmungen der §§ 9 und 10 VersO auf 70 % des maßgeblichen Entgelts begrenzt. Diesen Prozentsatz konnte der 1964 bei der DR eingetretene Kläger theoretisch bis zum 65. Lebensjahr realisieren; dies entspräche einer Rente von 525 M (ausgehend von einem Monatseinkommen i.H.v. 750 M im Jahre 1973, vgl. Aufstellung im Rentenbescheid Bl. 101 Rückseite RA). Eine Anpassung dieser Alterssicherung an die wirtschaftlichen Verhältnisse sah das Rentenrecht der DDR (anders als das Recht der Bundesrepublik) nicht vor. Auf einen höheren Betrag kann sich der Eigentumsschutz daher nicht erstrecken. Der Eigentumsschutz des Art. 14 GG gebietet es nicht, jeweils nur die für die Versicherten günstigsten Berechnungselemente aus dem Rentenrecht der DDR mit dem bundesdeutschen Rentenrecht zu kombinieren.

b) Auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit zwar nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ist eine Regelung, die Bestandteil der gesetzlichen Überleitung von Renten aus einem System der Rentenversicherung in ein anderes System ist, am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes zu prüfen, so genügt es dessen Anforderungen, wenn der Überleitung ein sachgerechtes Konzept zugrunde liegt und sich die zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Regelung in dieses Konzept einfügt. Dies gilt in ganz besonderer Weise, wenn der Systemwechsel durch die einzigartige Aufgabe der juristischen Bewältigung der Wiederherstellung der Deutschen Einheit veranlasst gewesen ist (BVerfG vom 30. August 2005, a.a.O., Rz. 37 m.w.N.).

(1) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist im Vergleich zu den Angehörigen von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen nicht erkennbar. Der Kläger gehörte nicht einem solchen System der Altersversorgung an. Die Versorgung der DR zählte zur allgemeinen Sozialpflichtversicherung der DDR, auch wenn sie nach 10jähriger Beschäftigungszeit erhöhte Ansprüche gewährte. Die "Alte Versorgung" war als Teil der Anwartschaft auf eine Sozialpflichtversicherungsrente ausgestaltet (vgl. §§ 52, 53 RentenVO, § 6 Abs. 3 VersO) und zudem seit der Einführung der FZR im Mai 1971 in Bestand und Wert von Beiträgen zur FZR teilweise abhängig.

Dieser sachlichen Besonderheit entsprechend hat auch der Einigungsvertrag Renten aus den §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO und der VersO der DR der Gruppe der "Sozialpflichtversicherungsrenten/Renten aus der FZR" zugeordnet und nicht derjenigen der "Sonder- und Zusatzversorgungsrenten". Die Differenzierung orientiert sich damit an den Strukturen des Versorgungsrechts der DDR. Das hält sich in dem Gestaltungsrahmen, der bei der Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Überführung der im Beitrittsgebiet erworbenen Ansprüche und Anwartschaften bestand (vgl. BVerfG vom 28. April 1999 – 1 BvL 32/95 u. 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1 ff.).

(2) Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, vergleicht man die Gruppe der vor dem 1. Januar 1974 bei der DR Beschäftigten ohne Anspruch auf die "Alte Versorgung" an diesem Stichtag (zu ihnen gehörte der Kläger, dazu sogleich aa) mit der Gruppe der Beschäftigten, die diesen Anspruch damals bereits erworben hatten (dazu bb).

aa) Der Kläger war 1974 unstreitig noch nicht tatsächlich 10 Jahre bei der DR beschäftigt, da er erst im März 1964 im DR Stahlbau D. begann. 1974 galt noch nicht die Bestimmung des § 32 Abs. 2 Buchstabe r RKV DR, aus der eine zehnjährige Beschäftigungszeit des Klägers zu diesem Stichtag folgt. Dies sieht noch nicht einmal § 33 des RKV von 1978 vor.

Diese gesetzliche Unterscheidung zwischen Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hatte und anderen Versicherten, die nur aufgrund von tarifvertraglichen Vorschriften dieser Gruppe zeitweise gleichgestellt waren, verstößt ihrerseits nicht gegen Art 3 GG, sondern ist sogar naheliegend. Immerhin hatte das BSG den erstgenannten einen rentenrechtlichen Anspruch gegeben (10. November 1998, B 4 RA 33/98 R BSGE 83, 104-118); die letztgenannten hatten einen solchen Anspruch aber – wie soeben dargelegt – nicht. An diese Wertung des Rechtszustandes durfte der Gesetzgeber anknüpfen. Er war bei der Schaffung der hier streitigen Bestimmung des § 256a Abs. 2 SGB VI im Jahre 2001 selbst bei einer rückwirkenden Anwendbarkeit der Norm ab dem 1. Januar 1992 (vgl. Art. 2 Nr. 2 nach Maßgabe d. Art. 13 Abs. 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 – BGBl. I S. 1939) nicht verpflichtet, an veraltete, schon Ende 1991 nicht mehr gültige Bestimmungen anzuknüpfen. Dies gilt umso mehr, als vergleichbare Bestimmungen in der DDR auch nicht durchgehend galten. So sieht der beigezogene Rahmenkollektivvertrag der Reichsbahn von 1978 noch nicht die vom Kläger gewünschte Gleichstellung vor. Insoweit wäre im Jahre 1992 das Abstellen auf eine nur vorübergehend gültige frühere Rechtslage zu einem beliebig festgesetzten Zeitpunkt zwischen 1979 und 1990 im Gegenteil sogar verfassungsrechtlich problematisch gewesen.

