L 9 AL 24/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AL 283/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 24/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der ersten Rate aus einem Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer U ausgestellt hat.

Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Mit dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er am 05.02.2004 einen Dienstleistungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis sein. In dem Vertrag war die Höhe der Vergütung in § 4 geregelt. § 5 des Vertrages bestimmt die Fälligkeit der Vergütung wie folgt:

"Die Vergütung wird nach erfolgter Vermittlung sofort in voller Höhe fällig. Auf Verlangen der/des Arbeitssuchenden gewährt der Arbeitsvermittler eine Ratenzahlung. In diesem Fall wird die erste Rate von 1000,- EUR sofort nach erfolgter Vermittlung fällig und die zweite Rate über den jeweiligen Restbetrag nach Ablauf von sechs Monaten. Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Die Zahlung kann bar, per Überweisung oder per Vermittlungsgutschein der Bundesanstalt für Arbeit erfolgen.

In § 6 betreffend Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit ist geregelt:

"Der Arbeitsvermittler verpflichtet sich, die Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit zu akzeptieren. Die/der Arbeitsuchende verpflichtet sich, den Vermittlungsgutschein - mit der jeweils höchst möglichen Vergütung - beizubringen. Nach erfolgter Vermittlung tritt die/der Arbeitsuchende alle Ansprüche aus dem Vermittlungsgutschein uneingeschränkt an den Arbeitsvermittler ab. "

Am 05.02.2004 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2000,- EUR, gültig bis zum 04.05.2004, aus. Nach erfolgter Einstellung war der Beigeladene ab dem 01.03.2004 bei der Firma T Sicherheitsdienste GmbH & Co. KG beschäftigt.

Am 22.04.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 1000,- EUR aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag waren eine Kopie des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, das Original des Vermittlungsgutscheins sowie eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers, der T Sicherheitsdienste GmbH und Co. KG N vom 14.04.2004, nach der der Arbeitnehmer auf Vermittlung des Klägers für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2004 eingestellt worden sei, beigefügt.

Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 27.05.2004, der in der Leistungsangelegenheit des Beigeladenen gefertigt wurde, hat der Beigeladene gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sich bei der Firma T Ende 2003 eigenständig beworben zu haben. Nachdem länger keine Reaktion auf seine Bewerbung erfolgt sei, habe er telefonisch Kontakt aufgenommen und einen Termin mit Herrn X von der T erhalten. Dabei sei es aber nicht zu einem Gespräch gekommen, sondern nur ein Fragebogen ausgefüllt worden. Er habe erneut telefonisch nachgefragt, nachdem er weitere vier Wochen nichts in Bezug auf seine Bewerbung gehört habe. Daraufhin habe er eine Einladung zu einer Vorsprache am nächsten Tage erhalten. Bei dieser Gelegenheit habe er erstmals den Kläger getroffen, der ihn sofort aufgefordert habe, sich einen Vermittlungsgutschein zu besorgen.

Mit Bescheid vom 06.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung aus dem Vermittlungsgutschein ab, da sich der Beigeladene direkt bei der Arbeitgeberin beworben habe, sodass keine Vermittlung durch den Kläger im Sinne des § 421 g Sozialgesetzbuch III (SGB III) vorliege.

Seinen am 19.07.2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er sowohl zum Arbeitsuchenden als auch zum Arbeitgeber Kontakt gehabt und beide Parteien dazu bewegt habe, einen Arbeitsvertrag zu schließen. Der Beigeladene habe sich für den Objektschutz im Raum L beworben. In diesem Bereich sei er nicht eingestellt worden, sondern als Sicherungsposten mit bundesweitem Einsatz. Seine Vermittlungstätigkeit habe nicht zuletzt darin bestanden, die Arbeitgeberin davon zu überzeugen, solche Stellen zu schaffen und den Arbeitnehmer zu überzeugen, die angebotene Stelle anzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und führte aus: Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines könne nur bei Vermittlung in Betracht kommen. Eine einheitliche Definition des Begriffs der Vermittlung gebe es im SGB III nicht. Für § 421 g SGB III gelte allerdings ein engerer Vermittlungsbegriff als der des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Eine Vermittlung im Sinne des § 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III liege vor, wenn der Vermittler in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber gestanden und beide dazu bewegt habe, einen Arbeitsvertrag zu schließen. Eine Vermittlung in diesem Sinne liege nicht vor, denn der Beigeladene habe sich seinen Angaben zufolge die Adresse der Firma T eigeninitiativ beschafft und sich dann dort beworben. Eine vermittelnde Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 421 g SGB III habe nicht vorgelegen.

Am 27.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf seinen Vortrag im Widerspruchsverfahren bezogen.

Der Kläger hat - schriftsätzlich und sinngemäß - beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 zu verurteilen, ihm die erste Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von insgesamt 1000,- EUR auszuzahlen.

Die Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,

die Klage abzuweisen

und sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.

