Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 1498/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 448/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ber-lin vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung be-stand und ob die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Zeit als Pflichtbeitragszeit dem Kläger eine höhere Rente zu gewähren hat.
Der 1958 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 26. Juni 1998 eine berufliche Qualifizierung zum Datenverarbeitungskaufmann bei der CDI D P A für W GmbH (im Folgenden als "CDI" bezeichnet). Der Durchführung der Bildungsmaßnahme lag ein "Qualifizierungsvertrag" zwischen dem Kläger und der CDI vom 20. Dezember 1995 zugrunde, der als Gegenleistung die Zahlung von Gebühren vorsah. Kostenträger dieser Maßnahme war die Beigeladene, die in diesem Zusam-menhang mehrere Bescheide erließ: Mit einem Bescheid vom 01. März 1996, geän-dert durch Bescheid vom 21. Juni 1996, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 1996 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 23. März 1996 Unterhaltsgeld (UHG) nach § 4 der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit-finanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-RL) bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom 05. März 1996 wurde dem Klä-ger für die Zeit ab dem 25. März 1996 UHG auf der Grundlage des Arbeitsförderungs-gesetzes (AFG) bewilligt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000. Für die streitige Zeit waren in der Anlage 2 dieses Bescheides (Versicherungsverlauf) folgende Zeiten vermerkt: 02.01.96-24.03.96 3.055,51 DM 2 Mon. Pflichtbeiträge für Pflege- tätigkeit 02.01.96-31.01.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.02.96-29.02.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.03.96-24.03.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtig-ten, Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2003 bezog sich der Kläger auf dieses Widerspruchsschreiben und begehrte die Berücksichtigung der Ände-rungsbescheide des Arbeitsamtes Berlin Südwest vom 23. Juli und 10. September 2003. Da noch andere Zeiten mit dem Arbeitsamt (hier: 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 und 01. Juli 1976 bis zum 30. November 1976) geklärt würden, empfehle es sich, Nachzahlungen zu sammeln.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2004 die Rente wegen Er-werbsunfähigkeit von Beginn an neu fest, da sich die Beitragszeit vom 03. bis zum 24. Januar 2000 geändert habe. Veränderte Feststellungen zur streitgegenständlichen Zeit ergeben sich aus dem Bescheid sowie dessen Anlagen nicht. Den hiergegen am 09. Juli 2004 eingelegten Widerspruch, mit welchem der Kläger vortrug, in der streiti-gen Zeit wegen des Bezugs von UHG versicherungspflichtig gewesen zu sein und die Prüfung der "Fachschulausbildung" vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 von Amts wegen begehrte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X) und erließ am 17. November 2004 einen weiteren Rentenbescheid, mit dem sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu feststellte, da sich Beitragszeiten vom 21. August bis zum 09. September 1995, vom 30. Oktober bis zum 01. November 1995, vom 01. Dezember 1995 bis zum 01. Januar 1996 und vom 25. März 1996 bis zum 18. Juni 1998 sowie die Anrechnungszeit vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 geändert hätten. Für die streitige Zeit waren in der Anlage 2 dieses Bescheides (Versicherungsverlauf) nunmehr folgende Zeiten ver-merkt: 02.01.96-24.03.96 3.055,51 DM 2 Mon. Pflichtbeiträge für Pflege- tätigkeit 02.01.96-31.01.96 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 02.01.96-31.01.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.02.96-29.02.96 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.02.96-29.02.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.03.96-24.03.96 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.03.96-24.03.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten Auf Seite 6 dieses Rentenbescheides hieß es unter der Überschrift "Hinweise" dar-über hinaus, der Bezug von UHG aus dem ESF führe nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Gegen den Bescheid vom 17. November 2004 legte der Kläger am 09. Dezember 2004 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Zeit vom 02. Januar 1996 bis 24. März 1996 müsse als Pflichtbeitragszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2004 zurück. Zur Begründung führte sie an, "Leistungsträger" im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei nur ein innerstaatlicher Leistungsträger. Versicherungspflicht komme bei UHG nur in Betracht, wenn ein in § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) genannter Träger der Arbeitsförde-rung Träger der bezogenen Sozialleistung sei. Werde, wie hier, UHG aus dem ESF bezogen, führe dieser Bezug nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, da Träger der Leistung dann kein innerstaatlicher Leistungsträger sei.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 23 GG folge, dass nicht nur innerstaatliche Leis-tungsträger UHG versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI leisten könnten. Im Übrigen habe die Beigeladene als Leistungsträger das UHG an den Kläger direkt überwiesen, trage daher zusammen mit der Beklagten als innerstaatliche Behörden auch direkte Verantwortung für die Einhaltung des SGB VI. Die ESF-RL könnten nicht Bundesrecht brechen. Die Versicherungspflicht bestimme sich nach der Person und ihrem Stand, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Auszubildender, nicht nach dem Stand des Arbeitgebers oder Trägers. Er habe im streitigen Zeitraum außerdem auch die Voraussetzungen für den Bezug von UHG nach den Vorschriften des AFG erfüllt, die Beigeladene hätte ihm deswegen UHG nach dem AFG statt nach den ESF-RL gewähren müssen.
