L 10 AS 391/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 38384/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 391/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der beiden Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden (7 Abs 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)), ist zulässig, aber nicht begründet; sie war daher zurückzuweisen. Die Berufung bedarf der Zulassung, da sie das Sozialgericht (SG) nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Auf die von den Klägern vor dem SG erhobene Klage, mit der sie nach einem isoliert gebliebenen Vorverfahren (unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen) die Verpflichtung der Beklagten begehren, eine zu ihren Gunsten ausfallende Kostengrundentscheidung zu treffen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) und die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (§ 63 Abs. 2 SGB X), kommt § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zur Anwendung, denn die Klage betrifft eine Geldleistung iS der Vorschrift. Zwar geht es nicht unmittelbar um die Leistung einer bestimmten Geldsumme, sondern um deren grundsätzliche Voraussetzungen. Der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt aber genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder zu einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein. Es ist daher unschädlich, wenn nicht eine konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit ist (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Buchholz 312 EntlG Nr. 53 zum insoweit wortgleichen Art 4 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit und auf BSG SozR 4460 § 5 Nr. 3 zur Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer Maßnahme der beruflichen Bildung). Dies gilt jedenfalls, solange dem Verwaltungsakt – wie hier – keine weitere eigenständige Bedeutung (etwa eine Status¬feststellung oder Ähnliches) zukommt (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage 2008, RdNr 10b zu § 144 mwN und weiteren Beispielen). Denn maßgebend ist die dem § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers, die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung im Interesse einer Entlastung der Berufungsgerichte zu be¬schränken, wenn die Beteiligten lediglich um eine Geldleistung in einer – nach der Wertung des Gesetzgebers – geringen Höhe streiten. Die streitigen Begehren sind Akte vorbereitender Art, die der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Kläger im Vorverfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB X vorangehen und dieser zu dienen bestimmt sind. Unter dem Gesichtspunkt der Erreichung des vorgeschriebenen Rechtsmittelstreitwerts bilden daher die Kosten¬grundentscheidung, die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bzw. sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren und die Kostenfestsetzung eine Einheit, mit der Folge, dass die Beschränkung der Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gegen alle genannten Entscheidungen durchschlägt (vgl zu §§ 72, 73 Abs 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz: BVerwG aaO). Unerheblich ist, dass eine Kostennote des Bevollmächtigten der Kläger noch nicht vorliegt, weil jedenfalls sicher ist, dass eine solche den maßgeblichen Schwellenwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR nicht überschreitet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen (Vergütung) eines Rechtsanwalts iS der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X bestimmt sich nach dem zum 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), hier in der seit dem 01. Juli 2006 geltenden Fassung. Nach § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen für das isolierte Vorverfahren zwischen Sozialleistungsempfängern und Behörden Betragsrahmengebühren, da es sich um eine Tätigkeit außerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens handelt, auf die das Gerichtskostengesetz (GKG) keine Anwendung findet. Da das Widerspruchsverfahren die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betroffen hat, war das sozial¬gerichtliche Verfahren für den Kläger als Leistungsempfänger gerichtskostenfrei (§ 183 Satz 1 SGG). Nach § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr 2400 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstehen, 40,00 EUR bis 520,00 EUR. Bei der Bemessung der Gebühr ist zu berücksichtigen, dass eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR (so genannte Schwellengebühr) nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr 2400 Satz 2 VV RVG). Die nach diesen Maßgaben zu bildende Geschäftsgebühr ist nach Nr 1008 VV RVG für jede weitere Person um 30 % zu erhöhen, wenn – so wie hier - Auftraggeber in derselben Angelegenheit mehrere Personen sind. Hinzu kommen noch die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer. Somit können Aufwendungen von maximal 456,96 EUR erstattungsfähig sein, die sich zu¬sammensetzen aus der Geschäftsgebühr (nach Nr 2400 VV RVG) 280,00 EUR (Mittelgebühr), Erhöhungszuschlag für einen weiteren Auftraggeber (nach Nr 1008 VV RVG) 84,00 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale (nach Nr 7002 VV RVG) 20,00 EUR und die Umsatzsteuer (nach Nr 7008 VV RVG) 72,96 EUR (19 % der zugrunde gelegten maximalen Zwischensumme von 384,00 EUR). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet, da die in § 144 Abs. 2 Nrn 1 bis 3 SGG normierten Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 144 Abs. 2 Nr 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage nicht aufwirft, insbesondere gilt dies für die von den Klägern in den Mittelpunkt gestellte Rechtsfrage, ob ein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach bei erfolglosem (aber isoliert gebliebenem) Vorverfahren gegeben ist, wenn die Einlegung eines unzulässigen Widerspruchs durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid veranlasst wird. Klärungsbedürftigkeit ist nicht gegeben, wenn die Antwort auf eine Rechtsfrage so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4; SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Dies ist vorliegend der Fall. Dass eine Kosten¬erstattung in einem isoliert gebliebenen Vorverfahren nur möglich ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist oder er nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist, ergibt sich eindeutig aus § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Beide Alternativen sind nicht erfüllt. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung bei einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung enthält die gesetzliche Regelung nicht. Dass Veranlassungsgesichtspunkte im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG Berücksichtigung finden können (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr 1: irreführende Begrün¬dung im Ausgangsbescheid; BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R, juris: falscher Hinweis auf Widerspruch, tatsächlich war der Widerspruch unzulässig), kann eine entsprechende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht begründen, denn die Be¬stimmungen unterscheiden sich grundlegend. Die Entscheidung nach § 193 SGG steht im pflichtgemäßen Ermessen und erfordert damit die Einbeziehung aller wertungsrelevanten Gesichtspunkte, während in § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X der Erstattungsfall begrifflich bestimmt und damit auf die genannte Konstellation begrenzt wird. Die vereinzelt gebliebene Auffassung des 11. Senat des Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 01. Juli 2003 - L 11 RJ 514/03, juris), der sich Roos in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, RdNr 22 zu § 63 ohne weitere Begründung angeschlossen hat, wonach in Fällen wie dem Vorliegenden die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Kostenerstattungspflicht treffe, macht eine weitergehende Klärung nicht erforderlich. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zweifelsfrei geklärt, dass der Herstellungsanspruch allein zum Ausgleich von Pflichtverletzungen durch ihrer Art nach zu¬lässige Amtshandlungen führen kann; dies wird in der soeben zitierten Entscheidung verkannt. Der von der Rechtsprechung des BSG entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechts¬verhält¬nisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat. Weiter ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflicht¬widrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können (statt vieler BSG SozR 4-1200 § 14 Nr 5). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist somit nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, dh auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung einer sozialrechtlichen Position im Sinne desjenigen Zustan¬des, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhält¬nis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (BSG SozR 3-2400 § 28h Nr. 11). Der Sache nach machen die Kläger aber letztlich den Ersatz eines Schadens wegen eines (behaupteten) Fehlverhaltens der Beklagten geltend. Ein solcher Schadensersatzanspruch aber ist keine Rechtsfolge des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Für einen solchen auf Art 34 Grundgesetz (GG) i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützten Schadenser¬satz in Geld sind nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern – wie das SG bereits zutreffend festgestellt hat - die Zivilgerichte zuständig. Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich haben die Kläger auch keinen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Ein Verfahrensmangel liegt nur vor bei einem Verstoß des SG gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren (nicht das Widerspruchsverfahren bzw das Verwaltungsverfahren) regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, es geht insoweit nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Leitherer aaO RdNr 32 zu § 144 mwN). Die Frage, ob das Verfahren des SG an einem wesentlichen Mangel leidet, ist vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des SG aus zu beurteilen (vgl. Leitherer aaO RdNr 32 aE zu § 144 und RdNr 16b zu § 160, jeweils mwN).

Soweit die Kläger sinngemäß rügen, das SG habe unter dem Gesichtspunkt des aus seiner Sicht allein in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Amtspflichtverletzung gemäß Art 34 GG iVm § 839 BGB die Klage verfahrensfehlerhaft wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit (§ 51 SGG) abgewiesen, statt den Rechtsstreits an die Zivilgerichtsbarkeit (Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)) und dort an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Berlin zu verweisen (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 17 Abs 1 Zivilprozessordnung), greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil die Kläger einen solchen Anspruch aus Sicht des SG nicht erhoben hatten. Der tragende Gesichtspunkt für die Klageabweisung war ausschließlich die Verneinung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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