Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 822/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 165/09 NZB RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Weder grundsätzliche Bedeutung noch Abweichung von höhergerichtlicher Rechtsprechung noch Verfahrensmangel
I. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Rechtsstreit auf Erstattung von Fahrtkosten zu seinen behandelnden Ärzten in Höhe von 79 Euro geführt. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung war nicht zugelassen worden. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 24. März 2009 zurück. Gegen die Entscheidung war das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (§ 177 Sozialgerichtsgesetzt, SGG).
Mit Schreiben vom 29. April 2009 hat sich der Antragsteller unter dem Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (L 5 KR 319/08 NZB) gegen den Beschluss "vom 20.4.2009" gewandt und sein Vorbringen als "Anhörungsrüge und [ ...] Berufung" bezeichnet.
Da ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2009 nicht gegeben ist, ist die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG der statthafte Rechtsbehelf. Der Kläger hat auch die Frist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG eingehalten. Nach der in der Akte L 5 KR 319/08 NZB befindlichen Zustellungsurkunde wurde der Beschluss vom 24. März 2009 dem Kläger am 24. April 2009 zugestellt. Das als Anhörungsrüge bezeichnete Schreiben ist am 4. Mai 2009 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen und damit innerhalb der zwei Wochen Frist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG. Ein anderer Beschluss existiert unter dem vom Kläger angegebenen Aktenzeichen L 5 KR 319/08 NZB nicht. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Datum geirrt hat.
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis und deshalb nicht in Erwägung gezogen hat. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2009 geht vielmehr hervor, dass sich der der Senat eingehend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat.
Der zugleich gestellte Befangenheitsantrag des Klägers "gegen alle bei dem NZB mitgewirkten Richtern" stand einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen. Das Befangenheitsgesuch wurde nicht begründet, richtete sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper und war daher offensichtlich missbräuchlich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdnr. 10d).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Rechtsstreit auf Erstattung von Fahrtkosten zu seinen behandelnden Ärzten in Höhe von 79 Euro geführt. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung war nicht zugelassen worden. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 24. März 2009 zurück. Gegen die Entscheidung war das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben (§ 177 Sozialgerichtsgesetzt, SGG).
Mit Schreiben vom 29. April 2009 hat sich der Antragsteller unter dem Aktenzeichen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde (L 5 KR 319/08 NZB) gegen den Beschluss "vom 20.4.2009" gewandt und sein Vorbringen als "Anhörungsrüge und [ ...] Berufung" bezeichnet.
Da ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2009 nicht gegeben ist, ist die Anhörungsrüge nach § 178a Abs. 1 SGG der statthafte Rechtsbehelf. Der Kläger hat auch die Frist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG eingehalten. Nach der in der Akte L 5 KR 319/08 NZB befindlichen Zustellungsurkunde wurde der Beschluss vom 24. März 2009 dem Kläger am 24. April 2009 zugestellt. Das als Anhörungsrüge bezeichnete Schreiben ist am 4. Mai 2009 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen und damit innerhalb der zwei Wochen Frist nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG. Ein anderer Beschluss existiert unter dem vom Kläger angegebenen Aktenzeichen L 5 KR 319/08 NZB nicht. Es wird deshalb davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Datum geirrt hat.
Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Das rechtliche Gehör des Klägers wurde nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis und deshalb nicht in Erwägung gezogen hat. Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Aus den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2009 geht vielmehr hervor, dass sich der der Senat eingehend mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat.
Der zugleich gestellte Befangenheitsantrag des Klägers "gegen alle bei dem NZB mitgewirkten Richtern" stand einer Entscheidung durch den Senat nicht entgegen. Das Befangenheitsgesuch wurde nicht begründet, richtete sich pauschal gegen den gesamten Spruchkörper und war daher offensichtlich missbräuchlich (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 60 Rdnr. 10d).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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