Auf Hinweis des SG hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2006 festgestellt, dass der Bezug von UHG aus dem ESF in der hier streitigen Zeit nicht zur Versiche-rungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geführt habe. Zur Begründung hat sie angeführt, die Leistung sei aus dem ESF bezogen und somit nicht von einem innerstaatlichen Leistungsträger erbracht worden. Es obliege allein der Beigeladenen, nach welcher Vorschrift UHG bewilligt werde. Eine Sachentscheidung, ob während der vom Kläger durchgeführten Maß-nahme gegebenenfalls auch ein Anspruch auf UHG nach dem AFG bestanden habe, könne von ihr - der Beklagten - nicht getroffen werden. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. Mai 2006 eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 03. April 2008 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat des Weiteren eine Probeberechnung der Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit vom 25. September 2008 zu den Akten gereicht, bei welcher angenommen worden ist, dass der Kläger in der streitigen Zeit UHG nach dem AFG mit einem fikti-ven Bemessungsentgelt in Höhe von monatlich 2.032,25 DM bezogen hat. Danach hat sich eine Erhöhung der monatlichen Rentenanwartschaft für den Zeitpunkt 01. Dezember 2000 um 4,99 DM gegenüber den Berechnungen aus dem Rentenbescheid vom 17. November 2004 ergeben.
Anschließend hat das SG mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Arbeitsagentur Berlin-Süd zum Verfahren nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und die Leistungsakten der Beigeladenen eingesehen sowie Ko-pien hieraus in den Rechtsstreit eingeführt.
Das SG hat mit Urteil vom 19. März 2009 die Klage insoweit als unbegründet zurück-gewiesen, als sie auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichti-gung dieser Zeit als Beitragszeit gerichtet worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klage-anträge aus den Schriftsätzen des Klägers vom 21. März 2005 und 01. März 2009 hat es die Klage für unzulässig gehalten. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 03. April 2008 seien rechtsmäßig. Es hat auf die Begründung der Bescheide und Widerspruchsbescheide Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beigeladene dem Kläger für die Zeit vom 02. Ja-nuar bis zum 24. März 1996 UHG nach dem AFG hätte bewilligen müssen. Maßgeb-lich sei allein, dass ihm die Beigeladene tatsächlich lediglich UHG nach den ESF-RL bewilligt und damit zugleich die Bewilligung von UHG nach dem AFG abgelehnt habe. Der Bescheid der Beigeladenen vom 01. März 1996 sei bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache nach § 77 SGG bindend. Die Versicherungspflicht folge entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er sei während der beruflichen Bildungsmaßnahme zum Datenverarbeitungskaufmann bei der CDI nicht im Sinne dieser Vorschrift "beschäftigt" gewesen. Eine Beschäftigung i. S. d. Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setze die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Diese werde durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsauführung erfüllt. Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stehe dabei weniger die Erbrin-gung produktiver Arbeit als die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund. Dies ändere jedoch nichts daran, dass grundsätzlich nur diejenigen Auszubildenden beschäftigt seien, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleis-tungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert seien. Daran fehle es hier. Der Durchführung der Bildungsmaßnahme habe ein "Quali-fizierungsvertrag" zwischen dem Kläger und der CDI zugrunde gelegen, der als Ge-genleistung die Zahlung von Gebühren vorgesehen habe. Der Kläger sei nicht bei der CDI beschäftigt gewesen, vielmehr habe er gegen Vergütung eine Dienstleistung ei-ner Bildungseinrichtung in Anspruch genommen. Soweit der Kläger sinngemäß be-gehre, die Beigeladene zu verurteilen, ihren Bescheid vom 01. März 1996 bezüglich der Bewilligung von UHG nach den ESF-RL für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 aufzuheben, sei diese Klage unzulässig, da es an einem Verwaltungs-verfahren fehle. Insoweit hätte der Kläger zunächst einen Überprüfungsantrag bei der Beigeladenen stellen müssen, um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 01. März 1996 herbeizuführen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Kern fort. Er ist der Auffassung, in dem streitigen Zeitraum habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, weil die Beigeladene ihm UHG nach dem AFG hätte bewilligen müssen. Er verweist auf das Urteil des Bundessozialge-richts (BSG) vom 17. Mai 2001 – B 7 AL 42/00 R -.