Im Unterschied zu den Personen, die 1974 tatsächlich bereits Anspruch auf die alte Versorgung hatten, konnte der Kläger damals nicht darauf vertrauen, er werde in vollem Umfang an der sogenannten Alten Versorgung teilhaben. Ein entsprechendes Vertrauen konnte sich daher nicht in diesem Umfang herausbilden. Dies zeigt auch plastisch der vorliegende Fall. Die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Rechtsnachfolger haben im Laufe des Verfahrens mehrere Aufstellungen über Beschäftigungszeiten des Klägers erstellt (Bescheinigung der Deutschen Reichsbahn DR-Stahlbau D. von November 1973, Bl. 64 GA, Dienstzeitberechnung vom 1. Dezember 1991 Bl. 54 GA, Aufstellungen vom 19. November 1992, Bl. 53 GA, Bescheinigung vom 26. November 1993, Bl. 7 VA; Bescheinigung vom 25. Januar 1999, Bl. 52 GA, Bescheinigung vom 6. November 2000 Bl. 43 VA). Nach keiner einzigen Bescheinigung begann die Beschäftigungszeit des Klägers bei der DR vor dem 2. März 1964. Auch der Kläger selbst kam erst im Laufe des Klageverfahrens auf den Gedanken, rechtlich sei seine Tätigkeit bei dem VEB J. D. einer Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn gleichzustellen.

bb) Die Unterscheidung zwischen Personen mit einer alten Versorgung zum Stichtag 1. Januar 1974 und anderen Beschäftigten der DR, die erst nach dem 1. Januar 1974 Anspruch auf eine solche Versorgung erwarben, verstößt ebenfalls nicht gegen Art 3 GG.

§ 10 VersO hatte beide Gruppen zwar gleichbehandelt. Die Bestimmung (ebenso schon die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Vorgängerbestimmung zu § 9 im 32. Nachtrag zum RKV DR vom 07. November 1973 (Registrierungs-Nr. 102/73)) gewährte den Betroffenen auf der Grundlage eines Günstigkeitsvergleichs Ansprüche nach den Grundsätzen der "Alten Versorgung" (u.a. Steigerungsbetrag in den ersten 25 Jahren 2 Prozent, danach 1 Prozent). Da sie der FZR aber nicht mit Wirkung zum 1. Januar 1974 beigetreten und darin verblieben waren, berechneten sich die Steigerungsbeträge nicht aus dem monatlichen Basisbetrag der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalls, sondern gemäß § 10 Abs. 2 VersO "eingefroren" aus dem durchschnittlichen monatlichen Tariflohn der letzten fünf Jahre vor dem 1. Januar 1974 bzw. aus dem Tariflohn im Dezember 1973. Weiterhin war (u. a.) bei Eintritt des Versorgungsfalls eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der DR nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 lit. b VersO). Wer diese noch nicht vor dem 1. Januar 1974 zurückgelegt hatte, besaß demnach bei Inkrafttreten der Neuregelung zunächst nur eine rechtlich ungesicherte Chance auf die erhöhte Versorgung nach § 10 VersO.

An diesen Gesichtspunkt knüpft § 256a Abs. 2 Satz 3 SGB VI an, indem er ausschließlich für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1974 Ansprüche aus der "Alten Versorgung" erworben und damit bereits Anspruch auf einen besseren Status als nach der Sozialpflichtversicherung erlangt hatten, eine Beitragszahlung in die FZR für die Jahre 1974 bis 1990 fingiert. Für diese Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Vollendung einer zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit bestehen sachliche Gründe (so bereits zutreffend der 1. Senat des LSG Sachsen-Anhalt vom 28. April 2005 - L 1 RA 175/02, unveröffentlicht).

