L 3 U 628/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 3 U 78/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 628/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 23. Februar 2001 als Arbeitsunfall und dessen Entschädigung.

Der 1952 geborene Kläger war als Rettungssanitäter bei dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband E e. V. beschäftigt. Bei dem Rücktransport einer Patientin in ihre Wohnung im vierten Stock am 23. Februar 2001 bekam er einen stichartigen Schmerz im Rücken. Danach war seine Bewegung stark eingeschränkt (Schilderung des Klägers in der Unfallanzeige seines Arbeitgebers vom 25. April 2002). Laut ärztlicher Unfallmeldung des Dipl. Med. P vom 21. Februar 2002, in dessen Behandlung sich der Kläger bereits am selben Tag begeben hatte, teilte er dort mit, er habe beim Hochtragen der Patientin per Transportstuhl in die vierte Etage bei einer ruckartigen Bewegung plötzlich einen ins rechte Bein ausstrahlenden messerstichartigen Schmerz verspürt. Der Arzt berichtete, zunächst sei die Behandlung zu Lasten der Krankenkasse erfolgt, da er ein Unfallereignis so nicht gesehen habe. Nachdem der Kläger sich habe beraten lassen, bitte er um Anerkennung als Arbeitsunfall/Berufskrankheit. Laut CT und MRT bestehe eine Bandscheibenprotrusion bei L5/S1. Dipl. Med. P diagnostizier-te einen lumbalen Bandscheibenschaden bei Radikulopathie (M51.1). Die Beklagte veranlasste eine Stellungnahme nach Aktenlage von dem Facharzt für Chirurgie Dr. S, der am 17. Juni 2002 feststellte, ein Unfallereignis liege nicht vor, vielmehr sei das Ereignis vom 23. Februar 2001 als rechtlich unwesentliche Gelegenheitsursache bei einer deutlich vorgeschädigten Wirbelsäule anzusehen. Mit Bescheid vom 27. November 2002 (bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2003) lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Ereignisses vom 23. Februar 2001 ab, denn dieses erfülle nicht die Voraussetzungen eines Unfallereignisses im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Selbst wenn das Tragen der Patientin ein äußeres Ereignis darstellen würde, wäre diese unterstellte äußere Einwirkung keine rechtlich wesentliche Ursache für die aufgetretene Gesundheitsstörung, sondern eine rechtlich unwesentliche Gelegenheitsursache. Das Ereignis sei nicht geeignet gewesen, einen Bandscheibenschaden zu verursachen. Es handele sich vielmehr um den schicksalsmäßigen Ablauf einer anlagebedingten Wirbelsäulenerkrankung. Zur Begründung seiner dagegen bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bis zum heutigen Tag habe die Chronologie des Unfallgeschehens vom 23. Februar 2001 keine ausreichende Aufklärung und Berücksichtigung gefunden. Er habe am Unfalltag im Zusammenhang mit dem Tragen des Transportstuhls im Treppenhaus bei einer ruckartigen Bewegung plötzlich einen ins rechte Bein ausstrahlenden messerstichartigen Schmerz verspürt. Er habe im Treppenflur einen drohenden Sturz zusammen mit der Patientin verhindert.

Das Sozialgericht hat Kopien der Original-Patientenkartei über Behandlungen bei Dipl. Med. P ab dem 23. Februar 2001 und einen Computerausdruck der Behandlungskartei des Arztes über weitere Behandlungen ab dem 02. April 2001 sowie den Entlassungsbericht aus dem stationären Heilverfahren in der Rehabilitationsklinik M vom 17. Dezember 2001 beigezogen. Dann hat es in einem Erörterungstermin am 16. August 2005 den Kläger angehört, der berichtet hat, er sei seit dem Ereignis nicht mehr berufstätig gewesen. Er sei arbeitsunfähig krank gewesen und habe sich nach der Aussteuerung arbeitslos gemeldet. Die Patientin habe geschätzt drei bis viereinhalb Zentner gewogen, der Transportstuhl sei 10 kg schwer gewesen. Er habe die Patientin mit dem Zeugen B W getragen, den das Sozialgericht dann vernommen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Dann hat das Sozialgericht Dr. L mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 18. April 2007 festgestellt, der Kläger leide an einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei massiven degenerativen Veränderungen und einer geringfügigen Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Wurzelreizung und ohne Einengung des Spinalkanals. Die nachgewiesenen erheblichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und der Bandschei-ben seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich für den chronischen Verlauf und die Schmerzentwicklung. Es liege kein eigentliches Unfallereignis vor. Es fehlten auch echte traumabedingte Veränderungen, die als Beweis für die Unfallgenese der Beschwerden dienen könnten.

Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, er sei bis zu dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen. Eine Vorschädigung habe also nicht vorgelegen. Demzufolge sei seine Lendenwirbelsäule auch nicht versagensbereit gewesen. Es liege somit keine konkurrierende Ursache vor. Der Sachverständige habe außerdem seine sich nach dem Unfall entwickelnden psychoreaktiven Störungen völlig außer Betracht gelassen.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 hat Dr. L auf die bereits unfallnah am 15. März 2001 gefertigten Röntgenaufnahmen verwiesen, die damals schon massive degenerative Veränderungen gezeigt hätten. Die Annahme des Klägers, dass seine Lendenwirbelsäule nicht vorgeschädigt gewesen sei, sei damit nicht korrekt.

Durch Urteil vom 08. Oktober 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Bandscheibenprolaps und das chronische lumbale Schmerzsyndrom nicht wesentlich durch das Unfallereignis verursacht worden seien. Es handele sich bei dem Ereignis allenfalls um eine Gelegenheitsursache. Die erheblichen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien als vorbestehend und damit als unfallunabhängig einzuordnen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L und seiner ergänzenden Stellungnahme sowie dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. S, die die bildgebenden Untersuchungen ausgewertet hätten.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung hat der Kläger geltend gemacht, das Sozialgericht habe sich in unzulässiger Weise der Auffassung des Sachverständigen angeschlossen. Es müsse aber zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass an jenem 23. Februar 2001 eine überdurchschnittlich schwere Patientin mit großer Mühe und Anstrengung aus der oberen Etage im Treppenhaus habe transportiert werden müssen. Er habe sich am Unfalltag einer extremen Ausnahmesituation gegenüber gestellt gesehen. Seine Lendenwirbelsäule sei auch nicht so vorgeschädigt gewesen, dass der Körperschaden in etwa zur gleichen Zeit wie bei jeder alltäglichen Verrichtung eingetreten wäre. Dies rechtfertige die Annahme eines Arbeitsunfalls.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

ihm unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 08. Oktober 2008 ab dem 24. Februar 2001 eine Rente wegen der Folgen des Unfallereignisses vom 23. Februar 2001 zu gewähren. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 11. Juni 2009 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.

Der schriftsätzlich gestellte Antrag, an dessen Fassung der Senat nach § 123 SGG nicht gebunden ist, ist im Interesse des Klägers sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er auch die Aufhebung des seinem Begehren entgegenstehenden Bescheids der Beklagten vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Mai 2003 beantragt. Mit diesem Begehren hat der Kläger aber keinen Erfolg, denn das Ereignis vom 23. Februar 2001 ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es ist deshalb nicht weiter zu problematisieren, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten keine für das Gericht überprüfbare Entscheidung über die Ablehnung einer Verletztenrente enthält, die darauf gerichtete Klage also als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Ohne das Vorliegen eines Arbeitsunfalls sind auch keine Entschädigungsleistungen, etwa in Form einer Verletztenrente, zu gewähren.

Gemäß § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern erst für die Gewährung einer Verletztenrente (Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4-2700 § 8 Nr. 24). Die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die bloße Möglichkeit – ausreicht (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16 m. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterlicher Überzeugung gestützt werden kann (BSGE 45, 285, 286).

Der Ursachenzusammenhang bestimmt sich nach der im Sozialrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adäquanztheorie auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Ausgangsbasis. Nach dieser ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolgs, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen. Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Nach dieser werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden.

Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung verschiedene Grundsätze herausgearbeitet. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen. Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkung gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Umkehrschluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung gegenüber einer Krankheitsanlage ein rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl. BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben stand der Kläger zur Zeit des angeschuldigten Ereignisses am 23. Februar 2001 als Rettungssanitäter und damit als Beschäftig-ter zwar unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, denn er ging seiner Beschäftigung nach, als er mit dem Zeugen W eine schwergewichtige Patientin in ihre Wohnung trug. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in dem Tragen auch ein Unfallereignis vor, denn die damit einhergehende Kraftanstrengung aufgrund der mit ihr verbundenen Gegenkräfte hat zu einer zeitlich begrenzten, äußeren Einwirkung auf bestimmte Teile bzw. Organe des Körpers des Klägers geführt (vgl. dazu BSG in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15).