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009 aufzuhe-ben und 1. den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass in dem Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-stand, 2. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 17. No-vember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 als Pflichtbeitragszeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI höhere Ren-te zu gewähren, 3. die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 01. März 1996 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 UHG nach § 44 AFG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Mai 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtig-ten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsge-setz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 24. April 2006 und im Wider-spruchsbescheid vom 03. April 2008 ausgeführt, dass der Bezug von UHG aus dem ESF nach § 4 ESF-RL vom 26. März 2003 (BAnz. Jahrgang 55, S. 6065) im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung begründet hat, denn das UHG nach den ESF-RL wird nicht von einem innerstaatlichen Leistungsträger erbracht (vgl. Grintsch in Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl. 2008, Randnr. 24 zu § 3 SGB VI; Fichte in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, Randnr. 76 zu § 3 SGB VI mit Ver-weis auf die Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 – BT-Drucks. 11/4124 S. 149). Auf die Leistungen aus dem ESF besteht kein Rechtsanspruch (§ 1 ESF-RL). Die Bundesagentur kann nach der ESF-RL i. V. m. den hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen sowie den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften aus Mitteln des ESF Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung gewähren, jedoch nur im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel. Leistungsträger ist somit nicht die Bundesagen-tur für Arbeit bzw. die örtlich zuständige Arbeitsagentur, sondern die Europäische Uni-on.
Die Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht – wie das SG ebenfalls zutreffend her-ausgearbeitet hat – aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, denn der Kläger war bei der CDI nicht beschäftigt i. S. d. § 7 Abs. 1, 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Hin-sichtlich der weiteren Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführliche und überzeugende Darstellung des SG in seinem Urteil vom 19. März 2009 Bezug.
Im Übrigen ist für den streitigen Zeitraum bereits die Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI anerkannt. Entspre-chende Pflichtbeiträge sind im angefochtenen Rentenbescheid vom 17. November 2004 berücksichtigt worden.
Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit. Der Bescheid vom 17. November 2004 – der alle vorigen Rentenbescheide nach § 86 SGG ersetzt hat – in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig. Weitere (Pflicht-) Beitragszeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger von der Beigeladenen die Aufhebung des Bescheides vom 01. März 1996 und die Gewährung von UHG nach § 44 AFG begehrt, ist die Berufung schließlich unbegründet. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass einer Verur-teilung die Bestandskraft des Bescheides vom 01. März 1996 entgegensteht. Auch im Rahmen der notwendigen Beiladung steht eine bindende Ablehnung der Verurteilung entgegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 18b zu § 75 SGG).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung be-stand und ob die Beklagte unter Berücksichtigung dieser Zeit als Pflichtbeitragszeit dem Kläger eine höhere Rente zu gewähren hat.