Maßgeblicher Gesichtspunkt ist dabei, ob auch ohne Zahlungen zur FZR am 1. Januar 1974 bereits eine Anwartschaft entstanden war, die im Versorgungsfall Leistungsansprüche oberhalb oder außerhalb der Sozialpflichtversicherung begründet hätte. Nur unter dieser Voraussetzung macht der Gesetzgeber eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beschränkung auf sozialversicherte Verdienste bei der Rentenberechnung. So ermöglicht § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ungeachtet der Höhe der Beitragszahlung die Berücksichtigung erzielter Arbeitsentgelte für Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, nämlich für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem. Damit sind Zeiten erfasst, in denen der Eintritt des Versorgungsfalls unmittelbar höhere Versorgungsansprüche als nach der Sozialpflichtversicherung begründet hätte. Das Prinzip kommt auch in § 256a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VI zum Ausdruck, wonach sich der Leistungsumfang der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nach dem Umfang der jeweiligen tatsächlichen Beitragszahlungen richtet und eine Berücksichtigung nicht versicherter Verdienste nur bei Ausschöpfung aller Altersvorsorgemöglichkeiten in der Sozialversicherung erfolgt.

Wer dagegen, wie der Kläger, mit Ablauf des Dezember 1973 noch keine zehnjährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR zurückgelegt hatte, war im Versorgungsfall zunächst auf die allgemeine Sozialpflichtversicherung beschränkt, weil weitergehende Ansprüche gemäß § 10 Abs. 1 Buchst. b VersO erst nach einer zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit entstehen konnten. Entrichtete er in dieser Lage keine Beiträge zur FZR, nahm er mithin zumindest zeitweilig eine Versorgungslücke in Kauf. Einer Berücksichtigung nicht versicherter Verdienste stand bei diesem Personenkreis somit die fehlende Ausschöpfung aller Altersvorsorgemaßnahmen in der Sozialversicherung entgegen. Auf die Versorgungslage im Dezember 1973 durfte der Gesetzgeber insoweit abstellen, weil sich eine entsprechende Regelung bereits im 32. Nachtrag zum RKV DR vom 7. November 1973 fand und am 1. Januar 1974 in Kraft getreten ist.

Daran ändert es auch nichts, dass nach dem 1. Januar 1974 typischerweise irgendwann der Zeitpunkt erreicht wurde, in dem die Voraussetzungen für einen Versorgungsanspruch nach § 10 der Versorgungsordnung erfüllt waren – beim Kläger schon ab März 1974. Anders als in den Vergleichsfällen wahrte die dann erworbene Versorgungsanwartschaft nicht mehr in gleicher Weise den Bezug zur beruflichen Entwicklung, weil sie - nach § 10 Abs. 2 VersO ausgerichtet an dem eingefrorenen Einkommensbetrag aus der Zeit bis Dezember 1973 - bei Zurücklegung der Anwartschaftszeit von zehn Jahren Bahnzugehörigkeit bereits vom aktuellen Einkommensniveau abgekoppelt war. Dadurch lag der relative Wert einer solchen Anwartschaft im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs wie auch dem des Versorgungsfalls typischerweise niedriger als derjenige, der bereits vor Januar 1974 entstanden war. Auch diese Versorgungslücke nahm in Kauf, wer am 1. Januar 1974 keinen Anspruch auf die "Alte Versorgung" hatte und gleichwohl keine Beiträge zur FZR leistete.

Unerheblich ist, dass der Kläger diesen Stichtag nur sehr knapp um rund zwei Monate verfehlt hat. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (so BVerfG, 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 BVerfGE 117, 272-302 m.w.N.; st. Rspr.). Dies war hier der Fall. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei In-Kraft-Treten der Neuregelung der Versorgungsordnung im Jahre 1974 bereits ein Vollrecht erworben hatte, und damit in abgeschlossene Rentenbiographien nicht mehr eingriff (vgl. BVerfG a.a.O., m.w.N.). Eine Regelung, die etwa die Einbeziehung von Beschäftigten mit neunjähriger Dienstzeit zum Stichtag 1. Januar 1973 vorsehen würde, hätte die gleichen Härten wie die vorliegende Regelung.

(3) Keine verfassungsrechtliche Benachteiligung liegt schließlich auch im Verhältnis zu den Pensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn vor. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (BVerfG vom 30. August 2005 – 1 BvR 616/99, Rz. 40, zitiert nach Juris). Dem schließt sich der Senat an. Neue Gesichtspunkte hat der Kläger nicht aufgezeigt.

4. Auch verstößt die Überführung der Anwartschaften des Klägers nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Denn die Enttäuschung einer Hoffnung auf eine günstigere Altersversorgung, die keine Stütze im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik, auch nicht im Einigungsvertrag oder dem Grundgesetz findet, verletzt nicht die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK garantierten Eigentumsrechte. Auch führen die nach Zugangszeitpunkt unterschiedlichen Rentenberechnungen nicht zu einer Diskriminierung im Sinne des Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Teilentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 25. September 2007 über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 12923/03 von G.K. gegen Deutschland; EGMR M. u.a. /. Bundesrepublik Deutschland, Beschl. v. 02. März 2005, Appl. 7191601/01 u.a.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind.
Rechtskraft
Aus
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