L 3 R 177/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 2 R 252/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 177/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 28. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe (nur) zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts.

Der am 1944 geborene Beschwerdeführer beantragte am 15. August 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, im Folgenden Rentenversicherungsträger, die Überprüfung der Bescheide vom 22. Dezember 1998, 28. März 2007 und 16. April 2007.

Der Beschwerdeführer war nach den Auskünfte des Einwohnermeldeamts der Stadt O. vom 13. September und 25. Oktober 2006 seit dem 13. Juni 2006 mit Wohnsitz in 39606 O. gemeldet. Mit Schreiben vom 2. Februar 2007 teilte der Beschwerdeführer dem Rentenversicherungsträger seine neue Adresse in 87490 H. (K./A.) mit. In seiner am 3. Juli 2007 in einem anderen Verfahren vor dem Sozialgericht Stendal eingereichten Klageschrift gab der Beschwerdeführer eine Adresse in 39606 E. als Wohnsitz an. Er legte gegen den hier maßgebenden ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 9. November 2007 mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 Widerspruch ein und gab in diesem Zusammenhang an, er sei nun in 39576 S. wohnhaft. Der Rentenversicherungsträger wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2008 als unbegründet zurück.

Der Beschwerdeführer hat hiergegen - unter Angabe einer Wohnadresse in 39288 B. – am 14. August 2008 Klage vor dem Sozialgericht Stendal erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz in 39606 O. beantragt.

Das Sozialgericht hat am 28. Januar 2009 den Beschluss mit folgender Beschlussformel erlassen: Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Datz, O., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22. April 2009 zugestellten Beschluss am 24. April 2009 Beschwerde eingelegt, die nach Weiterleitung durch das Sozialgericht am 3. Juni 2009 bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingegangen ist. Der Beschwerdeführer beantragt, den Prozessbevollmächtigten ohne Beschränkung beizuordnen. Er hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer beschränkten Beiordnung nach § 121 Zivilprozessordnung (ZPO) lägen nicht vor, da es an einem entsprechenden Einverständnis des Prozessbevollmächtigten fehle. Er habe seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an den Prozessbevollmächtigten in E. gehabt.

Die Bezirksrevisorin des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hält die Beschwerde für offensichtlich begründet. Da der Prozessbevollmächtigte seinen Kanzleisitz in O. habe, bestünden keine Bedenken gegen eine unbeschränkte Beiordnung.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.

Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich hier aus § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nach § 121 Abs. 3 ZPO in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden Fassung (Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 BGBl. I S. 358) nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Der Kläger hätte einen rechtlichen Nachteil durch die vom Sozialgericht vorgenommene Fassung der Beiordnung nur, wenn der Bevollmächtigte kein "ortsansässiger Rechtsanwalt" wäre. Nicht ortsansässig in diesem Sinne ist ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt, der nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet werden kann. Prozessgericht ist hier das Sozialgericht Stendal. Dessen Zuständigkeit erstreckt sich auch auf O., den Ort des Kanzleisitzes des Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss des Sozialgerichts gibt damit nur die der Rechtslage entsprechende Abrechnungsgrundlage wieder.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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