Nach den medizinischen Feststellungen steht außerdem fest, dass bei dem Kläger massive degenerative Schäden der Wirbelkörper und der kleinen Wirbelgelenke bestehen. Die zeitnah nach dem Unfall am 09. März 2001 gefertigten Röntgenaufnahmen haben im Lendenwirbelsäulenbereich ausgeprägte arthrotische Veränderungen gezeigt, besonders am vierten und fünften Lendenwirbelkörper mit Ausziehung der Vorderkante und beginnender knöcherner Brückenbildung dazwischen. Auch im Brustwirbelsäulenbereich sind deutliche Ausziehungen der Vorderkante mit bereits beginnenden knöchernen Brückenbildungen festgestellt worden. Durch die CT vom 19. April 2001, die Dr. L nochmals beurteilt hat, ist eine dezente circuläre Protrusion der Bandscheibe bei L4/5 sowie eine dorso-mediale Protrusion bei L5/S1 belegt. Das Myelon hat sich als gut gegen die Umgebung abgrenzbar gezeigt, die Wurzeltaschen sind frei gewesen. Es haben sich linkslaterale Spondylophyten bei L4/5 sowie kleine ventrale Spondylophyten bei S1 gezeigt. Eine Spinalkanaleinengung bei deutlicher Spondylosis deformans ist nicht nachgewiesen worden, die Bandscheibenprotrusion ist ohne Wurzelirritation gewesen. Die MRT-Untersuchung am 04. Februar 2002 hat keine Änderung zum Erstbefund ergeben. Keiner der Ärzte hat traumatische Veränderungen der knöchernen oder ligamentären Wirbelsäulenanteile finden können.

Der Senat hält es jedoch nicht für wahrscheinlich, dass das Tragen der Patientin eine wesentliche Ursache für die eben genannten Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Klägers gewesen ist. Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L vom 18. April 2007 nebst ergänzender Stellungnahme vom 13. Dezember 2007, das übereinstimmt mit den Feststellungen des im Verwaltungsverfahren gehörten Dr. S in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2002. Im Ergebnis hat auch der behandelnde Allgemeinmediziner Dipl. Med. P dem Ereignis keine Bedeutung im Sinne eines Arbeitsunfalls beigemessen, wie sich aus seiner ärztlichen Unfallmeldung vom 21. Februar 2002 ergibt, denn er hat den Kläger zunächst zu Lasten der Krankenkasse behandelt und erst auf dessen Bitte um Anerkennung eines Arbeitsunfalls die Unfallanzeige gemacht. Die Schlussfolgerung, dass die bildtechnisch unmittelbar nach dem Unfall nachgewiesenen hochgradigen Veränderungen bereits vor dem Unfall bestanden, ist überzeugend und von dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 nochmals bestätigt worden. Dem steht auch die Angabe des Klägers nicht entgegen, er sei vor dem Unfall stets beschwerdefrei gewesen, denn eine Schadensanlage kann auch zunächst stumm bleiben. Im Übrigen ist es ausgeschlossen, dass sich die ausgeprägten Veränderungen in so kurzer Zeit nach dem Unfall bilden können. Der gerichtliche Sachverständige ist nach sorgfältiger Abwägung einzelner Kriterien zu dem Schluss gelangt, dass der Unfall keine wesentliche (Teil-)Ursache für das jetzt bei dem Kläger bestehende chronisch lumbale Schmerzsyndrom gewesen ist, sondern eine Gelegenheitsursache. Entscheidend ist, dass der geringe Bandscheibenaustritt kein ausreichendes morphologisches Korrelat für die von dem Kläger angegebene massive Schmerzsymptomatik darstellt, wohl aber die schweren degenerativen Schäden der Wirbelkörper und der kleinen Wirbelgelenke. Es ist zudem nicht wahrscheinlich, dass die Bandscheibenprotrusion auf den Unfall zurückzuführen ist, denn in diesem Fall fehlt es an den für einen traumatischen Bandscheibenprolaps erforderlichen typischen Begleitverletzungen in Form von Deckplatteneinbrüchen oder Bandverletzungen (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. A. 2003, Anm. 8.3.2.6.2 und 3.).

Da damit kein Arbeitsunfall vorliegt, kommt es auf die Frage, ob die von dem Kläger behauptete psychoreaktive Störung auf das Ereignis vom 23. Februar 2001 zurückzuführen ist, nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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