Das Sozialgericht hat am 26.05.2006 einen Termin zur Erörterung der Streitsache durchgeführt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ferner hat das Sozialgericht eine Auskunft der T Sicherheitsdienste GmbH und Co. KG N vom 19.09.2006 eingeholt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird, sowie den Beigeladenen schriftlich angehört. Auf die durch den Beigeladenen übermittelte Stellungnahme vom 04.10.2006 wird verwiesen.

Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.01.2007 abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 werde Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsanspruch des Klägers daran scheitere, dass er den Beigeladenen nicht im Sinne des § 421 g SGB III in die Tätigkeit bei der T GmbH und Co. KG vermittelt habe. Eine Vermittlungstätigkeit des Klägers für den Beigeladenen als Arbeitnehmer sei nicht erkennbar. Auf Fragen hätten der Beigeladene und der Kläger übereinstimmend bekundet, dass der Erstkontakt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen nur über die Arbeitgeberin zu Stande gekommen sei. Der Beigeladene habe sich eigenständig bei der Arbeitgeberin beworben. Erst anlässlich des Vorstellungsgespräches sei ihm der Kläger vorgestellt worden. Aus seiner Sicht habe der Kläger für seine Bewerbung und die Einstellung keine Rolle gespielt. Der Kläger sei als Hilfsperson der Arbeitgeberin aufgetreten. Einen vermittelnden Kontakt zwischen dem Beigeladenen und der Arbeitgeberin habe er nicht hergestellt. Soweit die Arbeitgeberin in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt habe, der Kläger habe für die entsprechenden Schulungen der Arbeitnehmer sorgen sollen, so handle es sich um einen Bereich, der in die Sphäre der Arbeitgeberin falle. Wenn die Arbeitgeberin ihre entsprechenden Verpflichtungen auf einen Vermittler abwälze und den Arbeitnehmer nur unter der Voraussetzung einstelle, dass er einen entsprechenden Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler schließe, werde dadurch jedenfalls keine Vermittlertätigkeit für den Arbeitnehmer erkennbar. Die Arbeitnehmer seien sämtlich gezwungen gewesen, mit dem Kläger einen entsprechenden Vertrag abzuschließen, um eventuell einen Arbeitsplatz zu erhalten.

Gegen den ihm am 24.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.02.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2007 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 zu verurteilen, ihm 1000,- Euro auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der vom Senat mit Beschluss vom 11.11.2008 beigeladene Arbeitnehmer S U stellt keinen Antrag.

Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des ehemaligen Bereichsleiters L der Firma T Sicherheitsdienste GmbH und Co. KG, T X, eingeholt, die am 13.01.2009 bei Gericht eingegangen ist. Hierzu hat der Kläger mit einem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Beigeladenen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und aufgrund der einseitigen mündlichen Verhandlung entscheiden. Die Beklagte sowie der Beigeladene sind auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 124, 126 SGG).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil er keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000,- EUR aus dem dem Beigeladenen gewährten Vermittlungsgutschein vom 05.02.2004 hat.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund des Vermittlungsgutscheines eine Vergütung an den Kläger zu zahlen, da auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen kein Vergütungsanspruch entstanden ist.

Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848). Danach verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 h wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421 g Abs. 2 S. 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung in Höhe von 1000,- EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g Abs.2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an den Vermittler gezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinne um einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - L 19 (9) AL 151/04, m.w.N.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02-).

§ 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III setzt ausdrücklich (dem Grunde nach) einen Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer voraus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 5/07 -). Dieser Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag (§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB-) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R -)

Hier steht dem Anspruch des Klägers jedenfalls entgegen, dass er keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen hat. Der Beigeladene ist als Arbeitsuchender zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist (§ 296 Abs. 2 S.1 SGB III). Zur Konkretisierung des Begriffes der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R -; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 g Rn. 41; Brandts in Niesel, SGB III, § 421 g Rn. 15). Danach ist erforderlich, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R -). Da zudem der private Vermittler im Rahmen des SGB III aber an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, liegt es nahe, dass zumindest auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein müssen. Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen als auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben (vgl. BSG, a.a.O.).

Diesen Maßgaben genügt die hier zu verzeichnende Tätigkeit des Klägers nicht. Denn seine Tätigkeit war nicht im oben beschriebenen Sinne kausal für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Firma T. Zunächst steht der erforderlichen Kausalität entgegen, dass der maßgebliche Kontakt zur Firma T durch den Beigeladenen in Eigeninitiative hergestellt wurde. Zum Zeitpunkt des Erstkontaktes zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger war der Beigeladene nach dessen Angaben von Herrn X zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, sodass ein persönlicher Kontakt zur künftigen Arbeitgeberin auch ohne die Mitwirkung des Klägers bestand. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt seit der Bewerbung des Beigeladenen schon einige Wochen vergangen waren, hat er den Kontakt nicht abreißen lassen und durch das vereinbarte Gespräch selber dafür gesorgt, dass die Firma T in der Lage war, sich ein Bild über seine Eignung zu verschaffen und eine Einstellungsentscheidung zu treffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie dies der Kläger aufgefasst hat - die Bewerbung des Beigeladenen zu Beginn des Jahres 2004 schon (erfolglos) erledigt war und erst durch sein Zutun wieder auflebte.

Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei den vom Kläger entfalteten Aktivitäten jedenfalls nicht um Arbeitsvermittlung im Sinne der §§ 421 g, 296 SGB III, da der Beigeladene und die Firma T von sich aus alle Voraussetzungen zur Herbeiführung eines Beschäftigungsverhältnisses geschaffen hatten. Auch nach seinen eigenen Angaben ist zudem undeutlich geblieben, um welche konkreten Vermittlungsleistungen des Klägers gegenüber dem Beigeladenen es sich gehandelt haben soll. Soweit der Kläger hierzu ausgeführt hat, er habe eine Trainingsmaßnahme initiiert und Herrn X sowie den Beigeladenen von deren Vorzügen überzeugt und ferner die Stellen als Gas- und Brandposten, auf die die Bewerber schließlich vermittelt worden seien, im Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin überhaupt erst geschaffen, so dokumentiert der Kläger damit in erster Linie seine auch nach den Angaben des Herrn X bestehende enge Verbindung zur Firma T. Der Kläger ist nämlich seinen Angaben zufolge auf einem Gebiet tätig geworden, das dem Kernbereich des Unternehmens zuzurechnen ist. Denn die originäre unternehmerische Tätigkeit besteht gerade darin, Erwägungen hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche der Firma anzustellen. Die Schaffung neuer Stellen und/oder das Ausloten neuer Geschäftsfelder des Unternehmens sind jedoch keine Aktivitäten, die der Kläger als Arbeitsvermittler für die betroffenen Arbeitnehmer - wie den Beigeladenen - entfaltet hätte. Vielmehr hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger auf Seiten des Arbeitgebers - sei es wie ein Unternehmensberater oder sogar an Stelle der Personalabteilung der Firma Securitas - tätig geworden ist. Die erfolgten Einstellungen der betreffenden Arbeitnehmer - auch des Beigeladenen - stellen sich bei dieser Sachlage als bloße Nebenprodukte dieser Tätigkeit auf Seiten des Unternehmens, nicht jedoch als kausal im Sinne der §§ 421 g, 296 SGB III dar.

Auffällig ist zudem, dass der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Beigeladene wegen des bereits weit gediehenen Kontaktes zum Arbeitgeber prinzipiell auf Vermittlungsleistungen nicht mehr angewiesen war und sich aus seiner Sicht die offenbar durch die Firma erhobene Forderung, dass er zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses einen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger schließen müsse, eher als ein zu überwindendes Hindernis auf dem Weg in das Arbeitsverhältnis, nicht aber als eine vermittelnde Dienstleistung des Klägers dargestellt hat. Sofern Bedenken bezüglich Eignung und Neigung des Beigeladenen im Hinblick auf die in Betracht kommenden neuen Tätigkeitsfelder bestanden haben sollten, wären diese im Rahmen des vereinbarten Vorstellungsgespräches auch durch die Arbeitgeberin auszuräumen gewesen, ohne dass es noch einer vermittelnden Dienstleistung bedurft hätte.

Da sich demnach das Auftreten und Tätigwerden des Klägers als ein solches auf Seiten des Arbeitgebers darstellt und nicht als Dienstleistung eines neutralen vermittelnden Dritten, die auf die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gerichtet gewesen wäre, wird ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen auf Zahlung der Vergütung hierdurch ebenso wenig begründet wie in der Folge der hier geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung von 1000,- Euro aus dem Vermittlungsgutschein.

Weitere Ermittlungen waren vom Senat schon vor dem Hintergrund nicht vorzunehmen, dass auch mit dem eigenen Vorbringen des Klägers zu seiner Tätigkeit bezüglich der Einstellung des Beigeladenen bei der Firma T die Anspruchsvoraussetzungen des § 421 g SGB III nicht erfüllt sind.

Der Kläger hat nach § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Senat konnte auch die für die Beklagte ungünstige Kostenentscheidung des Urteils ändern, obwohl nur der Kläger Berufung eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Denn das Verbot der Schlechterstellung erstreckt sich nicht auf solche im angefochtenen Urteil enthaltenen Entscheidungen, die der Disposition der Beteiligten entzogen und von Amts wegen zu treffen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1987 - 10 RAr 10/86 - m.w.N.). Über Kosten ist jedenfalls im Urteil (vgl. § 193 Abs. 1 SGG) auch unabhängig von entsprechenden Anträgen der Beteiligten von Amts wegen zu entscheiden.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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