Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 781/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 362/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Beitragserstattung, wenn Beklagte schon erfolgte Erstattung glaubhaft macht
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Mit Schreiben vom 12.09.2005 gab der 1940 geborene Kläger mit Wohnsitz in der Türkei an, er habe vom 22.10.1970 bis zum 15.04.1975 als Arbeitnehmer in Deutschland gearbeitet. 1975 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Er wisse nicht mehr, ob seine Beiträge an ihn gezahlt worden seien oder nicht. Falls nein, bitte er um Beitragserstattung. Mit Schreiben vom 11.10.2005 und 24.11.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach den Unterlagen die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Baden Württemberg mit Bescheid vom 23.08.1977 erstattet worden seien. Der Bescheid selbst könne nicht mehr übersandt werden. Mit Bescheid vom 31.01.2006 wurde der Antrag zurückgewiesen. Mit Widerspruch vom 02.03.2006 erklärte der Kläger, er habe die Beitragsrückerstattung nicht erhalten. Die Beklagte könne keine Bescheinigung wie ein Bescheid, Banküberweisung oder Zustellungsbescheinigung vorlegen.
Mit am 06.12.2006 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage. Im Wesentlichen trug er vor, er habe die Beitragserstattung nicht erhalten. Die Beklagte trug dagegen vor, die Durchführung sei im Versicherungskonto des Klägers gespeichert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach und wies den Widerspruch zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet, denn nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Kläger entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung durch die Landesversicherungsanstalt Baden Württemberg mit Bescheid vom 23.08.1977 in Höhe von 5.990,20 DM bereits erstattet worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen im Konto des Klägers zu dessen Ungunsten in irgendeiner Weise gefälscht oder verfälscht sein könnten, bestünden nicht.
Hiergegen richtet die sich beim LSG am 05.05.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Ein Beweis für die Beitragserstattung liege nach wie vor nicht vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.12007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm an die deutsche Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Sozialgericht durfte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG entscheiden, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das Sozialgericht hat den Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 Satz 2 SGG mitgeteilt, dass der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden werde.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung, da diese schon durchgeführt wurde.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie das Sozialgericht angenommen hat - die Gewährung von Altersrente. Zwar hat der Kläger wohl nach eigenen Angaben einen solchen Antrag am 24.11.2004 gestellt. Allerdings ist Inhalt seines Antrages vom 12.09.2005, worüber die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 31.01.2006 und mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 entschieden hat, sein Anspruch auf Erstattung der Beiträge.
Gemäß § 210 Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte diese getragen hat. Mit Erstattung wird das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen können (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI bzw. 1303 Abs 7 RVO).
Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger vom 22.10.1970 bis 12.01.1975 zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge schon mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg vom 23.08.1977 in Höhe von 5.990,20 DM erstattet worden sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG hinsichtlich des Anscheinsbeweises gem. § 153 Abs 2 SGG verwiesen. Demzufolge wurde der Anspruch erfüllt, ein weiterer Anspruch besteht nicht.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten seine zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.
Mit Schreiben vom 12.09.2005 gab der 1940 geborene Kläger mit Wohnsitz in der Türkei an, er habe vom 22.10.1970 bis zum 15.04.1975 als Arbeitnehmer in Deutschland gearbeitet. 1975 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Er wisse nicht mehr, ob seine Beiträge an ihn gezahlt worden seien oder nicht. Falls nein, bitte er um Beitragserstattung. Mit Schreiben vom 11.10.2005 und 24.11.2005 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach den Unterlagen die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge durch die Deutsche Rentenversicherung Baden Württemberg mit Bescheid vom 23.08.1977 erstattet worden seien. Der Bescheid selbst könne nicht mehr übersandt werden. Mit Bescheid vom 31.01.2006 wurde der Antrag zurückgewiesen. Mit Widerspruch vom 02.03.2006 erklärte der Kläger, er habe die Beitragsrückerstattung nicht erhalten. Die Beklagte könne keine Bescheinigung wie ein Bescheid, Banküberweisung oder Zustellungsbescheinigung vorlegen.
Mit am 06.12.2006 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage. Im Wesentlichen trug er vor, er habe die Beitragserstattung nicht erhalten. Die Beklagte trug dagegen vor, die Durchführung sei im Versicherungskonto des Klägers gespeichert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 holte die Beklagte das Widerspruchsverfahren nach und wies den Widerspruch zurück.
Mit Gerichtsbescheid vom 04.04.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet, denn nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei das Gericht davon überzeugt, dass die von dem Kläger entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung durch die Landesversicherungsanstalt Baden Württemberg mit Bescheid vom 23.08.1977 in Höhe von 5.990,20 DM bereits erstattet worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Eintragungen im Konto des Klägers zu dessen Ungunsten in irgendeiner Weise gefälscht oder verfälscht sein könnten, bestünden nicht.
Hiergegen richtet die sich beim LSG am 05.05.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Ein Beweis für die Beitragserstattung liege nach wie vor nicht vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.04.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.12007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die von ihm an die deutsche Rentenversicherung gezahlten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Auf die zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung werde Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das Sozialgericht durfte durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs 1 Satz 1 SGG entscheiden, denn der Rechtsstreit weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Das Sozialgericht hat den Beteiligten gemäß § 105 Abs 1 Satz 2 SGG mitgeteilt, dass der Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entschieden werde.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragserstattung, da diese schon durchgeführt wurde.
Streitgegenständlich ist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie das Sozialgericht angenommen hat - die Gewährung von Altersrente. Zwar hat der Kläger wohl nach eigenen Angaben einen solchen Antrag am 24.11.2004 gestellt. Allerdings ist Inhalt seines Antrages vom 12.09.2005, worüber die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 31.01.2006 und mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2007 entschieden hat, sein Anspruch auf Erstattung der Beiträge.
Gemäß § 210 Abs 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte diese getragen hat. Mit Erstattung wird das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen können (§ 210 Abs 6 Satz 2 SGB VI bzw. 1303 Abs 7 RVO).
Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger vom 22.10.1970 bis 12.01.1975 zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge schon mit Bescheid der deutschen Rentenversicherung Baden Württemberg vom 23.08.1977 in Höhe von 5.990,20 DM erstattet worden sind. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des SG hinsichtlich des Anscheinsbeweises gem. § 153 Abs 2 SGG verwiesen. Demzufolge wurde der Anspruch erfüllt, ein weiterer Anspruch besteht nicht.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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