Der 1958 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 26. Juni 1998 eine berufliche Qualifizierung zum Datenverarbeitungskaufmann bei der CDI D P A für W GmbH (im Folgenden als "CDI" bezeichnet). Der Durchführung der Bildungsmaßnahme lag ein "Qualifizierungsvertrag" zwischen dem Kläger und der CDI vom 20. Dezember 1995 zugrunde, der als Gegenleistung die Zahlung von Gebühren vorsah. Kostenträger dieser Maßnahme war die Beigeladene, die in diesem Zusam-menhang mehrere Bescheide erließ: Mit einem Bescheid vom 01. März 1996, geän-dert durch Bescheid vom 21. Juni 1996, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juli 1996 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 23. März 1996 Unterhaltsgeld (UHG) nach § 4 der Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mit-finanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-RL) bewilligt. Mit einem weiteren Bescheid vom 05. März 1996 wurde dem Klä-ger für die Zeit ab dem 25. März 1996 UHG auf der Grundlage des Arbeitsförderungs-gesetzes (AFG) bewilligt.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01. Dezember 2000. Für die streitige Zeit waren in der Anlage 2 dieses Bescheides (Versicherungsverlauf) folgende Zeiten vermerkt: 02.01.96-24.03.96 3.055,51 DM 2 Mon. Pflichtbeiträge für Pflege- tätigkeit 02.01.96-31.01.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.02.96-29.02.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.03.96-24.03.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten
Hiergegen legte der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtig-ten, Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2003 bezog sich der Kläger auf dieses Widerspruchsschreiben und begehrte die Berücksichtigung der Ände-rungsbescheide des Arbeitsamtes Berlin Südwest vom 23. Juli und 10. September 2003. Da noch andere Zeiten mit dem Arbeitsamt (hier: 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 und 01. Juli 1976 bis zum 30. November 1976) geklärt würden, empfehle es sich, Nachzahlungen zu sammeln.
Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2004 die Rente wegen Er-werbsunfähigkeit von Beginn an neu fest, da sich die Beitragszeit vom 03. bis zum 24. Januar 2000 geändert habe. Veränderte Feststellungen zur streitgegenständlichen Zeit ergeben sich aus dem Bescheid sowie dessen Anlagen nicht. Den hiergegen am 09. Juli 2004 eingelegten Widerspruch, mit welchem der Kläger vortrug, in der streiti-gen Zeit wegen des Bezugs von UHG versicherungspflichtig gewesen zu sein und die Prüfung der "Fachschulausbildung" vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 von Amts wegen begehrte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X) und erließ am 17. November 2004 einen weiteren Rentenbescheid, mit dem sie die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Beginn an neu feststellte, da sich Beitragszeiten vom 21. August bis zum 09. September 1995, vom 30. Oktober bis zum 01. November 1995, vom 01. Dezember 1995 bis zum 01. Januar 1996 und vom 25. März 1996 bis zum 18. Juni 1998 sowie die Anrechnungszeit vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 geändert hätten. Für die streitige Zeit waren in der Anlage 2 dieses Bescheides (Versicherungsverlauf) nunmehr folgende Zeiten ver-merkt: 02.01.96-24.03.96 3.055,51 DM 2 Mon. Pflichtbeiträge für Pflege- tätigkeit 02.01.96-31.01.96 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 02.01.96-31.01.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.02.96-29.02.96 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.02.96-29.02.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten 01.03.96-24.03.96 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.03.96-24.03.96 Fachschulausbildung Höchstdauer überschrit-ten Auf Seite 6 dieses Rentenbescheides hieß es unter der Überschrift "Hinweise" dar-über hinaus, der Bezug von UHG aus dem ESF führe nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Gegen den Bescheid vom 17. November 2004 legte der Kläger am 09. Dezember 2004 Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, die Zeit vom 02. Januar 1996 bis 24. März 1996 müsse als Pflichtbeitragszeit nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI anerkannt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2004 zurück. Zur Begründung führte sie an, "Leistungsträger" im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei nur ein innerstaatlicher Leistungsträger. Versicherungspflicht komme bei UHG nur in Betracht, wenn ein in § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) genannter Träger der Arbeitsförde-rung Träger der bezogenen Sozialleistung sei. Werde, wie hier, UHG aus dem ESF bezogen, führe dieser Bezug nicht zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, da Träger der Leistung dann kein innerstaatlicher Leistungsträger sei.
Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, aus Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und Artikel 23 GG folge, dass nicht nur innerstaatliche Leis-tungsträger UHG versicherungspflichtig nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI leisten könnten. Im Übrigen habe die Beigeladene als Leistungsträger das UHG an den Kläger direkt überwiesen, trage daher zusammen mit der Beklagten als innerstaatliche Behörden auch direkte Verantwortung für die Einhaltung des SGB VI. Die ESF-RL könnten nicht Bundesrecht brechen. Die Versicherungspflicht bestimme sich nach der Person und ihrem Stand, zum Beispiel als Arbeitnehmer oder Auszubildender, nicht nach dem Stand des Arbeitgebers oder Trägers. Er habe im streitigen Zeitraum außerdem auch die Voraussetzungen für den Bezug von UHG nach den Vorschriften des AFG erfüllt, die Beigeladene hätte ihm deswegen UHG nach dem AFG statt nach den ESF-RL gewähren müssen.
Auf Hinweis des SG hat die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2006 festgestellt, dass der Bezug von UHG aus dem ESF in der hier streitigen Zeit nicht zur Versiche-rungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI geführt habe. Zur Begründung hat sie angeführt, die Leistung sei aus dem ESF bezogen und somit nicht von einem innerstaatlichen Leistungsträger erbracht worden. Es obliege allein der Beigeladenen, nach welcher Vorschrift UHG bewilligt werde. Eine Sachentscheidung, ob während der vom Kläger durchgeführten Maß-nahme gegebenenfalls auch ein Anspruch auf UHG nach dem AFG bestanden habe, könne von ihr - der Beklagten - nicht getroffen werden. Den hiergegen mit Schreiben vom 22. Mai 2006 eingelegten Widerspruch des Klägers hat die Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 03. April 2008 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat des Weiteren eine Probeberechnung der Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit vom 25. September 2008 zu den Akten gereicht, bei welcher angenommen worden ist, dass der Kläger in der streitigen Zeit UHG nach dem AFG mit einem fikti-ven Bemessungsentgelt in Höhe von monatlich 2.032,25 DM bezogen hat. Danach hat sich eine Erhöhung der monatlichen Rentenanwartschaft für den Zeitpunkt 01. Dezember 2000 um 4,99 DM gegenüber den Berechnungen aus dem Rentenbescheid vom 17. November 2004 ergeben.
Anschließend hat das SG mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 die Arbeitsagentur Berlin-Süd zum Verfahren nach §§ 75 Abs. 2, 106 Abs. 3 Nr. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen und die Leistungsakten der Beigeladenen eingesehen sowie Ko-pien hieraus in den Rechtsstreit eingeführt.
Das SG hat mit Urteil vom 19. März 2009 die Klage insoweit als unbegründet zurück-gewiesen, als sie auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sowie auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichti-gung dieser Zeit als Beitragszeit gerichtet worden ist. Hinsichtlich der weiteren Klage-anträge aus den Schriftsätzen des Klägers vom 21. März 2005 und 01. März 2009 hat es die Klage für unzulässig gehalten. Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 03. April 2008 seien rechtsmäßig. Es hat auf die Begründung der Bescheide und Widerspruchsbescheide Bezug genommen und darüber hinaus ausgeführt, es könne dahin gestellt bleiben, ob die Beigeladene dem Kläger für die Zeit vom 02. Ja-nuar bis zum 24. März 1996 UHG nach dem AFG hätte bewilligen müssen. Maßgeb-lich sei allein, dass ihm die Beigeladene tatsächlich lediglich UHG nach den ESF-RL bewilligt und damit zugleich die Bewilligung von UHG nach dem AFG abgelehnt habe. Der Bescheid der Beigeladenen vom 01. März 1996 sei bestandskräftig und damit für die Beteiligten in der Sache nach § 77 SGG bindend. Die Versicherungspflicht folge entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Er sei während der beruflichen Bildungsmaßnahme zum Datenverarbeitungskaufmann bei der CDI nicht im Sinne dieser Vorschrift "beschäftigt" gewesen. Eine Beschäftigung i. S. d. Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setze die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Diese werde durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsauführung erfüllt. Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung stehe dabei weniger die Erbrin-gung produktiver Arbeit als die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund. Dies ändere jedoch nichts daran, dass grundsätzlich nur diejenigen Auszubildenden beschäftigt seien, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- oder Dienstleis-tungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert seien. Daran fehle es hier. Der Durchführung der Bildungsmaßnahme habe ein "Quali-fizierungsvertrag" zwischen dem Kläger und der CDI zugrunde gelegen, der als Ge-genleistung die Zahlung von Gebühren vorgesehen habe. Der Kläger sei nicht bei der CDI beschäftigt gewesen, vielmehr habe er gegen Vergütung eine Dienstleistung ei-ner Bildungseinrichtung in Anspruch genommen. Soweit der Kläger sinngemäß be-gehre, die Beigeladene zu verurteilen, ihren Bescheid vom 01. März 1996 bezüglich der Bewilligung von UHG nach den ESF-RL für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 aufzuheben, sei diese Klage unzulässig, da es an einem Verwaltungs-verfahren fehle. Insoweit hätte der Kläger zunächst einen Überprüfungsantrag bei der Beigeladenen stellen müssen, um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung über die Rücknahme des Bescheides vom 01. März 1996 herbeizuführen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im Kern fort. Er ist der Auffassung, in dem streitigen Zeitraum habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden, weil die Beigeladene ihm UHG nach dem AFG hätte bewilligen müssen. Er verweist auf das Urteil des Bundessozialge-richts (BSG) vom 17. Mai 2001 – B 7 AL 42/00 R -.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2009 aufzuhe-ben und 1. den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2008 aufzuheben und festzustellen, dass in dem Zeitraum vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Versi-cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be-stand, 2. die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 17. No-vember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 als Pflichtbeitragszeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI höhere Ren-te zu gewähren, 3. die Beigeladene unter Aufhebung des Bescheides vom 01. März 1996 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 02. Januar 1996 bis zum 24. März 1996 UHG nach § 44 AFG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. Mai 2009 sind die Beteiligten zu der beabsichtig-ten Entscheidung des Senats durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsge-setz (SGG) angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Zutreffend hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 24. April 2006 und im Wider-spruchsbescheid vom 03. April 2008 ausgeführt, dass der Bezug von UHG aus dem ESF nach § 4 ESF-RL vom 26. März 2003 (BAnz. Jahrgang 55, S. 6065) im Zeitraum vom 02. Januar bis zum 24. März 1996 keine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung begründet hat, denn das UHG nach den ESF-RL wird nicht von einem innerstaatlichen Leistungsträger erbracht (vgl. Grintsch in Kreikebohm, Kommentar zum SGB VI, 3. Aufl. 2008, Randnr. 24 zu § 3 SGB VI; Fichte in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB VI, Randnr. 76 zu § 3 SGB VI mit Ver-weis auf die Gesetzesbegründung zum Rentenreformgesetz 1992 – BT-Drucks. 11/4124 S. 149). Auf die Leistungen aus dem ESF besteht kein Rechtsanspruch (§ 1 ESF-RL). Die Bundesagentur kann nach der ESF-RL i. V. m. den hierzu ergangenen Durchführungsanweisungen sowie den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften aus Mitteln des ESF Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung gewähren, jedoch nur im Rahmen der verfügbaren ESF-Mittel. Leistungsträger ist somit nicht die Bundesagen-tur für Arbeit bzw. die örtlich zuständige Arbeitsagentur, sondern die Europäische Uni-on.
Die Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht – wie das SG ebenfalls zutreffend her-ausgearbeitet hat – aus § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, denn der Kläger war bei der CDI nicht beschäftigt i. S. d. § 7 Abs. 1, 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Hin-sichtlich der weiteren Begründung nimmt der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die ausführliche und überzeugende Darstellung des SG in seinem Urteil vom 19. März 2009 Bezug.
Im Übrigen ist für den streitigen Zeitraum bereits die Versicherungspflicht in der ge-setzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI anerkannt. Entspre-chende Pflichtbeiträge sind im angefochtenen Rentenbescheid vom 17. November 2004 berücksichtigt worden.
Daher hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit. Der Bescheid vom 17. November 2004 – der alle vorigen Rentenbescheide nach § 86 SGG ersetzt hat – in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig. Weitere (Pflicht-) Beitragszeiten sind nicht zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger von der Beigeladenen die Aufhebung des Bescheides vom 01. März 1996 und die Gewährung von UHG nach § 44 AFG begehrt, ist die Berufung schließlich unbegründet. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass einer Verur-teilung die Bestandskraft des Bescheides vom 01. März 1996 entgegensteht. Auch im Rahmen der notwendigen Beiladung steht eine bindende Ablehnung der Verurteilung entgegen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, Randnr. 18b zu § 75 SGG).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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